Einleitung |
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Genehmigungsauflagen sowie die Vermeidung von Umweltschäden auf der Baustelle mit den damit verbundenen Arbeitsunterbrechungen und Kosten sind wesentliche Elemente eines ökologisch ausgerichteten und damit zuverlässigen Straßenbaus. Dies gilt nicht erst seit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes. Nach § 4 FStrG hat der Straßenbaulastträger eigenverantwortlich dafür einzustehen, dass seine Bauten den Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechen. Diese Freistellung umfasst insbesondere auch das Naturschutzrecht, das Wasserrecht oder das Immissionsschutzrecht. Diese Regelung betrifft alle baulichen Anlagen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Straßenbaulast stehen, also auch die umweltrechtlichen Schutz-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen. Sie bezieht sich dabei nicht nur auf das Endprodukt Straße, sondern auch auf Bauabläufe. Die Notwendigkeit einer fachlichen Begleitung in Sachen Umweltschutz hat sich in den letzten Jahren etabliert, insbesondere bei Projekten mit erheblichen Umweltwirkungen. Zunächst unter den Begriffen „Ökologische Bauüberwachung“ oder „Ökologische Baubegleitung“ geführt, wird das Aufgabenfeld heute unter der Bezeichnung „Umweltbaubegleitung“ (UBB) zusammengefasst. Sowohl von der Reichweite im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Umweltschutzgüter als auch von der organisatorischen und vertraglichen Verankerung der UBB bestanden große Unsicherheiten, zumindest erheblich divergierende Herangehensweisen. Durch die Arbeit verschiedener Fachkommissionen und Verbände, durch Handreichungen mehrerer Landesstraßenverwaltungen und der „Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau“ (ELA), Ausgabe 2013, zeichnet sich nunmehr das Aufgabenfeld und die organisatorische Einordnung recht deutlich ab. Die UBB ist eine von Planungs- oder Bauüberwachungsleistungen unabhängige Beratungsleistung für den Bauherrn. Im Gegensatz z. B. zu Österreich ist die UBB eine Bauherrenaufgabe und nicht der „verlängerte Arm“ der Zulassungsbehörden. In dieser Funktion ist der „Umweltbaubegleiter“, gleich ob externer Auftragnehmer oder interner Mitarbeiter, für eine auflagen- und gesetzeskonforme Umsetzung des Vorhabens mit präventivem Ansatz tätig. Er übernimmt keine Planungsleistungen, sondern berät, kontrolliert und dokumentiert. Die UBB umfasst grundsätzlich alle Schutzgüter des UVPG, also z. B. auch den Boden, das Wasser, die Menschen mit den auf sie wirkenden Immissionen oder Kultur und Sachgüter. Wegen dieses weitgefassten fachlichen Spektrums kann die UBB projektspezifisch auch durch mehrere Personen wahrgenommen werden. Sie beginnt mit der Ausführungsplanung und endet mit der Abnahme der Bauleistungen. Jedes Gewerk bleibt auch mit UBB für die Beachtung und Umsetzung der Normen und Auflagen selbst verantwortlich. Die UBB sollte, da sie nicht unerhebliche Kosten verursacht, unabhängig von der Projektgröße insbesondere bei komplexen, umweltkritischen Vorhaben und mit Blick auf die projektspezifisch betroffenen Schutzgüter eingesetzt werden. Wenn aber eine UBB eingesetzt wird, dann organisatorisch richtig und mit hoher Präsenz auf der Baustelle. Das derzeit in der Einarbeitung der Länderstellungnahmen befindliche neue HVA F-StB wird diese Grundzüge mit einem eigenen Leistungsbild in die Vergabepraxis einführen, sodass künftig von einer einheitlichen Handhabung der Umweltbaubegleitung in der Straßenbauverwaltung und wohl auch darüber hinaus ausgegangen werden kann. |