FGSV-Nr. FGSV 002/113
Ort Karlsruhe
Datum 22.09.2015
Titel Hinweise zur Abfallentsorgung im Straßenbetriebsdienst
Autoren Dipl.-Geogr. Gerd Dahmen
Kategorien Straßenbetrieb, Winterdienst
Einleitung

Aufgrund gesetzlicher Änderungen wurde eine Überarbeitung des FGSV-Hinweispapiers „Hinweise zur Abfallentsorgung im Betriebsdienst“ erforderlich. In dem Beitrag werden die Abfallarten, die beim Straßenbetriebsdienst anfallen, beschrieben und die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen, die bei der Entsorgung von Abfällen grundsätzlich zu beachten sind, dargestellt. Außerdem werden die Gesichtspunkte, die bei den konkreten Entsorgungshinweisen berücksichtigt wurden, benannt. Abschließend werden beispielhaft für ausgewählte Abfallarten Entsorgungshinweise gegeben.

PDF
Volltext

Der Fachvortrag zur Veranstaltung ist im Volltext verfügbar. Das PDF enthält alle Bilder und Formeln.

1. Vorbemerkung

Das Hinweispapier zur Abfallentsorgung im Straßenbetriebsdienst wurde erstmals 2003 durch den FGSV-Verlag veröffentlicht (FGSV 391). Diese erste Version basierte im Wesentlichen auf den Ergebnissen des Forschungsvorhabens „Entwicklung eines Entsorgungskonzeptes für Abfälle im Bereich von Straßen- und Autobahnmeistereien“ (TU Darmstadt, 2003). 

Im Jahr 2009 wurde eine erste Überarbeitung aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen erforderlich (FGSV 414). Mit den vorliegenden Hinweisen zur Abfallentsorgung im Straßenbetriebsdienst liegt eine dritte Fassung vor, die die aktuellen gesetzlichen Regelungen zur Abfallentsorgung berücksichtigt.

2. Hintergrund

Die Berührungspunkte des Straßenbetriebsdienstes mit dem Thema Abfall sind vielschichtig. Zum einen sind hier die Reiseabfälle zu nennen, die die Verkehrsteilnehmenden auf den Park- und Rastanlagen zurücklassen, teilweise in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern, teilweise aber auch in deren Umgebung und immer wieder auch entlang der Strecke am Fahrbahnrand und insbesondere an Anschlussstellen. Hinzu kommen Entsorgungsaktionen, durch die gezielt Sperrmüll, Hausmüll oder Gewerbeabfälle auf Flächen der Straßenbauverwaltung abgestellt werden. In den letzten 10 Jahren sind in NRW durchschnittlich 16.000 t Hausmüll pro Jahr auf den Parkplätzen entlang von BAB, Bundes- und Landesstraßen angefallen. Davon entfallen im Durchschnitt 6.000 t auf die illegal abgestellten Abfälle, die vom Straßenrand aufgesammelt werden müssen. Einsammlung und Entsorgung dieser Fremdabfälle kosten rund 7 Mio. € pro Jahr. 

Neben diesen Fremdabfällen entstehen durch den Betriebsdienst selbst ebenfalls Abfälle, wie Straßenkehricht, Grünschnitt, Grabenräumgut, Schlämme aus den Entwässerungsanlagen, Metallschrott (ausrangierte Schilder, defekte Schutzplanken) und Kunststoffabfälle, wie defekte Leitpfosten. 

Außerdem fallen durch den Werkstattbetrieb der Meistereigehöfte Abfälle an, die überwiegend als gefährliche Abfälle einzustufen sind. 

Die Gliederung des Hinweispapiers greift diese Einteilung der Abfälle auf. Nach einer Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und Begriffsdefinition werden konkrete Entsorgungshinweise für

· die anfallenden Fremdabfälle

· die Abfälle aus dem Betreiben von Straßen und

· den Abfällen aus dem Betriebshof

gegeben. Danach folgen Empfehlungen für die Vergabe von Entsorgungsleistungen und die Darstellung der formalen Anforderungen an die Abfallentsorgung.

