FGSV-Nr. FGSV 001/22
Ort Düsseldorf
Datum 08.10.2008
Titel Touristische Beschilderung an Bundesfernstraßen – Werbung oder Zielführung?
Autoren RR Dipl.-Ing. Marco Schmidt
Kategorien Kongress
Einleitung

In den letzten Jahren hat die Bedeutung des Fremdenverkehrs als eigenständiger Wirtschaftszweig für Gemeinden und Regionen stetig zugenommen. Im gleichen Maße ist damit das Bedürfnis, touristische Hinweisschilder an Straßen aufzustellen, angestiegen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die derzeit noch gültigen „Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen“ (RtH) in einigen Regelungsbereichen den zwischenzeitlich veränderten Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Deshalb hat sich in vielen Bundesländern eine Beschilderungspraxis etabliert, die zum Teil deutlich von den Vorgaben der RtH abweicht und häufig verkehrstechnischen Ansprüchen nicht genügt. Vor diesem Hintergrund war es das Ziel, mit einer grundlegenden Überarbeitung der RtH die touristische Beschilderung zu verbessern und zu vereinheitlichen. Dabei waren touristische Belange und verkehrstechnische Anforderungen in Einklang zu bringen. Aus der Überarbeitung resultieren die „Richtlinien für die touristische Beschilderung“ (RtB), die mit Bund und Ländern abgestimmt sind und kurz vor der Veröffentlichung durch die FGSV stehen.

PDF
Volltext

Der Fachvortrag zur Veranstaltung ist im Volltext verfügbar. Das PDF enthält alle Bilder und Formeln.

1 Einleitung

Seit jeher schon bewegte sich die touristische Beschilderung in einem Spannungsfeld zwischen unerwünschter Werbung und zweckmäßiger Zielführung. Es gibt Kritiker der touristischen Beschilderung, die der Meinung sind, dass es sich bei einem Großteil der braunen Schilder um unzulässige Werbung handelt, da hinter den Zielen oder Einrichtungen in vielen Fällen ein kommerzielles Anliegen steht, auch wenn sie verkehrlich und touristisch durchaus von Bedeutung sind.

Um es vorweg zu nehmen: Auch die neuen „Richtlinien für die touristische Beschilderung“ (RtB) [5], die die derzeit noch gültigen „Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen“ (RtH) ablösen, bringen keine endgültige Klarheit darüber, bei welchem Ziel es sich eher um unzulässige Werbung handelt und wann konkret das Verkehrsbedürfnis eine Zielführung rechtfertigt. Die Beschäftigung mit der Überarbeitung des Regelwerks hat gezeigt, dass dies auch nicht möglich ist, da für eine Unterscheidung kaum objektiv nachvollziehbare und klar unterscheidbare Kriterien in Form von z. B. Zielkategorien, Verkehrsmengen oder Besucherzahlen definiert werden können.

Nichtsdestotrotz lehnen die neuen RtB Schilder ab, mit denen reine Werbezwecke verfolgt werden. Deshalb beinhalten sie analog zum Werbeverbot gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 33) die Vorgabe, dass Werbung und Inhalte, die als solche missverstanden werden können, unzulässig sind.

Wie die touristische Beschilderung letztlich aussieht bzw. welche Ziele ausgeschildert werden, hängt nicht zuletzt davon ab, wie die zuständigen Behörden ihren eingeforderten Handlungsspielraum im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Anordnungen, den auch die RtB bieten, ausfüllen.

2 Status Quo touristischer Beschilderung

Die Frage, warum sich ein FGSV-Arbeitskreis der Überarbeitung der derzeit gültigen RtH und der Erarbeitung neuer Richtlinien angenommen hat, lässt sich unter anderem damit begründen, dass die RtH einen entscheidenden Widerspruch enthalten:

Unter Allgemeines steht in den RtH, dass „das System der Hinweisschilder mit Zeichen 386 StVO in der amtlichen Wegweisung verankert wurde“. Andererseits ist im Abschnitt 1.4 „Standorte und Aufstellung“ festgelegt, dass „die Hinweiszeichen nicht in die Wegweisung integriert, mit ihr kombiniert oder am selben Standort aufgestellt werden dürfen.“

Wie die Praxis der touristischen Beschilderung zeigt, steht dies einer einheitlichen und sachgerechten Beschilderung entgegen.

