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1 Ausgangslage
Nicht nur bei Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen, sondern auch bei Tätigkeiten des Straßenbetriebsdienstes muss vor allem an einbahnigen Straßen regelmäßig geprüft und entschieden werden, in welcher Weise die Arbeiten durchgeführt werden sollen: Unter Vollsperrung oder unter Teilsperrung der Straße. Bei Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD) ist eine Entscheidung zwischen Arbeiten unter Vollsperrung und einer halbseitigen Bauweise jeweils für die gesamte Bauzeit bzw. wenigstens bestimmte Tätigkeiten oder Bauphasen zu treffen und darauf auch eine evtl. erforderliche Umleitungsbeschilderung anzupassen. Daher ist die Entscheidung in solchen Fällen bei sehr schmalen und sehr breiten Straßen meistens eindeutig, eine Abwägung bzw. besondere Maßnahmen vor allem bei mittleren Fahrbahnbreiten erforderlich, die etwas oberhalb der Mindestmaße nach den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen“ (RSA, 1995) liegen.
Arbeiten des Straßenbetriebsdienstes zeichnen sich im Gegensatz zu den meisten AlD durch ihre Vielfalt aus, bzgl. der Anwendung der ASR A5.2 vor allem hinsichtlich ihrer Lage im Querschnitt bzw. der für den fließenden Verkehr verbleibenden Breite im Querschnitt. So können Arbeiten in Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum auch bei sehr schmalen Straßen möglicherweise unter Verkehr vorgenommen werden, während z. B. bauliche Unterhaltungsarbeiten in Fahrbahnmitte auch bei breiten Fahrbahnen kritisch sind. Zusätzlich zu dieser Vielfalt in AkD kommt hinzu, dass der Straßenbetriebsdienst auch Tätigkeiten außerhalb von AkD durchführt, insbesondere im Rahmen der Streckenwartung auch mit Sonderrechten gemäß § 35 (6) StVO.
Analog zu Arbeiten in AlD ist bei den Entscheidungen über die geeignete Arbeitsweise und Verkehrsführung zu prüfen, ob in Abhängigkeit von der verfügbaren Breite und den verkehrlichen Randbedingungen ein sicheres und qualitativ hochwertiges Arbeiten unter Teilsperrung der Straße überhaupt noch möglich ist. Demnach sind grundsätzlich mehrere Komponenten zu bedenken: Einerseits die Verkehrsmenge, die Verkehrszusammensetzung, der ÖPNV und die Umleitungsmöglichkeiten – all dies jedoch auch unter dem Aspekt der Dauer der Tätigkeit – andererseits die für die vorgesehenen Arbeiten aus Sicht des Arbeitsschutzes notwendigen Bewegungs- und Sicherheitsräume für Tätigkeiten im Grenzbereich zum fließenden Verkehr.
2 Hintergrund
Zur fachgerechten Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind auf der Verkehrsseite die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA-95) zu berücksichtigen; sie regeln die verkehrliche Sicherung von Arbeitsstellen und verkehrsrechtliche Maßnahmen auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, die an den Arbeitsstellen tätig werden, sind im Arbeitsschutzrecht geregelt. Für Arbeitsstellen an Straßen sind u. a. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Baustellenverordnung (BauStellV) zu berücksichtigen.
Im Dezember 2018 wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt die „Technische Regeln für Arbeitsstätten: Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ (ASR A5.2) herausgegeben. Inhalt dieser ASR A5.2 sind Konkretisierungen zur Arbeitsstättenverordnung, u. a. definierte Sicherheitsabstände zum fließenden Verkehr und Mindestbreiten für Arbeitsplätze (z. B. für Mitgänger) oder für Funktionsflächen von Arbeitsmitteln (z. B. für das Hinauslehnen der Bediener von Fräsen). Diese Konkretisierungen dienen nicht nur den Bauherren, denen die Planung und Ausschreibung einer Baumaßnahme obliegt, sondern auch den für den Schutz ihrer Beschäftigten verantwortlichen Arbeitgebern; sie unterstützen ihn bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen.
