FGSV-Nr. FGSV M 12
Ort Aschaffenburg
Datum 22.11.2017
Titel Neufassung der ZTV Pflaster-StB
Autoren Prof. Dr.-Ing. Holger Lorenzl
Kategorien Gesteine, Mineralstoffe
Einleitung

Nach der Überarbeitung und Veröffentlichung der "Technischen Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen" (TL PflasterStB 2006/2015), Ausgabe 2006, Fassung 2015 hat der Arbeitskreis 6.6.3 mit der Überarbeitung der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen" (ZTV Pflaster-StB 06), Ausgabe 2006 begonnen. Es wurden nicht nur redaktionelle Änderungen vorgenommen, denn zeitgleich werden die ATV DIN 18318 "Verkehrswegebauarbeiten ­ Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen" überarbeitet. Somit sind die vorgenommenen Änderungen in den ATV DIN 18318 kritisch diskutiert in den neuen ZTV Pflaster-StB berücksichtigt worden. Folgende Auflistung beinhaltet eine Auswahl der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen: ­

– Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen, ­
– Verwendung eines Fugenschlussmaterials, ­
– Differenzierte Betrachtung der Unterlage unter Pflasterdecke und Plattenbelag sowie der Unterlage und Rückenstütze bei Einfassungen und Entwässerungsrinnen,
­ – Angaben zu Dicke der Pflasterdecke und des Plattenbelags, ­ Festlegung der Fugenbreiten in Abhängigkeit der Nenndicke und Material,
–­ Anschlüsse,
–­ Aussagen zur Ausführung der Bettung, der Fugen, des Verlegen und Versetzen sowie Verfugen, Abrütteln, Abrammen, ­
– Einfassungen und Entwässerungsrinnen, ­
– Zulässige Abweichungen von der Ebenheit, Neigungen, Bettungsdicke und Fugenbreite sowie ­
– Verkehrsfreigabe mit Hinweisen auf die Erhaltung.

Zurzeit hat die Neufassung der ZTV Pflaster den Arbeitsausschuss positiv durchlaufen und befindet sich in der Diskussion des Lenkungsausschusses.

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1 Einführung

Nach der Überarbeitung und Veröffentlichung der "Technischen Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen" (TL PflasterStB 2006/2015), Ausgabe 2006, Fassung 2015 hat der Arbeitskreis 6.6.3 mit der Überarbeitung der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen" (ZTV Pflaster-StB 06), Ausgabe 2006 begonnen. Es wurden nicht nur redaktionelle Änderungen vorgenommen, denn zeitgleich werden die ATV DIN 18318 "Verkehrswegebauarbeiten –­ Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen" überarbeitet. Somit sind die vorgenommenen Änderungen in den ATV DIN 18318 kritisch diskutiert in den neuen ZTV Pflaster-StB berücksichtigt worden.

Im Folgenden werden die vom AK 6.6.3 "Überarbeitung der ZTV und TL Pflaster" und AA 6.6 "Pflasterdecken und Plattenbeläge" vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen beschrieben. Dabei wurden die Nummerierung und Überschriften der Neufassung der ZTV Pflaster weitergeführt.

2 Allgemeines

2.1 Geltungsbereich

Diese ZTV Pflaster-StB werden bei der Vorbereitung, der Ausschreibung und der Ausführung von Maßnahmen des Neubaus, des Um- oder Ausbaus, der Instandsetzung sowie der Erneuerung von Verkehrsflächen herangezogen.

Für einige Anwendungsgebiete, wie z. B. Flächen im Landschaftsbau oder im ländlichen Wegebau, Gleisbereiche, Straßen für militärische Schwerfahrzeuge, Tankstellen, Flugplatzbefestigungen, Busverkehrsflächen oder Bahnsteige sind weitere einschlägige Technische Regeln oder Hinweise zu beachten und gegebenenfalls als Vertragsbestandteile zu vereinbaren.

Nicht Bestandteile dieser ZTV Pflaster-StB sind: ­

– Begrünbare Flächenbefestigungen, ­

– Pflasterdecken und Plattenbeläge in gebundener Ausführung

­– Flächenbefestigungen mit Großformaten, ­

– Versickerungsfähige Verkehrsflächenbefestigungen und ­

– Pflasterdecken und Plattenbeläge, die auf Bauwerken gebettet sind.

2.2 Begriffsbestimmungen

Bild 1: Beispielhafter Aufbau einer Befestigung in geschlossener Ortslage

Lage und Begrenzung sowie Bezeichnungen der einzelnen Schichten im Sinne dieser ZTV Pflaster-StB sind aus dem Bild 2 zu ersehen.

