FGSV-Nr. FGSV 002/136
Ort Kassel
Datum 23.02.2023
Titel Die (neuen) ZTV Pflaster-StB im Zusammenspiel mit der DIN 18318
Autoren Prof. Dr.-Ing. Carsten Koch
Kategorien Kommunal
Einleitung

Mit den ATV DIN 18318 sind als Bestandteil des Teils C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Pflasterdecken und Plattenbeläge sowie Einfassungen vorhanden. Die aktuell gültige Fassung von 2019 umfasst sowohl die ungebundene als auch die gebundene Bauweise. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen in der Ausgabe 2020 (ZTV Pflaster-StB 20) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beinhalten weitergehende Anforderungen an die ungebundene Bauweise. Der Anwendungsbereich ist auf öffentliche Verkehrsflächen ausgerichtet, wohingegen die DIN 18318 inhaltlich sowohl öffentliche als auch private Flächen regeln. Gültig werden beide Schriftstücke erst, wenn sie vertraglich vereinbart werden, wobei sich die ZTV Pflaster-StB auf die DIN 18318 beziehen und damit diese implizieren. Zu beachten ist, dass die DIN 18318 durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erstellt wird und somit als primären Anwendungszweck die eindeutige Beschreibung einer Bauleistung zur Ermöglichung einer Vergleichbarkeit von Angeboten bei der Vergabe der Leistungen zum Inhalt hat.

Aufgrund der unterschiedlichen Anwendungen liegen auch fachliche und qualitative Unterschiede zwischen beiden Regelungen vor. Durch eine Beschränkung auf die grundlegenden Anforderungen erfordert die alleinige Nutzung der DIN 18318 ein umfangreicheres Fachwissen bei Planung und Ausführung. Die Bandbreite der Möglichkeiten der DIN 18318 wird durch die ZTV Pflaster-StB in der Regel eingeschränkt. Allerdings bestehen in einzelnen Bereichen auch schärfere Anforderungen bei Vereinbarung allein der DIN 18318. So sollten Planer und Ausführende sich der vertraglichen Konsequenzen bei Verträgen nach den ZTV Pflaster-StB und der DIN 18318 bewusst sein.

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1 Verzahnung des Regelwerkes

Das Kernregelwerk der ungebundenen Bauweise sind die TL Pflaster-StB in Kombination mit den ZTV Pflaster-StB. Durch Vereinbarung der ZTV Pflaster-StB sind die Baustoffanforderungen der TL Pflaster-StB automatisch vereinbart. Weiterhin ist damit die ATV DIN 18318, welche als Vergabenorm die Randbedingungen zur Ausschreibung eines VOB-Vertrages umfasst, enthalten.

Die nationalen allgemeinen Anforderungen der Europäischen Produktnormen für Pflastersteine, Platten und Einfassungselemente der DIN EN 1338 – DIN EN 1344, DIN 18503, DIN 482 – DIN 483 werden mit den TL Pflaster-StB national umgesetzt. Gleiches gilt für die Anforderungen an Baustoffgemische für Bettungs- und Fugenmaterialien, bei denen jedoch die Anforderungen der TL Gestein-StB an die Gesteinskörnungen zusätzlich eingehalten werden müssen. Auch dies umfasst die TL Pflaster-StB.

Einen Überblick über das straßenbautechnische Regelwerk zur Pflasterbauweise liefert Bild 1.

Bild 1: Überblick über das bautechnische Regelwerk zur Pflasterbauweise

Bezüglich der Gütesicherung der Bauprodukte ist anzumerken, dass Pflastersteine, Platten, Borde usw. sowie Gesteinskörnungen einer Gütesicherung gemäß der Europäischen Produktnormen unterliegen und damit formal keine produktbezogene Fremdüberwachung erfolgt. Baustoffgemische, die als Bettungs- und Fugenmaterialien verwendet werden, unterliegen einer Gütesicherung gemäß den TL Pflaster-StB, Anhang Gütesicherung beziehungsweise zukünftig den TL G SoB-StB. Diese Gütesicherungsanforderungen gelten nur bei Vereinbarung der ZTV Pflaster-StB, nicht aber bei alleiniger Vereinbarung der ATV DIN 18318 der VOB.

