FGSV-Nr. FGSV 002/113
Ort Karlsruhe
Datum 22.09.2015
Titel Sicherheitsanforderungen bei Mäharbeiten - Praktische Umsetzung
Autoren Dipl.-Ing. Harald Claußen
Kategorien Straßenbetrieb, Winterdienst
Einleitung

Der Straßenbetriebsdienst führt die ihm übertragenen Aufgaben verstärkt maschinell aus. Dies betrifft auch den Bereich der Grünpflege. Wurden Mäharbeiten früher mit handgeführten Mähgeräten durchgeführt, werden heute überwiegend Anbaugeräte an Geräteträger, selbstfahrende und funkferngesteuerte Zweiachs-Mähgeräte eingesetzt. Bei den Anbaugeräten wurden darüber hinaus durch die Industrie Mähwerkzeuge entwickelt, die es dem Anwender ermöglichen, während des Mähvorganges mit dem Randstreifenmähgerät verbleibendes Mähgut am Leit- und Schutzplankenpfosten in einem Mähdurchgang zu entfernen oder selbst zwischen eng stehenden Schutzplankenpfosten (z.B. innerhalb einer Super-Rail-Strecke) eine maschinelle Flächenbearbeitung zu ermöglichen. 

Trotz des verstärkten maschinellen Geräteeinsatzes verbleiben Kleinflächen, die weiterhin einer handgeführten Bearbeitung unterliegen. Die Wahl des geeigneten Mähgerätes ist, neben der Entscheidung über die Mähleistung, hinsichtlich des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes zu Objekten und Personen in Bezug auf die im Geräteeinsatz bestehende Gefahr des Steinschlages von großer Bedeutung. 

Welche Schutzmaßnahmen aufgrund des BGH Urteils vom 04.07.2013 (III ZR 250/12 – NJW-RR 2013, 1490) künftig seitens der Meistereien ergriffen werden müssen, ist davon abhängig, welches Gefahrenpotential von dem eingesetzten Mähgerät ausgehen kann. Eine erste Abschätzung bieten die entsprechenden Normen zur Steinschlagprüfung und die Aussagen der Hersteller zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Geräte und deren Gefahren- und Sicherheitsbereich. 

Hierbei ist festzustellen, dass die geltenden Steinschlagprüfungen im straßennahen Bereich für Anbaugeräte an die Geräteträger oder selbstfahrende Mähgeräte höhere Sicherheitsanforderungen stellen als die Prüfungen für die sogenannten Freischneider. 

Der BGH hatte in dem vorgenannten Urteil zu Mäharbeiten mit sogenannten Freischneidern entschieden, dass es dem Verkehrssicherungspflichtigen bei Mäharbeiten in Anbetracht der erheblichen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer durch hochgeschleuderte Steine im Bereich einer Bundesstraße technisch und wirtschaftlich vertretbar zuzumuten ist, vor dem jeweils zu mähenden Bereich entweder die Mäharbeiten während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu unterbrechen oder durch das Aufstellen einer mobilen (z.B. auf Rollen montierten) wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen einen Schutz zu gewährleisten. 

Nachdem der erforderliche Schutz Dritter vor aus dem Arbeitsgerät herausschleudernden Fremdkörpern bei den Anbaugeräten und selbstfahrenden Mähgeräte durch entsprechende Steinschlagprüfungen und Wartungsanleitungen der Hersteller weitestgehend erfüllt werden kann, wurden in Bayern für die sogenannten Freischneider Praxistests mit dem Ziel durchgeführt, den Anwendern Hinweise hinsichtlich Arbeitsgeschwindigkeit, Mähbild und Steinschlagverhalten zu geben.

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Volltext

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1 Einleitung

Die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Geschädigten Verkehrsteilnehmer ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch bei Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine zusteht, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet und ist sehr stark von den Umständen des Einzelfalles abhängig. 