Bild 2: Aufbau einer Einfassung einer Verkehrsflächenbefestigung mit Pflasterdecke oder Plattenbelag (Beispiel)

Pflasterdecke

Oberste Schicht des Oberbaus, bestehend aus Befestigungselementen einschließlich ihrer Bettung und der Fugenfüllung.

Die Befestigungselemente für Pflasterdecken im Sinne dieser ZTV Pflaster-StB weisen ein Verhältnis von Gesamtlänge zu Dicke von ≤ 4 auf. Bei nicht rechteckigen Befestigungselementen gilt als Gesamtlänge die Länge des umhüllenden Rechtecks mit kleinstem Flächeninhalt. Die Gesamtlänge darf 400 mm nicht überschreiten. Das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite darf 1.024 cm² nicht überschreiten.

Befestigungselemente für Pflasterdecken aus Naturstein im Sinne dieser ZTV Pflaster-StB sind auch Platten nach DIN EN 1341, welche die zuvor genannten Bedingungen erfüllen.

Plattenbelag

Oberste Schicht des Oberbaus, bestehend aus Befestigungselementen einschließlich ihrer Bettung und der Fugenfüllung.

Die Befestigungselemente für Plattenbeläge im Sinne dieser ZTV Pflaster-StB weisen ein Verhältnis von Gesamtlänge zu Dicke von > 4 auf. Die Befestigungselemente für Plattenbeläge nach dieser ZTV Pflaster-StB weisen eine maximale Gesamtlänge von 600 mm auf. Bei nicht rechteckigen Befestigungselementen gilt als Gesamtlänge die Länge des umhüllenden Rechtecks mit kleinstem Flächeninhalt.

Befestigungselemente sind:

–­ Pflastersteine aus Beton und Natursteine sowie Pflasterziegel und Pflasterklinker, ­

– Platten aus Beton und Natursteine sowie Klinkerplatten.

Fugenschlussmaterial

Baustoffgemisch, mit welchem der obere Bereich der Fuge abschließend gefüllt werden kann, um die Stabilisierung der Fugenfüllung zu fördern.

2.3 Verwendung von Pflasterdecken und Plattenbelägen

Wesentliche Verwendungsbereiche von Pflasterdecken, Plattenbelägen oder Einfassungen sind:

–­ Befestigungen von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen und Flächen des ruhenden Verkehrs im privaten und öffentlichen Bereich, ­

– Gestaltung von städtebaulich hervorgehobenen Flächen und Fußgängerzonen, ­

– Flächen für Gewerbe oder Industrie.

2.4 Baugrundsätze

2.4.1 Allgemeines

Mit Pflasterdecken können alle Verkehrsflächen nach Maßgabe der RStO versehen werden.

Plattenbeläge sollten nur bei der Befestigung von Geh- und Radwegen sowie bei Verkehrsflächen, die nicht für den Kfz-Verkehr vorgesehen sind, Anwendung finden. Die Plattenbeläge müssen so dimensioniert sein, dass ein gelegentliches Befahren durch Fahrzeuge z. B. des Unterhaltungs- und Reinigungsdienstes, möglich ist.

Überfahrten oder ähnliche Verkehrsflächen sind gesondert zu betrachten.

Die Wahl der Befestigungselemente hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende und dauerhafte Griffigkeit bei befahrenen Flächen sowie eine gute Begehbarkeit, eine ausreichende Trittsicherheit und ein ausreichender Rutschwiderstand dauerhaft, mit einem gewissen Vorhaltemaß, sichergestellt sind. Hierauf ist in besonderem Maße in Bereichen mit größerer Neigung zu achten, siehe Merkblatt über den Rutschwiderstand von Pflasterdecken und Plattenbelägen für den Fußgängerverkehr.

Pflastersteine oder Platten sind zwischen Einfassungen oder sonstigen festen Begrenzungen zu versetzen bzw. zu verlegen.

Einfassungen sind in der Leistungsbeschreibung als gesonderte Leistungspositionen vorzusehen.

2.4.2 Unterlage

2.4.2.1 Allgemeines

Auf gefrorener Unterlage dürfen Pflasterdecken, Plattenbeläge oder Einfassungen nicht eingebaut werden.

Für die Anordnung der Schichten sind die RStO maßgebend.