Zusammenfassend ist zur ATV DIN 18318 anzumerken:

  • Bestandteil der VOB Teil C,
  • Festlegung einer Bauausführung zur Vergleichbarkeit der Angebote einer Ausschreibung,
  • für Befestigungen mit Pflastersteinen, Platten und Borden nach DIN EN,
  • gebundene und ungebundene Bauweise,
  • keine Berücksichtigung der Belastung,
  • Anforderungen an Baustoffe,
  • Anforderungen an die Ausführung,
  • Festlegung von Vertragsregeln für die
    • Abrechnung,
    • Nebenleistungen,
    • Besondere Leistungen.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch versickerungsfähige Pflasterdecken und Plattenbeläge Bestandteil der DIN 18318 sind, indem ein Verweis auf das „Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen“ der FGSV erfolgt. Vertraglich problematische ungenaue Formulierungen und Empfehlungen des Merkblattes blieben bei diesem Verweis der DIN unberücksichtigt. Ähnliches gilt für den Verweis auf die „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsbau, Landschaftsentwicklung.

Dagegen gelten für die ZTV Pflaster-StB:

  • Vorrangig für öffentliche Verkehrswege,
  • mit ARS 6/2020 vom BMVI eingeführt,
  • für Befestigungen mit Pflastersteinen und Platten mit begrenzten Abmessungen sowie Borden,
  • Ungebundene Bauweise,
  • Berücksichtigung der Belastung,
  • Baustoffe gemäß den TL Pflaster-StB,
  • Anforderungen an die Ausführung,
  • Richtlinien für Baustoffe und Ausführung,
  • Anforderungen an die Gütesicherung.

Der Anwendungsbereich bezüglich einzusetzender Pflastersteine und Platten unterscheidet sich zwischen DIN 18318 und ZTV Pflaster-StB.

Nach DIN 18318 ist eine Pflasterdecke mit Pflastersteinen und ein Plattenbelag mit Platten, jeweils gemäß den DIN EN herzustellen.

Dies bedeutet beispielsweise Folgendes für Produkte aus Beton nach DIN EN 1338 und DIN EN 1339:

  • Pflasterstein: Länge/Dicke ≤ 4 und Breite ≥ 50 mm, keine Maximallänge
  • Platte: Länge/Dicke > 4 und Länge ≤ 1 m.

Pflastersteine und Platten aus Klinker/Ziegel und Naturstein werden nach den europäischen Normen abweichend definiert. Auch um eine Vereinheitlichung innerhalb der Anwendung zu bewirken, sind Pflasterdecken und Platten gemäß den ZTV Pflaster-StB nur mit folgenden Formaten herzustellen:

  • Pflasterdecke: Befestigungselemente mit Länge/Dicke ≤ 4 und Länge ≤ 400 mm sowie Fläche ≤ 1024 cm²,
  • Plattenbelag: Befestigungselemente mit Länge/Dicke > 4 und Länge ≤ 600 mm.

Hier ist ein deutlicher Unterschied zwischen den Regelwerken festzustellen. Die Eingrenzung der ZTV resultiert einerseits aus dem deutlich unterschiedlichen Tragverfahren von eher flächigen und kompakten Formaten. So wird nach ZTV Pflaster-StB Folgendes empfohlen:

„Plattenbeläge sollten nur bei der Befestigung von Geh- und Radwegen sowie bei Verkehrsflächen, die nicht für den Kfz-Verkehr vorgesehen sind, Anwendung finden. Die Plattenbeläge müssen so dimensioniert sein, dass ein gelegentliches Befahren durch Fahrzeuge, z. B. des Unterhaltungs- und Reinigungsdienstes, möglich ist. Überfahrten oder ähnliche Verkehrsflächen sind gesondert zu betrachten.“

Andererseits bedingen sehr große Formate der Befestigungselemente abweichende Einbaumethode und teilweise auch abweichende Baustoffe.