Zudem hat in den letzten Jahren die Bedeutung des Fremdenverkehrs als eigenständiger Wirtschaftszweig für Gemeinden und Regionen stark zugenommen. Im gleichen Maße ist damit das Bedürfnis, touristische Hinweisschilder an Straßen aufzustellen, angestiegen. Daraus folgt, dass die für die Anordnung verantwortlichen Straßenverkehrsbehörden über immer mehr Anträge für touristische Hinweisschilder zu entscheiden haben.

Auf Antrag der FDP-Fraktion im Bundestag, die aufgrund der geltenden Vorgaben einen Nachteil der Tourismusbranche im internationalen Vergleich befürchtete, wurden die RtH aus dem Jahre 1988 in Abstimmung zwischen Bund und Ländern im Jahre 2003 in zwei Punkten modifiziert. Die Änderungen beinhalteten eine Lockerung der Bestimmungen zur Aufstellung von touristischen Unterrichtungstafeln entlang von Autobahnen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die derzeit noch gültigen RtH auch in anderen Regelungsbereichen den zwischenzeitlich veränderten Anforderungen offenbar nicht mehr gerecht werden.

Vor diesen Hintergrund hat sich in vielen Bundesländern in den vergangenen 20 Jahren eine Beschilderungspraxis etabliert, die zum Teil deutlich von den Vorgaben der RtH abweicht. Diskrepanzen zeigen sich insbesondere zwischen den Vorgaben zur Hinweisbeschilderung im Nahbereich touristischer Ziele und der praktischen Umsetzung.

Verstoßen wird insbesondere gegen das Kombinationsverbot touristischer Hinweise mit der amtlichen Wegweisung und damit verbunden auch gegen die Vorgabe, dass sich die Wegweisung zu einem touristischen Ziel auf den Nahbereich zu beschränken hat. Häufig nicht befolgt wird außerdem die Bestimmung, dass die Kennzeichnung von Touristikstraßen räumlich getrennt (additiv) zur Wegweisung nach den RWB vorzunehmen ist, sowie der Mindestabstand von 10 km zwischen zwei touristischen Unterrichtungstafeln an Autobahnen.

Wie die Fotos im Bild 1 belegen, ergeben sich dadurch vielfältige Formen der Beschilderung bzw. Zielführung, so dass sie letztlich kein einheitliches Bild ergibt und häufig grundlegenden verkehrstechnischen Anforderungen nicht genügt.

Bild 1: Derzeitige Beschilderungspraxis (Fotos: Ingenieurbüro Siegener-Verkehrstechnik, Karlsruhe)

3 Neue Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB)

3.1 Ziele

Vor dem Hintergrund der bestehenden Beschilderungspraxis ist es das Ziel neuer Richtlinien:

  • konsistente, nachvollziehbare Vorgaben für eine einfache Anwendung und Umsetzung zu schaffen,
  • die Beschilderung unter Berücksichtigung grundlegender verkehrstechnischer Aspekte (z. Schriftgröße, Standort) zu vereinheitlichen und zu verbessern und
  • damit eine eindeutige und sichere Zielführung zu gewährleisten.

Um diese Ziele zu erreichen, war es notwendig, sich mehr als bisher an den Vorgaben der „Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen“ (RWB 2000) [2] zu orientieren und auf deren Einhaltung hinzuwirken.

Weiterhin bestand eine große Herausforderung bei der Erarbeitung neuer Richtlinien darin, die gestiegenen touristischen Belange einerseits und die verkehrsrechtlichen und -technischen Ansprüche andererseits in Einklang zu bringen. Dieses Spannungsfeld drückte sich auch in der Besetzung des Arbeitskreises aus.

