Der gegenwärtige gesellschaftliche Wandel verändert auch die Anforderungen an den Arbeitsschutz grundlegend. Der Arbeitsschutz hat durchaus den Anspruch, diesem Wandel aktiv mitzugestalten. Er versteht sich in diesem Sinne heute als Bündel von Maßnahmen zur präventiven Gestaltung von sicheren, gesunden und gesundheitsfördernden, das heißt menschengerechten Arbeitsbedingungen.
Dies dient einerseits dem Schutz der Beschäftigten, aber auch der Verbesserung von Produktivität und Wettbewerbsbedingungen, der Erhöhung der Gesundheitsquote sowie auch Beschäftigungssicherung und -förderung. Ziel ist es auch, die Qualität der Arbeit zu einem zentralen Handlungs- und Gestaltungsfeld zu machen.
Spätestens bei einem Blick in die neu gefasste Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sollte nicht versäumt werden, dass Augenmerk auch auf die Compliance Organisation zu richten. Die Aussage „If you think Compliance is expensive, try Non-Compliance!“ bringt es wohl zutreffend auf den Punkt und verdeutlicht, dass ein bloßes Reagieren auf Krisensituationen nicht ausreicht. Es gilt konkrete Compliance-Standards festzuschreiben, um damit die tragendenden Grundfunktionen zu etablieren: Prävention, Mechanismen zur Aufdeckung von Fehlverhalten und Gegenwirkung auf festgestelltes Fehlverhalten. Sinn und Zweck ist es, auch das Unternehmen und/oder die öffentliche Verwaltung vor zivilrechtlichen Haftungsansprüchen sowie ordnungs- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu schützen. Ebenso wird damit die Minimierung persönlicher straf-, ordnungs- und haftungsrechtlicher Risiken für die Verantwortlichen und die Beschäftigten erreicht.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind alle Führungsebenen angesprochen, mithin auch die Beschäftigten. Die Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben erweist sich als interdisziplinär Gemeinschaftsaufgabe.
Dabei geht der Gesetzgeber von vornherein davon aus, dass der „Arbeitgeber“ die hierzu nötigen Aufgaben auf nachgeordnete Führungskräfte/Mitarbeiter delegiert (Stichwort: Pflichtenübertragung im Arbeitsschutzrecht).
Schließlich soll der Vortrag auch einen ersten Überblick über etwaige juristische Folgen bei der Unterlassung von Führungspflichten geben. Hierbei ist es besonders wichtig, die rechtlichen Anforderungen aus der richtigen Perspektive zu betrachten (Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht).
Herr Rechtsanwalt Korbanka ist niedergelassener Rechtsanwalt in Herdecke. Er berät bundesweit Unternehmen und Betriebe – aktuell das Unternehmen BioNTech Innovative Manufacturing Services GmbH – bei der Entwicklung geeigneter Compliance-Strategien, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben. Er vertritt Führungskräfte auf allen Ebenen in arbeits- und arbeitsstrafrechtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus doziert er für diverse Institutionen wie bspw. die EurAka, TH Köln und Unfallkassen und hat Führungskräfteseminare zu diesen Themenfeldern bereits für die Finanzverwaltung NRW, den Landesbetrieb Straßenbau NRW, den LWL und diverse Stadtverwaltungen durchgeführt. |