FGSV-Nr. FGSV 001/22
Ort Düsseldorf
Datum 08.10.2008
Titel Die neuen Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen (RE)
Autoren Dr.-Ing. Thomas Räder-Großmann
Kategorien Kongress
Einleitung

1 Vorbemerkung

Die Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE), Ausgabe 1985, sind seit 23 Jahren gültig.

Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die Bundesanstalt für Straßenwesen ein Forschungsprojekt zur „Überarbeitung der Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau“ eingerichtet.

Unter Leitung des BMVBS wurde eine Betreuergruppe „RE 07“ mit Ländervertretern aus Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Hessen, Thüringen und Rheinland-Pfalz gebildet. Auftragnehmer des Projektes ist das Ingenieurbüro INVER für die Gesamtleitung; die umweltfachlichen Teile wurden gemeinsam mit dem Büro Bosch & Partner erarbeitet.

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Der Fachvortrag zur Veranstaltung ist im Volltext verfügbar. Das PDF enthält alle Bilder und Formeln. 

2 Warum mussten die RE überarbeitet werden?

Die Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE), Ausgabe 1985, sind seit 23 Jahren gültig und sie haben sich bewährt. In dieser Zeit haben sich die Planungs- und Genehmigungs- sowie die Verwaltungsprozesse im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen weiterentwickelt. Es haben sich nahezu alle Einflüsse auf diese Prozesse verändert bzw. sind neue Sachverhalte hinzugekommen. Im Wesentlichen handelt es sich um

  • Änderungen in den für den Straßenbau relevanten Rechtsgebieten,
  • Änderungen des Technischen Regelwerkes,
  • Änderungen im Kostenmanagement.

Zur Berücksichtigung der fachlichen und rechtlichen Veränderungen nach Einführung der RE sowie im Rahmen des Kostenmanagements wurde seither in Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau des BMVBS (ARS) eine Anzahl ergänzender Festlegungen zu Entwurfsunterlagen für Straßenbaumaßnahmen getroffen, die zusätzlich zu den RE zu beachten sind.

Die umweltrechtlichen Anforderungen haben sich wesentlich verändert. Die mit der Beachtung von Gesetzen wachsende Anzahl von Fachbeiträgen und die immer umfangreicheren Erläuterungen und Berechnungen beim technischen Umweltschutz haben zuletzt zu einer zunehmenden Unübersichtlichkeit und zur Vergrößerung des Umfanges der Unterlagen, insbesondere bei den Texten, nicht so sehr bei den zeichnerischen Unterlagen, geführt. So sind inzwischen bis zu 6 – meist noch sehr lange – Erläuterungsberichte üblich:

  • der Erläuterungsbericht selbst,
  • die häufig als allgemeinverständliche Zusammenfassung bezeichnete Darstellung der Umweltauswirkungen § 6 UVPG,
  • die Erläuterungen des LBP,
  • die Erläuterungen zum Immissionsschutz, getrennt nach Lärm und Luftschadstoffen,
  • die Erläuterungen zur Entwässerung.

Es erschwert die Beurteilung eines Vorhabens nun allerdings erheblich, wenn sich die jeweils für die technische, haushaltsrechtliche oder öffentlich-rechtliche Genehmigung zuständige Behörde bzw. auch die Öffentlichkeit die für die Entscheidung wichtigen Sachverhalte aus mehreren Unterlagen zusammensuchen müssen. Im Hinblick auf einen effizienten Planungs- und Verwaltungsablauf und die Aufstellung genehmigungsfähiger Pläne für Straßenbaumaßnahmen war es somit notwendig, aktualisierte Vorgaben für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen zu erarbeiten. Diese sollen wie bisher die grundsätzliche Beurteilung der Planung einer Straßenbaumaßnahme einschließlich ihrer Kosten ermöglichen.

Diese Sachverhalte haben zum Wunsch nach Wiederherstellung der Übersichtlichkeit der Unterlagen, nach deren Straffung und möglichst sogar nach Reduzierung des Unterlagenumfanges bei allen Beteiligten geführt. Dies erfordert eine Neugliederung und inhaltliche Überarbeitung der RE mit

  • einem durchgängigen Gliederungssystem aller Unterlagen nach einem Baukastenprinzip,
  • der Berücksichtigung der technischen Entwicklung, insbesondere neuen Richtlinien.