3. Gesetzliche Grundlagen

3.1 Der Abfallbegriff

Um die Anforderungen des Abfallrechts und den mit einer Entsorgung verbundenen Aufwand zu umgehen, wird gerne behauptet, dass ein angefallener Stoff eigentlich nicht als Abfall anzusehen ist. Dabei ist die Gesetzeslage hier eindeutig. Alle Stoffe oder Gegenstände, die bei Tätigkeiten anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung darauf ausgerichtet ist oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, sind nach § 3 (3) KrWG als Abfälle anzusehen. 

Im aktuellen KrWG hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Begriffes des „Nebenproduktes“ eine erweiterte Möglichkeit geschaffen, einen Stoff oder Gegenstand nicht dem Abfallregime unterzuordnen, auch wenn der Zweck der Tätigkeit, bei der sie angefallen sind, nicht darauf gerichtet war. Allerdings wird an diesen Ausnahmetatbestand eine Reihe von Bedingungen geknüpft. So muss das Nebenprodukt alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (§ 4 (1) KrWG). Dieser Nachweis ist für die aus dem Betreiben von Straßen anfallenden Massenabfällen wie Straßenkehricht oder Schlämmen aus Entwässerungsanlagen alleine schon wegen ihrer heterogenen Zusammensetzung unmöglich. Eine Umgehung der abfallrechtlichen Vorschriften durch eine einfache Deklaration als Nebenprodukt entfällt somit.

3.2 Die Abfallhierarchie

Mit dem aktuellen KrWG wurde die bislang geltende Dreistufigkeit (Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung) stärker differenziert. Die Rangfolge lautet nun:

· Vermeidung

· Vorbereitung zur Wiederverwendung (gleicher Zweck, z.B. Runderneuerung von Altreifen)

· Recycling (stoffliche Aufbereitung, z.B. Herstellung von Gummimatten aus Altreifen)

· Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung (z.B. Nutzung des Heizwertes von Altreifen bei der Zementherstellung)

· Beseitigung

Ausgehend von dieser Rangfolge haben diejenigen Maßnahmen Vorrang, die das Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip am besten gewährleisten. Konkrete Auswirkungen auf die Entsorgungspraxis im Straßenbetriebsdienst lassen sich jedoch nicht erkennen, da im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe hier kaum Einflussmöglichkeiten auf den Zustand der anfallenden Abfälle und damit auf die Art der Entsorgung bestehen.

3.3 Einteilung und Klassifizierung der Abfälle

Abhängig vom Entsorgungsweg werden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung unterschieden. Eine bereits zum Zeitpunkt des Abfallanfalls eindeutige Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung gibt es nicht. Eine Zuordnung ergibt sich damit erst, wenn der Entsorgungsweg feststeht. Da die Entsorgung der Abfälle aus dem Straßenbetriebsdienst in der Regel ausgeschrieben wird, ergibt das Ausschreibungsergebnis, welche Zuordnung zutreffend ist. Nach § 7 (4) KrWG besteht eine Pflicht zur Verwertung von Abfällen, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Verwertung nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Beseitigung stehen. Es bleibt eine Entscheidung im Einzelfall, ob ein konkreter Abfall sinnvoll verwertet werden kann oder beseitigt werden sollte. 