Im Arbeitskreis waren das BMVBS mit den Referaten „Straßenverkehrstechnik“ (S11) und „Ordnung des Straßenverkehrs (Verhaltensrecht)“ (S32), die Bundesländer aus den Bund-Länder-Fachausschüssen Straßenverkehrs-Ordnung (unter der Leitung des BMVBS) und Tourismus (unter der Leitung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie), der FGSV-Arbeitsausschuss 3.5 „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“, der Deutsche Tourismusverband, der ADAC und ein in Wegweisungsfragen erfahrenes Ingenieurbüro (IS-V, Karlsruhe) vertreten.

Die Analysephase umfasste schwerpunktmäßig die folgenden drei Arbeitsschritte:

  • Erhebung von abweichenden / ergänzenden Vorgaben zu den RtH in den verschiedenen Bundesländern
  • Anschauung ausländischer Regeln zur touristischen Beschilderung
  • Berücksichtigung wahrnehmungs- und verkehrspsychologischer Aspekte [3].

3.2 Rechtliche Grundlage

Die straßenverkehrsrechtliche Grundlage für die RtB befindet sich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dort ist mit Zeichen 386 derzeit lediglich eine Variante touristischer Beschilderung abgebildet. Im Rahmen der geplanten StVO-Überarbeitung [1] ist jedoch vorgesehen, dass künftig auch die Varianten „Touristische Route“ und „Touristische Unterrichtungstafel“ als eigenständige Zeichen dargestellt werden (Bild 2). Dies macht Sinn, da sich die drei touristischen Zeichen nicht nur gestalterisch, sondern auch hinsichtlich ihrer Funktion und Bedeutung, voneinander unterscheiden.

Einen Verweis auf die RtB enthalten die zur StVO gehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Demnach richtet sich die Ausgestaltung und Aufstellung der Zeichen 386.1 bis 386.3 nach den „Richtlinien für touristische Beschilderung“ (RtB).

Bild 2: Derzeitige und geplante StVO-Regelungen zu den touristischen Verkehrszeichen

3.3 Gliederung

Einleitend wird unter anderem festgelegt, dass die RtB keine Beschilderungen für den Rad- oder Fußgängerverkehr sowie zu Beherbergungs- und Gaststättenbetrieben abdecken und die Verkehrsfarbe Braun ausschließlich der touristischen Beschilderung nach RtB vorbehalten ist.

Diesem „Exklusivrecht“ hat auch das BMVBS zugestimmt und die zuständigen obersten Landesbehörden gebeten, künftig darauf hinzuwirken, dass diese Vorgabe von den nachgeordneten Behörden beachtet wird.

Des Weiteren unterteilen sich die RtB, wie auch schon die RtH, in die Hauptteile:

  • Teil 1: Beschilderung außerhalb von Autobahnen
  • Teil 2: Beschilderung von touristischen Routen
  • Teil 3: Beschilderung mit touristischen Unterrichtungstafeln an Autobahnen
  • Teil 4: Ausführungsbestimmungen.

Insofern ist gewährleistet, dass jemand, der die RtH kennt und damit gearbeitet hat, sich mit den neuen RtB relativ leicht zurechtfindet.

Gegenüber den alten RtH neu hinzugekommen ist der Anhang. Er beinhaltet Regelaufstellungen für Standardbeschilderungen und Konstruktionszeichnungen mit Bemaßungen, womit die Anwendung der Regeln erleichtert werden soll.

3.4 Inhalte

3.4.1 Beschilderung außerhalb von Autobahnen

Teil 1 bietet für Zeichen 386.1 drei Varianten für verschiedene Einsatzbereiche und mit unterschiedlichen Funktionen an (Bild 3).

Variante 1:

Durch einen touristischen Hinweis mit kennzeichnender Funktion wird auf ein touristisch bedeutsames Ziel im unmittelbaren Nahbereich hingewiesen.