2.4.2.2 Unterlage unter Pflasterdecke und Plattenbelag

Die Eignung der Unterlage in Hinblick auf die Wasserdurchlässigkeit, profilgerechte Lage und Ebenheit sowie die Tragfähigkeit bei Tragschichten ohne Bindemittel ist auf der Oberfläche der Tragschicht festzustellen.

Eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit der Tragschichten ohne Bindemittel muss gegeben sein. Nach bisherigem Kenntnisstand kann dies angenommen werden, wenn die Unterlage einen Infiltrationsbeiwert von ki ≥ 1 × 10-5 m/s aufweist. Zur qualitativen Abschätzung der Wasserdurchlässigkeit kann der Schnelltest nach dem "Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen" (M VV) durchgeführt werden. Die Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes kann mit den Verfahren nach TP Gestein-StB, Teile 8.3.2, 8.3.3 oder 8.3.4 erfolgen.

Für Dränbetonschichten wird auf das "Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen (M VV)" verwiesen. Als Tragschichten können sowohl Dränbetontragschichten als auch Dränbetondeckschichten nach dem M VV zur Anwendung kommen. Für diese Tragschichten sollte eine Mindestdruckfestigkeit am Bohrkern von 14,0 MPa vereinbart werden. Zusätzlich sollte bei Verkehrsflächen der Belastungsklassen Bk1,8 und Bk3,2 gemäß den RStO eine Mindestbiegezugfestigkeit von 3,0 MPa vorgesehen werden.

Aufgrund der Anforderungen an eine gleichmäßige Dicke der Bettung sollten die Unebenheiten der Oberfläche der oberen Tragschicht innerhalb einer 4 m langen Messstrecke nicht größer als 1,0 cm sein. Die Oberfläche der oberen Tragschicht sollte von der Sollhöhe um nicht mehr als ± 1,0 cm abweichen.

Der Auftraggeber sollte sich gemeinsam mit dem Auftragnehmer davon überzeugen, dass die vorhandene Unterlage geeignet ist. Sofern die Unterlage nicht geeignet ist, ist zu prüfen, welche besonderen Maßnahmen vorgesehen werden müssen: z. B. Entfernen nicht standfester oder nicht ausreichend durchlässiger Schichten sowie unzulässiger Unebenheiten.

Bei der Verwendung einer wasserdurchlässigen Asphalttragschicht oder einer Dränbetonschicht kann auch ein Vliesstoff (Geotextil) zwischen Bettung und Tragschicht vorgesehen werden, um das Eindringen von Bettungsmaterial in die Hohlräume der Tragschicht zu vermeiden. Für den Vliesstoff ist die Geotextilrobustheitsklasse, die charakteristische Öffnungsweite O90 und der erforderliche Wasserdurchlässigkeitsbeiwert kv festzulegen. Die Verwendung von Vliesstoffen ist bei befahrenen Verkehrsflächen davon abhängig zu machen, ob die horizontalen Kräfte ausreichend auf die Unterlage übertragen werden können.

2.4.2.3 Unterlage und Rückenstütze bei Einfassungen und Entwässerungsrinnen

Die Unterlage unter einer Einfassung (Randeinfassung oder Entwässerungsrinne) ist der Bereich unter deren Fundament. Sie muss ausreichend tragfähig, profilgerecht und eben sein.

Die Breite von Rückenstützen sollte zu unbefestigten Flächen hin mindestens 15 cm betragen.

Die Druckfestigkeit des Fundamentes und der Rückenstütze ist in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Sie sollte am zylindrischen Prüfkörper für jeden Einzelwert gemessen mindestens 12 MPa aufweisen.

Für Rückenstützen, die häufig höheren mechanischen Belastungen ausgesetzt sein können, z. B. in Kreisverkehren oder Ein- oder Ausfahrten mit engen Radien, können auch größere Breiten und höhere Druckfestigkeiten oder andere Stützkonstruktionen erforderlich sein.

2.4.3 Dicke der Pflasterdecke und des Plattenbelags

Für die Festlegung der Dicke der Pflastersteine und Platten sowie der Bettung bilden die RStO die Grundlage. Die Dicke der Bettung ist festzulegen. Die nachfolgenden Hinweise sind zusätzlich zu beachten.

Pflastersteine, welche aus allseits gesägten und weiterbearbeiteten (z. B. geflammt, gestrahlt) Natursteinen hergestellt wurden, werden wie Pflastersteine aus Beton, Ziegel oder Klinker behandelt.