Die Abfallarten sind EU-weit einheitlich im Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) herkunftsbezogen klassifiziert und Schlüsselnummern sowie Abfallbezeichnungen zugeordnet. In nachfolgender Tabelle (Tab. 1) sind beispielhaft typische Abfälle aus dem Straßenbetriebsdienst den entsprechenden Abfallschlüsselnummern und Abfallbezeichnungen zugeordnet:

Tabelle 1: Beispielhafte Zuordnung von Abfällen zur EAV-Nomenklatur

In diesem Verzeichnis sind darüber hinaus auch die als gefährlich einzustufenden Abfallarten mit einem Stern gekennzeichnet. Die Einstufung als gefährlicher Abfall erfolgt immer dann, wenn der Abfall aufgrund seiner Zusammensetzung oder seiner Bestandteile gefährliche Eigenschaften besitzt. Bei den meisten gefährlichen Abfällen ist dies offensichtlich und die Zuordnung ergibt sich durch die Art der Bezeichnung (z.B. 160601*Bleibatterien, 130205* nicht chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis). Daneben gibt es Abfallarten, die abhängig vom Schadstoffgehalt entweder als nicht gefährlicher oder gefährlicher Abfall einzustufen sind, wie Boden und Steine. Bundesweit einheitliche und verbindliche Kriterien gibt es nicht. Die einzelnen Länder haben jeweils eigene Zuordnungskriterien festgelegt. Voraussetzung für eine korrekte Zuordnung ist eine Untersuchung des Abfalls auf die jeweiligen Zuordnungskriterien.

3.4 Register- und Nachweisführung für gefährliche Abfälle

Die an der Entsorgung gefährlicher Abfälle beteiligten Akteure müssen die Entsorgung gegenüber den zuständigen Behörden und untereinander mit formalisierten Belegen nachweisen (§ 50 KrWG). Die Nachweispflicht entfällt für Abfallerzeuger und –besitzer von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen gesetzlich geregelter Rücknahmeverpflichtungen an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden (z.B. Batterien, Elektrogeräte). Voraussetzung für die Teilnahme an dem Nachweisverfahren ist, dass sich die Straßenbauverwaltung entsprechend ihrer Rolle als Abfallerzeuger und Abfallbesitzer von der zuständigen Behörde eine „Erzeugernummer“ zuweisen lässt.

Das Nachweisverfahren selbst gliedert sich in eine Vorabkontrolle und eine Verbleibskontrolle, jeweils mit eigenen Formularsätzen. Bei der Vorabkontrolle lässt sich der Erzeuger von seinem Entsorger vorab bestätigen, dass dieser die angegebene Abfallart in der vorgesehenen Menge entsorgen kann. Bei der Verbleibskontrolle wird die eigentliche Entsorgung für jede Charge des abgefahrenen Abfalls dokumentiert. Da die Nachweisführung elektronisch erfolgt, müssen die Teilnehmenden Zugang zu dem entsprechenden System haben und außerdem über die Möglichkeit einer elektronischen Signatur verfügen. 

Sofern an einer Anfallstelle nicht mehr als 20 Gew.-t pro gefährlicher Abfallart und Jahr anfallen, können die Abfallerzeuger das sogenannte „Sammelentsorgungsnachweisverfahren“ nutzen. Dabei fungiert ein Dritter als Einsammler, der eine bestimmte gefährliche Abfallart bei mehreren Erzeugern abholt. Dieser führt stellvertretend für die von ihm bedienten Erzeuger einen Sammelentsorgungsnachweis als Vorabkontrolle und die zugehörenden Abfallbegleitscheine als Verbleibskontrolle. Die einzelnen Erzeuger erhalten als Nachweisformular einen sogenannten „Übernahmeschein“, der nicht zwingend elektronisch geführt werden muss, sondern auch in der Papierversion gültig ist. Damit kann der Straßenbetriebsdienst den Aufwand für die Nachweisführung reduzieren, da die meisten der gefährlichen Abfälle nur in geringen Mengen im Werkstattbereich anfallen.

Außerdem sind von den Abfallerzeugern und –besitzern Register über die Entsorgung der gefährlichen Abfälle zu führen (§ 49 KrWG). Diese bestehen in der Regel aus den Nachweisformularen. Sofern keine Nachweise erforderlich sind, sind Verzeichnisse anzulegen, aus denen Menge und Entsorgungsweg der gefährlichen Abfälle hervorgehen. Die Register sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Eine Gegenüberstellung der Nachweis- und Registerpflichten ist der Abbildung 1 zu entnehmen.