2 Unterlage

Die Unterlage der Pflasterdecke oder des Plattenbelages ist die Oberkante der oberen Tragschicht. Vor der Heerstellung der Decke muss ein Auftragnehmer nach ATV DIN 18318/VOB die Eignung der Unterlage überprüfen. Falls die Unterlage für die vorgesehene Anwendung nicht geeignet ist, muss eine Bedenkenanmeldung erfolgen. Als Bedenken nach § 4, Abs. 3 VOB/B können u. a. gemäß DIN 18318 insbesondere in Betracht kommen:

  • ungenügende Tragfähigkeit oder Beschaffenheit der Unterlage,
  • Abweichungen der Unterlage von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit,
  • unzureichende planmäßige Neigung,
  • Fehlen von Entwässerungseinrichtungen,
  • unzureichende Wasserdurchlässigkeit der Unterlage.

Beispielsweise kann durch eine inhomogene Schottertragschicht (Bild 2) die Wasserdurchlässigkeit beeinträchtigt sein, wodurch gegebenenfalls Folgeschäden entstehen können.

Bild 2: Inhomogene Schottertragschicht, gegebenenfalls durch Entmischung verursacht

Diese Schadensentwicklung ist leider in Deutschland nicht selten zu finden. Festzustellen sind dann lokale Feinkornanreicherungen, die zu einem Wasseraufstau in der Decke führen, wodurch Auftrieb in der Bettung und der Fuge entsteht. Bei Belastung reduziert dieser Auftrieb die Fähigkeit der Lastaufnahme der Decke, so dass an dieser Verformungen entstehen können. Durch Sogkräfte des Verkehrs entstehen Kornbewegungen, die zu weiteren Umlagerungen und zum Verlust von Körnungen führen. Zu erkennen ist dies gut anhand von Feinkornablagerungen auf der Oberfläche der Pflasterdecke, wie im Bild 3 zu sehen ist.

Bild 3: Schaden an einer Pflasterdecke infolge unzureichender Wasserdurchlässigkeit der Unterlage

In den ZTV Pflaster-StB wird diese Schadensanfälligkeit genauer berücksichtigt, indem im Bauvertragstext formuliert ist, dass die Eignung der Unterlage im Hinblick auf die Wasserdurchlässigkeit auf der Oberseite der Tragschicht festzustellen ist.

Ergänzend wird im Richtlinientext der ZTV formuliert:

„… Eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit der Tragschichten muss gegeben sein. ...

Dies kann angenommen werden, wenn der Infiltrationsbeiwert ki ≥ 1 × 10-5 m/s .…“

Zur Überprüfung der Wasserdurchlässigkeit werden zwei Verfahren genannt:

  • Qualitative Abschätzung: Schnelltest nach dem „M VV“,
  • Quantitative Abschätzung: Infiltrationsversuche nach den TP Gestein-StB Teil 3.2, 8.3.3 oder 8.3.4.

Mit dem qualitativen Verfahren können einfach und schnell Messungen während der Bauausführung beispielsweise im Rahmen der Eigenüberwachung durchgeführt werden. Mit den verschiedenen quantitativen Verfahren sind die Verfahren mit Standrohrinfiltrometer, Tropfinfiltrometer oder Doppelringinfiltrometer gemeint. Diese sind etwas aufwendiger und daher eher für Kontrollprüfungen geeignet.

Nach den ZTV Pflaster-StB wird formuliert, dass es von Vorteil sein kann, Baustoffgemische der Kategorie UF3 nach TL SoB-StB zu verwenden. Dies sollte vom Planer je nach Anwendung beim Ausschreiben der Tragschicht berücksichtigt werden.

Weiterhin gilt dort, dass „Forschungsergebnisse aus Untersuchungen an Tragschichten ohne Bindemittel aus RC-Baustoffen in langjährig unter Verkehr befindlichen Fahrbahnbefestigungen gezeigt haben, dass die Infiltrationsleistung dieser Tragschichten eingeschränkt sein kann“. Eine für Verkehrsflächen mit Pflasterdecke oder Plattenbelag ausreichende Versickerungsleistung ist dann nicht mehr gewährleistet. Deshalb sollten Tragschichten aus RC-Baustoffen nur dann in solchen Fahrbahnen verwendet werden, wenn hierfür positive Erfahrungen vorliegen und der Infiltrationsbeiwert der Schicht überprüft wird.“ Die positiven Eigenschaften sollten hier über einen ausreichend langen Nutzungszeitraum nachgewiesen sein.