Nach der früheren Rechtsprechung (vgl. LG München, Urteil vom 20.08.1999 – 19 O 6311/99 – DAR 1999, 552) handelt es sich beim Aufwirbeln von Steinen mittels eines Mähgeräts um eine Gefahr, die als allgemeines Lebensrisiko von den Verkehrsteilnehmern zu tolerieren ist. 

Der BGH hat mit Urteil vom 28.11.2002 (III ZR 122/02 – MDR 2003, 265 = BauR 2003, 514) entschieden, dass Schäden, die durch hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten verursacht werden, vom geschädigten Bürger jedenfalls dann nicht hinzunehmen sind, wenn und soweit sie durch zumutbare Sicherungsmaßnahmen abwendbar sind. Dazu kann nach Auffassung des BGH insbesondere die Absicherung des Mähbereichs durch aufgespannte Planen oder der Verzicht auf motorgetriebene Geräte zugunsten handbetriebener Mäher gehören. 

Seit dem Urteil des BGH tendiert die Rechtsprechung zunehmend dazu, die Anforderungen des Verkehrssicherungspflichtigen an die von ihm zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen bei Mäharbeiten im Straßenbereich zu verschärfen, wobei die Anforderungen an die dem Verkehrssicherungspflichtigen zuzumutenden Schutzmaßnahmen von den Gerichten unterschiedlich und stark abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalles beurteilt werden (eher streng: OLG Saarland, Urteil vom 20.09.2005 – 4 U 386/04 – MDR 2006, 567; LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008 – 4 O 38/08; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30.06.2004 – 11 O 537/03; weniger streng: OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008 – 5 U 112/08 – MDR 2008, 1101; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006 – 8 U 23/06 – VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2002 – 4 U 108/02 – VersR 2002, 1572). 

Zuletzt hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 17.07.2012 (2 U 56/11 - DAR 2012, 578) entschieden, dass es dem Verkehrssicherungspflichtigen bei Mäharbeiten im Bereich einer Bundesstraße zuzumuten ist, vor dem jeweils zu mähenden Bereich entweder eine Schutz-planke/Schutzplane aufzustellen oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild einzusetzen. Als weitere Schutzmaßnahmen hat das OLG Brandenburg die Unterbrechung der Mäharbeiten während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern sowie insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z.B. auf Rollen montierten) wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen für technisch und wirtschaftlich vertretbar und in Anbetracht der erheblichen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer durch hochgeschleuderte Steine für zumutbar erachtet. Diese Entscheidung ist vom BGH mit Urteil vom 04.07.2013 (III ZR 250/12 – NJW-RR 2013, 1490) bestätigt worden. 

Welche Schutzmaßnahmen seitens der Meistereien ergriffen werden müssen, ist demnach von der Art des eingesetzten Mähgerätes und dem sich hieraus ergebenden Gefahrenpotential abhängig.

2 Steinschlagprüfungen

Trotz des verstärkten maschinellen Geräteeinsatzes in der Grünpflege verbleiben Kleinflächen, die einer handgeführten Bearbeitung unterliegen. Bei der Wahl des geeigneten Mähgerätes ist, neben der Entscheidung über die Mähleistung, der einzuhaltende Sicherheitsabstand zu Objekten und Personen von großer Bedeutung. Hierbei ist festzustellen, dass die geltenden Steinschlagprüfungen für Anbaugeräte an die Geräteträger oder selbstfahrende Mähgeräte im straßennahen Bereich höhere Sicherheitsanforderungen stellen als die Prüfungen für die tragbaren, handgehaltenen motorbetriebenen Mähgeräte; den sogenannten Freischneidern. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die derzeit gültigen Prüfnormen.

Tabelle 1: Prüfnormen für Mähgeräte

Unterscheiden sich DIN EN 13524, ISO 17101 und DIN EN 12733 sowohl in der Prüfanordnung, in der Prüfdurchführung und –Bewertung nur in Nuancen, so weicht die Steinschlagprüfung der DIN EN ISO 11806-1 von den zuvor genannten Prüfverfahren grundlegend ab.

