Der Fachvortrag zur Veranstaltung ist im Volltext verfügbar. Das PDF enthält alle Tabellen.
0 Einleitung
0.1 Neue ZTV BEB-StB 02 eingeführt
Für die Bauliche Erhaltung von Betonfahrbahnen sind erstmals Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien aufgestellt worden, die zukünftig bei der Betondeckenerhaltung im Rahmen des Erhaltungsmanagements zu beachten sind.
Die neuen ZTV BEB-StB 02 sind vom Arbeitsausschuss 8.9 "Erhaltung von Betonfahrbahnen" der FGSV erarbeitet worden und mit Datum vom 16. Juli 2002 durch Allgemeines Rundschreiben (ARS) Nr. 13/2002 – S 26/38.56.05-15/9 Va 2002 – vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eingeführt worden. Bei der Bearbeitung dieser neuen ZTV galt es für insgesamt 14 Bauverfahren vertragliche Grundlagen zu schaffen und eine sinnvolle Einteilung der Bauverfahren in die Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung vorzunehmen. Das Regelwerk basiert auf Erfahrungen, die bei der Anwendung des "Merkblattes für die Erhaltung von Verkehrsflächen aus Beton" (MEB) gesammelt wurden.
Auch für Erhaltungsmaßnahmen auf Betondecken behalten die ZTV Beton-StB ihre grundsätzliche Bedeutung. So sind z. B. die neu in den ZTV Beton-StB 01 enthaltenen Anforderungen an die Griffigkeit ebenfalls für die Betondeckenerhaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
0.2 Umweltaspekte bei der Erhaltung von Betonbauweisen
Sämtliche Maßnahmen der Erhaltung, ob in Asphalt- oder in Betonbauweise, dienen der Substanzerhaltung, der Erhaltung des Gebrauchswertes sowie der Umweltverträglichkeit von Verkehrsflächen. Die in den ZTV BEB-StB behandelten Maßnahmen der Instandhaltung, der Instandsetzung und der Erneuerung haben, je nach Aufwand, zum Ziel die Substanz der Betondecke über einen langen Nutzungszeitraum zu erhalten und die Oberflächeneigenschaften hinsichtlich der Griffigkeit und der Reifen/Fahrbahngeräusche zu optimieren. Erst nach Ablauf der Gesamtnutzungsdauer der Betondecke ist eine vollständige Wiederherstellung der Verkehrsfläche unter größtmöglicher anteiliger Wiederverwendung der vorhandenen Betondecke als Erneuerungsmaßnahme vorzusehen.
Die ZTV BEB-StB enthalten für alle Nutzungszustände die geeigneten Maßnahmen bereit, um verkehrsgerechte Fahrbahnzustände zu gewährleisten.
Auf Streckenabschnitten können verschiedene Maßnahmen der Baulichen Erhaltung erforderlich werden. Diese sollten innerhalb einer Baustellenabsicherung gebündelt werden, um Verkehrsbehinderungen auf ein notwendiges Maß zu minimieren. Ferner sollten durch geeignete Wahl der Bauverfahren und Baustoffe (z. B. Einsatz von Fugenprofilen) frühzeitige Verkehrsfreigaben angestrebt werden, um Behinderungen und hieraus resultierende Umweltbelastungen zu reduzieren. Die Ausschöpfung der tatsächlichen Nutzungsdauer jedes einzelnen Fahrstreifens einer beispielsweise 3-streifigen Betonautobahn in Form des "Streifenweisen Ersatzes" einzelner Fahrstreifen ist nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch unter Umweltaspekten, nämlich der Ressourcenschonung, von besonderer Bedeutung.
0.3 Gliederung und Inhalte der neuen ZTV BEB-StB 02
Die Gliederung der ZTV BEB-StB 02 orientiert sich an den ZTV Beton-StB 01 und ist ferner abgestimmt auf die Gliederung der ZTV BEA-StB 98.
Die ZTV BEB-StB 02 gliedern sich in folgende Abschnitte:
1. Allgemeines
2. Instandhaltung
3. Instandsetzung
4. Erneuerung
1. Allgemeines
1.0 Geltungsbereich
Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen", Ausgabe 2002 (ZTV BEB-StB 02), behandeln Maßnahmen der Instandhaltung (Bauliche Unterhaltung), Instandsetzung und Erneuerung von Verkehrsflächen aus Beton in Abhängigkeit von deren Zustand und dem angestrebten Erhaltungsziel.