3 Baustoffe

Beide Regelwerke verweisen hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe auf die TL Pflaster-StB der FGSV. Die in den TL Pflaster-StB geregelten Bettungs- und Fugenmaterialien sind dabei als besondere Bettungs- und Fugenfüllstoff zu verstehen, welche in der DIN 18318 genannt sind. In den TL Pflaster-StB sind jedoch zwei unterschiedliche Qualitäten der ungebundenen Bettungs- und Fugenmaterialien geregelt. Für unterschiedliche Anwendungsbereiche werden diese nur gemäß ZTV Pflaster-StB, nicht nach DIN 18318, vorgeschrieben. Zudem wird nur nach ZTV Pflaster-StB vorgegeben:

„Baustoffgemische aus industriell hergestellten Gesteinskörnungen und Recycling-Baustoffen dürfen keine schädlichen chemischen und physikalischen Reaktionen verursachen, z. B. Selbstverfestigung, Verfärbungen. Hausmüllverbrennungsasche (HMVA) darf aufgrund ihrer Verfestigungsneigung nicht als Bettungs- oder Fugenmaterial eingesetzt werden.“

Wichtigster Punkt ist hier die mögliche langsame Verfestigung der Gemische, wenn hydraulisch o. Ä. wirkende Komponenten enthalten sind und/oder z. B. durch Verfeinerung aufgeschlossen werden. Infolge der chemischen Prozesse kann die Porenstruktur der Bettung negativ beeinflusst werden. Das gilt natürlich inhaltlich auch für Tragschichten.

Hinsichtlich der Körnungen der Bettungsmaterialien gelten die in der Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen.

Tabelle 1: Anforderungen an das Bettungsmaterial – Körnungen

Tabelle in der PDF

Es ist zu erkennen, dass nach DIN 18318 auch Körnungen ohne Sandanteil eingesetzt werden dürfen. Bei diesen kann die Filterstabilität zur Fuge kritisch sein, so dass diese Gemische gemäß ZTV Pflaster-StB ausgeschlossen werden. Wichtig für die Ausführung nach DIN ist, dass auch hier nur die Körnung 0/5 mm mit Sandanteil verwendet werden muss, wenn nichts anderes ausgeschrieben ist.

Weiterhin werden zusätzliche Anforderungen an die Korngrößenverteilung (KGV) bei Fahrbahnen der etwas höheren Belastungsklassen (BK) nach den RStO in den ZTV Pflaster-StB formuliert.

Bei den Fugenmaterialien gelten hinsichtlich der Korngrößenverteilung ähnliche Anforderungen, siehe Tabelle 2:

Tabelle 2: Anforderungen an das Fugenmaterial – Körnungen

Tabelle in der PDF

Zur Festigkeit des Bettungsmaterials werden die in Tabelle 3 aufgeführten Anforderungen und Empfehlungen genannt:

Tabelle 3: Anforderungen an das Fugenmaterial – Festigkeitseigenschaften

Tabelle in der PDF

Zur Sicherstellung einer hohen Belastbarkeit auch bei Schwerverkehr müssen die Bettung und die Fugen bei der ungebundenen Pflasterbauweise in die Lage versetzt werden, die auftretenden Kräfte im elastischen Bereich auf die Nachbarsteine und die Unterlagen übertragen zu können (siehe Bild 4).

Bild 4: Krafteintrag an einer ungebundenen Pflasterdecke, Betrachtung eines Einzelsteines (Koch, 1999)

