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Seit Juni 2004 gelten für die Gesteinskörnungen und die Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel die Europäischen Produktnormen und Prüfnormen. Die Produktnormen EN 12620, EN 13043 und EN 13242 wurden durch die TL Gestein-StB 04 und die EN 13285 ,,Ungebundene Gemische" durch die TL SoB-StB 04 in Deutschland für den Straßenbau umgesetzt. Die erste vollständige Überarbeitung der Europäischen Normen für die Gesteinskörnungen ist mittlerweile abgeschlossen. Bei den Anforderungen sind keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen worden. Die Anforderungen an das System der werkseigenen Produktionskontrolle, die bisher in allen Produktnormen als normativer Anhang enthalten waren, sind aus diesen Normen entfernt und zusammengefasst in eine separate Norm (FprEN 16236) überführt worden. Mit dem Erscheinen der neuen Europäischen Normen für die Gesteinskörnungen ist die TL Gestein-StB zu überarbeiten. Für die EN 13285 liegt eine Ergänzung des Mandates M/124 ,,Produkte für den Straßenbau" vor. Mit dem Inkrafttreten dieser Ergänzung unterliegen die ungebundenen Gemische dann dem gleichen Konformitätsverfahren wie die Gesteinskörnungen. Damit verliert die TL G SoB-StB ihren Anwendungshintergrund und muss aus dem Regelwerk entfernt werden. Die TP Gestein-StB musste auf Grundlage der Überarbeitung der europäischen Prüfnormen und dem Vorhandensein neuer nationaler Prüfverfahren angepasst und ergänzt werden.
1 Einleitung
Grundlage für die Erarbeitung der Europäischen Normen und deren nationaler Umsetzung war seinerzeit die EU-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) [1]. Die Bauproduktenrichtlinie (BPR) musste in den einzelnen Ländern durch entsprechende Gesetze umgesetzt werden, um Ihre Rechtmäßigkeit zu erhalten. Dies geschah 1992 in Deutschland durch das Bauproduktengesetz BauPG [2]. Im März 2011 wurde die EU-Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) [3] erlassen. Die Bauproduktenverordnung (BPV) ersetzt somit die Bauproduktenrichtlinie. Im Gegensatz zur Letztgenannten, ist die Bauproduktenverordnung in den einzelnen Mitgliedsländern direkt anzuwenden. Hierzu wird in Deutschland noch ein ergänzendes Gesetz erarbeitet. Die Bauproduktenverordnung tritt am 1. 7. 2013 vollständig in Kraft. Übergangszeiten sind nicht festgelegt, da sie ja schon seit März 2011 veröffentlicht und teilweise in Kraft gesetzt wurde.
2 Auswirkungen der Bauproduktenverordnung
Die Änderungen der Bauproduktenverordnung gegenüber der Bauproduktenrichtlinie betreffen überwiegend die Zertifizierungsstellen (notified body) und die Konformitätsverfahren. Im Zuge der Erarbeitung der Bauproduktenverordnung wurden bisher gebräuchliche Begriffe der Bauproduktenrichtlinie verändert (Beispiele s. Bild 1). Die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke wie sie in der BPR hießen sind in der BPV nunmehr die Grundanforderungen an Bauwerke und ergänzt worden. Die Grundanforderung 4 ,,Sicherheit" ist um die ,,Barrierefreiheit bei Nutzung" erweitert worden. Vollkommen neu ist die Grundanforderung 7 ,,Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen". Im Rahmen der Produktnormen sind in der Antwort zum Mandat Aussagen zu diesen jetzt sieben Grundanforderungen an Bauwerke und an Bauprodukte und damit auch an Gesteinskörnungen – wenn möglich – zu geben.
Bild 1: Bauproduktenverordnung veränderte Begriffe Für den Produzenten der Gesteinskörnungen wirkt sich die BPV durch die Veränderung des von ihm durchzuführenden Konformitätsnachweises aus. Die bisher vom ihm erstellte EGKonformitätserklärung wird durch die Leistungserklärung nach Anhang III der BPV abgelöst. Sie besteht aus 10 Punkten, die eine Kombination aus der bisherigen Konformitätserklärung, dem CE-Begleitdokument und dem Sortenverzeichnis darstellen. Die Leistungserklärung ist vom Produzenten bis zum 1. 7. 2013 zu erstellen.