Variante 2:

Der touristische Hinweis mit Bezugsziel stellt einen neuen Schildtyp dar. Das Zeichen wird additiv (räumlich getrennt) zur bestehenden Wegweisung aufgestellt. Damit wird auf ein touristisch bedeutsames Ziel hingewiesen, unter Angabe eines in der Wegweisung enthaltenen Ortsnamens als Orientierungshilfe. Die Hinweistafel gibt es in den drei Varianten „in“, „via“ und „Richtung“. Der Vorzug dieser Hinweistafel ist es, dass die Kontinuität in der Zielführung über ein in der Wegweisung bereits vorkommendes Ziel gegeben ist. Dadurch kann auf eine durchgängige braune Hinweisbeschilderung an den folgenden Verkehrsknotenpunkten verzichtet werden. So lässt sich die Zahl der touristischen Hinweise über eine längere Strecke und über mehrere aufeinanderfolgende Kreuzungen deutlich einschränken. Die Methode der Zielführung mit Hilfe eines Bezugsziels ist insbesondere der Tatsache geschuldet, dass viele Wegweiser keinen Platz für weitere Ziele mehr bieten bzw. das Aufnahmevermögen beim Verkehrsteilnehmer für wegweisende Informationen vielerorts bereits überstrapaziert ist [4].

Variante 3:

Bei Bedarf können touristische Hinweise in Vorwegweiser und Wegweiser integriert oder mit diesen kombiniert werden.

Bild 3: Varianten touristischer Beschilderung außerhalb von Autobahnen

3.4.1.1 Touristisch bedeutsame Ziele

Daneben enthält Teil 1 ein Kapitel zur Auswahl und den Voraussetzungen eines touristisch bedeutsamen Ziels. Es dient damit als Hilfestellung bei der Frage, welche Ziele überhaupt in Braun beschildert werden dürfen. Demnach darf mit dem Zeichen 386.1 nur auf Ziele hingewiesen werden, die die folgenden drei Bedingungen erfüllen:

Das Ziel muss

  • von allgemeinem touristischem Interesse sein
  • tatsächlich erheblichen touristischen Verkehr auf sich ziehen und
  • darf sich grundsätzlich nicht weiter als 10 km entfernt befinden.

Außerdem enthält das Kapitel eine Liste mit Beispielzielen, die touristisch bedeutsam sein können wie z. B. Denkmäler, Einrichtungen kultureller, geschichtlicher oder kulturhistorischer Bedeutung, Erholungs- und Freizeitgebiete oder -einrichtungen.

Es ist festgelegt, dass das Ziel zu den üblichen Öffnungszeiten zugänglich sein muss und einige verkehrliche Anforderungen zu erfüllen hat. Beispielsweise soll es einen Parkplatz haben und eine verkehrssichere fußläufige Verbindung zwischen Parkplatz und Eingang aufweisen.

Zur Abgrenzung gegenüber sogenannten „weißen Zielen“ nach Zeichen 432 StVO werden Einrichtungen genannt, die keine touristisch bedeutsamen Ziele im Sinne der RtB sind. Dazu zählen beispielsweise Einrichtungen für temporäre Großveranstaltungen wie Messe, Stadion oder Multifunktionsarena oder Einrichtungen, die in erster Linie dem Erholungs- und Freizeitbedarf Ortsansässiger dienen.

3.4.1.2 Verkehrstechnische Grundsätze

Ein wichtiger Grundsatz ist, dass hinsichtlich der maximal zulässigen Anzahl an Zielangaben die Vorgaben der RWB einzuhalten sind. Das heißt, dass touristische Hinweise nicht zu der festgelegten Obergrenze von insgesamt 10 Zielen hinzu addiert werden dürfen, so wie das im gezeigten Beschilderungsbeispiel offensichtlich der Fall war (Bild 4). Die Regel ist unmittelbar aus den Erkenntnissen des Forschungsvorhabens „Aufnahme von Wegweisungsinformationen im Straßenverkehr – AWewiS“ [4] abgeleitet.

