FGSV-Nr. FGSV 001/24
Ort Leipzig
Datum 16.10.2012
Titel Die neuen ZTV M und der Leitfaden für funktionale Anforderungen an Markierungen
Autoren Dr. rer. nat. Hans Meseberg, Dr. rer. nat. Annette Gail
Kategorien Kongress
Einleitung

Die wichtigsten Gründe, die zur Überarbeitung der ZTV M 02 führten, sind die Neufassung der Begriffsbestimmungen, Aufnahme vorübergehender (gelber) Markierungen, bessere Beschreibung der Auswahl von Markierungssystemen, Neufassung der Anforderungen an die verkehrstechnischen Eigenschaften, Verschärfung des Systems der Qualifizierung von Markier- und Prüfpersonal, Einführung von Qualitätsanforderungen an Markierunternehmen. sowie die Neufassung der Aussagen zur Sachmangelhaftung (Gewährleistung). Bei den Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit wird wieder nach Neu- und Gebrauchszustand unterschieden, die Anforderungen werden an den Stand der Technik angepasst. Es wird eine Empfehlung aufgenommen, die Markierung zu erneuern, wenn 80 % der Mindestwerte der verkehrstechnischen Eigenschaften unterschritten wird. Die neuen ZTV M enthalten eine vertragsrechtliche Bestimmung, deren Anwendung Streitfälle wegen eventuell Nichterfüllung der Anforderungen innerhalb des Gewährleistungszeitraumes nach Möglichkeit verhindern soll. Die Anforderungen an die verkehrstechnischen Eigenschaften vorübergehender Markierungen werden in sinnvoller Weise an die dauerhafter Markierungen angepasst. Auf Bundesautobahnen sind künftig nur noch Markierungen mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe (Typ II-Markierungen) einzusetzen. Auf anderen zweibahnigen Straßen, Bundesstraßen außerorts sowie stark frequentierten Landesstraßen wird ihr Einsatz empfohlen. In der künftigen Ausschreibungspraxis für Markierungsmaßnahmen werden neben konventionellen auch funktionale Ausschreibungen eine Rolle spielen. Im Gegensatz zu konventionellen Ausschreibungen werden bei Funktionsbauverträgen die Eigenschaften des Straßenkörpers bzw. eines Elementes der Straßenausstattung nicht durch bautechnische Größen beschrieben, sondern es werden Funktionsanforderungen in Form von Zustands- und Schadensmerkmalen festgelegt. Die Funktion wird dabei über die Erfassung der definierten Zustands- und Schadensmerkmale nachgewiesen, die optimale bautechnische Ausführung wird dem Auftragnehmer überlassen. Die Laufzeit eines Funktionsbauvertrages für Fahrbahnmarkierungen reicht von der Übergabe der fertiggestellten Markierung über den Erhaltungszeitraum bis zur Abnahme zum Ende des Vertrages. Für diese drei Phasen müssen sowohl Funktionsanforderungen definiert als auch Mechanismen zur Kontrolle der Funktionsanforderungen entwickelt werden. Dazu wurde durch eine Arbeitsgruppe mit Vertretern von Bund, Ländern und der Industrie ein Leitfaden „Funktionale Anforderungen an Fahrbahnmarkierungen“ erarbeitet.

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