Die zweite wesentliche Änderung der BPV betrifft die Zertifizierungsstellen. Alle Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Produktzertifizierungsstellen müssen bis zum 1. 7. 2013 akkreditiert sein. Nicht akkreditierte Zertifizierungsstellen dürfen nach diesem Termin kein gültiges Zertifikat über die werkseigene Produktionskontrolle für den Produzenten der Gesteinskörnungen ausstellen. Bestehende Zertifikate über die werkseigene Produktionskontrolle verlieren zu dem oben genannten Termin ihre Gültigkeit. Der Hersteller der Gesteinskörnungen sollte prüfen, ob seine Zertifizierungsstelle bis zum 1. 7. 2013 akkreditiert ist, da er sonst die von dieser Stelle ausgestellten Zertifikate nicht zum Nachweis der Konformität mit den Produktnormen heranziehen kann, das heißt. er kann nach diesem Termin seine Produkte nicht mehr in Verkehr bringen.
3 Die überarbeiteten Europäischen Normen
Die EN 13285 ,,Ungebundene Gemische" [4] war im Gegensatz zu den Europäischen Normen für die Gesteinskörnungen nicht mandatiert. Sie wurde 2004 in Deutschland durch die TL SoB-StB [5] und die TL G SoB-StB [6] umgesetzt. Beim Nachweis der Konformität der Gesteinskörnungen auf Basis der Europäischen Normen und der ungebundenen Gemische musste ein Produzent für die beiden unterschiedlichen Produkte auch unterschiedliche Konformitätsnachweisverfahren durchführen.
Die EN 13285 wird in CEN/TC227 ,,Straßenbaustoffe" bearbeitet. Für einige Produktgruppen innerhalb des TC227 liegt das Mandat M/124 ,,Produkte für den Straßenbau" [7] vor. Für die ungebundenen Gemische ist eine Ergänzung dieses Mandates vorgesehen, die in Kürze verabschiedet werden wird. Mit dem Inkrafttreten dieser Mandatsergänzung gilt für die ungebundenen Gemische der gleiche Leistungsnachweis wie bei Gesteinskörnungen, nämlich das Konformitätsverfahren 2+. Da somit das Konformitätsverfahren auf europäischer Ebene festgelegt ist, verliert die TL G SoB-StB ihre Daseinsberechtigung und wird aus dem deutschen Regelwerk entfernt werden müssen.
Die Europäischen Normen für Gesteinskörnungen sind in den letzten Jahren überarbeitet worden. Zu Beginn dieser Überarbeitung wurde von Deutschland der Vorschlag gemacht eine Norm für die Gesteinskörnungen mit Ausnahme Gleisschotter, Wasserbausteine und Leichte Gesteinskörnungen zu erarbeiten. Dem konnten sich leider die europäischen Partner nicht anschließen. Somit haben die für den Straßenbau relevanten Europäischen Normen für die Gesteinskörnungen EN 12620 [8], EN 13043 [9] und EN 13242 [10] den gleichen Inhalt und den gleichen Aufbau erhalten. In der Überarbeitung wurden die Anforderungen an die Eigenschaften der Gesteinskörnungen gegenüber den Vorgängerversionen unverändert übernommen. Die Anforderungen an das System der werkseigenen Produktionskontrolle, die bisher in allen Produktnormen als normative Anhänge enthalten und mehr oder weniger gleich waren, sind aus diesen Normen entfernt und zusammengefasst in eine separate Norm, die FprEN 16236 [11], überführt worden. Die FprEN 16236 enthält neben den Festlegungen bezüglich der Erstprüfungen auch die bisherigen Formulierungen zur werkseigenen Produktionskontrolle. Die in den einzelnen Produktnormen enthaltenen Tabellen der Mindestprüfhäufigkeiten wurden zu einer Tabelle zusammengefasst, so dass, bezogen auf die jeweiligen Produktnormen, die Prüfhäufigkeit der Gesteinseigenschaften zusammenfassend dargestellt ist.
Die in den Vorgängerversionen der EN 12620, EN 13043 und EN 13242 enthaltenen unterschiedlichen Grenzen zwischen feinen und groben Gesteinskörnungen wurden auf 4 mm vereinheitlicht. Die Bearbeitung der Produktnormen für die Gesteinskörnungen wurde wesentlich durch die Diskussion zu den Festlegungen zu den gefährlichen Inhaltsstoffen bestimmt. Da das für die Prüfverfahren zuständige CEN/TC351 ,,Bauprodukte Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Substanzen" mit der Entwicklung von anwendbaren Prüfverfahren hinterherhinkt, wurden in den Europäischen Normen für die Gesteinskörnungen keine Anforderungen an gefährliche Stoffe festgelegt. Es gelten somit nach wie vor die Anforderungen am Ort der Verwendung der jeweiligen Gesteinskörnung.