Die ZTV BEB-StB 02 haben Gültigkeit für sämtliche Verkehrsflächen aus Beton, dennoch orientieren sich die Regelungen im Wesentlichen an den in der Praxis bewährten Erhaltungsmaßnahmen, die hauptsächlich auf den Betonfahrbahnen der Bundesautobahnen durchgeführt werden.
Erhaltungsmaßnahmen in Asphaltbauweise sind in den ZTV BEB-StB 02 nicht behandelt, allerdings können Erneuerungsmaßnahmen in Betonbauweise gemäß RStO 01 auch auf Asphaltausgleichsschichten oder auf Asphaltdecken aufgebracht werden. Für diese Maßnahmen der Erneuerung gelten jedoch ausschließlich die Regelungen der ZTV Beton-StB.
1.1 Begriffsbestimmungen
Unter Begriffsbestimmungen wird zunächst eine Übersicht zur Begriffssystematik bei der Erhaltung von Verkehrswegen gegeben und gleichzeitig bereits eine Zuordnung der in den ZTV BEB-StB 02 behandelten Bauverfahren der Instandhaltung (Bauliche Unterhaltung), Instandsetzung und Erneuerung geliefert.
Instandhaltung (Bauliche Unterhaltung)
lnstandhaltungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die in der Regel mit geringem Aufwand sofort nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden.
Hierzu zählen Bauverfahren, wie z. B. das Ausbessern von Fugenfüllungen, das Aufweiten und Verfüllen von Rissen, das nachträgliche Verdübeln und Verankern von Betonplatten, das Ausbessern von Kantenschäden und Eckabbrüchen und das Abtragen von Beton.
Instandsetzung
lnstandsetzungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung der Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel über die volle Plattenbreite ausgeführt werden.
Hierzu zählen Bauverfahren, wie z. B. der Ersatz von Fugenfüllungen, das Heben und Festlegen von Platten, der Ersatz von Platten und Plattenteilen, der streifenweise Ersatz von Verkehrsflächen, die Oberflächenbehandlung mit Reaktionsharz, die Oberflächenbeschichtung mit Reaktionsharzmörtel.
Erneuerung
Erneuerungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen zur vollständigen Wiederherstellung einer Verkehrsflächenbefestigung oder Teilen davon.
Hierzu zählen Bauverfahren, wie z. B. die Erneuerung einer Betondecke im Hoch- oder Tiefeinbau bzw. durch eine Kombination von Hoch- und Tiefeinbau.
1.2 Anwendung
Voraussetzung für die Auswahl von baulichen Erhaltungsmaßnahmen ist die Erfassung und Bewertung des Zustandes der jeweiligen Verkehrsfläche und die Ermittlung der Schadensursache. Die Auswahl der Bauverfahren hat nach den jeweiligen bautechnischen, verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen. Bauverfahren mit möglichst kurzen Baufristen sind zu bevorzugen.
Die einzelnen Maßnahmen der baulichen Erhaltung haben zum Ziel, die Oberflächeneigenschaften hinsichtlich Ebenheit und Griffigkeit sowie die bauliche Substanz bezüglich der Tragfähigkeit, Frostsicherheit und der Entwässerung zu verbessern.
1.3 Baugrundsätze
Als allgemeine Baugrundsätze wird für die Fahrbahndecken aus Beton im Wesentlichen auf die Regelungen der ZTV Beton-StB und für die Fugenfüllungen auf die der ZTV Fug-StB verwiesen, darüber hinaus sind den Abschnitten der Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung weitere Baugrundsätze vorangestellt.
1.4 Baustoffe, Baustoffgemische
Für Baustoffe und Baustoffgemische gelten die Regelungen der ZTV Beton-StB und ZTV Fug-StB. Diese sind ergänzt für Baustoffe und Baustoffgemische, die in diesen Regelwerken nicht enthalten sind wie z. B. Reaktionsharze, frühhochfester Reparaturbeton (Schnellbeton), Unterpressmörtel und Reaktionsharzmörtel.
