| Einleitung |
In letzter Zeit verstärken sich die Bemühungen der Verkehrswirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene, die Grenzwerte für die Abmessungen und Gewichte von Nutzfahrzeugen anzuheben. Die Forderungen nach einer Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes und der Achslasten werden wie folgt begründet:
- Betriebskosten- und Energieeinsparung
- Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und Handelshemmnissen
- Beförderung von 40’-Containern mit voller Auslastung
- Ausgleich des Nutzlastverlustes durch Einrichtungen, die der Verkehrssicherheit und dem Umweltschutz dienen (z. B. leistungsfähigere und vollgekapselte Motoren, automatische Getriebe, verschleißlose Dauerbremsen, stabileres Fahrwerk). Bei Bussen kommen noch Einrichtungen zur Steigerung des Komforts hinzu (Klimaanlage, Küche, WC, Heizung, Wärmeschutzisolierung u. a. m.).
- Verbesserung der Fahrzeugdynamik läßt eine Erhöhung der statischen Achslasten zu.
Zur Durchführung eines nach technischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten optimierten Transportes von Personen und Gütern werden folgende Änderungen für erstrebenswert gehalten [1] [2] [3]:
- Breite von 2,5 auf 2,6 m
- Höhe von 4,0 auf 4,15 m
- Länge bei Sattelkraftfahrzeugen von 15 auf 16 m
- Einzelachslast von 10 auf 11 bis 12 t
- zulässiges Gesamtgewicht von 38 auf 42 bis 44 t.
So berechtigt die eine oder andere Forderung auch sein mag – von einer Anhebung der Fahrzeugmaße und -gewichte, ist in erster Linie der Straßenbau betroffen. Das historisch gewachsene Straßennetz setzt einer Änderung der bestehenden Fahrzeugnormen enge Grenzen. Im folgenden werden die Vorbehalte des Straßenbaues gegen eine Erhöhung der Fahrzeuggewichte erläutert. |