| Einleitung |
Artikel 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sagt kurz und knapp: „Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten.“ Es fällt vielen Fachleuten – nicht nur den Straßen- und Verkehrsingenieuren – schwer zu glauben, daß dieser vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EUGH) sehr extensiv ausgelegte Artikel 30 nicht nur für die Ausfuhr von deutschen Nudeln nach Italien oder die Einfuhr von belgischem Bier nach Deutschland, sondern genauso auch für Bauprodukte gilt. |