Ebenfalls aus AWewiS abgeleitet ist die Vorgabe, dass pro Richtung nicht mehr als 3 Grundfarben für unterschiedliche Zielangaben zugelassen sind.

Die Liste der grafischen Symbole umfasst bislang die hier gezeigten (Bild 5). Bei einem entsprechenden Ziel sollte das jeweilige Symbol in die Wegweisung integriert werden. Dabei kann das grafische Symbol auch mit dem Namen des touristischen Ziels ergänzt werden.

Bild 4: Wegweiser mit zu vielen Zielen           

Bild 5: Grafische Symbole der RtB

3.4.2 Beschilderung von touristischen Routen

Die Zeichen dienen nur zur Kennzeichnung des Streckenverlaufs, entsprechend der Beschilderung von Umleitungsstrecken, und nicht der Wegweisung zu einer touristischen Route hin (siehe Bild 6). Bei dieser Beschilderung gilt das Motto: Nicht mehr als unbedingt nötig. Die geplante VwV-StVO-Regelung sieht vor, dass diese Zeichen nicht zusammen mit anderen Verkehrszeichen aufgestellt oder mit diesen kombiniert werden dürfen [1].

Variante 1:

Mit dem Zeichen wird der Verlauf der Route bestätigt. Das Zeichen wird nach wichtigen Kreuzungen aufgestellt und zwar additiv zur Wegweisung nach den RWB.

Variante 2:

Das Zeichen ist nur erforderlich, wenn mit dem kennzeichnenden Zeichen allein (Variante 1) der Routenverlauf nicht eindeutig erkennbar wäre. Zu den Vorzügen dieser Hinweistafel mit Bezugsziel siehe Abschnitt 3.4.1, Variante 2. Die Aufstellung ist ebenfalls additiv.

Variante 3:

Das Zeichen ist für Ausnahmefälle vorgesehen. Es soll nur dann eingesetzt werden, wenn die Streckenführung mit den Beschilderungsvarianten 1 und 2 nicht möglich ist. Auch hierfür kommt nur eine additive Aufstellung in Betracht.

Bild 6: Beschilderungsvarianten zur Kennzeichnung des Streckenverlaufs touristischer Routen

3.4.3 Beschilderung mit touristischen Unterrichtungstafeln an BAB

Touristische Unterrichtungstafeln nach Zeichen 386.3 (Bild 7) dienen als Hinweis auf touristisch besonders bedeutsame Ziele, die entweder von der Autobahn aus sichtbar sind oder grundsätzlich nicht weiter als 10 km von einer Autobahnanschlussstelle entfernt liegen. Zur Auswahl und den Voraussetzungen eines Ziels gelten ansonsten die gleichen Bedingungen wie nach Teil 1 (siehe Abschnitt 3.4.1.1). Für die Zeichen sieht die geplante VwV-StVO vor, dass sie nicht zusammen mit anderen Verkehrszeichen aufgestellt werden dürfen [1].

Bild 7: Touristische Unterrichtungstafel an BAB

Zur Klarstellung der Hinweis, dass auch mit den neuen RtB nach wie vor keine braunen touristischen Hinweise in der Autobahnwegweisung zugelassen sind. An Autobahnen sind auch in Zukunft nur touristische Unterrichtungstafeln vorgesehen. Mit den Vorgaben aus Teil 1 besteht jedoch von nun an die Möglichkeit, bei Bedarf im nachgeordneten Straßennetz eine sogenannte „Folgewegweisung“ in Braun einzusetzen.

Des Weiteren haben touristische Unterrichtungstafeln nur hinweisende und keine wegweisende Funktion. Das heißt, dass eine Kombination mit Elementen der Wegweisung, wie im Bild 8 beispielhaft gezeigt, nicht zulässig ist.