Bei Überlastung des Baustoffgemisches von Bettung und/oder Fugen entstehen bleibende Verschiebungen des Pflastersteins. Dies ist zu vermeiden. Hieraus resultieren die verschiedenen Anforderungen an die Zusammensetzung von Bettungs- und Fugenmaterial. Eine zentrale Anforderung ist naturgemäß die ausreichende Kornfestigkeit der eingesetzten Gesteinskörnungen. Wenn diese Kornfestigkeit zu gering gegenüber den auftretenden Beanspruchungen ist, kann es zu Brüchen innerhalb oder an den Kanten der Gesteinskörner kommen. Durch diese Brüche entsteht zusätzliches Feinkorn. Bei umfangreicher Feinkornneubildung kann dies allein schon zu einer Verringerung der Wasserdurchlässigkeit der Bettung kommen. Gleiches gilt für die darunter liegende Tragschicht. Wenn jedoch die Tragschicht oder die Bettung so undurchlässig ist, dass während der Verkehrsbelastung eine vollständige Wassersättigung der Bettung und der Fugen vorliegt, wirkt Auftrieb, gegebenenfalls in einem gewissen Umfang ein Porenwasserüberdruck und der Verformungswiderstand der Befestigung nimmt ab. Ein klassisches Schadensbild, welches auf diesen Ursachen beruht, ist im Bild 3 dargestellt. Gut zu erkennen ist der weißliche Belag auf der Decke, welcher aus Feinkorn resultiert, das aus der Befestigung nach oben durch den Kfz-Verkehr gepumpt wurde. Die Fugen leeren sich und die Pflastersteine können sich verschieben und verdrehen. Die Folge ist sehr häufig ein Totalausfall der Befestigung.

Um diesen Schadensmechanismus zu unterdrücken, müssen die Bettungs- und Fugenmaterialien aus Gesteinskörnungen mit ausreichender Festigkeit bestehen. In Deutschland ist die Beschreibung der Kornfestigkeit indirekt mittels des Schlagzertrümmerungsversuches oder des Versuches zur Bestimmung des Los-Angeles-Koeffizienten üblich. An diese werden Anforderungen gestellt, welche von güteüberwachten Gesteinskörnungen gemäß den TL Gestein-StB eingehalten werden müssen. Die Prüfkörnung für den Schlagzertrümmerungswert ist die Körnung 8/12 mm und die für den Los-Angeles-Versuch die Körnung 10/14 mm. Anhand dieser Splittkörnungen soll ein charakteristischer Widerstand gegen mechanische Beanspruchung bestimmt werden, der auch für die feineren Körnungen gelten soll. Bei den gröberen Körnungen im Schotterbereich wurde allerdings schon festgestellt, dass die Prüfkörnungen nicht ausreichend aussagekräftig sind, so dass die Schotterschlagprüfung an gröberer Körnung 35,5/45 mm eingeführt wurde. An diese werden separate Anforderungen gemäß den TL Gestein-StB gestellt.

Es stellte sich die Frage, ob die Prüfung an der Splittkörnung eine ausreichende Aussagekraft für Bettungs- und Fugenmaterialien aufweist. In diesem Zusammenhang muss noch ausgedrückt werden, dass die vorgenannten Prüfungen den mechanischen Widerstand mittels Schlagbeanspruchung bzw. mittels Schlag- und Abriebbeanspruchung testen. Bei Bettungen und Fugenfüllungen ist dagegen eher eine dominierend abreibende Beanspruchung im Gemisch und zu den Pflastersteinen zu erwarten.

Daher wurde der europäisch genormte Micro-Devalversuch, der an Splittkörnungen durchgeführt wird und eine ausschließlich reibende Beanspruchung aufweist, dahingehend modifiziert, dass die Sandfraktion geprüft werden kann. Dieser Versuch nennt sich nun Modifizierter Micro-Deval-Versuch und ist seit Jahren mit dem Teil 5.5.3 Bestandteil der TP Gestein-StB. Die Beanspruchung dieses Versuches ist im Bild 5 dargestellt.

Bild 5: Beanspruchung des Modifizierten Micro-Deval-Versuches (Radenberg; Koch, 2007)

Nun wurde schon 2007 in einem AiF-Forschungsprojekt festgestellt, dass es keinen wissenschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Schlagversuch oder dem Los-Angeles-Versuch am Splitt der Körnung 8/12 und dem Modifizierten Micro-Devalversuch (MMDE) der Körnung 0,25/5 gibt. Gut erkennbar ist dies im Diagramm des Bildes 8. Gleiches wurde für den Los- Angeles-Koeffizienten festgestellt.

