FGSV-Nr. FGSV 001/26
Ort Bremen
Datum 28.09.2016
Titel Entwurf von Landstraßen im Bestand (M EKLBest)
Autoren Ltd. RBDir. a. D. Dipl.-Ing. Dirk Griepenburg
Kategorien Kongress
Einleitung

Die „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen" (RAL) bilden die Grundlage für den Entwurf von sicheren und funktionsgerechten Landstraßen. Die Festlegungen der RAL verfolgen das Ziel, die Ausbildung von Landstraßen soweit wie möglich zu standardisieren, um die Verkehrssicherheit zu verbessern. Dazu definieren sie für Landstraßen vier Straßentypen, die durch die vier Entwurfsklassen EKL 1 bis EKL 4 gekennzeichnet werden. Das Landstraßennetz in Deutschland wird in der Zukunft nur noch Ergänzungen geringen Umfangs durch Neubauvorhaben erfahren. Um das Prinzip der standardisierten Landstraßen erfolgreich zu etablieren, kommt daher dem Potenzial, mit Maßnahmen des Um- und Ausbaus oder mit Erhaltungsmaßnahmen die der Funktion der Straße entsprechende Entwurfsklasse durch die in den RAL festgelegte zugehörige Markierung sichtbar zu machen, eine große Bedeutung zu. Der zuständige Ausschuss der FGSV erarbeitet daher mit einem Arbeitskreis das „Merkblatt für die Übertragung des Prinzips der Entwurfsklassen auf bestehende Straßen" (M EKLBest). Das Merkblatt soll ergänzend zu den RAL Empfehlungen geben, wie bei der Anpassung bestehender Landstraßen an das Prinzip der Entwurfsklassen verfahren werden soll. Das Merkblatt soll aufzeigen, welche Mindestvoraussetzungen bezüglich des Straßenquerschnitts, der Linienführung und der Knotenpunkte gegeben sein müssen, bevor dem Verkehrsteilnehmer eine angestrebte Entwurfsklasse durch die zugehörige Markierung kenntlich gemacht werden kann. Das Merkblatt soll darüber hinaus auch Hinweise geben, wie um und auszubauende Streckenzüge, bei denen die Vorgaben der RAL auch unter Ausschöpfung des dort genannten Ermessensspielraums begründet nicht erreicht worden sind oder werden können, als Stra ßen einer bestimmten Entwurfsklasse markiert werden können. Außerdem werden konkrete Entwurfsempfehlungen für die Querschnittsgestaltung und die Gestaltung von Knotenpunkten angegeben. Ein besonderes Augenmerk gilt der Erkennbarkeit und verkehrssicheren Gestaltung der Übergänge zwischen Straßenabschnitten unterschiedlicher Entwurfsklassen.

PDF
Volltext

Der Fachvortrag zur Veranstaltung ist im Volltext verfügbar. Das PDF enthält alle Bilder und Formeln.

1 Einleitung

Die „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen" (RAL) bilden die Grundlage für den Entwurf von sicheren und funktionsgerechten Landstraßen. Die Festlegungen der RAL verfolgen das Ziel, die Ausbildung von Landstraßen soweit wie möglich zu standardisieren, um die Verkehrssicherheit zu verbessern. Die RAL definieren für Landstraßen vier Entwurfsklassen (EKL 1 bis EKL 4). Danach sollen sich Straßen unterschiedlicher Entwurfsklassen in ihrem Erscheinungsbild deutlich voneinander unterscheiden. Außerdem soll das Erscheinungsbild der Straßen innerhalb einer Entwurfsklasse möglichst gleichartig sein („wiedererkennbar"). Durch diese Standardisierung von Landstraßen soll eine der Netzfunktion angemessene sichere Fahrweise unterstützt werden. Das Landstraßennetz in Deutschland wird in der Zukunft nur noch Ergänzungen geringen Umfangs durch Neubauvorhaben erfahren. Um das Prinzip der standardisierten Landstraßen im Landstraßennetz so umfassend wie möglich erkennbar werden zu lassen, sollen daher mit Maßnahmen des Um- und Ausbaus sowie mit Erhaltungsmaßnahmen die Gestaltung der Straßen soweit angepasst werden, dass die der Funktion einer Straße entsprechende Entwurfsklasse durch die in den RAL festgelegte zugehörige Markierung sichtbar gemacht werden kann. Ergänzend zu den RAL soll das „Merkblatt für die Übertragung des Prinzips der Entwurfsklassen auf bestehende Straßen" (M EKLBest) Empfehlungen geben, wie bei der Anpassung bestehender Landstraßen an das Prinzip der Entwurfsklassen verfahren werden soll. Das Merkblatt soll aufzeigen, welche Mindestvoraussetzungen bezüglich des Straßenquerschnitts, der Linienführung und der Knotenpunkte gegeben sein müssen, bevor dem Verkehrsteilnehmer eine angestrebte Entwurfsklasse durch die zugehörige Markierung kenntlich gemacht werden kann.