Die Produktnormen enthalten bei den einzelnen Eigenschaften der Gesteinskörnungen alle die gleichen Tabellen. In diesen Tabellen sind alle möglichen Kategorien der jeweiligen Gesteinseigenschaft aufgeführt. Die für bestimmte Anwendungsbereiche der Gesteinskörnungen, z. B. EN 13043, nicht zu verwendenden Kategorien sind in diesen Tabellen grau unterlegt (s. Bild 2).
Bild 2: Kategorien für die Höchstwerte der Kornformkennzahl in EN 13043 Der Abschnitt Dauerhaftigkeit in den Europäischen Normen wurde neu geordnet. Der bisher dem Frost-Widerstand zugeordnete Widerstand gegen Magnesiumsulfat-Beanspruchung, wurde als eigene Eigenschaft festgelegt. Der Bereich der Frostbeanspruchung besteht aus der Wasseraufnahme als Vorversuch für den Widerstand gegen Frost, den Widerstand gegen Frostbeanspruchung und neu, dem Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung (s. Bild 3).
In der EN 13043 wurden die Anforderungen an den Füller ergänzt. Gab es bisher nur Anforderungen an den Calcium-Carbonatgehalt von Kalksteinfüller, so wird es zukünftig Anforderungen an den Carbonatgehalt von Füller und Anforderungen an den Calcium-Carbonatgehalt von Kalksteinfüller geben. Die bisherige Kategoriebezeichnung für den Calcium-Carbonatgehalt von Kalksteinfüller (CCxx) wird zukünftig durch die Kategoriebezeichnung (CClxx) ersetzt.
Bild 3: EN 13043, neu geordnete Eigenschaft Dauerhaftigkeit
4 Änderungen in der TL Gestein-StB
Nach Diskussion mit der Arbeitsgruppe 7 ,,Asphaltbauweisen" wurde für die TL Gestein-StB 04, Fassung 2007 [12] bei den Begriffsbestimmungen im Abschnitt 1.3.2 ,,Gesteinskörnungen" die folgende Ergänzung erarbeitet: ,,... Feine Gesteinskörnungen, die durch Brechen aus Kies oder Festgestein entstehen, werden als Brechsand bezeichnet ..." Diese Ergänzung war notwendig, da im Asphaltregelwerk der Begriff des Brechsandes noch geläufig ist, die Europäische Normen der Gesteinskörnungen aber diese aufbereitungsspezifische Produkteigenschaft nicht kennt.
Bei der Erstellung der TL Gestein-StB 04 lagen für den Anhang A ,,Rohdichte und Widerstand gegen Zertrümmerung" für den Los Angeles-Koeffizient an Schotter nur geringe Datenmengen vor. In der Zwischenzeit konnte diese Datenmenge erhöht werden, woraufhin der Anhang A überarbeitet wurde. Er enthält nun beim Widerstand gegen Zertrümmerung keine Kategorien mehr, sondern nur noch Maximalwerte für die einzelnen Gesteine. Mit diesem Vorgehen konnte die Anzahl der erläuternden Fußnoten im Anhang A deutlich reduziert werden.
Mit der Einführung der DIN EN 933-11 [13] und der damit verbundenen Veränderung des Prüfverfahrens zum Nachweis der stofflichen Zusammensetzung von RC-Baustoffen, musste die im Anhang B der TL Gestein-StB enthaltene Tabelle B 1 ,,Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung von RC-Baustoffen" überarbeitet und den Festlegungen des europäischen Prüfverfahrens angepasst werden.
Die ZTV BEA-StB [14] enthält in ihrem Anhang A die Eigenschaften und geforderten Gesteinskörnungen für die verschiedenen Bauweisen. Für alle anderen Anwendungsbereiche der Gesteinskörnungen z. B. Asphalt, Beton sind in der TL Gestein-StB entsprechende gleichartige Anhänge vorhanden, so dass die Zusammenhänge zwischen der TL Gestein-StB und den jeweiligen Anwendungsbereichen ersichtlich ist. Dies existiert für den Anhang A der ZTV BEAStB nicht. Die Arbeitsgruppe 6 hat daraufhin beschlossen, in der TL Gestein-StB einen neuen Anhang F1 ,,Anwendungsbereich Bauverfahren Anspritzen und Abstreuen, sowie UB, DSK und DSH-V" zu integrieren, der dem Anhang A der ZTV BEA-StB entspricht.