Bild 6: Zusammenhang zwischen SZ-Wert und MMDE-Koeffizient an verschiedenen Gesteinskörnungen (Radenberg; Koch, 2007)

Damit muss festgestellt werden, dass diese Versuche keine ausreichende Aussagekraft hinsichtlich des Einsatzes der Gesteinskörnungen in Bettungen und Fugen von Pflasterbefestigungen aufweisen. Dies korreliert auch mit den Beobachtungen in der Praxis, dass häufig Gesteinskörnungen mit einem SZ-Wert von SZ18, also der höchsten Qualität, zu Abrieb und Feinkornneubildung geführt haben, die zu vielfältigen Schäden beigetragen haben.

Es stellt sich daher die Frage, wie eine erforderliche Festigkeit der Gesteinskörnungen für Bettungen und Fugen sichergestellt werden kann, da die aktuelle Qualität der güteüberwachten Gesteinskörnungen gemäß TL Gestein-StB häufig (und regional unterschiedlich) unzureichend ist. Aus heutiger Sicht kann die Antwort nur darin liegen, eine zusätzliche Anforderung an die Gesteinskörnungen über den Modifizierten Micro-Deval-Koeffizienten zu formulieren. Um eine Anforderung sicher aufzustellen, fehlt jedoch noch ein umfangreicherer Bewertungshintergrund. Während die Spannweite der in Deutschland güteüberwachten Gesteine recht genau bekannt ist (Tabelle 4), ist noch nicht zweifelsfrei bewiesen, welcher Abriebwiderstand bei welcher Beanspruchung und Bauweise zu welchen Schäden führt. Die aktuelle Diskussion liegt im Bereich von einer Begrenzung des MMDE-Koeffizienten in der Größenordnung von 25 bis 30 [-]. Geplant ist hier, den Bewertungshintergrund mittels einer Versuchsstrecke zu ermitteln. Dies müsste durch die betroffenen Verbände und gegebenenfalls mit Unterstützung der FGSV finanziert werden. Wenn die Festlegung eines Anforderungswertes nicht gelingt, müsste bei belasteten Verkehrsflächen vermehrt auf die gebundene Bauweise ausgewichen werden, welche diese Probleme nicht hat, jedoch deutlich teurer ist und bei der die Vorteile der ungebundenen Bauweise bezüglich der Aufgrabungen nicht vorhanden sind.

Tabelle 4: Datensammlung der FGSV zu den MMDE-Werten von güteüberwachten Gesteinskörnungen

Tabelle in der PDF

Der Auftragnehmer hat gemäß den ZTV Pflaster-StB den Eignungsnachweis der einzusetzenden Bauprodukte dem Auftraggeber rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Er umfasst folgende Teile:

a)  Bei Baustoffgemischen:

  • Nachweis der Güteüberwachung der Baustoffgemische nach Anhang B der TL Pflaster-StB.
  • Der Nachweis erfolgt durch Vorlage von Prüfzeugnissen einer nach RAP Stra für die Fachgebiete I1 und I2 anerkannten Prüfstelle (Güteüberwachung).

Bei Befestigungselementen…, die einer harmonisierten Norm unterliegen

  • Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Leistungserklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und ergänzenden Prüfzeugnissen einer fachlich geeigneten Prüfstelle.

b)  Erklärung über die Eignung der für die Lieferung vorgesehenen Bauprodukte für den vorgesehenen Verwendungszweck

c) Angaben zu sonstigen vertraglich geforderten Eigenschaften sowie gegebenenfalls zusätzliche Angaben (z. B. zur Filterstabilität)

Vorgaben zum Nachweis der Eignung der Produkte enthalten die DIN 18318 nicht.

4 Ausführung

Im Folgenden werden – wie schon hinsichtlich der Baustoffe – nur einige wenige Anmerkungen zur Ausführung gemacht.

Zur ausreichenden Entwässerung enthalten die ZTV Pflaster-StB Vorgaben zur Planung der abflusswirksamen Neigung: Sie liegt bei einer Regelneigung von ≥ 2,5 %. Planmäßig sollte möglichst immer eine Neigung ≥ 2,0 % eingehalten werden („sollte nicht unterschritten werden“). Bei im Einzelfall erforderlichen geringeren planmäßigen Neigungen sind besondere Maßnahmen erforderlich z. B. hinsichtlich einer erhöhten Ebenheit erforderlich.