Wenn die Gefährdungsbeurteilung für die Arbeiten im Grenzbereich zum fließenden Verkehr ergibt, dass die ASR A5.2 angewendet und die darin enthaltenen Maßgaben eingehalten werden, gilt die Vermutungswirkung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung einhält; er ist dann auf der sicheren Seite. Wenn allerdings die Maßgaben nach ASR A5.2 nicht eingehalten werden können, muss er durch andere Maßnahmen (die ebenfalls zu dokumentieren sind) die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für seine Beschäftigten erreichen.
Bei Erhaltungsmaßnahmen in AlD ist spätestens seit der Veröffentlichung der ASR A5.2 die Ausgangslage für die Baulastträger als Bauherren klar, die es vor allem mit sich bringt, dass die maßgeblichen Entscheidungen für die sichere Durchführung der Bauarbeiten frühzeitig getroffen werden müssen: Insbesondere die unter Abwägung der öffentlichen Belange mit der Verkehrsbehörde festzulegende Verkehrsführung sowie die – unter Beachtung der Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes – für die Bauarbeiten verbleibenden Räume werden Bestandteil der Ausschreibung. Nur wenn hiermit sichergestellt ist, dass eine Durchführung der Arbeit gemäß dem Arbeitsschutzrecht möglich ist, kann der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommen und eine arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen sowie entsprechende Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen.
Die gleichen Verantwortlichkeiten gelten bei Tätigkeiten des Straßenbetriebsdienstes auch, allerdings ist der Baulastträger häufig gleichzeitig auch Arbeitgeber. Analog zu AlD sind daher auch bei AkD bereits im Vorfeld der Arbeiten Verkehrsführungen und Arbeitsbreiten festzulegen. Dieser Planungsprozess sollte in der Regel zu Festlegungen mindestens für die üblichen Tätigkeiten in jeder Netzmasche führen, da die verkehrlichen und querschnittsbezogenen Randbedingungen vor allem im nachgeordneten Netz entscheidend sind. Insbesondere sollte durch derartige Festlegungen auf Planungsebene der Druck von den Meistereien und deren Personal genommen werden, jeweils im Einzelfall vor Ort über die Durchführbarkeit bestimmter Tätigkeiten entscheiden zu müssen.
Während bei AlD alle Tätigkeiten im Grenzbereich zum fließenden Verkehr ASR-relevant sind, ist bei den Aufgaben des Straßenbetriebsdienstes zu konstatieren, dass diese zum Teil außerhalb angeordneter Arbeitsstellen – insbesondere bei Anwendung von Sonderrechten gemäß § 35 (6) StVO – stattfinden bzw. von Arbeitsmitteln aus erfolgen, die der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen. Daher haben sich vor allem seit der Veröffentlichung der ASR A5.2 im Umfeld des Straßenbetriebsdienstes viele Unsicherheiten ergeben über die Anwendbarkeit der ASR A5.2.
3 Handlungshilfe zur ASR A5.2
3.1 Allgemeines
Seit Juni 2019 befindet sich die „Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr“ in der Phase der Einholung von Stellungnahmen seitens der Straßen- und Verkehrsverwaltungen sowie des Arbeitsschutzes.
Grundlage des hierzu entwickelten Entwurfs der Handlungshilfe ist ein gleichlautendes Papier, das im Auftrag der Verkehrsministerkonferenz (VMK) und der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Vertretungen der Straßenbau- und Verkehrsbehörden, der staatlichen Arbeitsschutzbehörden, der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften), der Bauwirtschaft und der Gewerkschaften sowie unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet und im August 2017 verabschiedet worden ist.
Der vorliegende Entwurf der Handlungshilfe wurde im Rahmen des FE-Vorhabens 03.0575 im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) durch das Karlsruher Institut für Technologie, Institut für Straßen- und Eisenbahnwesen weiterentwickelt und am 07.06.2019 vom begleitenden Betreuerkreis einvernehmlich verabschiedet. (https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrstechnik/Publikationen/Download-Publikationen/ Downloads/V-Handlungshilfe-ASR-RSA.html).
Die weiteren Ausführungen beziehen sich daher auf diesen Entwurfsstand Juni 2019, der im Herbst 2019 auf der Basis der eingehenden Stellungnahmen ebenfalls vom Forschungsnehmer unter Einbeziehung des Betreuerkreises finalisiert werden soll.