1.5 Ausführung
Unter Ausführung wird allgemein darauf hingewiesen, dass möglichst mehrere erforderlich werdende Erhaltungsmaßnahmen in einer Baustellensperrung gleichzeitig ausgeführt werden, um kurze Bauzeiten und schnellere Verkehrsfreigaben zu erzielen.
Unter Grenzwerte und Toleranzen ist auch für den Ersatz von Platten und Plattenteilen nur eine zulässige Unebenheit von 4 mm innerhalb einer 4 m langen Messstrecke festgelegt. Jedoch ist eine größere Unebenheit zulässig, wenn an Nachbarfahrstreifen anzugleichen ist, die eine größere Unebenheit aufweisen (Tabelle 1.1).
Tabelle 1.1: Grenzwerte der Unebenheit für den Ersatz von Platten- und Plattenteilen
1.6 Prüfungen
Im Abschnitt Prüfungen sind neben den bekannten Eignungsprüfungen, Eigenüberwachungsprüfungen und Kontrollprüfungen Regelungen für Erstprüfungen, Grundprüfungen und Übereinstimmungsnachweise getroffen, wie sie für den Ersatz von Fugenfüllungen gemäß TL/TP Fug-StB und für Oberllächenbehandlung mit Reaktionsharz gemäß TL/TP BEB RH-StB erforderlich werden.
Das Kapitel Prüfungen schließt ab mit der Tabelle 1.2 "Prüfungen für Baustoffe, Baustoffgemische und die fertige Schicht der einzelnen Bauverfahren", in welcher der erforderliche Umfang sämtlicher Prüfungen aufgeführt ist.
Tabelle 1.2: Prüfungen für Baustoffe, Baustoffgemische und die fertige Schicht der einzelnen Bauverfahren (Ausschnitt der Tabelle 1.2 der ZTV BEB-StB)
1.7 Abnahme
Für die Abnahme sind die aus anderen Vertragsbedingungen bekannten Regelungen berücksichtigt worden.
1.8 Mängelansprüche (Gewährleistung)
Unter Mängelansprüche (Gewährleistung) sind in übersichtlicher Form die Verjährungsfristen für alle behandelten Bauverfahren aufgenommen. Sie betragen mit wenigen Ausnahmen 2 Jahre für lnstandhaltungsmaßnahmen und 4 Jahre für Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.
1.9 Abrechnung
Für die Abrechnung sind die aus anderen Vertragsbedingungen bekannten Regelungen berücksichtigt worden.
2. Instandhaltung (Bauliche Unterhaltung)
2.1 Anwendung
Die Zuordnung und Eignung der Verfahren für die Instandhaltung von Verkehrsflächen aus Beton sind in Abhängigkeit von Erscheinungsbildern in der Tabelle 2.1 dargestellt.
Tabelle 2.1: Zuordnung von Erscheinungsbildern zu geeigneten lnstandhaltungsverfahren
2.2 Baugrundsätze
Die Abgrenzung der für die Instandhaltung vorgesehenen Flächen erfolgt nach Augenschein. Bei der Planung der durchzuführenden lnstandhaltungsmaßnahmen sind die "Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen" (RPE-Stra) zu beachten.
2.3 Bauverfahren
2.3.1 Ausbessern von Fugenfüllungen
Fugenfüllungen, deren abdichtende Wirkung nicht mehr gegeben ist, sind mit geeigneten Fugenfüllstoffen gemäß ZTV Fug-StB auszubessern.
2.3.2 Aufweiten und Verfüllen von Rissen
Es ist zwischen oberflächennahen und durchgehenden Rissen zu unterscheiden. Durchgehende Risse sind zu schließen. Bei Fahrbahndecken der Bauklasse SV, I bis III ist eine dauerhafte Sanierung nur durch Einbau von Dübeln bzw. Ankern vor abschließender Aufweitung und Verfüllung mit heißverarbeitbarer Fugenmasse erreichbar.
2.3.3 Verdübeln und Verankern
Zur Verbesserung der Querkraftübertragung und Sicherung der Ebenheit in Längsrichtung sind unverdübelte Querfugen und Querrisse mit Rissbreitenveränderung bei Betondecken der Bauklasse SV, I bis III mit mindestens 3 Dübeln je Radspur und 25 cm Dübelabstand zu verdübeln.