Die vorgenannten Änderungen der TL Gestein-StB werden in Kürze durch ein allgemeines Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eingeführt. Im Laufe des Jahres 2012 erfolgt die Überarbeitung der TL Gestein-StB auf der Grundlage der dann vorliegenden Europäischen Normen EN 12620, EN 13043, EN 13242 und FprEN 16236. Dies wird dann zur TL Gestein-StB 2013 führen, die rechtzeitig vor dem Gültigkeitstermin der Bauproduktenverordnung vorliegen wird.
5 Ergänzungen und Änderungen der TP Gestein-StB
Die TP Gestein-StB [15] als Sammlung der Präzisierungen zu den europäischen Prüfnormen und alter national bewährter Prüfverfahren gliederte sich bisher in sieben Rubriken. Neu hinzu gekommen ist nun die achte Rubrik ,,Schichten ohne Bindemittel" (s. Bild 4).
Bild 4: TP Gestein-StB Gliederung Bei den Prüfvorschriften, bei denen im Rahmen der Durchführung der Prüfung ein Bezugsbitumen zum Einsatz kommt, wurden die verschiedenen Bezugsquellen vereinheitlicht, so dass zukünftig das jeweilige Bezugsbitumen über die Arbeitsgemeinschaft der Bitumenindustrie e.V. bezogen werden kann.
Wie schon unter Abschnitt 4 erläutert, war die Überarbeitung des Anhangs B der TL Gestein-StB notwendig, weil die entsprechende europäische Prüfvorschrift DIN EN 933-11 veröffentlicht wurde. Die DIN EN 933-11 wurde durch die TP Gestein-StB Teil 3.1.5 ,,Stoffliche Kennzeichnung von groben rezyklierten Gesteinskörnungen" präzisiert und ergänzt. Der frühere Teil 3.1.5 wurde durch den jetzt neu erschienenen ersetzt.
Neu in der TP Gestein-StB ist ebenfalls in der Rubrik Widerstand gegen Verwitterung der Teil 6.1.1 ,,Bestimmung der Anzahl von Oberflächenkornausbrüchen aus einer Asphaltfahrbahnbefestigung Auszählverfahren". Dieser TP Gestein-StB teil stellt eine Erweiterung und Präzisierung des entsprechenden Teils der DIN 52106 [16] dar. Das Verfahren dient zur zahlenmäßigen Ermittlung des Substanzverlustes durch verwitterungsunbeständige Körner mit D > 5 mm aus der Oberfläche einer Asphaltdeckschicht. Es kann zur Bewertung des aktuellen Zustandes, oder bei zeitlich versetzter Anwendung als Methode zur Beurteilung der langfristigen Veränderungen angewendet werden. Dieses Prüfverfahren ist letztlich ein Prüfverfahren für den Asphalt und soll zu einem späteren Zeitpunkt in die TP Asphalt-StB [17] übernommen werden.
Vollkommen neu in der TP Gestein-StB ist die Rubrik 8 ,,Schichten ohne Bindemittel" (Bild 5). Diese Rubrik wurde unterteilt in die Bereiche Verdichtung, Tragfähigkeit und Wasserdurchlässigkeit. Hiermit wurden erstmalig in der langen Zeit seit der ersten Erarbeitung der TP Min-StB bis zur jetzigen TP Gestein-StB spezielle Prüfverfahren für Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für eingebaute Schichten ohne Bindemittel beschrieben und in einer eigenen Rubrik der TP Gestein-StB dargestellt.
Bild 5: TP Gestein-StB, Rubrik 8, Gliederung Die Bestimmung der Proctordichte war bisher als Teil 3.2.3 veröffentlicht. Mit der Einordnung in die Rubrik ,,Schichten ohne Bindemittel" wurde eine Präzisierung der DIN EN 13286-2 in der Art vorgenommen, dass bei Baustoffgemischen und Böden, die durch die Schlagwirkung des Fallgewichtes seitlich nach oben ausweichen, die Stahlplatte auf jede der zu verdichtenden Schichten gelegt werden soll.
