FGSV-Nr. FGSV C 14
Ort Potsdam
Datum 12.09.2019
Titel Bewertung von Straßenbaumaßnahmen in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie
Autoren Dr.-Ing. Ulrich Kasting
Kategorien Erd- und Grundbau
Einleitung

Die Europäische Union (EU) verfolgt mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60/EG) aus dem Jahr 2000 ein ganzheitliches Schutz- und Nutzungskonzept für die europäischen Gewässer. Die Bundesländer erstellen Bewirtschaftungspläne, in denen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität festgelegt werden. Ziel ist die Erhaltung (Verschlechterungsverbot) und Herstellung (Verbesserungsgebot) des guten Zustands natürlicher Fließgewässer. Das Urteil des EuGH vom 1. 7. 2015 hat klargestellt, dass jede Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers zu vermeiden ist. Dabei ist die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand eines Wasserkörpers zu verschlechtern (Verschlechterungsverbot) oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden (Verbesserungsgebot). Seit einiger Zeit werden daher bei größeren Straßenbauvorhaben sogenannte Fachbeiträge Wasserrahmenrichtlinie erstellt. Diese sollen als Prüfberichte dokumentieren und belegen, dass das Vorhaben in seiner geplanten Form, einschließlich der getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Verschlechterungen, mit den Vorgaben der WRRL in Übereinstimmung steht. Einleitungen von Straßenabflüssen in Oberflächengewässer haben Auswirkungen auf die Konzentration von unterschiedlichen Stoffen im Gewässer. Die Planung der Straßenentwässerung erfolgt nach RAS-Ew (zukünftig REwS). Ob aufgrund der Belange der Wasserrahmenrichtlinie zusätzliche, immissionsbezogene Maßnahmen erforderlich sind, kann mit einem stofflichen Nachweis überprüft werden.

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Der Fachvortrag zur Veranstaltung ist im Volltext verfügbar. Das PDF enthält alle Bilder und Formeln.

1 Einleitung

Die Europäische Union (EU) verfolgt mit der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) aus dem Jahr 2000 ein ganzheitliches Schutz- und Nutzungskonzept für die europäischen Gewässer. Die Bundesländer erstellen Bewirtschaftungspläne, in denen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität festgelegt werden. Ziel ist die Erhaltung (Verschlechterungsverbot) und Herstellung (Verbesserungsgebot) des guten Zustands natürlicher Fließgewässer.

Das Urteil des EuGH vom 1. 7. 2015 (C-461/13) hat klargestellt, dass jede Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers zu vermeiden ist. Dabei ist die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand eines Wasserkörpers zu verschlechtern (Verschlechterungsverbot) oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden (Verbesserungsgebot) (Rdnr. 49 und 50).

Seit einiger Zeit werden daher bei größeren Straßenbauvorhaben sogenannte Fachbeiträge Wasserrahmenrichtlinie erstellt. Dieser soll als Prüfbericht dokumentieren und belegen, dass das Vorhaben in seiner geplanten Form, einschließlich der getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Verschlechterungen, mit den Vorgaben der WRRL in Übereinstimmung steht. Beurteilungsmaßstab für die Bewirtschaftungsziele nach WRRL ist für die oberirdischen Fließgewässer der Oberflächenwasserkörper bzw. für das Grundwasser der Grundwasserkörper.

2 Aufbau Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

Der Aufbau eines Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie gliedert sich grob in folgende Bearbeitungsschritte:

1. Identifizierung der durch das Vorhaben betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper,

2. Beschreibung der betroffenen Wasserkörper,

3. Beschreibungen der Merkmale und Wirkungen des Vorhabens,

4. Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen,

5. Gegebenenfalls Prüfung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen.

Die durch ein Vorhaben betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper lassen sich aufgrund der Lage der Straßenbaumaßnahme und anhand der Einteilung der Wasserkörper durch die Wasserwirtschaftsverwaltung ermitteln. Die dazu erforderlichen Daten sind häufig über das Internet veröffentlicht (z. B. https://www.umweltkartenniedersachsen.de) oder sind ansonsten von den zuständigen Stellen abzufragen.

Von der Wasserwirtschaftsverwaltung wird in der Regel eine Zustandsbeschreibung der Wasserkörper bereitgestellt. Für die Oberflächenwasserkörper sind dies u. a. folgende Angaben:

– Ökologischer Zustand (aus den Teilkomponenten Fische, Makrozoobenthos, Makrophyten und Phytoplankton),

– Chemischer Zustand,

– Allgemeine chemisch-physikalische Qualitätskomponenten,

– Hydromorphologische Qualitätskomponenten,

– Maßnahmenplanung.