Nicht verankerte Längspressfugen, Längsscheinfugen sowie Querrisse ohne Rissbreitenveränderung sind bei Betondecken der Bauklasse SV, I bis III durch nachträglich einzusetzende Anker gegen ein Auseinanderwandern mit mindestens 3 Ankern bzw. in 3 Schrägankerpaaren je Platte zu sichern.
2.3.4 Ausbessern von Kantenschäden und Eckabbrüchen
Kantenschäden und Eckabbrüche, die zu Wassereintritt führen oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind mit einem geprüften PC-Mörtel auszubessern.
2.3.5 Abtragen von Beton
Das Abtragen von Beton erfolgt bei Unebenheiten, Oberflächenschäden an Einzelfeldern, Abflussbehinderungen von Oberflächenwasser, Stufenbildung an Fugen und Rissen und Griffigkeitsmängeln.
Folgende geeignete Verfahren werden behandelt:
Fräsen, Hochdruckwasserstrahlen, Strahlen mit oder ohne Wasserzusatz, Abstemmen, maschinelles Stocken, Schleifen, Rillenschneiden.
3 Instandsetzung
3.1 Anwendung
Die Zuordnung und Eignung der Verfahren für die Instandsetzung von Verkehrsflächen aus Beton sind in Abhängigkeit von den Erscheinungsbildern in der Tabelle 3.1 dargestellt.
Tabelle 3.1: Zuordnung von Erscheinungsbildern zu geeigneten lnstandsetzungsverfahren
3.2 Baugrundsätze
Die für die Instandsetzung vorgesehenen Verkehrsflächen sind nach den Ergebnissen der Zustandserfassung auszuwählen. Es ist zu prüfen, ob verschiedene lnstandsetzungsmaßnahmen innerhalb einer gesperrten Baustrecke parallel durchgeführt werden können. Bei der Planung der durchzuführenden lnstandsetzungsmaßnahmen sind die "Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen" (RPE-Stra) zu beachten.
3.3 Bauverfahren
3.3.1 Ersatz von Fugenfüllungen
Fugenfüllungen, deren abdichtende Wirkung nicht mehr gegeben ist, sind zu ersetzen. Die schadhafte Fugenfüllung ist dabei schonend zu entfernen, verwendbare Unterfüllstoffe sowie Reste festhaftender Fugenmassen können im Querschnitt verbleiben. Der Ersatz hat über die gesamte Breite und in zusammenhängenden Abschnitten zu erfolgen. Bei kurzen Sperrzeiten sind ausschließlich Fugenprofile oder heissverarbeitbare Fugenmassen einzusetzen.
3.3.2 Heben und Festlegen von Platten
Das Festlegen von Platten ist vorzusehen, wenn deutlich wahrnehmbare Vertikalbewegungen beim Überrollen festgestellt werden.
Das Heben von Platten ist zur Beseitigung von Plattenversatz an Fugen und Rissen im Längs- und Querprofil vorzusehen und soll spätestens bei einem Versatz über 10 mm erfolgen.
Für das Heben und Festlegen von Platten sind Unterpressmörtel mit hydraulischen Bindemitteln einzusetzen, andere Verfahren und Materialien können eingesetzt werden, wenn die Eignung nachgewiesen ist.
Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung des Unterpressmörtels unter der Platte und der vollflächigen Auflage der Platte ist sofort nach dem Unterpressen kurzzeitig eine Vibrationswalze einzusetzen. Die Verkehrsfreigabe richtet sich nach dem Erhärtungsverlauf des verwendeten Unterpressmörtels und darf frühestens eine Stunde nach Erstarrungsbeginn erfolgen. Eine Mindestdruckfestigkeit von 2,0 N/mm2 ist dabei zu erreichen.