Pflastersteine mit Nenndicken bis zu 60 mm sind für Verkehrsflächen, die mit Kraftfahrzeugen befahren werden, ungeeignet. Dies gilt auch für Verkehrsflächen, die gelegentlich von Fahrzeugen des Reinigungs- und Wartungsdienstes befahren werden.

Sofern Verkehrsflächen mit Fahrzeugen des Reinigungs- und Wartungsdienstes befahren werden, sollten Pflastersteine mit Nenndicken über 60 mm verwendet werden, deren Ist-Dicke nicht unter 60 mm liegt. Liegen regional langjährige positive Erfahrungen vor, kann hiervon abgewichen werden.

Pflastersteine aus Naturstein mit gespaltenen Seitenflächen und gespaltener Unterseite sollten folgende Nenndicken aufweisen:
–­ ab 80 mm für Verkehrsflächen der Belastungsklasse Bk0,3 der RStO,
–­ ab 100 mm für Verkehrsflächen der Belastungsklasse Bk1,0 der RStO,
–­ ab 120 mm für Verkehrsflächen der Belastungsklasse Bk1,8 der RStO, ­
– ab 150 mm für Verkehrsflächen der Belastungsklasse Bk3,2 der RStO.

Bei Verkehrsflächen mit besonderen Beanspruchungen, wie z. B. an Steigungsstrecken, Verzögerungs- oder Beschleunigungsstrecken sowie mit Rangierverkehr, ist zusätzlich abzuwägen, ob durch die Verwendung von Steinen mit größerer Dicke bzw. von Steinen mit einem begrenzten Verhältnis von Steinlänge zu Steindicke oder von Verbundpflastersteinen die Stabilität der Pflasterdecke erhöht werden kann. Die planmäßige Dicke der Bettung soll unabhängig von der Dicke des Befestigungselementes im verdichteten Zustand 4 cm betragen.

Die planmäßige Dicke der Bettung darf in begründeten Fällen (z. B. bei starker Verkehrsbelastung zur Vermeidung von Spurrinnen) um 1 cm geringer gewählt werden, nicht jedoch bei einem Bettungsmaterial der Körnung 0/11 mm.

Bei Natursteinpflaster und Natursteinplatten mit einer Nenndicke 120 mm und spaltrauer Unterseite kann die planmäßige Dicke der Bettung im verdichteten Zustand auch 5 cm betragen.

2.4.4 Fugen

Die Fugen haben unter anderem die Aufgabe, die zulässigen Maßabweichungen der Befestigungselemente auszugleichen und über das Fugenmaterial die Lastabtragung zu gewährleisten.

Die planmäßige Fugenbreite beträgt bei Verwendung von Befestigungselementen unter 120 mm Nenndicke aus Beton, Ziegel und Klinker sowie Natursteinen mit gesägten oder strukturierten Seitenflächen 4 mm und bei Verwendung von Befestigungselementen ab 120 mm Nenndicke 6 mm.

Bei Verwendung von Betonsteinen sind die Rastermaße der Hersteller zu beachten.

2.4.5 Entwässerung der Oberfläche

Zur Festlegung der Quer- und Längsneigungen von Fahrbahnen sind die einschlägigen Regelwerke zum Straßenentwurf zu beachten.

Wegen der besonderen Bedeutung der Oberflächenentwässerung von Verkehrsflächen ist die Erstellung eines Entwässerungsplanes unerlässlich. Die abflusswirksame Neigung sollte in der Regel mindestens 2,5 % betragen. Eine planmäßige, abflusswirksame Neigung von 2,0 % sollte nicht unterschritten werden.

Lassen die örtlichen Verhältnisse die Einhaltung der Regelneigung oder der empfohlenen Neigung nicht zu, sind besondere Maßnahmen vorzusehen, z. B. eine erhöhte Anforderung an die Ebenheit der Pflasterdecke/des Belages.

2.4.6 Verband, Verlegemuster

Verbände oder Verlegemuster, die nur über einen geringen Verschiebungswiderstand verfügen, z. B. Kreuzfugen-, Parkett- oder Blockverband, sind für befahrene Verkehrsflächen grundsätzlich nicht geeignet. Derartige Verbände oder Verlegemuster können für nicht oder nur gelegentlich befahrene Verkehrsflächen geeignet sein, wenn durch andere Maßnahmen, z. B. besondere Formgebung der Befestigungselemente, die Stabilität des Belages sichergestellt werden kann.