2 Anwendung des Prinzips der Entwurfsklassen bei Streckenzügen bestehender Straßen

Gemäß den RAL soll die Entwurfsklasse für Streckenzüge möglichst einheitlich festgelegt werden. Streckenzüge im Sinne der RAL sind die Teile des Netzes zwischen Knotenpunkten, an denen eine Landstraße mit einer anderen Straße gleicher oder höherrangiger Verbindungsfunktionsstufe verknüpft ist. In der Regel erfolgt die funktionale Einstufung des Straßennetzes im Rahmen einer Netzkonzeption. Auf der Grundlage der dabei bestimmten Verbindungsfunktionsstufe nach den RIN und der prognostizierten Verkehrsnachfrage für den Streckenzug wird gemäß Abschnitt 3.2 der RAL die angestrebte Entwurfsklasse festgelegt. Für die verschiedenen Entwurfsklassen werden im M EKLBest Mindestvoraussetzungen definiert, die erfüllt sein sollen, um eine Markierung gemäß der angestrebten Entwurfsklasse zu ermöglichen. In einem Streckenzug wird geprüft, welche der vorhandenen bzw . der durch vorgesehene Maßnahmen erreichbaren Gestaltungsmerkmale den Vorgaben der RAL bzw . den im Merkblatt definierten Mindestvoraussetzungen für die angestrebte Entwurfsklasse entsprechen. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist zu entscheiden, ob eine niederrangige Entwurfsklasse markiert werden kann. Bei einer schrittweisen Anpassung der Gestaltungsmerkmale eines Streckenzugs an die Vorgaben der RAL ist zu prüfen, ob die angestrebte Entwurfsklasse nur auf dem von einer Maßnahme betroffenen Teil des Streckenzugs oder auch in einer Folge von Abschnitten kenntlich gemacht werden kann. Ein Abschnitt im Sinne des M EKLBest ist ein Teil eines Streckenzugs, dessen Gestaltungsmerkmale die Kennzeichnung einer Entwurfsklasse ermöglichen. Insbesondere für Straßen der EKL 1 und EKL 2 gilt die Forderung nach einer gleichbleibenden Streckencharakteristik, da diese zumeist für größere Fahrtweiten genutzt werden. Bei der Entscheidung, inwieweit ein bestehender oder ein im Rahmen einer Um- und Ausbaumaßnahme veränderter Abschnitt mit der angestrebten Entwurfsklasse gekennzeichnet werden kann, ist auch die Ausbildung der angrenzenden Abschnitte zu beachten. Die spezielle Streckencharakteristik eines im Rahmen von Baumaßnahmen veränderten Abschnitts mit einer bestimmten Entwurfsklasse kann in den angrenzenden Abschnitten Folgemaßnahmen erforderlich machen. Werden benachbarte Abschnitte erst zu einem späteren Zeitpunkt angepasst oder müssen sie unterschiedlichen Entwurfsklassen zugeordnet werden, sind die Übergangsbereiche besonders sorgfältig auszubilden.

Bild 1: Vorgehensweise zur Übertragung des Prinzips der Entwurfsklassen auf bestehende Straßen

3 Mindestvoraussetzungen für kennzeichnungsfähige Abschnitte

Soll ein Streckenzug im Rahmen zeitlich aufeinanderfolgender Maßnahmen schrittweise umgestaltet werden gilt es zu entscheiden, ob die angestrebte Entwurfsklasse in dem von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Abschnitt oder auch in einer darüber hinausgehenden Folge von Abschnitten kenntlich gemacht werden kann. Insbesondere bei Straßen der EKL 1 und EKL 2 sind für die Kennzeichnung von Abschnitten bestimmte Mindestvoraussetzungen zu beachten. Diese sind in der Tabelle 1 in Bezug auf die wichtigsten Entwurfs- und Betriebsmerkmale der Straßen dargestellt.