3.3.3 Ersatz von Platten und Plattenteilen
Platten, die durch Risse, vertikale Plattenbewegungen und Eckabbrüche geschädigt sind, sind teilweise oder vollständig in voller Dicke zu ersetzen. Der Ersatz erfolgt aus Beton in der Dicke der vorhandenen Betonplatten. Für Schnellreparaturen von Plattenteilen kann ein frühhochfester Reparaturbeton (Schnellbeton) eingesetzt werden, der nach 8 Stunden eine Mindestdruckfestigkeit am Würfel (Kantenlänge 15 cm) von 20 N/mm2 aufweisen muss. Die zu ersetzenden Platten sind so auszubauen, dass weder angrenzende Platten noch die Unterlage beschädigt werden. Hierzu müssen die Platten oder Plattenteile entlang ihrer Ränder auf volle Tiefe geschnitten werden. Verankerungen und Verdübelungen sind zu durchtrennen, damit die Platten herausgehoben werden können, ggf. sind zusätzliche Trennschnitte erforderlich. Für die Herstellung der Betondecke und die Abdichtung der Fugen gelten die Regelungen der ZTV Beton-StB bzw. der ZTV Fug-StB.
3.3.4 Streifenweiser Ersatz
Fahrstreifen, die aufgrund gestiegener Verkehrsbelastung unterdimensioniert sind und eine fortschreitende Betondeckenschädigung erwarten lassen, sind streifenweise zu ersetzen. Ferner ist diese Maßnahme vorzusehen, wenn an Teilabschniten durch den Ersatz von Einzelplatten oder Plattenteilen keine Verbesserung der Befahrbarkeit sowie anhaltende Verbesserung der Deckensubstanz erreicht werden kann. In der Leistungsbeschreibung ist der maschinelle Einbau zu berücksichtigen, da nur so eine Qualitätsverbesserung hinsichtlich der Betongüte und der Ebenheit erreicht werden kann.
Der streifenweise Ersatz erfolgt im Tiefeinbau unter Beibehaltung der Höhenlage und Querneigung der vorhandenen Decke.
Auf den streifenweisen Ersatz unter Beibehaltung der vorhandenen Deckendicke und den streifenweisen Ersatz mit Schottertragschicht wird besonders eingegangen, da sich diese Bauweisen hierfür besonders anbieten.
Es ist davon auszugehen, dass der streifenweise Ersatz zukünftig eine zunehmende Bedeutung erhalten wird, wenn man die unterschiedliche Nutzungsdauer der einzelnen Fahrstreifen aufgrund der tatsächlichen Lkw-Belastung stärker als bisher im Erhaltungsmanagement berücksichtigt. Bei einer 3-streifigen Betondecke ist von folgender Staffelung der theoretischen Nutzungsdauer (m) auszugehen: Hauptfahrstreifen m = 20–30 Jahre, Überholfahrstreifen m = 30–40 Jahre und Schnellfahrstreifen m = 40–50 Jahre. Die erforderliche Grunderneuerung einer 3-streifigen Gesamtfahrbahn einschließlich der Tragschicht wird demnach erst nach 40–50 Jahren erforderlich, wenn nach 20–30 Jahren ein streifenweiser Ersatz des Hauptfahrstreifens vorgenommen wird.
Vorteile
- Wirtschaftliche Ersatzmaßnahme, da nur 1/3 der Kosten des Einzelplattenersatzes eintreten,
- bessere Deckenqualität hinsichtlich Betongüte und Ebenflächigkeit, durch maschinellen Einbau,
- kürzere Bauzeiten mit geringeren Verkehrsbehinderungen durch Einsatz leistungsfähiger Betondeckeneinbaufirmen.
3.3.5 Oberflächenbehandlung mit Reaktionsharz (OB-RH)
Als Oberflächenbehandlung mit Reaktionsharz (OB-RH) wird das Aufbringen eines Reaktionsharzes auf die Unterlage (Betondecke) und das anschließende Abstreuen mit Mineralstoffen sowie die so hergestellte Schicht bezeichnet. Die Behandlung setzt voraus, dass auf der Unterlage eine Abreißfestigkeit von mindestens 1,5 N/mm2 erreicht wird.
Durch entsprechende Anwendung der OB-RH wird erreicht:
- Verbesserung der Griffigkeit,
- Minderung des Reifen-/Fahrbahngeräusches,
- Verminderung der Aquaplaninggefahr,
- Verbesserung der Nachtsichtbarkeit (Retroreflexion),
- Erhöhung der Verschleißfestigkeit der Oberfläche (Lebensdauer).