Neu in der TP Gestein-StB ist der Teil 8.2.1 ,,Dynamischer Plattendruckversuch mit dem Mittelschweren Fallgewichtsgerät". Es eignet sich zur Prüfung der Tragfähigkeit von Schichten ohne Bindemittel nach den ZTV SoB-StB mit einem Größtkorn bis 63 mm. Der Versuch kann im Regelfall zur Ermittlung des dynamischen Verformungsmoduls Evd,M im Bereich von 30 MN/m² bis 150 MN/m² angewendet werden. Die Versuchsdurchführung benötigt nur einen geringen Zeitaufwand. Dadurch ist eine schnelle Beurteilung der Gleichmäßigkeit eines Prüfloses möglich.
Schon in den Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Tragschichten im Straßenbau, Ausgabe 1972 (TVT 72), war die Anforderung formuliert, dass ,,Tragschichten im verdichteten Zustand ausreichend wasserdurchlässig sein müssen". Dieses ,,ausreichend" lässt sich nun mit den in der TP Gestein-StB, Teil 8.3.1 und 8.3.2, mit dem Standrohrinfiltrometer mit Werten beschreiben. Das Laborverfahren liefert mit dem 250 mm Proctortopf reproduzierbare Werte. Das insitu-Verfahren funktioniert, wie die Praxis zeigte, bei optimalen Randbedingungen wie das Laborverfahren. Beide Verfahren wurden in die TP Gestein-StB aufgenommen, um Erfahrungen in der Praxis zu sammeln. Hierbei geht es nicht vorrangig darum Grenzwerte festzulegen, sondern zu ermitteln, welche Leistungsfähigkeit Schichten ohne Bindemittel unter realen Einbaubedingungen im Hinblick auf die Wasserdurchlässigkeit überhaupt haben. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht geplant, die beiden Verfahren mit der TL SoB-StB oder der ZTV SoB-StB zu verknüpfen und Anforderungen zu formulieren.
6 Zusammenfassung
Das Regelwerk der Gesteinskörnungen für den Straßenbau unterliegt aufgrund der Einflüsse aus der europäischen Gesetzgebung (Bauproduktenverordnung) der Europäischen Normung (Überarbeitung der Produktnormen), den praxisorientierten Veränderungen in der TL Gestein-StB und den Präzisierungen der Europäischen Normen sowie der Aufnahme neuer Prüfverfahren in der TP Gestein einer ständigen Veränderung. Die Ergänzungen zur TP Gestein-StB sind mit der Lieferung Februar 2012 den Anwendern zur Verfügung gestellt worden. Die kurzfristigen Änderungen in der TL Gestein-StB werden mit einem ARS des BMVBS veröffentlicht. Die generelle Überarbeitung der TL Gestein-StB auf der Grundlage der neuen europäischen Produktnormen wird mit dem Erscheinen der TL Gestein-StB 2013 rechtzeitig vor dem endgültigen Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung am 1. 7. 2013 erfolgen. Damit ist das deutsche Regelwerk für die Gesteinskörnungen im Straßenbau in Übereinstimmung mit den europäischen Regelungen.
7 Literaturverzeichnis
1 Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Änderung 22. 7. 1993)
2 Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie (BPR) vom 10. 8. 1992 (Fassung vom 26. 4. 1998)
3 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates EN 13285
4 EN 13285 Ungebundene Gemische – Anforderungen: 2003-04
5 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (TL SoB-StB 04), Ausgabe 2004/Fassung 2007, FGSV 697
6 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Teil: Güteüberwachung (TL G SoB-StB 04), Ausgabe 2004/Fassung 2007, FGSV 696
7 Mandat M/124 Straßenbauprodukte
8 EN 12620 Gesteinkörnungen für Beton: 2008-04
9 EN 13043 Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen: 2002-09 10 EN 13242 Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau: 2007-12
11 FprEN 16236 Bewertung der Konformität von Gesteinskörnungen: 2011-01
12 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB 07), Ausgabe 2004/Fassung 2007, FGSV 613
13 DIN EN 933-11 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen Teil 11: Einteilung der Bestandteile in grober recyclierter Gesteinskörnung: 2011-05
14 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsbefestigungen Asphaltbauweisen (ZTV BEA-StB 09), Ausgabe 2009, mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 03/2011 vom 8. 4. 2011, FGSV 798
15 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TP Gestein-StB), Ausgabe 2008, FGSV 610
16 DIN 52106 Prüfung von Gesteinskörnungen Untersuchungsverfahren zur Beurteilung der Verwitterungsbeständigkeit: 2004-07
17 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Prüfvorschriften für Asphalt (TP Asphalt-StB), Ausgabe 2007, FGSV 756
18 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Zusätzliche Technische Vertragbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB 07), Ausgabe 2004/ Fassung 2007, FGSV 698 |