Weiterhin ist die Integration der Anforderungen des UVPG und eine Abstimmung mit den neuen Richtlinien für die Umwelt- und Landschaftsplanung einschließlich der besonderen Anforderungen an den FFH-Gebiets- und den Artenschutz erforderlich.

Zur Formulierung der Ziele der RE war eine Analyse ihrer Stellung im Planungsprozess erforderlich. Selbstverständlich musste die Überarbeitung der RE sich am Planungs- und Verwaltungsablauf orientieren. Seitens des BMVBS, das die Richtlinien auch wieder einführen will, wurden deshalb die Ziele und erwarteten Ergebnisse der Überarbeitung der Richtlinien in „drei Säulen“ zusammengefasst (Bild 1).

Bild 1: Ziele und erwartete Ergebnisse der RE

Die Überarbeitung der RE sollte die Gesamtheit aller Unterlagen im Planungs- und Genehmigungsprozess von der Vorplanung bis zur Genehmigungsplanung betreffen. Sie hatte sich damit an einem erweiterten Anwendungsbereich zu orientieren. Sie musste für den modernen Planungs- und Genehmigungsprozess einer Straßenbaumaßnahme die Unterlagen und die inhaltlichen Anforderungen an die technische, die Kosten- und die Umweltplanung festlegen. Dabei waren die gesetzlichen Änderungen, die Fortschreibung des Technischen Regelwerkes und das Kostenmanagement zu berücksichtigen (Säule 1).

Darüber hinaus war neu festzulegen, welche Entwurfsunterlagen als Ausschnitt dem BMVBS im Rahmen der Erteilung des Gesehenvermerkes vorzulegen sind (Säule 2), und wie der hierzu gehörige Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern terminlich und inhaltlich zu führen ist (Säule 3).

3 Wie gestaltet sich der Planungsprozess?

Für die Entwicklung einer Straßenbaumaßnahme von der Feststellung des Bedarfs bis zur vergabereifen Planunterlage ist eine Abfolge von

  • Planungsstufen und
  • Verwaltungsverfahren (Länder und Bund)

vorzubereiten und durchzuführen. Entwurfsunterlagen sind in allen Phasen des mehrstufigen Planungsprozesses sowie in Vorbereitung notwendiger Verfahren zu erstellen bzw. vorzulegen. Die neue Terminologie zur Bezeichnung der Planungsstufen und der Unterlagen als Ergebnisse der Planungsstufen, wie sie auch in anderen Teilen des Regelwerkes nunmehr Anwendung findet, hat hier Eingang gefunden und sollte in allen Ländern beachtet werden (Bild 2).

Bild 2: Planungsstufen

Mit der Vorplanung beginnt, ausgehend vom Bedarfsplan als gesetzlicher Grundlage, die konkrete Planung einer Straßenbaumaßnahme. Durch die Ausführungsplanung/Vergabe wird der Planungsprozess abgeschlossen. In diesem Prozess und selbst danach ist die Kostenentwicklung zu verfolgen.

Über die Planungsstufen und Verfahrensschritte hinweg sind auch andere Planungsziele zu verfolgen. Bei der Fortschreibung des Technischen Regelwerkes ist darauf geachtet worden, dass diese Planungsziele in den Grundsatzrichtlinien für die Anlage von Straßen als Planungsgrundsätze auch Eingang finden. Die Planungsziele von der 2. bis zur 5. Position Verkehrsqualität, Verkehrssicherheit, Kosten und Umweltverträglichkeit (Bild 3) finden ihren Niederschlag in den Unterlagen aller Planungsstufen und müssen mit einer entsprechend zunehmenden Tiefe als technische Planung, als Kostenplanung und als Umweltplanung bearbeitet werden.

Bild 3: Planungsziele und Planungsstufen

4 Welche Stellung nimmt die RE im Planungsprozess ein?

Die anhand der RE aufzustellenden Entwurfsunterlagen für Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen sind (unter Beachtung bestimmter Vorlagegrenzen) dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter der Bezeichnung „Vorentwurf“ vorzulegen und werden darauffolgend (nach dem Gesehenvermerk) zum Feststellungsentwurf weiterentwickelt. Diese Vorgehensweise wird übrigens auch für die Geschäftsbereiche anderer Baulasten, also auch für Landesstraßen, Kreis- und Kommunalstraßen empfohlen.