Die Handlungshilfe zur ASR A5.2 enthält Erläuterungen sowohl für die unmittelbare Anwendung der Vorgaben der ASR A5.2 als auch für den Umgang mit Abweichungen. Für Fälle, bei denen die geforderten Maßgaben nicht eingehalten werden können, enthält die Handlungshilfe zum einen Hinweise für mögliche Maßnahmen, wie ein gleichwertiges Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau im Sinne der Arbeitsstättenverordnung erreicht werden kann, und zum anderen konkrete Beispiele für ausgewählte Situationen in Straßenbaustellen längerer und kürzerer Dauer. Diese Fallbeispiele sind allerdings keine Regellösungen für bestimmte Ausnahmefälle und ersetzen auch nicht die Abstimmungen mit Behörden und deren erforderliche Genehmigungen, sie sollen aber Planende, Ausschreibende und Ausführende bei der Lösungsfindung unterstützen.
3.2 Randbedingungen für die ASR A5.2-Relevanz bei Arbeiten des Straßenbetriebsdienstes auf bzw. neben der Fahrbahn
Als besonders relevant für den Straßenbetriebsdienst haben sich in Teil A der Handlungshilfe (Grundlagen und Vorbemerkungen) die Erläuterungen in Kapitel 3.3 erwiesen, die "Randbedingungen für die ASR A5.2-Relevanz bei Arbeiten des Straßenbetriebsdienstes auf bzw. neben der Fahrbahn” darlegen.
Im aktuellen Stand wird dort dargelegt: (Quelle: Handlungshilfe ASR, Stand Juni 2019) „Im Zuge der Planung von Arbeiten im Grenzbereich zum fließenden Verkehr sollte auch geprüft werden, ob eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich ist.“
Das Tätigkeitsspektrum bei AkD ist sehr inhomogen, außerdem umfassen viele Leistungen des Straßenbetriebsdienstes mehrere Teilaufgaben, u. a. auch für vor- und nachbereitende Tätigkeiten. Darüber hinaus sind viele Aktivitäten nicht planbar bzw. es besteht aus Verkehrssicherheitsgründen Handlungsbedarf, so dass häufig vor Ort abgewogen werden muss zwischen einer kurzfristigen Beseitigung der Gefahr und einer aufwändigen Absicherung.
Diesem Umstand tragen sowohl die StVO als auch die RSA Rechnung. Gemäß § 35 (6) und (8) StVO und RSA 95, Teil A 7.1 dürfen Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes mit Sicherheitskennzeichnung im Rahmen von Sonderrechten „auf allen Straßen und Straßenteilen (…) zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert“ und dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt wird. RSA 95, Teil A 7.1 (7) benennt darüber hinaus zusätzliche Sicherheitsausrüstung wie kleine Blinkpfeile bzw. -kreuze und zusätzliche blinkende gelbe 300 mm-Warnleuchten, mit deren Betrieb auch Arbeitsfahrzeuge in besonderen Fällen als Sicherungsfahrzeuge eingesetzt werden können.
In Anlehnung daran gelten für die Anwendung der ASR A5.2 im Bereich des Straßenbetriebsdienstes folgende Randbedingungen, die sich vor allem daran orientieren, welche Sicherheitsvorkehrungen StVO bzw. RSA für bestimmte Randbedingungen vorsehen (dies gilt insbesondere für die Abwägung, ob für eine Sperrung von Fahrbahnteilen Absperrgeräte erforderlich sind oder Arbeitsfahrzeuge mit zusätzlicher Sicherheitsausrüstung ausreichen):
- In stationären AkD sind für Arbeiten, bei denen Personal vor einer Absicherung arbeitet und somit gegenüber dem ankommenden Verkehr geschützt ist, die Sicherheitsabstände in Längs- und Querrichtung (SL, SQ) anzuwenden (…). Für zeitlich begrenzte vor- bzw. nachbereitende Aufgaben wie z. B. das Bereitstellen von Werkzeug oder das Verladen von Material nach Abschluss der Arbeiten darf jedoch analog der Festlegungen zum Auf- und Abbau von Verkehrseinrichtungen (ASR A5.2, Kap. 4.3 (1), Kap. 4.5 (1)) der Sicherheitsbereich SQ unmittelbar hinter dem entsprechenden Fahrzeug betreten werden. Außer für Autobahnen und autobahnähnliche Straßen gilt dies auch für den Sicherheitsbereich SL. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Arbeitsweise und Fahrzeuge so zu wählen, dass derartige Situationen auf ein Minimum begrenzt werden. (…)
- Werden im Rahmen einer AkD Arbeiten an der Fahrbahnoberfläche vorgenommen, so ist zwischen dem Verkehrsraum und der bearbeiteten Fläche neben SQ auch das Maß BM anzusetzen, sofern sich in diesem Bereich Personal aufhalten muss. Ein Ansatz von BM zwischen SQ und der bearbeiteten Fläche kann also entbehrlich sein, wenn die Arbeiten z .B. ausschließlich von der dem Verkehr abgewandten Seite erfolgen.