Wesentlicher Inhalt eines Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie ist die Beurteilung der Straßenbaumaßnahme mit seinen einzelnen Wirkfaktoren in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie. Neben dem eigentlichen Straßenbau wird dabei auch bewertet, wie sich die Maßnahme unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) und den Maßnahmen der Wassertechnik (Regenwasserbehandlungs- und Retentionsmaßnahmen) auswirkt. Maßstab für die Beurteilung ist dabei, ob durch die Maßnahme das Verschlechterungsverbot der WRRL eingehalten wird und die Maßnahme dem Verbesserungsgebot der WRRL nicht entgegensteht.

Da die Aussagen einen Teil der UVP-Unterlagen darstellen, ist eine Auslegung des Fachbeitrages zur WRRL erforderlich (vgl. BVerwG 9 A 9.15 vom 28. 4. 2016). 

3 Wirkfaktoren bei Straßenbaumaßnahmen

Folgende Wirkfaktoren zwischen Wasserrecht und Straßenbau sind bei der Vorhabenzulassung regelmäßig abzuprüfen:

– Einleitungen von Straßenoberflächenwässer in Oberflächengewässer (stofflich/hydraulisch),

– Versickerung von Straßenoberflächenwasser ins Grundwasser,

– Gewässerquerungen (Durchlässe, Brücken),

– Gewässerverlegungen,

– Ingenieurbauwerke,

– Baubedingte Auswirkungen,

– …..

Zur systematischen Betrachtung der potenziellen Wirkfaktoren und deren möglicher Relevanz für mögliche Verschlechterungen von Wasserkörpern wird eine tabellarische Ergebnisdarstellung empfohlen. Dabei kann zwischen den Gliederungspunkten Bauphase, Anlage und Betrieb unterschieden werden. Die Relevanz mancher Wirkfaktoren lässt sich aufgrund der jeweiligen Straßenbaumaßnahme einfach und abschließend in einer Kurzbeschreibung in der Tabelle bewerten. Bei einigen Wirkfaktoren wurden in der Wassertechnik bzw. im LBP gegebenenfalls schon Vermeidungsmaßnahmen geplant, um relevante Auswirkungen zu vermeiden (z. B. naturnahe Gewässerplanungen bei Gewässerverlegungen im LBP oder Regenwasserbehandlungsmaßnahmen in der Wassertechnik). In diesen Fällen muss auf diese Maßnahmen verwiesen werden.

Die Tabelle 1 stellt diese Relevanzprüfung auszugsweise für einige Wirkfaktoren am Beispiel einer Ortsumgehung dar.

Bei der Beurteilung der Frage, ob z. B. die Bauphase eine Verschlechterung darstellt, muss grundsätzlich das gesamte Vorhaben und dessen Auswirkungen nach der Vollendung auf die Oberflächenwasserkörper betrachtet werden. Nachteilige Veränderungen, die nach Fertigstellung wieder beseitigt sind (oder bei denen sogar eine Verbesserung eingetreten ist), stellen keine Verschlechterung dar (siehe LAWA 2017, S. 13). Dies gilt auch für kleinräumige Gewässerverlegungen, bei denen eine naturnahe Gewässergestaltung berücksichtigt wird. Die Planung der naturnahen Gewässerverlegung erfolgt dann aber nicht im Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie sondern im landschaftspflegerischen Begleitplan (Maßnahmenblatt) bzw. der Wassertechnik.

Tabelle 1: Potenzielle Auswirkungen der Ortsumgehung Wunstorf auf den Oberflächenwasserkörper (OWK) und deren Bewertung (Auszug) 

4 Einleitungen von Straßenabflüssen in Oberflächengewässer

Einleitungen von Straßenabflüssen in Oberflächengewässer haben Auswirkungen auf Abflussmenge und Abflussdynamik sowie auf die Konzentration von unterschiedlichen Stoffen im Gewässer. Die Planung der Straßenentwässerung erfolgt nach RAS-Ew (zukünftig REwS) im Rahmen der Wassertechnik (Unterlage 18 nach RE – „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau“). Dabei werden die notwendigen Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung nach dem Emissionsprinzip (der Umfang der Maßnahmen ist abhängig vom DTV, jedoch nicht abhängig vom Gewässer, in das eingeleitet wird) festgelegt. In Wasserschutzgebieten sind zusätzlich die Vorgaben der RiStWag zu beachten.

Ob aufgrund der Belange der Wasserrahmenrichtlinie zusätzliche, immissionsbezogene Maß-nahmen erforderlich sind, kann mit einem stofflichen Nachweis im Rahmen des Fachbeitrages WRRL überprüft werden. Diese Prüfung erfolgt noch nicht standardmäßig über ein Vorgehen, was im Regelwerk dargelegt ist. Für Niedersachsen wurde daher zwischen Wasserwirtschafts- und Straßenbauverwaltung ein Vorgehen für den stofflichen Nachweis abgestimmt, dass in einem Gutachten von IFS (2018) zusammengestellt ist. Sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, muss in einem iterativen Prozess eine Ergänzung der Wassertechnik erfolgen.