In Bezug auf die Mindestlängen kennzeichnungsfähiger Abschnitte werden für Straßen der EKL 1 und EKL 2 keine starren Werte vorgesehen, sie ergeben sich jedoch indirekt aus den Forderungen nach der Anzahl oder der Länge von realisierten oder geplanten Überholfahrstreifen. Darüber hinaus sollten die zur Kennzeichnung vorgesehenen Abschnitte vorzugsweise an Knotenpunkten beginnen und enden. Bei Straßen der EKL 3 und EKL 4 beschränken sich die Mindestvoraussetzungen für kennzeichnungsfähige Abschnitte auf die Breite der befestigten Fläche. Die Abschnitte sollten eine einheitliche Streckencharakteristik aufweisen und möglichst an Knotenpunkten oder Ortsdurchfahrten beginnen und enden.

Tabelle 1: Mindestvoraussetzungen für die Kennzeichnung von Abschnitten innerhalb von Streckenzügen

4 Entwurfsempfehlungen für die Querschnittsgestaltung kennzeichnungsfähiger Abschnitte

Für jede Entwurfsklasse ist in den RAL jeweils ein Regelquerschnitt festgelegt. Da bestehende Straßen häufig nicht den Vorgaben der RAL entsprechen, sind im Rahmen von Um- und Ausbaumaßnahmen Verbreiterungen auf die Regelmaße der RAL anzustreben. Lassen sich die Regelmaße nicht erreichen, ist festzulegen, wie die vorhandene bzw. erreichbare Breite der befestigten Fläche durch die Markierung aufgeteilt werden soll. Hierzu gibt das Merkblatt ­ differenziert nach den vier Entwurfsklassen ­ entsprechende Anhaltswerte. Dabei sind die in den Tabellen genannten Abmessungen der Fahrbahnbreiten jedoch nicht als Empfehlungen (Zielgrößen) für den Um- und Ausbau einer Straße zu verstehen. Die Vorgehensweise bei der Aufteilung der Fahrbahnbreite ist in den Tabellen 2 und 3 am Beispiel der Straßen der EKL 1 dargestellt.

Tabelle 2: Querschnittsaufteilung von dreistreifigen Abschnitten der EKL 1

Tabelle 3: Querschnittsaufteilung von zweistreifigen Abschnitten der EKL 1

Wenn bei Straßen der EKL 1 in einzelnen Teilen eines Streckenzuges keine drei Fahrstreifen verwirklicht werden können, soll der verkehrstechnische Mittelstreifen in den zweistreifigen Abschnitten fortgeführt werden. Ist bei schmalen Straßen mit einer angestrebten Entwurfsklasse EKL 3 eine Verbreiterung auf B 6,50 m nicht durchsetzbar, soll bei Breiten zwischen 6,00 m B < 6,50 m auch für Regionalstraßen der LS III geprüft werden, ob eine Ausbildung als Straße der EKL 4 zweckmäßig ist, da Fahrbahnbreiten von B < 6,50 m wegen der schmalen Fahrstreifen sicherheitstechnische Nachteile haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkehrsbelastung 3.000 Kfz/24 h nicht übersteigt und die Länge des Streckenzugs nicht wesentlich größer als 10 km ist. Kann nur eine befestigten Breite von B < 6,00 m erreicht werden, sollen diese Straßen generell als Straßen der EKL 4 ausgebildet werden. Bei Straßen der EKL 4 mit Fahrbahnbreiten zwischen B = 6,00 m und B < 6,50 m soll der Abstand zwischen den Leitlinien stets 5,00 m betragen. Straßen mit Fahrbahnbreiten von B 6,50 m sollten nicht nach EKL 4, sondern nach EKL 3 markiert werden. Bei Straßen mit Fahrbahnbreiten von B < 6,00 m soll der Abstand zwischen der Leitlinie und dem Fahrbahnrand auch stets 0,50 m betragen.

