FGSV-Nr. FGSV 002/143
Ort Potsdam
Datum 08.05.2025
Titel Umweltfachliche Anforderungen an den Brückenersatzneubau
Autoren Stephan Köhler
Kategorien Landschaftstagung
Einleitung

Etwa 400 Brücken müssen in Deutschland zukünftig jährlich ersetzt werden, um den Anforderungen des heutigen Verkehrs zu genügen. Der Ausfall von Brücken führt teilweise zu erheblichen Auswirkungen und kann einzelne Regionen ins verkehrliche Chaos stürzen.

Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen planungsrechtlichen und umweltfachlichen Anforderungen an den Brückenersatzneubau zusammen, die im Zuge von Unterhaltungsmaßnahmen zu beachten sind und in der Autobahngesellschaft des Bundes zur Etablierung einiger Prozessabläufe geführt haben. Bei der Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen hat die Autobahn GmbH gemäß § 4 Satz 1 FStrG die Pflicht, die einschlägigen Vorschriften und Vorgaben in eigener Zuständigkeit und Verantwortung einzuhalten und dies auch zu dokumentieren. Inhaltlich werden die Themenbereiche Eingriffsregelung (BkompV), Anpassungen der Entwässerung an den Stand der Technik, Umgang mit Baulärm und Lärmsanierung, Artenschutz und FFH-Verträglichkeit unter dem Blickwinkel der erforderlichen Behandlung dieser Themen im Zuge von Ersatzneubau von Brückenbauwerken angesprochen. Für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und für die Dokumentation der tatsächlichen Vorgehensweise hat es sich bewährt, dies bei größeren Vorhaben in Form eines Erläuterungsberichtes nach RE-Erhaltung zu tun, der um ein Kapitel ergänzt wurde, das die fachplanerischen Festsetzungen zusammenfasst.

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1 Einleitung, die Aufgabe

Knapp 40.000 Brücken befinden sich derzeit in der Bau- bzw. Unterhaltungslast des Bundes. Dazu gehören sowohl Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen (bei Autobahnen sogenannte A-Bauwerke) als auch Überführung von Straßen und Wegen über Bundesfernstraßen (Ü-Bauwerke). Der Traglastindex repräsentiert die strukturellen Eigenschaften eines Tragwerks, die maßgeblichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit einer Brücke haben. Die Bewertung erfolgt in einem Soll-Ist-Vergleich zwischen erforderlicher bzw. zukunftsfähiger Brückentragfähigkeit (Ziellastniveau gemäß der vom Bund eingeführten Nachrechnungsrichtlinie) und der rechnerisch tatsächlich vorhandenen Tragfähigkeit. Der überproportionale Anstieg des Schwerverkehrs in den letzten Jahrzehnten, sowohl bei den Fahrzeuggesamtgewichten, den Achslasten als auch in der Häufigkeit (DTV und Jahresfahrleistung), in Verbindung mit der Altersstruktur der Brücken machen Erhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung des Zustandes und vor allem der Tragfähigkeit vieler älterer Brücken erforderlich. Als Konsequenz müssen in Deutschland dauerhaft jährlich ca. 400 Brücken erneuert werden (vgl. BMDV 2022).

Falls aus Sicherheitsgründen Brücken nicht mehr befahrbar sind, führt dies zu teilweise erheblichen Auswirkungen. So hat z. B. die Sperrung der Rahmedetalbrücke bei Lüdenscheid im Zuge der A 45 eine ganze Region ins verkehrliche Chaos gestürzt. Gravierende Auswirkungen auch im Westen von Berlin durch Sperrung der Ringbahnbrücke im Zuge der A 100. Der Zustand der Ingenieurbauwerke erfordert teilweise unmittelbares Handeln. Diesem Handlungsdruck ist der Gesetzgeber durch Neuerungen u. a. im Fernstraßenrecht (FStrG) nachgekommen. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen planungsrechtlichen und umweltfachlichen Anforderungen zusammen, die im Zuge von Unterhaltungsmaßnahmen zu beachten sind und in der Autobahngesellschaft des Bundes zur Etablierung einiger Prozessabläufe geführt haben.

2 Planungsrecht

Maßgebliche Frage hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Brückenersatzneubaus ist, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Änderung einer Bundesfernstraße im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) handelt (vgl. Bild 1). Liegt keine Änderung vor, kann die Maßnahme als Unterhaltungsmaßnahme durch die Autobahn GmbH ohne Durchführung eines Baurechtsverfahrens in eigener Zuständigkeit umgesetzt werden. Darunter fallen auch Baumaßnahmen, die über den reinen Ersatzneubau konstruktive Anpassungen an aktuelle Regelwerke, Standards, Sicherheits- und Verkehrsbedürfnisse vornehmen, da diese regelmäßig die Leistungsfähigkeit der Straße und die Verkehrsmenge nicht erhöhen. Bei der Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen hat die Autobahn GmbH gemäß § 4 Satz 1 FStrG die Pflicht, die einschlägigen Vorschriften und Vorgaben in eigener Zuständigkeit und Verantwortung einzuhalten. Danach haben „die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht“. Daher ist das Einholen anderer behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bei Unterhaltungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmen bestehen für den Denkmalschutz nach § 4 Satz 4 FStrG und teilweise auch im Wasserrecht (vgl. Autobahngesellschaft, 2024).