Verfolgen die Prüfungen der Anbaumähgeräte das Ziel, den Steinschlag durch aktive Sicherheitsmaßnahmen zu vermeiden, so zielt die Prüfung der tragbaren, handgehaltenen, motorbetriebenen Mähgeräte auf den Schutz des Bedieners vor einem möglichen Steinschlag ab.

Tabelle 2: Vergleich der Prüfnormen für Anbaumähgeräte

Abb. 1: Prüfaufbau Anbaugeräte

Abb. 2: Wurfkörperprüfung Freischneider

Aufgrund des umfangreichen Prüfverfahrens der Anbaumähgeräte an den Geräteträger oder an die selbstfahrenden Mähgeräte kann somit abgeleitet werden, dass unter Einhaltung des bestimmungsgemäßen Geräteeinsatzes und regelmäßiger Gerätewartungen gemäß der Bedienungsanleitung bereits ein hohes Maß an Schutzmaßnahmen zur Vermeidung eines Steinschlages erfolgt ist.

Darüber hinaus werden durch die Firmen zusätzliche Schutzmaßnahmen am Mähkopf als Nachrüstsets angeboten, die den bestehenden Steinschlagschutz nochmals erhöhen.

Abb. 3: Beispiel eines Zusatzschutzes; Firma Mulag

Es obliegt nun den Nutzern der Mähgeräte, die möglichen Sicherheitsanforderungen und Steinschlagprüfungen bereits beim Erwerb der Geräte von den Herstellern einzufordern und die Prüfergebnisse in die Produktbewertung einfließen zu lassen.

Tabelle 3: Vergleichstabelle für Anbaumähgeräte hinsichtlich des einzuhaltenden Sicherheitsbereichs laut Herstellerangabe

3 Freischneider

Die tragbaren, handgeführten und motorbetriebenen Geräte – kurz Freischneider genannt – gehören zu den meist verwendeten Geräten im Bereich der Grünpflege wenn es darum geht, hoch gewachsenes Gras und Gestrüpp auf maschinell nicht zugängigen Flächen zu bearbeiten. Neben dem klassischen und sehr beliebten Fadenmähkopf, der allerdings durch seine hohe Steinschlaggefahr nur begrenzt eingesetzt werden darf, hat die Industrie mittlerweile auf diese Problematik reagiert und bietet Alternativen an, die einen höheren Steinschlagschutz garantieren sollen.

In einem Versuchsfeld wurden die am Markt erhältlichen verschiedenen Freischneider-modelle mit unterschiedlichen Schneidwerkzeugen hinsichtlich Arbeitsgeschwindigkeit, Steinschlagschutz und Einsatzmöglichkeiten getestet.

Der Versuch wurde in folgende drei Versuchsreihen unterteilt:

- Versuchsreihe 1: Arbeitsgeschwindigkeit und Mähbild

- Versuchsreihe 2: Steinschlagverhalten

- Versuchsreihe 3: maschinelle Bearbeitungssysteme versus Freischneider

3.1 Versuchsreihe 1:

Um die verschiedenen Freischneidermodelle bezüglich ihrer Arbeitsgeschwindigkeit untereinander zu vergleichen, wurden 2 m² große Normfelder definiert, die unter stoppen der Zeit bearbeitet wurden.

Abb. 4: Bearbeitung eines Normfelds

Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass sich aufgrund der grundsätzlichen Arbeitsweise der Geräte die Mähgeräte in zwei Gruppen unterteilen lassen:

Tabelle siehe PDF

Die Bearbeitungsgeschwindigkeiten lagen bei den verschiedenen Geräten bei:

Diagramm siehe PDF

Aus dem Diagramm lässt sich entnehmen, dass die „traditionellen“ Schneidwerkzeuge (Fadenkopf, Rotor-Messerblatt) hinsichtlich der Arbeitsgeschwindigkeit dem Grasschneideblatt sowie der Kreiselschere überlegen sind. Bei den Grasschneideblättern hat der Anwender Mühe, abgesehen von der weniger effizienten Schneidetechnik, sich durch das ansammelnde Schnittgut vorzuarbeiten und benötigt damit längere Zeit für das Freischneiden der Fläche. Die Kreiselscheren weisen in der Gruppe 2 die geringsten Arbeitsgeschwindigkeiten auf.