In der Oberflächengewässer Verordnung (OGewV) sind in den Anlagen 6 bis 8 die Umweltqualitätsnormen aufgeführt, die für den guten Zustand im Oberflächenwasserkörper eingehalten werden sollen. Beim stofflichen Nachweis wird zunächst über die an der Einleitungsstelle angeschlossene versiegelte Fläche und übliche stoffliche Abtragsfrachten die Menge der von der Straße abgespülten Schmutzstoffe bestimmt. Dann erfolgt in einer Mischungsrechnung im Gewässer eine Abschätzung, wie sich die Einleitung nach einer Regenwasserbehandlung auf das Gewässer auswirkt. Dabei muss die Ausgangsbelastung im Gewässer berücksichtigt werden.

Mit dem Nachweis kann somit geprüft werden, ob eine Regenwasserbehandlung mit Sedimentationsanlagen im Sinne der WRRL ausreichend ist, oder ob Filtrationsanlagen eingesetzt werden müssen. Auch kann mit einer Nachweisführung eine Bewertung erfolgen, wie sich die Restfracht aus einer Regenwasserbehandlungsanlage auf das Gewässer auswirkt.

Eine Abstimmung der Notwendigkeit von Nachweisen und der Ergebnisse mit der zuständigen Wasserbehörde wird empfohlen.

U. a. folgende Punkte sind bei den stofflichen Nachweisen zu berücksichtigen:

– Als angeschlossene Flächen an den Einleitungsstellen werden für die Frachtbetrachtungen nur die befestigten Straßenflächen berücksichtigt, die direkt über Abläufe und Kanäle in die Regenbecken entwässern.

– Straßenabschnitte, die ausschließlich über Bankett und Böschung (bzw. über Versickerungsbecken) Richtung Grundwasser versickern werden nicht berücksichtigt.

– Bei der stofflichen Ausgangsbelastung im Oberflächenwasserkörper ist auch die Wasserhärteklasse zu berücksichtigen, da die Umweltqualitätsnorm für Cadmium davon abhängig ist.

– Bei den flussgebietsspezifischen Schadstoffen (Anage 6 OGewV) bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf den Schwebstoff/Sediment. Daher muss auch die Einleitung des Straßenabflusses auf die Konzentration im Schwebstoff/Sediment bezogen werden. Dazu muss die Schwebstoffkonzentration und die Stoffkonzentration im Schwebstoff/Sediment im Gewässer bekannt sein.

– Beim chemischen Zustand (Anage 8 OGewV) ist die Umweltqualitätsnorm für Cadmium, Nickel und Blei nur für die gelösten Schwermetalle angegeben. Daher müssen hier für den Straßenabfluss auch nur die gelösten Anteile angesetzt werden. Da gelöste Schwermetalle in Sedimentationsanlagen nicht zurückgehalten werden können, wird bei Absetzbecken als Behandlungsanlage keine Reinigungsleistung angesetzt.

– Ob eine rechnerische Verschlechterung auch eine Verschlechterung im Sinne der WRRL darstellt, muss anhand der Messbarkeit einer Verschlechterung beurteilt werden.

Zu den allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gehört auch der Salzgehalt (Chlorid). Aufgrund der Besonderheit, dass Chloride über das Streusalz im Winterdienst regional in sehr unterschiedlichen Mengen auf die Straßen aufgebracht wird, müssen die stofflichen Auswirkungen in einer gesonderten Tausalzberechnung abgeschätzt werden. 

4.1 Beispiel stofflicher Nachweis

Für ein fiktives Beispielgebiet, wird ein grober Überblick über einen stofflichen Nachweis gegeben. Durch eine geplante Straßenbaumaßnahme kommt es in dem Beispielgebiet zu vier Einleitungen der Straßenentwässerung aus den Regenwasserbehandlungsanlagen RRB 1-4 in den Oberflächenwasserkörper (OWK) A. Würde auch noch zusätzlich eine Einleitung in einen oberhalb gelegenen OWK erfolgen, so müsste für den Nachweis im OWK A auch noch die oberhalb gelegene Einleitung mit berücksichtigt werden. Die Lage der RRB mit den Einleitstellen sind im Bild 1 dargestellt.

Bild 1: Lage OWK und Einleitstellen

Die Ermittlung der Konzentration bezüglich der Umweltqualitätsnormen der OGewV erfolgt nach dem Vorgehen des Gutachtens IFS (2018). Die stofflichen Nachweise werden dabei für die straßentypischen Parameter geführt, für die die Konzentration im Straßenabfluss über der Umweltqualitätsnorm liegt, so dass theoretisch eine Verschlechterung möglich wäre.