Die RE sind heute „nur“ für die Planunterlagen Vorentwurf und Feststellungsentwurf vorgeschrieben. Die Anwendung für den Vorentwurf ergibt sich aus dem ARS Nr. 1/1985, also dem Einführungsschreiben der RE, die Anwendung für den Feststellungsentwurf aus den Planfeststellungsrichtlinien. Daneben wurden mit einem weiteren ARS Vorgaben für vorzulegende Unterlagen beim Antrag auf Linienbestimmung gemacht. Praxis ist bisher somit eine Trennung zwischen Vorplanung einerseits und Entwurfs- und Genehmigungsplanung andererseits. Dies resultierte daraus, dass bisher Variantensuche und Variantenvergleich als ein eigenständiger Planungsabschnitt aufgefasst wurden, der mit der Wahl der Vorzugsvariante abgeschlossen ist. Tatsache ist aber, dass bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens in der Planfeststellung in allen Planunterlagen die gewählte Linie – insbesondere deren Umweltverträglichkeit – sowohl gegenüber der Planfeststellungsbehörde als auch gegenüber der Öffentlichkeit nachvollziehbar zu begründen ist. Es lag daher nahe, in die neue RE auch Vorgaben für die Inhalte der Vorplanung einzubeziehen, um eine durchgängige Beurteilung einer Planung über den gesamten Planungsprozess für alle am Verfahren Beteiligten zu ermöglichen.

Soll auch die Ausführungsplanung nach RE erfolgen? Nein: Die Eigenständigkeit der Ausführungsplanung/Vergabe wird beibehalten; das hat die Diskussion des 6-Länder-Betreuergremiums ergeben. Mit Beginn der Ausführungsplanung ist das öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren abgeschlossen. Abwägungsentscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens spielen keine Rolle mehr. Auch technische Details wie z. B. Trassierungsparameter und Querschnittsbreiten oder Länge und Höhe von Lärmschutzmaßnahmen sind nicht mehr zu begründen. Der Schwerpunkt liegt auf der ausführungsreifen Detailplanung des Straßenkörpers und der landschaftspflegerischen Maßnahmen. An die Planunterlagen für die Bauausführung werden damit insgesamt andere Anforderungen gestellt als an die Planunterlagen in Vorbereitung des öffentlich-rechtlichen Verfahrens. Eine Einbeziehung der Ausführungsplanung in die Vorgaben der RE war deshalb nicht für zweckmäßig gehalten worden und ist nicht vorgesehen (Bild 4).

Bild 4: Planungsstufen, Unterlagen und Verfahren

Zukünftig wird somit der Anwendungsbereich der RE erweitert. In den RE werden Regelungen für den Planungsprozess von der Vorplanung bis zur Genehmigungsplanung getroffen, um eine durchgängige Beurteilung der Vorhaben über alle Planungsstufen zu erleichtern und damit die Entscheidung über deren Zulässigkeit in der Planfeststellung umfassend vorzubereiten. Die Richtlinien sollen dabei ein Baukastensystem bilden, das die Planungs- und Verwaltungsabläufe von der Vorplanung bis zur Genehmigungsplanung flexibel unterstützt. Bis zur Genehmigungsplanung müssen Unterlagen zum Vorhaben vorliegen, die die Planrechtfertigung und die im Planungsprozesses getroffenen Abwägungsentscheidungen für Behörden und die Öffentlichkeit erkennbar darstellen, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens nachweisen, das Vorhaben technisch einwandfrei beschreiben, Aussagen zu den Kosten treffen, um damit die angestrebte positive Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im öffentlich-rechtlichen Planfeststellungsverfahren zu stützen.

5 Neugliederung und neue Inhalte der RE

5.1 Neustrukturierung

Im Hinblick auf die Wiederherstellung der Übersichtlichkeit erschien es zweckmäßig, die Entwurfsunterlagen, die das Vorhaben unmittelbar beschreiben und die Unterlagen, die zur beschriebenen Ausgestaltung des Vorhabens geführt haben und die Abwägungsentscheidungen stützen, voneinander zu trennen. Dabei wird ein Baukastenprinzip planungsstufenübergreifend angewendet.