Abb. 5: Flächenbearbeitung: Freischneider mit einem Fadenmähkopf

Abb. 6: Schnittbild Fadenmähkopf; Kurzes gehäckseltes Schnittgut; gut über die Fläche verteilt

Abb. 7: Flächenbearbeitung: Freischneider mit eiinem Kreiselscherenkopf

Abb. 8: Schnittbild Kreiselschere; Langes abgeschnittenes Schnittgut; angesammeltes Schnittgut nicht über Fläche verteilt

3.2 Versuchsreihe 2:

In einer zweiten Versuchsreihe wurde entlang eines Geh- und Radweges (Schotterbankett) gemäht und dabei das Steinschlagverhalten jedes Freischneidertyps beobachtet und dokumentiert.

Abb. 9: Mähen entlang eines Geh- und Radweges mit Schotterbankett

Wie zu erwarten, zeigt sich beim Fadenmähkopf das höchste Schleuderrisiko von Fremdkörpern. Negativ fiel das getestete Produkt mit Rotormesserblatt und Schutzhaube auf. Die Schutzhaube zeigte entgegen den Erwartungen eine geringe Schutzwirkung. Die Schutzhaube befindet sich bauartbedingt über dem Rotorblatt und schließt nicht bündig zur Mähfläche ab. Somit verbleibt immer eine Lücke zwischen Schutzhaube und Mähfläche. Zudem ist es für den Bediener schwierig die Schutzhaube parallel zur Mähfläche in Position zu halten um dem Steinschlag von Fremdkörper entgegen zu wirken. Beim Freischneiden an der Böschung wurde die Schutzhaube zudem beschädigt. Dies lässt sich auf die flexible Haube zurückführen, die auf der Böschung vom Anwender einseitig auf das Rotorblatt gedrückt wurde Die Grasschneideblätter und die Kreiselschere weisen ein geringes Steinschlagverhalten auf.

Abb. 10: Steinschlagverhalten - Rotormesserblatt mit Schutzhaube; gestrichelte Linie markiert die Schleuderweite

Abb. 11: Vergrößerte Ausschnitte aus Abb. 10 - Fremdkörper werden trotz der Schutzhaube weggeschleudert

Abb. 12: Abstand Schutzhaube zu Rotorblatt

Abb. 13: Freischneiden an Böschung mit Haube (links)

Abb. 14: beschädigte Haube (rechts)

Abb. 15: Steinschlagverhalten - Grasschneideblatt; Gestrichelte Linie markiert die Wurfweite

Abb. 16: "Eintauchen" in das Schotterbankett - Absichtliches Eintauchen führte zu keinem Steinschleudern

3.3 Versuchsreihe 3:

Um zu beurteilen bei welchen Einsatzbedingungen ein Freischneider eingesetzt werden muss, wurden mittels Ausschlussverfahren die Flächen definiert, die mit maschinellem Aufwand betreut werden können.

Tabelle 4: Bearbeitungshinweise Grünpflege

Obwohl durch die zur Verfügung stehenden Geräte die größten Grünflächen vorrangig maschinell betreut werden können, bleiben technisch bedingt Stellen übrig, die einer händischen Nachbearbeitung bedürfen. So muss z.B. an Schutzplankenausläufen, Schilderpfosten und Baumstämmen mit einem Freischneider nachgebessert werden.