Durchgehende Längsfugen in der Fahrtrichtung sind zu vermeiden. Bei Verkehrsflächen, die nicht oder nur gelegentlich von Kraftfahrzeugen befahren werden, können sie vorgesehen werden, z. B. aus gestalterischen Gründen, wenn die Stabilität des Belages infolge der Verkehrsbelastung dadurch nicht gefährdet ist.

Für Verkehrsflächen, die einer der Belastungsklassen Bk1,0, Bk1,8 oder Bk3,2 gemäß den RStO zuzuordnen sind, und für solche mit besonderen Beanspruchungen sind Verbände vorzusehen, welche eine möglichst großflächige Lastverteilung und einen hohen Widerstand gegen Verdrehung sowie Verkippung erwarten lassen, z. B. Fischgrätverband oder Diagonalverband.

Falls erforderlich, sind z. B. der gewünschte Verband und bei Bedarf insbesondere diesbezügliche erforderliche Details im Rahmen der Ausführungsunterlagen darzustellen.

Für Flächen mit besonderer Geometrie (z. B. Kurven oder Kreisverkehrsplätze) sollten entsprechende Formsteine oder Verbände mit richtungsneutraler Geometrie, z. B. Fischgrätverband, bevorzugt werden.

2.4.7 Anschlüsse

Die Ausführung von Zwickelflächen sowie die Art der Anschlüsse von Einbauten sind in der Leistungsbeschreibung vorzugeben.

Das Zuarbeiten soll durch Nassschnitt erfolgen. Abweichungen davon (z. B. Verhau bei grob bearbeiteten oder gespaltenen Natursteinen) sind zu vereinbaren.

3 Baustoffgemische für Bettungs- und Fugenmaterial

3.1 Bettungsmaterial

Die Auswahl des Bettungsmaterials soll im Hinblick auf die Art der Befestigungselemente und die zukünftigen Beanspruchungen getroffen werden. Vorzugsweise sollen Baustoffgemische 0/4, 0/5 und 0/8 als Bettungsmaterial verwendet werden.

Für Verkehrsflächen, die einer der Belastungsklasse Bk1,0 bis Bk3,2 gemäß den RStO zuzuordnen sind, sind Baustoffgemische als Bettungsmaterialien zu verwenden, deren Fließkoeffizient der Kategorie ECS35 gemäß Abschnitt 3.3.5 der TL Pflaster-StB entsprechen muss. Der Anteil gebrochener Oberflächen gemäß Anhang H, Zeile 2.2.6, der TL Gestein-StB muss einer der Kategorien C100/0, C95/1, C90/1 oder C90/3 entsprechen. Abweichungen davon sind ausdrücklich zu vereinbaren.

3.2 Fugenmaterial und Fugenschlussmaterial

Es sind Baustoffgemische vorzugsweise 0/4 und 0/5, gegebenenfalls 0/8 als Fugenmaterialien zu verwenden. Das Nenngrößtkorn des Baustoffgemisches muss mindestens 2/3 der vorgesehenen Sollfugenbreite entsprechen.

Für Verkehrsflächen, die einer der Belastungsklassen Bk0,3 bis Bk3,2 gemäß den RStO zuzuordnen sind, sind Baustoffgemische als Fugenmaterial zu verwenden, die jeweils die Anforderungen der Zeile 1 der Tabellen 11, 12 bzw. 13 der TL Pflaster-StB erfüllen.

Für Verkehrsflächen, die einer der Belastungsklassen Bk0,3 bis Bk3,2 gemäß den RStO zugeordnet sind, sind Baustoffgemische als Fugenmaterial zu verwenden, deren Fließkoeffizient der Kategorie ECS35 gemäß Abschnitt 3.3.5 der TL Pflaster-StB entsprechen muss. Der Anteil gebrochener Oberflächen gemäß Anhang H, Zeile 2.2.6, der TL Gestein-StB muss einer der Kategorien C100/0, C95/1, C90/1 oder C90/3 entsprechen. Abweichungen davon sind ausdrücklich zu vereinbaren.

Wird in besonderen Fällen ein Baustoffgemisch 0/2 oder 0/3 als Fugenmaterial verwendet, sollte dies aus natürlichen Gesteinskörnungen hergestellt sein, und der Durchgang durch das Sieb mit der Öffnungsweite 1 mm muss 40 M.-% bis 70 M.-% (bei 0/2) bzw. 30 M.-% bis 55 M.-% (bei 0/3) betragen. Baustoffgemische 0/2 und 0/3, die als Fugenmaterial verwendet werden, müssen die Anforderungen der TL Gestein-StB und die Anforderungen der TL Pflaster-StB, Tabellen 8, 9 und 10, erfüllen. Dies ist in diesen Fällen zu vereinbaren.