- In beweglichen AkD sind die Sicherheitsabstände in Längs- und Querrichtung (SL, SQ) in der Regel nicht anzuwenden, da die Arbeiten von Fahrzeugen aus erledigt werden und auch ein Hinauslehnen in Richtung Verkehr nicht erfolgt. Eventuell mitlaufendes Personal z. B. zum Freischneiden von Straßenausstattung im Seitenraum erfordert dann keine Berücksichtigung, wenn es sich im Nahbereich vor bzw. seitlich versetzt zum Fahrzeug befindet – das heißt gegenüber dem nachfolgenden Verkehr durch das Fahrzeug geschützt ist. Inwieweit sich aus der Betriebssicherheitsverordnung Anforderungen an den Abstand zwischen Verkehrsraum und Fahrzeug ergeben, ist nicht Gegenstand dieser Handlungshilfe.
- Bei geplanten Arbeiten außerhalb der befestigten Straßenfläche ohne Sicherungsfahrzeug ist der seitliche Sicherheitsabstand SQ einzuhalten. Der Sicherheitsabstand beginnt ohne Verwendung von Absperrgeräten an der Fahrbahnbegrenzung (…), bei Verwendung von Absperrgeräten in Längsrichtung (z. B. Leitkegel) in deren Mitte (…). Hierbei kann bei Verwendung von Absperrgeräten auf Landstraßen für die Bemessung von SQ eine Geschwindigkeit von 50 km/h herangezogen werden, ansonsten die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Bei der Nutzung von Freischneidern darf dessen Schwenkbereich in den Sicherheitsbereich SQ hineinreichen, der Abstand SQ zum Beschäftigten ist zu gewährleisten (…). Der Sicherheitsabstand SL findet hierbei keine Anwendung, da keine Längsabsperrung vorhanden ist.
- Bei geplanten Arbeiten (z. B. Mäharbeiten) an innerörtlichen Straßen außerhalb der befestigten Straßenfläche kann bei geringem Verkehrsaufkommen, ausreichend breiten Fahrstreifen und Arbeiten mit Blick auf den ankommenden Verkehr bis an den Rand der vom Kraftfahrzeugverkehr befahrenen Straßenfläche gearbeitet werden.
- Sind die zu erwartenden Gefährdungen beim Auf- und Abbau einer Verkehrssicherung zur Gewährleistung von SL größer als die Gefährdungen bei kurzzeitigen Arbeiten im Sicherheitsabstand SL, so ist diese kurzzeitige Arbeit in SL zulässig. Voraussetzung hierfür ist der Einsatz von Arbeitsfahrzeugen mit zusätzlicher Sicherheitsausrüstung. (RSA-95 Teil A 7.1 (7). Hierunter fallen bspw. Tätigkeiten im Rahmen der Streckenwartung sowie vergleichbare kurzzeitige Tätigkeiten (z. B. Vermessungsarbeiten). Das Fahrzeug ist in diesem Fall so weit in den Verkehrsbereich zu stellen, dass das Personal nicht seitlich versetzt zu den Fahrzeugumrissen arbeitet. Das Betreten des dem ankommenden Verkehr zugewandten Bereiches hinter dem Fahrzeug ist auf ein absolutes Minimum zu beschränken und mit besonderer Aufmerksamkeit durchzuführen (z. B. für Be- bzw. Entladetätigkeiten, die nicht von der zum Fahrbahnrand weisenden Fahrzeugseite aus erledigt werden können)."