3.3.6 Oberflächenbeschichtung mit Reaktionsharzmörtel (OS-RH)
Als Oberflächenbeschichtung mit Reaktionsharzmörtel (OS-RH) wird das Aufbringen einer Grundierung aus Reaktionsharz auf die Unterlage (Betondecke) sowie einer Deckschicht aus Reaktionsharzmörtel und das anschließende Abstreuen mit Mineralstoffen sowie die so hergestellte Schicht bezeichnet. Die Beschichtung setzt eine Abreißfestigkeit von mindestens 1,5 N/mm2 auf der Unterlage voraus.
Die Oberflächenbeschichtung ist bei rauen Oberflächen einzusetzen; durch entsprechende Anwendung der OS-RH wird erreicht:
- Verbesserung der Griffigkeit,
- Minderung des Reifen-/Fahrbahngeräusches,
- Beseitigung von mechanischen Schäden durch Unfälle, Brand etc.,
- Substanzerhaltung bei Oberflächenentmörtelungen, z. B. durch Frostschäden und Enteisungen,
- Verminderung der Aquaplaninggefahr,
- Verbesserung der Nachtsichtbarkeit (Retroreflexion),
- Erhöhung der Verschleißfestigkeit der Oberfläche (Lebensdauer).
Die Baustoffe und Baustoffgemische für die Oberflächenbehandlung und -beschichtung müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Grundierungen und Oberflächenbehandlungen aus Reaktionsharzen sowie für Oberflächenbeschichtungen und Betonersatzsystemen aus Reaktionsharzmörtel für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen" (TL BEB RH-StB ) und den "Technischen Prüfvorschriften für Grundierungen und Oberflächenbehandlungen aus Reaktionsharzen sowie für Oberflächenbeschichtungen und Betonersatzsysteme aus Reaktionsharzmörtel für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen" (TP BEB RH-StB) entsprechen.
4 Erneuerung
4.1 Anwendung
Die Auswahlkriterien der Erneuerungsverfahren von Verkehrsflächen aus Beton sind in der Tabelle 4.1 dargestellt.
Tabelle 4.1: Zuordnung von Auswahlkriterien zu geeigneten Erneuerungsverfahren
4.2 Baugrundsätze
Eine Erneuerung ist dann vorzusehen, wenn die Ursachen der festgestellten Zustandsmerkmale durch Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung nicht zu beseitigen sind. Erneuerungsmaßnahmen sind insbesondere dann auszuführen, wenn Mängel aus unzureichender Tragfähigkeit (z. B. Unterdimensionierung) herrühren.
4.3 Bauverfahren
Es wird bei der Erneuerung unterschieden zwischen:
- Erneuerung im Hocheinbau,
- Erneuerung im Tiefeinbau,
- Erneuerung in Kombination von Hoch- und Tiefeinbau.
5. Zusammenfassung
In den ZTV BEB-StB 021)werden umfassende Regelungen für die verschiedenen Bauverfahren der Erhaltung von Betondecken getroffen, deren Anwendung zu einer verbesserten Abwicklung der Bauverträge führen wird.
1) Die ZTV BEB-StB 02 sind erhältlich beim FGSV Verlag (Fax: 0 22 36/38 46 40)
Durch Bündelung von Einzelmaßnahmen und insbesondere durch verstärkte Anwendung des streifenweisen Ersatzes kann auf Dauer die Anzahl der Einzelmaßnahmen mit baustellenbedingten Verkehrsbehinderungen reduziert werden und gleichzeitig eine Qualitätsverbesserung erreicht werden. Durch Einsatz von PC-Mörtel und schnellerhärtendem Reparaturbeton lassen sich darüber hinaus Schnellreparaturen durchführen, die Hilfsreparaturen auf Betondecken in Asphaltbauweise entbehrlich machen.
Die Planung und Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen hat sich stets zu orientieren an der Restnutzungsdauer der vorhandenen Betondecke, so dass ein großer Teil der getroffenen Regelungen in Richtlinienform (kursiv) erstellt worden ist. Dem Anwender ist damit Gelegenheit gegeben, eigene Vorgaben entsprechend den örtlichen Erfordernissen in den Bauvertrag aufzunehmen ohne damit den vorgegebenen Rahmen der ZTV BEB-StB zu verlassen.
Mit der erfolgten Einführung der ZTV BEB-StB 02 können nunmehr die behandelten Bauverfahren in ein sinnvolles Erhaltungskonzept für die Betondeckenerhaltung einfließen.
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