Es wird eine Neustrukturierung der Entwurfsunterlagen durch die Trennung in 4 Teile vorgenommen:

  • Teil A – Vorhabenbeschreibung,
  • Teil B – Planteil,
  • Teil C – Anhang (Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen),
  • Teil D – Nachweise.

Teil A und Teil B enthalten die Erläuterungen und Pläne, aus denen die Rechtfertigung der Baumaßnahme einschließlich Umweltverträglichkeit sowie die Beschreibung aller zu errichtenden baulichen Anlagen einschließlich Anlagen des technischen Umweltschutzes, die landschaftspflegerischen Maßnahmen, der Grunderwerb und die Kosten der Baumaßnahme hervorgehen. Teil A und B enthalten somit für den Genehmigungsprozess wesentliche, teils zusammenfassende Unterlagen.

Teil C und D enthalten Unterlagen, die zur fachlichen Vorbereitung der Pläne des Teils B dienen bzw. die umfassende Beschreibung des Vorhabens in Teil A und B stützen. Teil C enthält Detailpläne und Fachbeiträge, Teil D enthält technische und wirtschaftliche Nachweise.

Einen besonderen Hinweis verdient der Teil A: Der (zentrale) Erläuterungsbericht soll zukünftig die Ergebnisse aller Abwägungen, Berechnungen und Fachbeiträge zusammenfassend und allgemeinverständlich wiedergeben.

5.2 Einbeziehung neuer Inhalte

Neben der Neustrukturierung werden die Inhalte für die Entwurfsunterlagen neugefasst. Durch die Vorgabe der Inhalte sollen Wiederholungen soweit möglich vermieden werden. Dies soll zu einer Straffung der Unterlagen führen.

Die Unterlagen der Voruntersuchung bilden die Grundlage für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG. Die Planunterlagen der linken Spalte - eigentlich für die Linienbestimmung entsprechend den Hinweisen zu § 16 FStrG zu erstellen - werden zukünftig in der RE grundsätzlich für die Planungsstufe Vorplanung berücksichtigt. Damit werden die Inhalte einer Vorplanung wesentlich überarbeitet (Bild 5):

Bild 5: Inhalte der Teile A bis D

Die neuen RE öffnet sich einer Eingliederung der Darstellung der wesentlichen Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung und der UVS, der Ergebnisse vorangegangener Verfahren sowie der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen in den Erläuterungsbericht der Voruntersuchung. Dies entspricht dem Ziel, die Darstellungen im zentralen, über die Planungsstufen fortzuschreibenden Erläuterungsbericht zu bündeln, damit seine Stellung innerhalb der Entwurfsunterlagen zu stärken und auf viele Einzeldarstellungen zu verzichten.

Gemäß VwVfG wird in der Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt.

Der Feststellungsentwurf ist gemäß PlafeR nach RE aufzustellen. Darüber hinaus werden in den PlafeR für den Feststellungsentwurf zusätzliche Unterlagen bzw. Darstellungen gefordert, die bei der Überarbeitung der RE zu berücksichtigen waren. Es sind dies im Wesentlichen neue umweltfachliche Unterlagen, das Verzeichnis der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen sowie Unterlagen zur Widmung, Umstufung und Einziehung (Bild 6):

5.3 Neue Inhalte der RE

Die Darstellung der Umweltverträglichkeit ist bereits Gliederungsbestandteil des Erläuterungsberichts gemäß RE 1985. Zusammenfassend sind in den neuen RE in allen Planungsstufen im Rahmen der vorzulegenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen folgende neue Unterlagen und Inhalte zu berücksichtigen und den Teilen der RE zuzuordnen:

  • Angaben und Begründungen zur UVP-Pflicht,
  • die allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach § 6 UVPG,
  • Ergebnisse von Verträglichkeitsprüfungen bei Betroffenheit von Schutzgebieten gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten,
  • Untersuchungen über Betroffenheiten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzbeiträge),
  • gegebenenfalls Nachweis des Fehlens zumutbarer Alternativen nach BNatSchG,
  • gegebenenfalls Nachweis zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für Ausnahmen nach BNatSchG,
  • gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ nach BNatSchG,
  • gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) nach BNatSchG.