5 Entwurfsempfehlungen für die Knotenpunktgestaltung kennzeichnungsfähiger Abschnitte

Für jede Entwurfsklasse sind in den RAL bestimmte Knotenpunktarten festgelegt. Für Straßen der EKL 1 sind dabei ausschließlich planfreie oder teilplanfreie Knotenpunkte vorgesehen. Im Bestandsnetz ist bei Straßen der LS II ­ und auch bei Straßen der LS I ­ eine Vielfalt von Knotenpunktarten anzutreffen. Eine solche Vielfalt widerspricht dem gewünschten Prinzip einer einheitlichen und begreifbaren Streckencharakteristik. Die Anforderungen der RIN an die Verbindungsqualität von Fernstraßen der LS I bzw. die hohe Verkehrsbedeutung bedingen für Straßen der EKL 1 eine planfreie Führung in den Knotenpunkten. Teile eines Streckenzuges einer Straße der LS I mit plangleichen Knotenpunkten sollen deshalb grundsätzlich nicht als Abschnitte einer Straße der EKL 1 gekennzeichnet werden. Davon ausgenommen sind plangleiche Knotenpunkte am Beginn und Ende eines Abschnittes, allerdings sollen zwei Abschnitte einer EKL 1 nicht vor und nach einem plangleichen Knotenpunkt aufeinanderfolgen. Die im Bestandsnetz an Straßen der LS I vorhandenen teilplanfreien Knotenpunkte sollen bezüglich der Knotenpunktelemente soweit wie möglich den Vorgaben der RAL angepasst werden. Dies gilt insbesondere für die Ausbildung der Ein- und Ausfädelungsstreifen. Können im Bestandsnetz vorhandene teilplangleiche oder plangleiche Knotenpunkte nicht zu teilplanfreien Knotenpunkten ausgebaut werden, soll auf die Kennzeichnung des Abschnitts als Straße der EKL 1 verzichtet werden. Für Straßen der EKL 2 ist auch im Bestand die Vereinheitlichung von Knotenpunktarten das Ziel. Plangleiche Kreuzungen insbesondere bei starkem kreuzenden Verkehr oder bei der Notwendigkeit, querende Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlichen Verkehr gesichert zu führen, sollten nach Möglichkeit teilplangleich ausgebildet sein, bei denen die plangleichen Einmündungen der Rampen mit Lichtsignalanlagen betrieben werden. Plangleiche Kreuzungen ­ und aus Gründen der Verkehrssicherheit auch plangleiche Einmündungen ­ sollen mit Lichtsignalanlagen ausgestattet werden. Diese Regelungen gelten für alle klassifizierten Straßen und hochbelasteten Gemeindestraßen. Auf eine Signalisierung kann in zweistreifigen Bereichen in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Verkehrsstärken der querenden Straßen gering sind und keine Hinweise in Bezug auf eine Unfallauffälligkeit vorliegen. In dreistreifigen Bereichen von Straßen der EKL 2 sind plangleiche Kreuzungen und Einmündungen nicht zu vertreten. Ausnahmen bilden schwach belastete Einmündungen, die nicht abgehängt werden können, wenn durch bauliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass diese nach dem Prinzip „nur rechts abbiegen ­ nur rechts einbiegen“ betrieben werden. Bestehende Kreisverkehre insbesondere am Anfang oder Ende eines Streckenzugs oder bei der Verknüpfung von zwei etwa gleich hoch belasteten Straßen der EKL 2 können aufgrund ihrer meist hohen Verkehrssicherheit verbleiben, sofern keine Kapazitätsprobleme bestehen. Für Straßen der EKL 3 und EKL 4 sind nach den Vorgaben der RAL verschiedene Knotenpunktarten geeignet. Der Wunsch nach Standardisierung tritt hier hinter den örtlichen und verkehrlichen Erfordernissen zurück. Dennoch sollten für ähnliche verkehrliche Situationen unnötige Wechsel der Knotenpunktarten vermieden werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Bestandsnetz die Abstände der Knotenpunkte dichter sind, als dies nach den RAL empfohlen wird. Knotenpunkte an bestehenden Straßen entsprechen häufig nicht den Vorgaben der RAL. Bei Um- und Ausbaumaßnahmen an Knotenpunkten sind immer die Regelungen der RAL zur Ausbildung der Knotenpunktelemente zu beachten. Das gilt auch bei einer nachträglichen Signalisierung.