Hieraus wird deutlich, dass bei Tätigkeiten des Straßenbetriebsdienstes eine deutliche Unterscheidung zwischen tatsächlich angeordneten AkD und den Arbeiten der Streckenwartung vorgesehen ist. Letztendlich ist aus den für letztere festgelegten Ausnahmen bzgl. der Anwendung von SL und der Notwendigkeit einer Verkehrssicherung eine ähnliche Abwägung - zwischen den Gefährdungen bei den vorgesehenen Arbeiten und denen bei Auf- und Abbau zusätzlicher Sicherungen – zu erkennen wie in der ASR A5.2 allgemein.
3.3 Verkehrsführungstypen für die Anwendung auf einbahnig zweistreifigen Straßen unter besonderer Berücksichtigung von AkD
Der Zweck der Abwägung in Teil B der Handlungshilfe ist zu prüfen, „ob auf einbahnig zweistreifigen Straßen unter den gegebenen Randbedingungen eine einstreifige Verkehrsführung zumindest zu bestimmten Zeiten bzw. für bestimmte Verkehrsarten möglich ist. Die dafür insbesondere bei abnehmenden Straßenbreiten festzulegenden Maßnahmen sind dabei von allen Beteiligten (Straßenbaubehörde als Bauherr, SiGe-Koordinator für die Planungsphase nach BaustellV, Straßenverkehrsbehörde) dahingehend zu analysieren, ob in der geforderten Gesamtabwägung tatsächlich Vorteile gegenüber einer Vollsperrung über den gesamten Zeitraum der Maßnahme zu erwarten sind.“
Die dafür entwickelten Standardkombinationen, die mit unterschiedlichen Einschränkungen standardisierbare einstreifige Verkehrsführungen zulassen, werden in der Handlungshilfe zu bestimmten „Verkehrsführungstypen“ (Vf) zusammengefasst. Sie sind primär für die Anwendung in AlD ausgerichtet, daher werden vor allem sich ergebende Änderungen gegenüber dem Standardfall nach RSA („Vf 00“) aufgezeigt. Ein Großteil der Verkehrsführungstypen beinhaltet als Charakteristika zwei Verkehrsführungszustände: Während im größten Teil der Baustellendauer weder bzgl. der Verkehrsarten noch der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten Einschränkungen erforderlich sind, werden lediglich während der Zeiten mit Arbeiten im Grenzbereich zum fließenden Verkehr im jeweils lokal eingrenzbaren Bereich in Abweichung zu den Regellösungen der RSA entsprechende Einschränkungen vorgenommen. Diese zeitliche bzw. inhaltliche Unterteilung ist vom Grundsatz her auch für AkD möglich, hinzu kommt vor allem im Basisnetz, dass die Verkehrsnachfrage teilweise so gering ist, dass auch längere Wartezeiten vertretbar sind als bei üblichen Signalregelungen.
In einem Unterkapitel zu den Beschreibungen der Verkehrsführungstypen wird auch den Besonderheiten bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen bei Straßenbaustellen kürzerer Dauer (AkD) auf einbahnigen Straßen Rechnung getragen: (Quelle: Handlungshilfe ASR, Stand Juni 2019).
„Für eine Berechnung relevanter Breitenmaße bei AkD spielt das Maß BM überwiegend keine Rolle, da bei AkD in der Regel kein Mitgängerbetrieb neben (Bau-)maschinen erfolgt. Auch treten bei AkD unterschiedlichste Einsatzorte und Tätigkeiten auf der Straße auf, so dass ein Bezug auf die bei Erhaltungsmaßnahmen in der Regel relevante Bearbeitung der jeweils halben Breite der befestigten Fläche nicht zielführend ist.
Stattdessen ist für die Betrachtung der Durchführbarkeit der Arbeiten unter Aufrechterhaltung des Verkehrs die Ermittlung der „verfügbaren Verkehrs- und Sicherheitsbreite“ (vVSB) maßgebend. Sie ergibt sich aus dem Abstand zwischen dem Rand der befestigten Straßenfläche (ohne Gehwege) und dem verkehrszugewandten Rand des Arbeitsbereichs, der auch Bereiche beinhaltet, die Beschäftigte evtl. für die Tätigkeit betreten müssen
Für die Auswahl geeigneter Verkehrsführungstypen ist für die gängigen relevanten verbleibenden Restbreiten eine (eigene) Auswahlmatrix erstellt worden (…).