Der Erläuterungsbericht (Teil A: Vorhabenbeschreibung) wird zukünftig dabei so ausgestaltet, dass er im Sinne der Planfeststellungsrichtlinien als „allgemeinverständliche nichttechnische Zusammenfassung“ der Angaben nach § 6 UVPG fungiert. Die AVZ als separate Unterlage ist somit nicht mehr vorgesehen.

Die Vorgaben in den neuentwickelten Verzeichnissen der Entwurfsunterlagen (Teil C: Anhang) zu den umweltfachlichen Untersuchungen beschreiben nur die grundsätzlichen Anforderungen an die § 6 UVPG-Unterlagen. Die inhaltlichen und methodischen Anforderungen an die Erarbeitung der erforderlichen Angaben nach § 6 UVPG werden in den vorhandenen bzw. in den in Bearbeitung befindlichen Leitfäden für UVS und LBP beschrieben.

Insgesamt besteht damit die neue RE aus 23 Entwurfsunterlagen, die den Teilen A bis D folgendermaßen zugeordnet werden:

Teil A – Vorhabenbeschreibung:   Unterlage Nr. 1,
Teil B – Planteil:                            Unterlage Nr. 2 bis Nr. 13,
Teil C – Anhang:                           Unterlage Nr. 14 bis Nr. 20,
Teil D – Nachweise:                      Unterlage Nr. 21 bis 23.

Eine Reduzierung der Anzahl der Entwurfsunterlagen der RE konnte nicht erreicht werden. Mit Eingliederung der seit Einführung der RE neu hinzugekommenen Sachverhalte ergibt sich – auch wenn auf einzelne Unterlagen verzichtet wird – eine Vergrößerung der Anzahl von 15 Entwurfsunterlagen in den RE 1985 auf 23 in den neuen RE. Blau beschriftet sind die neuen oder inhaltlich vollkommen erneuerten Unterlagen.

Bis auf den bisherigen Bauwerksplan sowie die Höhenpläne für Lärmschutz- und Entwässerungsmaßnahmen werden alle Unterlagen der RE 1985 in die neue RE integriert. Die Inhalte der Unterlagen sind in Anpassung an die geänderten Rechtsgrundlagen und den Stand der Technik überarbeitet worden (neuen Musterkarten folgen nach der Testphase).

Entwurfsunterlagen zum Straßenquerschnitt, zu den Ingenieurbauwerken, sonstige Pläne, Erläuterungen und Berechnungen im Rahmen immissionstechnischer und wassertechnischer Untersuchungen sowie die Fachbeiträge im Rahmen der umweltfachlichen Untersuchungen werden nunmehr dem Anhang (Teil C) zugeordnet.

Der besseren Übersicht halber wurde bei der Belegung der Unterlagen-Nr. auf eine logische Zuordnung geachtet. So wird der Nr. 7 im Planteil (Immissionsschutz) die Nr. 17 im Anhang (ebenfalls Immissionsschutz) zugeordnet. Gleiches gilt für die wassertechnischen Untersuchungen (Nr. 8/18). Die umweltfachlichen Untersuchungen (Nr. 19) sind den landschaftspflegerischen Maßnahmen (Nr. 9) zugeordnet (Bild 7).

Bild 7: Nummerierung der Unterlagen

Die Gliederung und die Anforderungen an die Entwurfsunterlagen der einzelnen Planungsstufen sind in Listen (als Anlage zu den RE) aufgeführt. Die Listen enthalten außer der Nr. und der Bezeichnung der Entwurfsunterlagen Vorgaben zum Inhalt der textlichen und zeichnerischen Unterlagen sowie Angaben zu den Maßstäben der zeichnerischen Unterlagen.