Für die Ausgangskonzentrationen im OWK müssen die Daten beim Gewässerkundlichen Landesdienst der zuständigen Betriebsstelle des NLWKN (für Niedersachsen) angefragt werden.

Die Zu- und Ablaufbelastung der Behandlungsanlagen wird nach dem Gutachten IFS (2018) angesetzt. Auch das Vorgehen für die Mischungsrechnungen im Gewässer erfolgt nach diesem Gutachten.

Als repräsentativer Beurteilungspunkt (Nachweisstelle) wird in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde das Ende des OWK vor Einmündung in den nächsten OWK gewählt.

Das Ergebnis für eine Behandlung über optimierte Absetzbecken ist in der Tabelle 2 und für eine Behandlung über Bodenfilteranlagen in der Tabelle 3 in Bezug auf die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm (JD-UQN) nach Anlage 6 und 8 und den Jahresmittelwert MW/a nach Anlage 7 der OGewV dargestellt. Die Ergebnisse für die zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) nach Anlage 8 sind hier nicht angegeben.

Zu erkennen ist bei diesem auszugsweise dargestellten Beispiel, dass bei einer Behandlug über Absetzbecken die JD-UQN für den Parameter Benzo[a]pyren nach Tabelle 2 nicht eingehalten werden kann und damit möglicherweise eine Verschlechterung im Sinne der WRRL eintreten würde. Bei einer Behandlung über Retentionsbodenfilter ist keine Verschlechterung zu erwarten.

Tabelle 2: Ermittlung der OWK-Konzentration nach Einleitung von Straßenabfluss über Absetzbecken in OWK A, bezogen auf die JD-UQN

Tabelle 3: Ermittlung der OWK-Konzentration nach Einleitung von Straßenabfluss über Retentionsbodenfilter in OWK A, bezogen auf die JD-UQN 

5 Tausalz

Neben den zuvor genannten Parametern ist als straßenspezifische Auswirkung in der Betriebszeit der Straße auch der Chlorid-Eintrag in Gewässer über den Winterdienst zu berücksichtigen. Für Chlorid sind in der Anlage 7 der OGewV (allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten) Jahresmittelwerte von 200 mg/l für den überwiegenden Teil der Gewässertypen für den guten Zustand angegeben. In den Regenwasserbehandlungsanlagen kann Chlorid aufgrund seiner guten Löslichkeit nicht zurückgehalten werden, so dass bei den Tausalzberechnungen eine Reinigungsleistung dieser Anlagen gegenüber dem Parameter Chlorid nicht angesetzt werden kann.

Bei geplanten Straßenbaumaßnahmen erfolgt über Tausalzberechnungen eine Abschätzung, wie sich die jährliche Chloridfracht auf die mittlere Chloridkonzentration im Gewässer auswirken wird. Vereinfachend wird dabei häufig von der Annahme ausgegangen, dass die gesamte ausgebrachte Chloridfracht langfristig in ein Oberflächengewässer gelangt (Annahme auf der sicheren Seite). Für die Abschätzung werden u. a. folgende Angaben benötigt:

– mittlere ausgebrachte Tausalzmenge,

– gestreute Straßenfläche,

– Entwässerungssystem (Entwässerung über Bankett und Böschung in das Grundwasser bzw. über Ablauf und Kanal in die Oberflächengewässer),

– Einzugsgebiet Oberflächenwasserkörper,

– Abflussdaten Oberflächenwasserkörper,

– Ausgangsbelastung Cl im Oberflächenwasserkörper.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Verschlechterung eintritt, wenn die berechnete Erhöhung unter dem Jahresmittelwert von 200 mg/l liegt. Für kurzzeitige Belastungen mit Chlorid sind in der OGewV keine Qualitätsziele vorgegeben, so dass in der Regel nur der Nachweis für den Jahresmittelwert erfolgt. 

6 Ausblick

Derzeit gibt es noch kein einheitliches Vorgehen, wie eine Bewertung von Straßenbaumaßnahmen in Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie erfolgt. In der FGSV erarbeitet derzeit der Arbeitskreis 5.2.3 „Bewertung von Straßenbaumaßnahmen in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie“ dieses Themenfeld mit dem Ziel, ein entsprechendes Merkblatt zu erstellen. 

Literaturverzeichnis

IFS 2018: Immissionsbezogene Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen. Ingenieurgesellschaft für Stadthydrologie 04.2018, im Auftrage der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

LAWA 2017: Handlungsempfehlung Verschlechterungsverbot. Ständiger Ausschuss der LAWA Wasserrecht (LAWA-AR), LAWA Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser, 16./17. März 2017