Abb. 1: Register- und Nachweispflichten für Abfallerzeuger und -besitzer

3.5 Überlassungs- und Andienungspflichten

Während die Privathaushalte die bei ihnen anfallenden Abfälle generell den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen müssen (kommunale Abfallsammlung), gilt diese Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer anderer Herkunftsbereiche nur für die Abfälle zur Beseitigung (§ 17 (1) KrWG).  

Die Überlassungspflicht gilt nicht für Abfälle, für die eine Rücknahme- oder Rückgabeverpflichtung aufgrund einer Rechtsverordnung besteht (z.B. Verpackungen, Elektroaltgeräte, Batterien) (§ 17 (2) KrWG). Dort ist der Entsorgungsweg allerdings durch die entsprechende Verordnung vorgegeben. 

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben zudem die Möglichkeit, Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen dann von der Entsorgung auszuschließen, wenn sie nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in den Privathaushalten üblicherweise anfallenden Abfällen entsorgt werden können (§ 20 (2) KrWG). Dies ist den örtlichen Abfallsatzungen zu entnehmen. 

Außerdem haben die Länder die Möglichkeit, für gefährliche Abfälle zur Beseitigung Überlassungs- und Andienungspflichten zu bestimmen. Dies ist jedoch von Land zu Land verschieden. So bestehen in Baden-Württemberg, Bayern und Berlin für gefährliche Abfälle zur Beseitigung Andienungspflichten und in Bremen, Hessen und Nordrhein-Westfalen nicht. 

Für die Beantwortung der Frage, ob für die anfallenden Abfälle Entsorgungswege vorgegeben sind oder ein Entsorgungsweg in eigener Verantwortung festgelegt werden muss, kann nachfolgendes Ablaufschema (Abb. 2) genutzt werden.

Abb. 2: Ablaufschema zur Ermittlung des Entsorgungsweges

3.6 Pflichten der Abfallerzeuger und -besitzer und Entsorgungsfachbetriebe

Eine zentrale Pflicht, die das KrWG den Abfallerzeugern und Abfallbesitzern aufgibt, ist

· die Verantwortung für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung (§ 7 (3) KrWG) oder

· keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Falle der Beseitigung (§ 15 (2) KrWG).

Entscheidend hierbei ist, dass Abfallerzeuger und –besitzer durch eine Beauftragung Dritter nicht von diesen Pflichten entbunden werden. Dies bedeutet, dass die beauftragten Dritten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen müssen (§ 22 KrWG). 

Das KrWG eröffnet allen in der Entsorgungswirtschaft tätigen Unternehmen und Einrichtungen, sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren zu lassen (§ 56 KrWG). Das Zertifikat wird entweder durch eine technische Überwachungsorganisation oder durch eine behördlich anerkannte Entsorgergemeinschaft erteilt. Es bescheinigt dem zertifizierten Betrieb die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben. Das Zertifikat ist zeitlich befristet und bezieht sich auf:

· Tätigkeiten wie Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen,

· bestimmte Abfallarten und

· konkrete Standorte und Anlagen. 

Mit der Beauftragung von entsprechend zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben kann sich die Straßenbauverwaltung zwar nicht ihrer Verantwortung für eine ordnungsgemäße Entsorgung entledigen, aber sie kommt damit ihren Sorgfaltspflichten nach. Entscheidend dabei ist jedoch, dass bei der Vergabe an Dritte überprüft wird, ob sich die Zertifizierung tatsächlich auf die ausgeschriebene Abfallart und Tätigkeit sowie auf den angegeben Standort bezieht. Die benötigten Angaben lassen sich aus den Anlagen zum Entsorgungsfachbetriebszertifikat entnehmen.