Allgemein ist bei der Anwendung von Maßnahmen bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) anzumerken, dass die meist kurzen Aufenthaltsdauern an einer bestimmten Stelle und die flexibler einsetzbaren Absperrgeräte es meist erlauben, dass kurzzeitiges Anhalten des Verkehrs vorgenommen werden kann.
Diese können prinzipiell nach dem gleichen Schema wie bei AlD vorgenommen werden, wobei zwangsläufig häufigere Wechsel zwischen den Tätigkeiten mit Beschäftigten und denen ohne bzw. mit Vorbeifahrvorgängen vorkommen.
Daher kann bei AkD auch ein besonderer Ergänzungsbaustein („EB 06“) einer technischen Unterstützung zur Wiederaufnahme von Tätigkeiten verwendet werden.”
4 Hinweise zum Straßenbetriebsdienst auf Außerortsstraßen mit minderbreiten Querschnitten
Unterhalb des Arbeitsausschusses „Straßenbetriebsdienst“ gibt es einen Arbeitskreis „Straßenbetriebsdienst auf minderbreiten Straßenquerschnitten“ (AK 3.11.3), der unter der Leitung des Autors u. a. auf der Basis von Erkenntnissen eines Forschungsvorhabens in einem Hinweispapier Möglichkeiten aufzeigt, die vor allem die Arbeitsweisen des Betriebsdienstes sowie dessen technische Ausstattung einbeziehen.
Die Methodik, die zugehörigen Abwägungsbäume sowie praktische Testanwendungen waren bereits mehrfach Thema beim Kolloquium Straßenbetriebsdienst. Wesentlicher Bestandteil der Finalisierung ist vor allem die Abgrenzung der unterschiedlichen Maßnahmen und die Konzentration der verkehrlichen und verkehrsrechtlichen Aspekte auf die Handlungshilfe.
5 Fazit
Die Veröffentlichung der ASR A5.2 hat insbesondere beim Straßenbetriebsdienst für relativ große Unsicherheit gesorgt, vor allem was die Abgrenzung zwischen den Arbeiten in angeordneten AkD und z. B. der Streckenwartung angeht.
Mit den Formulierungen im aktuellen Entwurfsstand zur Handlungshilfe zur ASR A5.2 sollte ermöglicht werden, dass dem Geiste der ASR A5.2 auch im Betriebsdienst entsprochen wird – nämlich immer im Blick zu haben, dass Gefährdungen durch weitere Sicherungsmaßnahmen nicht größer sind als durch bei Tätigkeiten selbst. Andererseits wird deutlich, dass insbesondere geplante Tätigkeiten mit regelmäßigem Aufenthalt von Personal im Grenzbereich zum fließenden Verkehr auch bei AkD entsprechende Sicherheitsabstände erfordern.
Die viel zitierte Handlungshilfe zur ASR A5.2 befindet sich in der finalen Abstimmung. Es ist aber davon auszugehen, dass die hier aufgezeigten Aspekte vom Grundsatz her auch in der zu verabschiedenden Version enthalten sein werden.
Nach der Veröffentlichung der ASR A5.2 und weitgehend parallel zur Veröffentlichung der Handlungshilfe werden auch die "Hinweise zum Straßenbetriebsdienst auf Außerortsstraßen mit minderbreiten Querschnitten" (H SAmQ) fertiggestellt. Diese zeigen in Ergänzung zu den in der Handlungshilfe dargelegten Maßnahmen mit dem Fokus auf verkehrliche Belange vor allem betriebliche Maßnahmen auf, die die Durchführbarkeit von Tätigkeiten erleichtern
Literaturverzeichnis
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2018): Technische Regeln für Arbeitsstätten. Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen (ASR A5.2)
Bundesministerium für Verkehr (1995): Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA-95), FGSV Köln (FGSV 370)
Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr, Entwurf, Stand: Juni 2019, Vorveröffentlichung der Bundesanstalt für Straßenwesen im Zuge des Stellungnahmeverfahrens
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): Hinweise zum Straßenbetriebsdienst auf Außerortsstraßen mit minderbreiten Querschnitten (H SAmQ), unveröffentlichter Entwurf, Stand: August 2019 |