Die Entwurfsunterlagen für eine Voruntersuchung sind in einer separaten Liste aufgeführt. Die Entwurfsunterlagen für Vorentwurf und Feststellungsentwurf werden in einer gemeinsamen Liste „Verzeichnis der Entwurfsunterlagen für einen Vorentwurf bzw. einen Feststellungsentwurf“ aufgeführt. Entwurfsunterlagen, die entweder nur Bestandteil des Vorentwurfes oder nur Bestandteil des Feststellungsentwurfes sind (deshalb bzw.), sind entsprechend gekennzeichnet.

EsistentsprechenddemBaukastensystemderGesamtunterlagenaucheineeinheitlicheund baukastenartige Gliederung des Erläuterungsberichtes vorgesehen. Zukünftig sollen dieAbhandlungen zu den ersten drei Hauptgliederungspunkten des Berichtes aller Planungsstufen konform gehen und weiterverwendbar, das heißt kürzbar oder weiter aufbaubar sein

Bild 8: Thematische Gliederung der Planungsstufen

Das separate Muster für die Gliederung des Erläuterungsberichtes für eine Voruntersuchung sieht neu unter der Ziffer 3 die Beschreibung der Umwelt im Untersuchungsgebiet (wie in der UVS erforderlich) und der vollständigen Beschreibung der Umweltverträglichkeit im Rahmen des Variantenvergleichs vor.

Vorentwurf und Feststellungsentwurf haben ein gemeinsames Muster für die Gliederung des Erläuterungsberichtes Die Gliederung und die inhaltlichen Vorgaben sind in beiden Planungsstufen gleich. Neu ist die Ziffer 5 mit den Angaben zu den Umweltauswirkungen der bestätigten, das heißt der entworfenen Linienführung.

Das Baukastenprinzip des Erläuterungsberichtes und der planungsstufenübergreifende Aufbau lassen sich anhand der detaillierten Gliederung am Übergang von Ziffer 3 Variantenvergleich zu Ziffer 4 nachvollziehen. Es ergibt sich auch die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung neuer Entwicklungen im Regelwerk. Diese entsprechenden Anforderungen finden insbesondere im Erläuterungsbericht als inhaltliche Vorgabe ihren Niederschlag. Neben der Darstellung der Umweltverträglichkeit und der Wirtschaftlichkeit als neue Anforderungen bereits auf der Stufe der Vorplanung werden zukünftig verbesserte Darstellungen zur Begründung des Ausbaustandards und zum Nachweis der prinzipiellen Planungsziele Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit gefordert.

Entwurfs- und Betriebsmerkmale

Derzeit werden grundlegende Teile des Technischen Regelwerkes, die Richtlinien für die Anlage von Straßen, straßenklassenspezifisch als RAA (Autobahnen), RAL (Landstraßen), RASt (Stadtstraßen) fortgeschrieben. Die RASt ist bereits veröffentlicht, die RAA 2008 eingeführt. Zwar sollen die RE grundsätzlich unabhängig von Einzelheiten der Richtlinien sein, jedoch wird die neu entwickelte Methodik bei der Festlegung des Ausbaustandards, z. B. bei der Ableitung der geänderten Entwurfs- und Betriebsmerkmale einer Straße berücksichtigt. Dies erfolgt insbesondere bei der Beschreibung des Ausbaustandards im Rahmen des Erläuterungsberichtes zum Vor- und Feststellungsentwurf.

Verkehrsqualität

Als weitere technische Änderungen seit den RE 85 sind die mittlerweile qualifizierten Verfahren zum Nachweis der Verkehrsqualität zu benennen. Der Verkehrsqualitätsnachweis nach HBS wird als Unterlage in den Teil D der RE aufgenommen. Die Ergebnisdarstellung des Nachweises erfolgt im Erläuterungsbericht mit einer Vorgabe.

Verkehrssicherheit

Für die Überprüfung der Einhaltung der Verkehrssicherheit stehen mittlerweile qualifizierte Verfahren zur Verfügung. Das Sicherheitsaudit (ESAS) hat sich allerdings zu einem eigenständigen Verfahren entwickelt. Es nimmt detailliert Bezug auf einzelne Planungsstufen; die Berücksichtigung oder Wiedergabe in den Unterlagen nach RE ist nicht vorgesehen, allenfalls die Aufnahme des Ergebnisses als Vorgabe für die nächste Planungsstufe. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit als wesentliches Planungsziel einer Straßenplanung ist im Erläuterungsbericht zukünftig nach dem neuen HVS (Handbuch für die Verkehrssicherheit) vorgesehen. Hier korrespondiert der Erläuterungsbericht mit dem Teil D analog den HBS-Nachweisen. Gleiche Vorgehensweise und Darstellung ist übrigens auch für Fragen der Wirtschaftlichkeit vorgesehen.