Bei der Verwendung der tragbaren, handgeführten und motorbetriebenen Geräte ist jedoch beim Mähen an Hindernissen zu beachten, dass nicht jeder Schneidkopf dafür geeignet ist. So ist mit den im Test beteiligten Geräten mit Grasschneideblättern eine Bearbeitung nur bedingt möglich, da diese Geräte einen für den Bediener gefährlichen Rückstoß hervorrufen sobald sie mit ihrem rotierendem Blatt an die Hindernisse (z.B. Pfosten) stoßen. In solchen Einsatzfällen muss ein Freischneider mit Kreiselscherenkopf oder Fadenmähkopf zum Einsatz kommen. Alternativ können Geräte mit Grasschneideblättern empfohlen werden, die über einen klappbaren Kanten- und Rindenschutz verfügen.

Abb. 17: Freischneider mit Grasschneideblatt und klappbarem Kantenschutz

Ein nicht im Versuch eingesetztes Gerät ist die sogenannte Heckenschere. Diese wird vorzugsweise bei Nacharbeiten an der Mittelleitplanke verwendet, um übriggebliebene Halme abzuschneiden. Vorteilhaft an diesem Gerät ist das lange Schneidwerkzeug; es ermöglicht ein Mähen sowohl unter der Schutzplanke als auch weit in die Mitte des Mittelstreifenbewuchses.

Abb. 18: Freischneider mit Heckenscherenaufsatz

Zusammenfassend konnte im Test beobachtet werden, dass Geräte mit schlagendem Werkzeug (Fadenmähkopf, Messerblatt) zwar das bessere Mähbild aufweisen, zugleich jedoch das größte Steinschlagrisiko aufweisen. Hier sind die rotierenden Werkzeuge, die sensenartig das Gestrüpp abschneiden (Grasschneideblatt, Kreiselschere) klar im Vorteil.

Vor dem Hintergrund kann der Einsatz eines Fadenmähkopfes oder Messerblattes nur bei Einhaltung des vom Hersteller angegeben Sicherheitsabstandes empfohlen werden. In unmittelbarer Verkehrsnähe bietet sich alternativlos der Einsatz des Grasschneideblattes und Kreiselscherenblattes an, da hierdurch das Risiko eines Steinschlages um das vielfaches reduziert ist. Die Gegenüberstellung der einzelnen Schneidwerkzeuge kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

4 Literatur 

(1)  DIN EN 13524: Maschinen für den Straßenbetriebsdienst - Sicherheitsanforderungen

(2)  ISO 17101: Agricultural machinery – Thrown-object test and acceptance crietria Part 2: Flail mowers

(3)  DIN EN 12733: Land- und forstwirtschaftliche Maschinen - Handgeführte Motormäher – Sicherheit

(4)  EN ISO 11806-1: Agricultural and forestry machinery -- Safety requirements and testing for portable, hand-held, powered brush-cutters and grass-trimmers -- Part 1: Machines fitted with an integral combustion engine

5 Abbildungen

Abb. 1: Prüfaufbau Anbaugeräte 

Abb. 2: Wurfkörperprüfung Freischneider

Abb. 3: Beispiel eines Zusatzschutzes; Firma Mulag

Abb. 4: Bearbeitung eines Normfelds

Abb.:5: Flächenbearbeitung: Freischneider mit einem Fadenmähkopf

Abb. 6: Schnittbild Fadenmähkopf

Abb.7: Flächenbearbeitung: Freischneider mit einem Kreiselscherenkopf

Abb. 8: Schnittbild Kreiselschere;

Abb. 9: Mähen entlang eines Geh- und Radweges mit Schotterbankett

Abb. 10: Steinschlagverhalten Rotormesserblatt mit Schutzhaube

Abb. 11: Vergrößerte Ausschnitte aus Abb. 10

Abb. 12: Abstand Schutzhaube zu Rotorblatt

Abb. 13: Freischneiden an Böschung mit Haube

Abb. 14: Beschädigte Haube

Abb. 15: Steinschlagverhalten Grasschneideblatt; gestrichelte Linie markiert die Wurfweite

Abb. 16: absichtliches „Eintauchen“ in das Schotterbankett

Abb. 17: Freischneider mit Grasschneideblatt und klappbarem Kantenschutz

Abb. 18: Freischneider mit Heckenscherenaufsatz