Gesteine, die zur Herstellung von Fugenmaterial für Verkehrsflächen der Belastungsklasse Bk1,0 und Bk1,8 gemäß den RStO verwendet werden, sollten hinsichtlich des Schlagzertrümmerungswertes mindestens der Kategorie SZ22 (LA25) gemäß TL Gestein-StB, Anhang H, Zeile 2.2.9, entsprechen. Bei Verkehrsflächen der Belastungsklasse Bk3,2 sowie bei Verkehrsflächen mit Besonderen Beanspruchungen (RStO 12, Abschnitt 2.6) oder solchen mit einer gebundenen Tragschicht sollte der Schlagzertrümmerungswert/Los-Angeles-Koeffizient des Fugenmaterials mindestens der Kategorie SZ18 (LA20) entsprechen.

Zur Einschätzung der Eignung und zur Erfahrungssammlung kann zusätzlich der Modifizierte Micro-Deval-Koeffizient nach TP Gestein-StB, Teil 5.5.3 bestimmt werden.

Gegebenenfalls kann ein abschließender Verschluss der Fugen (Fugenschluss) mit Fugenschlussmaterial vorgesehen werden. Dies ist in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls zu vereinbaren. Für den Fugenschluss eignen sich Gesteinskörnungen mit hohem Feinanteil (< 0,063 mm) von 15 bis 30 M.-%. Gesteinskörnungen für den Fugenschluss dürfen keine ungewollten Verfärbungen auf den Befestigungselementen verursachen.

Ist ein Fugenschluss vorgesehen, ist dazu eine Gesteinskörnung mit einem Größtkorn von höchstens 3 mm zu verwenden, die nicht die Anforderungen der TL Pflaster-StB, Tabelle 8, erfüllen muss.

4 Ausführung

4.1 Bettung

Das Bettungsmaterial ist gleichmäßig gemischt und gleichmäßig durchfeuchtet bei einem für Einbau und Verdichtung günstigen Wassergehalt einzubauen. Die für das Verlegen der Befestigungselemente vorbereitete, abgezogene Bettung darf nicht direkt begangen oder befahren werden. Es darf kein gefrorenes Bettungsmaterial verwendet werden.

4.2 Fugen

Pflasterdecken und Plattenbeläge mit Befestigungselementen kleiner 120 mm Nenndicke aus Beton, Ziegel und Klinker sowie Natursteinen mit gesägten oder strukturierten Seitenflächen müssen mit einer Fugenbreite von 4 mm hergestellt werden; bei Nenndicken ab 120 mm sind Fugen mit einer Breite von 6 mm herzustellen. Pflasterdecken und Plattenbeläge mit Befestigungselementen aus Natursteinen mit gespaltenen Seitenflächen müssen mit den nachstehenden Fugenbreiten hergestellt werden:

– ­ ­ ­ ­ ­ Pflastersteine    bis 60 mm Nenndicke ≤ 6 mm

– Pflastersteine    60 bis 120 mm Nenndicke ≤ 10 mm

– Pflastersteine    über 120 mm Nenndicke ≤ 15 mm

– Platten               bis 120 mm Nenndicke ≤ 15 mm

– Platten              über 120 mm Nenndicke ≤ 20 mm.

Spaltraue Natursteine sind möglichst engfugig zu versetzen. Vereinzelt dürfen Steine in der Fläche punktuelle Kontaktstellen zum Nachbarstein aufweisen.

Wenn ein bituminöser Fugenverguss vorgesehen ist, muss bei einer Nenndicke der Befestigungselemente 120 mm eine Fugenbreite von 10 mm bis 15 mm und bei einer Nenndicke der Befestigungselemente > 120 mm eine Fugenbreite von 10 mm bis 20 mm hergestellt werden.

An den Pflastersteinen angeformte Abstandshilfen oder sonstige angeformte Profile geben nicht das Maß der Fugenbreite vor.

Angeformte Abstandshilfen oder sonstige angeformte Profile können die Mindestfugenbreite und die Kraftübertragung durch die gefüllte Fuge nicht ersetzen. Bei Verwendung von Befestigungselementen mit angeformten Abstandshilfen oder sonstigen angeformten Profilen, ist darauf zu achten, dass zwischen den Befestigungselementen ausreichend Raum für das Verfüllen mit einem geeigneten Fugenmaterial zur Verfügung steht.