Bild 8: Unterrichtungstafeln haben keine wegweisende Funktion

3.4.3.1 Standorte und Mindestabstände

Hinsichtlich der möglichen Standorte und Mindestabstände von Unterrichtungstafeln legen die RtB fest, dass innerhalb einer zusammengehörigen Wegweiserkette zwischen Ankündigungstafel und Entfernungstafel Unterrichtungstafeln nicht aufgestellt werden dürfen (Bild 9).

Darüber hinaus sollen die folgenden Mindestabstände nicht unterschritten werden:

  • 1000 m im Zulauf zur Ankündigungstafel
  • 500 m hinter der Entfernungstafel oder dem Bezugspunkt nach den RWBA, wenn keine Entfernungstafel vorhanden ist sowie
  • 500 m vor und hinter Beschilderungen nach den RWBA, RWVZ und sonstigen verkehrsrechtlichen Anordnungen nach der StVO wie B. die temporäre Seitenstreifenfreigabe.

Die Vorschriften zu den Mindestabständen sind in den RtB bewusst als Soll-Vorschriften formuliert, um den zuständigen Behörden im Einzelfall einen Handlungsspielraum zu ermöglichen.

Zur Anzahl möglicher Standorte enthalten die RtB die Vorgabe, dass zwischen zwei Autobahnknotenpunkten nicht mehr als zwei Unterrichtungstafeln aufgestellt werden sollen. Dies bedeutet eine Änderung gegenüber der aktuell gültigen Regelung, wonach ein Mindestabstand von 10 km zwischen zwei Unterrichtungstafeln nicht unterschritten werden soll.

Diese Neuausrichtung ist deshalb sinnvoll, da zwischenzeitlich eher punktuelle Ziele beschildert werden. Für solche Ziele ist es zweckmäßig, dass die Tafel vor der Anschlussstelle platziert wird, über die das Ziel im nachgeordneten Straßennetz dann auch erreicht werden kann. Dafür eignet sich besser eine Regelung, die sich am Autobahnabschnitt orientiert, als ein starrer Mindestabstand.

Zwischen zwei Unterrichtungstafeln soll der Abstand mindestens 1000 m betragen.

Bild 9: Im rot markierten Bereich sollen keine Unterrichtungstafeln aufgestellt werden

3.4.3.2 Verkehrstechnische Grundsätze

Eine weitere Änderung, die einer besseren Lesbarkeit geschuldet ist, bezieht sich auf die Schrift und Schildgröße. Derzeit beträgt das Schildmaß 2,0 m • 3,0 m. Die Schrifthöhe beträgt mindestens 210 mm. Dies ist zu klein.

Deshalb wurde in den RtB das Regelmaß auf 2,4 m • 3,6 m vergrößert, so dass eine größere Schrift zum Einsatz kommen kann (Bild 10). Diese sollte nach Möglichkeit 280 mm, mindestens jedoch 245 mm betragen. Zum Vergleich: Die Schrifthöhe für einen Autobahnwegweiser in seitlicher Aufstellung beträgt 350 mm.

Bild 10: Vergrößerung des Schildes und der Schrift

3.4.3.3 Gestalterische Grundsätze

Im Hinblick auf eine möglichst leichte Lesbarkeit und Erkennbarkeit des Motivs werden in den RtB die folgenden Grundsätze festgelegt:

  • es sind keine Fotos zugelassen und keine anderen Farben als Braun und Weiß (Bild 11, links)
  • pro Unterrichtungstafel darf nur ein Ziel Motiv gezeigt werden (Bild 11, rechts)
  • das Motiv soll sich auf die wesentliche Aussage und eine deutlich Abstrahierung des Objektes beschränken
  • eine Kleinteiligkeit und zu starke Detaillierung der Darstellung ist zu vermeiden.