Nach DIN 18318 werden nur Anforderungen an die ausgeführte, nicht an die geplante Neigung gestellt. Diese sind in der Tabelle 5 dargestellt.

Tabelle 5: Anforderungen an die Mindestneigung der DIN 18318

Tabelle in der PDF

Es ist zu erkennen, dass im ausgeführten Zustand die Neigung regemäßig bei begehbaren Flächen auch 1,5 % betragen darf. Hier ist ein deutlicher Unterschied zur ZTV Pflaster-StB zu erkennen. Dies wird durch erhöhte Anforderungen an die zulässige Unebenheit – zumindest teilweise – kompensiert, dargestellt in der Tabelle 6.

Tabelle 6: Anforderungen an die Ebenheit gemäß DIN 18318

Tabelle in der PDF

Zu erkennen ist, dass neben – üblichen – Anforderungen an die zulässige Unebenheit unter einer 4 m-Messlatte, auch solche unter einer 2 m- und einer 1 m-Messlatte formuliert sind. Mit diesem zusätzlichen sehr hohem Prüfaufwand soll sichergestellt werden, dass es keinen Wasserrückhalt auf der Fläche auch bei geringen Neigungen gibt.

Dieses Konzept wurde von der ZTV Pflaster-StB übernommen. Da jedoch der Prüfaufwand bei einer 1-m-Messlatte je nach Baufläche sehr groß sein kann, wurde auf diese Messlatte verzichtet – siehe Tabelle 7.

Tabelle 7: Anforderungen an die Ebenheit gemäß ZTV Pflaster-StB

Tabelle in der PDF

Abweisungen der beiden Tabellen resultieren aus der Forderung der ZTV Pflaster-StB an die zulässige Abweichung der gebauten von der geplanten Neigung. Diese beträgt ± 0,4 % (absolut), so dass bei einer geplanten Mindestneigung von 2,0 % auch Bereiche mit einer ausgeführten Neigung von 1,6 % vorliegen dürfen.

Unterschiede zwischen den zulässigen Überständen zwischen den Elementen sind in der Tabelle 8 dargestellt.

Tabelle 8: Anforderungen an die Überstände

Tabelle in der PDF

Anforderungen an die Bettungsdicke sind der Tabelle 9 zu entnehmen.

Tabelle 9: Anforderungen an die Bettungsdicke

Tabelle in der PDF

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Anforderungen der DIN in der Einheit [mm] und in der ZTV Pflaster-StB in [cm] angegeben sind. Aufgrund der Rundungsregeln führt dies zu einem quantitativen Unterschied, wie das Beispiel einer 3 bis 5 cm dicken Fuge aufzeigt:

Zulässiger Bereich:

DIN 18318:

29,5 – 50,4 mm

≥ 29,4 mm nicht mehr ok

ZTV Pflaster-StB:

2,5 – 5,4 cm

≥ 24,9 mm nicht mehr ok

Hier führen formale Kriterien – die Änderung der Einheit [cm] in [mm] wurde aus formalen Gründen vom Hauptausschuss Tiefbau des DVA bei einer Vorgängerversion der aktuellen DIN 18318 gegen Einspruch des damaligen Fachausschusses beschlossen – zu einer wahrscheinlich nicht gewollten inhaltlichen Verschärfung, welche aus Sicht der FGSV nicht erforderlich ist.

Die Regelungen zur Fugenbreite sind in der Tabelle 10 dargestellt.

Tabelle 10: Anforderungen an die Fugenbreite

Tabelle in der PDF

Auch hier sind Unterschiede zu erkennen. Pauschal betrachtet wird deutlich, dass die ZTV Pflaster-StB eine höhere Genauigkeit beim Einbau fordert. Damit wird die maximale Breite der Fugen reduziert, wodurch die Lastübertragung zum Nachbarstein und damit die Dauerhaftigkeit sowie die Begehbarkeit verbessert wird.