4.3 Verlegen und Versetzen

Kreuzfugen in befahrenen Flächen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

Um das Zuarbeiten von Befestigungselementen zu vermeiden, kann es zweckmäßig sein, den genauen Abstand der Randeinfassungen –­ unter Beachtung der geforderten Verlegebreite –­ durch Auslegen einzelner Zeilen aus Befestigungselementen vorher zu ermitteln.

4.4 Verfugen, Abrütteln, Abrammen

Die Fugen von Befestigungselementen müssen vollständig und kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens bzw. des Versetzens verfüllt werden. Zum Füllen der Fugen ist das Fugenmaterial auf die Decke oder den Belag aufzubringen und in die Fugen einzuarbeiten. Die Decke bzw. der Belag ist im Anschluss vollständig abzufegen und abzurütteln oder abzurammen. Im Anschluss ist erneut Fugenmaterial aufzubringen, in die Fugen einzuarbeiten und unter begrenzter Wasserzugabe einzuschlämmen. Die Decke oder der Belag ist im Anschluss vollständig abzufegen, soll abgetrocknet sein und ist bis zur Standfestigkeit abzurütteln oder abzurammen.

Bei Bedarf ist die Fläche im Anschluss zu reinigen. Dabei darf kein Fugenmaterial ausgetragen werden.

Der untere Teil der Fugenfüllung kann mit dem Bettungsmaterial hergestellt werden, sofern die Fugenbreite dies zulässt.

Es kann zweckmäßig sein, abschließend einen Fugenschluss durch Einfegen und Einschlämmen auszuführen. Dabei darf es nicht zu dauerhaft ungewollten Verfärbungen der Befestigungselemente durch ein ungeeignetes Fugenschlussmaterial kommen.

Es darf kein gefrorenes Fugenmaterial und kein gefrorenes Fugenschlussmaterial verwendet werden.

4.5 Einfassungen und Entwässerungsrinnen

Die Mengen des anzuliefernden bzw. auf der Baustelle herzustellenden Frischbetons sind auf die Einbauleistung derart abzustimmen, dass die jeweiligen Verarbeitungszeiten des Frischbetons unter Berücksichtigung der gerade vorherrschenden Witterungsverhältnisse eingehalten werden.

Es ist eine auf die gerade vorherrschenden Witterungsbedingungen abgestimmte Nachbehandlung des eingebauten Betons für Fundament und Rückenstütze durchzuführen.

Bei Einfassungen von Verkehrsflächen ab einer Belastungsklasse Bk1,8 gemäß den RStO sowie regelmäßig von Schwerverkehr überfahrene Einfassungen und bei Entwässerungsrinnen sind die Bauteile in den frischen, das heißt noch verarbeitbaren Fundamentbeton unter Verwendung eines Haftvermittlers an der Unterseite der Bauteile zu versetzen. Einfassungen, bei denen die Einfassungselemente mit Fugenmörtel verfugt werden, sind mit Bewegungsfugen im Abstand von 6 m bis 8 m und an Einbauten durchgehend durch Fundament und Rückenstütze herzustellen.

Für Bewegungsfugen sind dauerhaft rückstellfähige Einlagen zu verwenden. In den oberen 3 cm der Bewegungsfuge der Entwässerungsrinne ist eine elastische Pflasterfugenmasse gemäß ZTV Fug-StB einzubauen. Bei Bordsteine ist ein dauerhaft rückstellfähiges Profil entsprechend dem Bordsteinprofil einzubauen.

4.6 Anschlüsse

Bei Anschlüssen dürfen zugearbeitete Befestigungselemente nur verwendet werden, wenn die verbleibende kürzeste Seite

–­ mindestens ein Drittel der größten Kantenlänge des unbearbeiteten Befestigungselementes und ­

– mindestens der halben Dicke des unbearbeiteten Befestigungselementes und

–­ mindestens aber 5 cm entspricht.

Das Zuarbeiten hat durch Nassschnitt zu erfolgen. Abweichungen davon sind zu vereinbaren.

Neben Randeinfassungen und Entwässerungsrinnen müssen die Anschlüsse mindestens 5 mm und höchstens 10 mm über deren Oberfläche liegen.

Neben Einbauten müssen die Anschlüsse mindestens 3 mm und höchstens 5 mm über deren Oberfläche liegen.

4.7 Lage, zulässige Abweichungen

4.7.1 Höhen und Unebenheiten

Abweichungen von der profilgerechten Lage und unzulässige Abweichungen von der Ebenheit der Tragschicht dürfen nicht durch die Bettung ausgeglichen werden.