6 Übergänge zwischen unterschiedlich gekennzeichneten Abschnitten

Um- und ausgebaute Abschnitte, die nach dem Prinzip der EKL gekennzeichnet werden, sollen vorzugsweise an einem Knotenpunkt oder an einer Ortschaft an das unveränderte Bestandsnetz angrenzen. Die Übergänge sind gut erkennbar zu gestalten. Übergänge, die auf der Strecke zwischen Knotenpunkten liegen, sind aus Gründen der Verkehrssicherheit besonders sorgfältig auszubilden. Sie sollten immer in übersichtlichen Streckenteilen mit gestreckter Linienführung angeordnet werden. Ein Streckenzug der EKL 1 wird meist durch mehrere Neubau- oder Ausbaumaßnahmen entwickelt. Wenn dies zeitlich gestaffelt Schritt für Schritt erfolgt, entstehen Übergänge zwischen den dreistreifigen Abschnitten der EKL 1 und angrenzenden zweistreifigen Bestandsstrecken. Solche Übergänge zwischen verschiedenen Entwurfsklassen werden zweckmäßig an einem Knotenpunkt angeordnet. Dabei kann es sich um einen teilplanfreien Knotenpunkt oder einen plangleichen Knotenpunkt mit oder ohne Lichtsignalanlage handeln. In diesen Fällen ist ein auf den Knotenpunkt zuführender Überholfahrstreifen ausreichend weit vor dem Knotenpunkt einzuziehen. Nachfolgend sind einige Beispiele für die Gestaltung von Übergängen von Straßenabschnitten der EKL 1 dargestellt.

Bild 2: Übergang zwischen einem dreistreifigen Abschnitt der EKL 1 und einem zweistreifigen Abschnitt der EKL 2 an einem teilplanfreien Knotenpunkt (Raute)

Bild 3: Übergang zwischen einem dreistreifigen Abschnitt der EKL 1 und einem zweistreifigen Abschnitt der EKL 3 an einem teilplanfreien Knotenpunkt (halbes Kleeblatt)

Bild 4: Übergang zwischen einem dreistreifigen Abschnitt der EKL 1, in dem ein Überholfahrstreifen endet, und einem dreistreifigen Abschnitt der EKL 2, in dem ein Überholfahrstreifen endet, an einem plangleichen Knotenpunkt mit Lichtsignalanlage

Bild 5: Ende eines dreistreifigen Abschnitts der EKL 1 an einer Ortschaft

Wird ein Streckenzug der EKL 2 durch mehrere Um- und Ausbaumaßnahmen schrittweise entwickelt, entstehen in der Regel Übergänge zwischen den meist dreistreifigen Abschnitten der EKL 2 und zweistreifigen Bestandsstrecken der EKL 3. Solche Übergänge werden zweckmäßig an Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage angeordnet. Dabei ist ein auf den Knotenpunkt zuführender Überholfahrstreifen ausreichend weit vor dem Knotenpunkt einzuziehen. Nachfolgend sind einige Beispiele für die Gestaltung von Übergängen von Straßenabschnitten der EKL 2 dargestellt.

Bild 6: Übergang zwischen einem dreistreifigen Abschnitt der EKL 2, in dem ein Überholfahrstreifen endet, und einem zweistreifigen Abschnitt der EKL 3 an einem plangleichen Knotenpunkt mit Lichtsignalanlage

Bild 7: Übergang zwischen einem dreistreifigen Abschnitt der EKL 2, in dem ein Überholfahrstreifen endet, und einem Abschnitt der EKL 3 an einem Kreisverkehr

Abschnitte der EKL 4 sollen vorzugsweise an einem Knotenpunkt oder an einer Ortschaft beginnen oder enden. Nachfolgend sind einige Beispiele für die Gestaltung von Übergängen von Straßenabschnitten der EKL 4 dargestellt.

Bild 8: Beispiel für eine Einmündung ohne Lichtsignalanlage, übergeordnete Straße EKL 3 / untergeordnete Straße EKL 4 (Bild 75 der RAL)

Bild 9: Übergang eines Abschnitts der EKL 4 an einer Ortschaft

Literaturverzeichnis

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2012): Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL), Köln (FGSV 201)

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Merkblatt für die Übertragung des Prinzips der Entwurfsklassen auf bestehende Straßen (M EKLBest) (Entwurf)