Die Wichtigkeit der Fugen und ihre ordnungsgemäße Fugenfüllung wird in den ZTV Pflaster-StB auch noch an einer anderen Stelle im Richtlinientext hervorgehoben:

„Angeformte Abstandshilfen oder sonstige angeformte Profile können die Mindestfugenbreite und die Kraftübertragung durch die gefüllte Fuge nicht ersetzen. Bei Verwendung von Befestigungselementen mit angeformten Abstandshilfen oder sonstigen angeformten Profilen ist darauf zu achten, dass zwischen den Befestigungselementen ausreichend Raum für das Verfüllen mit einem geeigneten Fugenmaterial zur Verfügung steht“.

Besonders aktuelle Formate weisen oftmals spezielle Abstandshilfen auf, durch die Kontaktpressungen zwischen den Steinen verhindert werden sollen. Schäden können aber auch bei diesen Systemen auftreten, besonders, wenn der Fugenspalt so klein wird, dass eine vollständige Fugenfüllung dauerhaft nicht gewährleistet ist. Hier ist der ausreichende Planer gefragt. Daher wurde dies als Richtlinie und nicht als Bauvertrag in den ZTV Pflaster-StB formuliert.

5 Fazit

Mit der Pflasterbauweise steht dem Straßenbau eine sehr handwerkliche, traditionelle und nachhaltige Bauweise zur Verfügung, deren herausgehobene Stellung zur Bildung urbaner Räume im Jahr 2022 durch die Aufnahme des Pflastererhandwerks in die Liste des immateriellen Kulturerbes in Deutschland der UNESCO gewürdigt wurde. Der Titel lautet: „Pflasterer- und Steinsetzer-Handwerk: Weitergabe, Bewahrung und Förderung von Wissen und Techniken“.

Die Komplexität und Vielfalt der Pflasterbauweise spiegeln sich in den Regelwerken wider. Die beiden Regelungen DIN 18318 und ZTV Pflaster-StB wurden mit unterschiedlichen Zielen konzipiert. Zudem basieren sie auf unterschiedlichen formalen Formaten. Insgesamt ist die ATV DIN 18318 wesentlich allgemeiner formuliert. Die ZTV Pflaster-StB sind dagegen aufgrund ihrer genaueren Anwendungsbezüge in wesentlichen Teilen konkreter und teilweise mit etwas strengeren Anforderungen hinterlegt. Trotzdem weisen Teilbereiche auch geringere Anforderungen als die ATV DIN 18318 auf.

Durch die gegenseitigen Verweise zwischen TL Pflaster-StB und DIN 18318 sowie DIN 18318 und ZTV Pflaster-StB ist ein sehr komplexes Regelwerk entstanden. Zukünftige Herausforderung ist es, das Pflasterregelwerk zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, ohne jedoch zu einen Qualitätsverlust zu kommen.

Literaturverzeichnis

Unesco: https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe- deutschland/steinsetzer

Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2006/15): Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (TL Pflaster-StB 06/15), Ausgabe 2006/Fassung 2015, Köln (FGSV 643)

Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2020): Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen (ZTV Pflaster-StB 20), Ausgabe 2020, Köln (FGSV 699)

Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2004/18): Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB 04/18), Ausgabe 2004/Fassung 2018, Köln (FGSV 613)

Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2020): Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau – Teil: Güteüberwachung (TL G SoB-StB), Entwurf 2022, Köln (FGSV 696) (noch unveröffentlicht)

Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2020): Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TP Gestein-StB), Ausgabe 2020, Köln (FGSV 610)

Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2013): Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen (M VV), Ausgabe 2013, Köln (FGSV 947)

Hauptausschuss Tiefbau des DVA: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen; ATV DIN 18318: 2019-09; Beuth Verlag, Berlin

Koch, Carsten: Zum Tragverhalten von Pflasterbefestigungen, Schriftenreihe des Instituts für Straßenwesen und Eisenbahnbau der Ruhr-Universität Bochum, Heft 13, Bochum 1999

Koch, Carsten; Radenberg, Martin: Entwicklung eines Verfahrens zur Prüfung und Bewertung des Abriebwiderstandes von Bettungs- und Fugenmaterial von Pflasterbefestigungen, Schlussbericht, Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschung AiF 2007