FGSV-Nr. FGSV A 39
Ort Weimar
Datum 05.05.2009
Titel Europäische Normen – Hintergrund und Ziele
Autoren RDir. Dipl.-Ing. Rudi Bull-Wasser
Kategorien Asphaltstraßen
Einleitung

Die Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfolgte unter anderem mit der Zielsetzung, einen gemeinsamen Binnenmarkt zu schaffen, in dem Waren ohne technische Handelsbeschränkungen frei in den Markt gebracht werden können. Zur Durchsetzung ihres politischen Willens bedient sich die Europäische Kommission (KOM) unter anderem Richtlinien, die in den jeweiligen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzuwandeln sind.

Eine dieser Richtlinien ist die Bauproduktenrichtlinie (BPR), herausgegeben zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte. Die BPR, in Deutschland umgesetzt als Bauproduktengesetz, folgt dabei dem „neuen“ Ansatz, in der Richtlinie selbst keine technischen Details mehr zu regeln. Dies erfolgt u. a. im Rahmen der Normung durch europäische Normungsorganisationen, z. B. das CEN.

Die Vorgaben für die Normung erhält CEN durch Aufträge (= Mandate) der KOM, in denen der Normungsgegenstand, die in der Norm anzusprechenden charakteristischen Eigenschaften sowie das Verfahren für den Konformitätsnachweis, der letztlich zur CE-Kennzeichung des Bauproduktes führt, festgelegt sind. Gerade dieser Konformitätsnachweis steht oftmals in der Kritik, da er nicht als gleichwertig zur bisherigen Qualitätsprüfung gesehen wird.

Ziel der Normungsarbeit ist es dann eine technische Spezifikation zu schaffen, die auf der Basis des Mandates Anforderungen an das Bauprodukt formuliert. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass etwaige unterschiedliche Bedingungen geografischer, klimatischer Art auf einzelstaatlicher, regionaler oder sogar lokaler Ebene bestehen. Dieser Spagat der Erarbeitung einer europaweit gültigen Regelung unter Berücksichtigung der bestehenden nationalen Anforderungen war in der ersten Normengeneration nur dadurch zu lösen, dass für die einzelnen Anforderungen gleich eine ganze Bandbreite von Anforderungswerten angeboten werden. Im Rahmen der nationalen Anwendung der Europäischen Normen entscheidet der Mitgliedsstaat dann über das für ihn geltende Anforderungsniveau.

Dies alles gilt auch für die Normen im Asphaltstraßenbau, wobei die harmonisierten europäischen Normen durch die Forderung „eine Anforderung = ein Prüfverfahren“ deutliche Veränderungen gegenüber einer bloßen Zusammenstellung der jeweils nationalen Anforderungen in einer harmonisierten Darstellungsform erfahren haben.

Derzeit beginnen die Arbeiten an der zweiten Normengeneration für Asphaltmischgut, die sich erklärtermaßen von der ersten durch die Abkehr von der Festlegung kompositioneller Merkmale (z. B. Bindemittelgehalt und Korngrößenverteilung) und Hinwendung zu gebrauchsorientierten Eigenschaften (z. B. Verformungsresistenz, Ermüdungsbeständigkeit, Griffigkeit) unterscheiden wird.

Diese Normengeneration wird dann schon Bezug auf die derzeit im europäischen Abstimmungsprozess befindliche Bauproduktenverordnung nehmen, die mehr als die BPR die Elemente der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes als wesentliche Anforderung an ein Bauwerk und somit auch die Bauprodukte sieht. Die Verordnung bedarf keiner Übernahme in nationales Recht mehr, sie gilt ab dem in der Verordnung genannten Zeitpunkt unmittelbar.

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