3.7 Untersuchung von Abfällen

Sofern Abfälle auf Deponien entsorgt werden, müssen die Abfallerzeuger vor der ersten Anlieferung dem Deponiebetreiber eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls vorlegen. Diese beinhaltet auch die zugehörenden Analyseberichte. Eine Analyse ist nicht erforderlich, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind (§ 8(2,3) DepV). Viele Abfallarten sind hinreichend konkret beschrieben, so dass ausreichende Informationen zur Festlegung des Entsorgungsweges vorhanden sind. Für die Schlämme aus Entwässerungsanlagen oder Grabenräumgut ist dies aufgrund der heterogenen Zusammensetzung nicht der Fall. Für sie sind vorherige Analysen im Regelfall erforderlich. Die Untersuchungen von Abfallproben sind im Falle einer Deponierung nur von akkreditierten Untersuchungsstellen vorzunehmen und die Probenahme nur durch fachkundige Personen, die u.a. eine Einweisung durch eine akkreditierte Untersuchungsstelle erhalten haben (DepV, Anhang 4). Der Untersuchungsumfang entspricht der Parameterliste der Zuordnungswerte (DepV, Anh.3, Tab. 2). 

Erfahrungsgemäß enthalten Grabenaushub und Schlämme oder Sedimente aus Entwässerungsanlagen einen relativ hohen Gehalt an organischer Substanz. Das führt regelmäßig zu einer Überschreitung der Zuordnungswerte für die Parameter Glühverlust und TOC, so dass ausschließlich wegen der Analysewerte dieser beiden Parameter eine Zuordnung zu einer höheren Deponieklasse führt. Die Deponieverordnung lässt mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Überschreitung bei den Parametern Glühverlust und TOC zu, wenn u.a. die biologische Abbaubarkeit, bestimmt als Atmungsaktivität, und der Brennwert bestimmte Obergrenzen nicht überschreitet (DepV, Anh.3, Pkt. 2). Im Regelfall werden diese Obergrenzen von den genannten Abfällen eingehalten. Die beiden Kenngrößen sind nicht Bestandteil der Parameterliste der DepV. Insoweit wird empfohlen, beide Parameter grundsätzlich mit untersuchen zu lassen. 

Streng genommen besteht die Verpflichtung zur vorherigen Untersuchung nur bei der Anlieferung an einer Deponie. Für Abfälle heterogener Zusammensetzung und stark schwankender Schadstoffgehalte ist eine derartige Untersuchung im Vorfeld in jedem Fall sinnvoll, da nur auf der Grundlage der Inhaltsstoffe ein zulässiger Entsorgungsweg ermittelt werden kann.

4. Empfehlungen für die Abfallentsorgung

Die „Hinweise zur Abfallentsorgung im Straßenbetriebsdienst“ geben Hilfestellungen für die genaue Zuordnung der anfallenden Abfälle zu den entsprechenden Abfallschlüsselnummern und Abfallbezeichnungen. Es werden mögliche Entsorgungswege benannt und auf gesetzlich geregelte Rückgabeverfahren hingewiesen. Die Erkenntnisse aus Forschungsvorhaben, die sich mit der Verwertung und Aufbereitung straßenrelevanter Abfallarten befasst haben, sind berücksichtigt. Sofern eine vorherige Untersuchung des Abfalls Sinn macht, wird darauf hingewiesen. Eine tabellarische Übersicht der relevanten Abfallarten fasst die wesentlichen Aussagen zusammen. 

Nachfolgend werden beispielhaft einige Empfehlungen und Aussagen aus dem Hinweispapier zusammengestellt (Tab.2).

Tabelle 2: Beispielhafte Hinweise zur Entsorgung ausgewählter Abfälle

Literatur

Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2003 und 2009): Hinweise zur Abfallentsorgung im Straßenbetriebsdienst, Ausgabe 2003 und 2009. FGSV Verlag, Köln.

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

TU Darmstadt (2003): Entwicklung eines Entsorgungskonzeptes für Abfälle im Bereich von Straßen- und Autobahnmeistereien, Forschungsvorhaben des BMVBW 03.334/2000/LGB, Darmstadt.

Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)