Bild 11: Beispiele ausländischer Unterrichtungstafeln mit einer nach den RtB unzulässigen Gestaltung

3.4.4 Ausführungsbestimmungen

Teil 4 enthält die Ausführungsbestimmungen wie allgemeine Gestaltungsregeln, Vorgaben zu den Materialien, zum Verwaltungsverfahren und zu Empfehlungen hinsichtlich einer Bestandsführung.

Zur Kostentragung führen die RtB analog zu § 51 StVO aus, dass die Kosten der Zeichen

386.1 bis 386.3 StVO abweichend von § 5b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige trägt, der die Aufstellung des Zeichens beantragt. Dies gilt für die Kosten der Erstellung, Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und gegebenenfalls Demontage der Beschilderung. Auch eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung, z. B. bei Beschädigung oder infolge Alterung, geht zu Lasten des Antragstellers. Erfordern straßenbauliche Veränderungen bzw. eine andere vorrangige Beschilderung eine ersatzlose Demontage der touristischen Beschilderung, besteht für den Antragsteller kein Anspruch auf Entschädigung.

3.4.5 Anhang

Der Anhang der RtB beinhaltet Regelaufstellungen für Standardbeschilderungen (Bild 13) sowie wichtige Konstruktionszeichnungen (Bild 12). Derartige Hinweise sind sehr nützlich im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung und Ausführung der „Richtlinien für die touristische Beschilderung“ (RtB).

Bild 12: Beispiel für eine Konstruktionszeichnung mit Bemaßungsangaben

Bild 13: Beispiel für eine Regelaufstellung

4 Fazit und Ausblick

Die neuen „Richtlinien für die touristische Beschilderung“ (RtB) zeigen den zuständigen Behörden zwar keinen „Königsweg“ dafür auf, unmittelbar entscheiden zu können, unter welchen Bedingungen es sich bei einem Ziel um eine unzulässige Werbung handelt und wann konkret eine Zielführung gerechtfertigt ist. Dies ist zum einen nicht leistbar, da kaum objektiv nachvollziehbare Kriterien definiert werden können, und zum anderen auch nicht zweckmäßig, weil dies den von den Straßenverkehrsbehörden eingeforderten Handlungsspielraum im Zusammenhang mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen einschränken würde.

Die RtB sehen vor, dass unter bestimmten Bedingungen eine Zielführung gerechtfertigt sein kann. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das Ziel eine touristische Bedeutsamkeit aufweist, tatsächlich erheblichen touristischen Verkehr auf sich zieht und es daher zwangsläufig auch verkehrlich von Bedeutung ist.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass dann immer eine touristische Beschilderung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist eine touristische Beschilderung beispielsweise dann, wenn die Zielführung hin zu einem touristischen Ziel bereits über die bestehende Wegweisung eindeutig identifiziert werden kann. Bei Bedarf kann eine touristische Beschilderung jedoch helfen, die Orientierung zu erleichtern und Suchverkehr zu vermeiden.

Mit dieser Ausrichtung bieten die neuen RtB den zuständigen Straßenverkehrsbehörden in der Frage „Werbung oder Zielführung“ eine hinreichende Hilfestellung, gewähren aber auch einen notwendigen Ermessensspielraum, um im jeweiligen Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.

Literaturverzeichnis

  1. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Entwürfe zur Überarbeitung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), Stand: März 2008, unveröffentlicht, Bonn
  2. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000), Ausgabe 2000, Köln, FGSV 329
  3. Erke, : Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen: Wahrnehmungspsychologische und verkehrspsychologische Aspekte, München, 2005
  4. Färber, : Aufnahme von Wegweisungsinformationen im Straßenverkehr – AWewiS, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 979, herausgegeben vom BMVBS, Bonn, 2007
  5. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008, Köln, FGSV 328
  6. Siegener, ; Süther, B.: Überarbeitung der Richtlinien für touristische Hinweisbeschilderungen (RtH 88/03), unveröffentlichter Schlussbericht zum FE-Vorhaben 03.402/2005/CRB des BMVBS, Karlsruhe, 2008.