Pflasterdecken und Plattenbeläge sind an den Fugen höhengleich herzustellen. Der zulässige Versatz bei höhengleichen Anschlüssen darf bei Befestigungselementen mit ebener Oberfläche 2 mm nicht überschreiten, bei Befestigungselementen aus Natursteinen mit unbearbeiteter, spaltrauer Oberfläche 5 mm.

Die zulässigen maximalen Abweichungen von der Ebenheit in Abhängigkeit von der resultierenden Neigung der vorhandenen Fläche nach Tabelle 1 sind einzuhalten.

Tabelle 1: Zulässige Abweichungen von der Ebenheit von Pflasterdecken und Plattenbelägen

4.7.2 Neigung

Abweichungen von der geforderten Neigung dürfen nicht mehr als ± 0,4 % (absolut) betragen.

4.7.3 Dicke der Bettung

Die Dicke der Bettung darf unabhängig von der Dicke des Befestigungselementes im fertigen Zustand um nicht mehr als ± 1 cm von der nach Abschnitt 2.4.3 vereinbarten Dicke abweichen.

Die Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand an jeder Stelle mindestens 2,0 cm und maximal 5,0 cm betragen.

Bei Natursteinpflaster und Natursteinplatten mit einer Nenndicke ≥ 120 mm und spaltrauer Unterseite darf die Bettung im fertigen Zustand gegenüber der nach Abschnitt 2.4.3 vereinbarten Dicke um nicht mehr als 1,5 cm unterschritten und um nicht mehr als 1,0 cm überschritten werden.

Bei Natursteinpflaster und Natursteinplatten mit einer Nenndicke ≥ 120 mm und spaltrauer Unterseite muss die Bettung im verdichteten Zustand an jeder Stelle mindestens 3,0 cm und maximal 6,0 cm betragen.

4.7.4 Fugenbreite

Bei Pflasterdecken und Plattenbeläge mit Befestigungselementen kleiner 120 mm Nenndicke aus Beton, Ziegel und Klinker sowie Natursteinen mit gesägten oder strukturierten Seitenflächen darf die Fugenbreite gegenüber der unter Abschnitt 4.2 genannte Fugenbreite um ± 1mm, bei Nenndicken ab 120 mm um ± 2 mm, abweichen.

Bei Pflasterdecken und Plattenbeläge mit Befestigungselementen aus Natursteinen mit gespaltenen Seitenflächen dürfen die im Abschnitt 4.2 genannten Fugenbreiten nicht überschritten werden.

Sofern bei Anschlüssen zugearbeitete Befestigungselemente verwendet werden, dürfen die hier entstehenden Fugen an der breitesten Stelle die Fugenbreiten gemäß Abschnitt 3.3 um nicht mehr als 5 mm überschreiten, jedoch darf eine maximale Fugenbreite von 20 mm nicht überschritten werden.

4.7.5 Verkehrsfreigabe

Pflasterdecken oder Plattenbeläge sind erst dann für den Verkehr freizugeben, wenn ihre Bettung und deren Unterlage nach dem Einschlämmen ausreichend abgetrocknet sind.

Pflasterdecken und Plattenbeläge sind am Beginn der Nutzungsdauer so zu reinigen, dass möglichst kein Fugenmaterial ausgetragen wird. Selbstaufnehmende und vertikal saugende Kehrfahrzeuge sollten erst nach einer einjährigen Liegezeit der Decke bzw. des Belages eingesetzt werden. Führt die Reinigung dazu, dass die Fugen nicht mehr vollständig mit Fugenmaterial gefüllt sind, muss unverzüglich Fugenmaterial ergänzt werden.

Sofern bei der Pflasterdecke oder dem Plattenbelag nach der Verkehrsfreigabe fehlendes Fugenmaterial ersetzt werden soll, sind die erforderlichen Angaben in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

Für die Erhaltung wird auf das "Merkblatt für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken oder Plattenbelägen in ungebundener Ausführung sowie von Einfassungen" (M BEP) verwiesen.

5 Zusammenfassung

Mit der Neufassung der ZTV Pflaster-StB hat es eine redaktionelle und inhaltliche Überarbeitung sowie eine Berücksichtigung der ebenfalls in Bearbeitung befindlichen ATV DIN 18318 gegeben.

Zurzeit hat diese Neufassung der ZTV Pflaster-StB den FGSV-Arbeitsausschuss 6.6 positiv durchlaufen und befindet sich in der Diskussion des Lenkungsausschusses.