Die Gliederung und die Inhalte der Erläuterungsberichte für Voruntersuchungen einerseits und Vorentwurf/Feststellungsentwurf andererseits sind in Listen (als Anlage zur RE) aufgeführt. Die Listen enthalten nur die auszufüllenden Ziffern und Vorgaben zum Inhalt.

Wie geht es weiter? Zunächst muss die Arbeit an den zukünftigen Inhalten des neuen deutschen Standards von einheitlichen Entwurfsunterlagen zum Abschluss gebracht werden. Aus dem Gesamtwerk der RE sind bisher die Anforderungen an den Aufbau und die Gliederung der erforderlichen Unterlagen, ihre inhaltlichen Anforderungen und ihre Koordinierung untereinander bearbeitet worden. Das BMVBS, das diese Arbeit bisher betreute, möchte selbstverständlich wieder mit einem Einführungsschreiben die RE 08 (?) für die Bundesstraßen einführen und den anderen Straßenbaulastträgern zur Anwendung empfehlen und außerdem entsprechend der gezeigten „Säule 2“ vorschreiben, welche Unterlagen als Auszug dem BMVBS zur Erteilung des Gesehenvermerkes vorzulegen sind. Die im Rahmen der „Säule 2“ festzulegenden Unterlagen werden sich nur auf Streckenentwürfe beziehen. Es ist hierzu ein „Verzeichnis der zum Gesehenvermerk vorzulegenden Entwurfsunterlagen“ vorgesehen.

Mit den RE ist selbstverständlich auch der Abstimmungsprozess Bund/Länder im Rahmen der Entwurfsaufstellung zu reformieren. Bereits mit geltenden ARS werden in verstärktem Umfang gemeinsame Planungsbesprechungen zwischen BMVBS und Straßenbauverwaltungen der Länder in Vorbereitung der Erteilung des Gesehenvermerkes gefordert. In den Besprechungen sollen die planerischen Kriterien einer Maßnahme und soweit möglich festgelegt werden. Es wird mit bzw. begleitend zu den neuen RE nunmehr vorgesehen, die Anzahl der Termine, deren Einordnung in den Planungsprozess und Verfahrensablauf sowie die Inhalte in Form hierzu vorbereiteter Besprechungsvermerke festzulegen (Bild 9). Die Vorgabe feststehender Besprechungsinhalte und deren Protokollierung in Formularen soll einen straffen Gesprächsablauf gewährleisten, die wichtigen Gesprächsinhalte in den Mittelpunkt rücken, als Kontrolle für die Abarbeitung dienen und die Verbindlichkeit der Absprachen zwischen Bund und Land fördern.

Bild 9: „Termine“ im Planungsablauf

Als Termine für die Bund-Länder-Abstimmungen im Planungsablauf sind zukünftig vorgesehen:

  • Termin 1 (zur Variantensuche),
  • Termin 2 (zur Wahl der Vorzugsvariante),
  • Termin 3 (Vorstellung Grobentwurf),
  • Termin 4 (Abgabe Vorentwurf) optional.

Zurzeit wird vom BMVBS geprüft, inwieweit durch diese neue Art der Projektabstimmung die bisherige Kostenprüfung nach dem sogenannten Kostenmanagement mit 5 Kostenprüfstationen reformiert werden kann. Auch hierbei ergeben sich Chancen zur Beschleunigung des Planungs- und Genehmigungsprozesses durch die neu definierten einheitlichen Entwurfsunterlagen.

6 Wie geht es weiter?

Die vorliegenden Länderstellungnahmen werden derzeit in die textliche Neufassung der RE eingearbeitet. Anschließend wird die Einführung durch das BMVBS erfolgen. Nach einer Einführungs- und Austestungsphase von ca. 2Jahren werden unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Erfahrungen neue Muster für die technische Planung aufgelegt.