Dies gilt sowohl für die Länder, die im Rahmen der Auftragsverwaltung die Aufgaben der Planung von Bundesstraßen durchführen, als auch für die Autobahngesellschaft. Der Autobahn GmbH ist die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast für die Autobahnen und die in Bundesverwaltung geführten Bundesstraßen übertragen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 InfrGG). Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 2 Nr. 3 InfrGGBV ist die Autobahn GmbH beliehen mit dem Erlass und der Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Bauten nach § 4 FStrG.

Abgedeckt sind u. a. folgende Tatbestände:

  • Ausnahmen und Befreiungen nach 45 Absatz 7 BNatSchG und § 67 BNatSchG,
  • FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 34 BNatSchG,
  • Ausbringen von Pflanzen nach 40 BNatSchG,
  • Zugriffsverbote nach 44 BNatSchG,
  • Genehmigungsvorbehalte in Landschaftsschutzverordnungen nach 26 BNatSchG (vgl. Sellner/Dahs 2024).

Es besteht gemäß § 17 Absatz 1 Satz 5 FStrG auch bei Unterhaltungsmaßnahmen die Möglichkeit, freiwillig ein förmliches Verfahren, also ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren oder den Verzicht auf Planfeststellung im Falle einer unwesentlichen Bedeutung bei der Planfeststellungsbehörde zu beantragen. Dieses fakultative Verfahren kommt vor allem bei komplexen und umfangreichen Maßnahmen in Betracht, die eine umfangreiche Problembewältigung erfordern.

Bild 1: Schema zur Einordnung des Baurechtsverfahrens einer Maßnahme

Bauliche Maßnahmen, die zu einer Kapazitätserhöhung führen, sind aufgrund der hierdurch entstehenden Immissionen für Anlieger in Anlehnung an § 1 der Sechzehnten Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) als erhebliche bauliche Umgestaltungen zu werten.

3 Vorgehensweise und Inhalte

Die folgenden Ausführungen beziehen sich zum einen auf die fachrechtlichen Vorgaben und zum anderen auf in der Autobahngesellschaft als zweckmäßig erachteten Abläufe und Vorgaben, die unternehmensintern in Richtlinien und Workflows niedergelegt sind und ständig fortentwickelt werden.

3.1 Screening/Erstcheck

Der Erstcheck dient neben einer Ersteinschätzung der voraussichtlichen Verfahrensart (in der Regel Einordnung als Unterhaltungsmaßnahme) als Wegweiser für die inhaltliche Vorgehensweise und der Vorbereitung der zu erstellenden Unterlagen. Im Erstcheck werden wesentliche Sachverhalte abgeprüft, um daraus die nächsten Arbeitsschritte und das weitere Vorgehen abzuleiten. Anhand dieser Prüfung kann schnell herausgefunden werden, ob und in welchem Umfang weitere Abstimmungen zweckmäßig sind. Dabei werden umweltfachliche Betroffenheiten auf der Grundlage bestehender Unterlagen ermittelt, wie z. B. Schutzgebiete. In diesem Zusammenhang werden auch Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten bei der Unteren Naturschutzbehörde abgefragt sowie Verbreitungskarten ausgewertet. So können vorab mögliche Problemfelder herausgearbeitet werden, die dann in einer Vorbesprechung diskutiert und abgestimmt werden müssen. Der Teilnehmerkreis für derartige Vorbesprechungen ergeben sich aus den Betroffenheiten der jeweiligen Sachverhalte und wird im Einzelfall festgelegt.

In einer Vorbesprechung wird die Maßnahme gemeinsam analysiert und wichtige Weichen für die weiter zu verfolgende Lösung gestellt. Es wird ermittelt, ob weiterer Abstimmungsbedarf besteht bzw. Informationen eingeholt werden müssen.

Die Erkenntnisse und Ergebnisse des Erstchecks können zur Dokumentation im Erläuterungsbericht mit fachplanerischen Festlegungen nach § 4 FStrG verwendet werden.

3.2 Eingriffsregelung nach BKompV

Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) wurde auf Grundlage von § 15 Absatz 8 BNatSchG für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung erlassen. Ziel ist die länderübergreifende Vereinheitlichung und transparente Gestaltung der Eingriffsregelung. Hinweise zur Interpretation der BKompV gibt die Bundestagsdrucksache BTDrs.19/17344 vom 24. 2. 2020. Auch die Handreichung zum Vollzug der Bundeskompensationsverordnung (BfN, BMU, 2021) enthält erste Ergänzungen und Konventionen.

Im Zuge des F+E-Vorhabens „Fortentwicklung des Regelwerks zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung RLBP“ sind die vorläufigen „Empfehlungen zur Anwendung der BKompV bei Bundesfernstraßen“ entstanden. Es handelt sich um vorläufige„Empfehlungen zur Anwendung der Bundeskompensationsverordnung (BKompV). Mit Fertigstellung der RLBP werden sie als verbindliche Regelungsinhalte bzw. Anwendungsempfehlungen in die RLBP und ihre Merkblätter integriert. Bis zur Veröffentlichung in der fortentwickelten RLBP gelten die Empfehlungen als vorläufig, können aber schon angewendet werden.

In Anwendung der BKompV sind neben dem Schutzgut Biotope nur jene Schutzgüter bzw. Schutzgutfunktionen näher zu betrachten und zu bewerten, für die nach einer überschlägigen Prüfung eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere (für das Landschaftsbild bereits ab einer erheblichen Beeinträchtigung) zu erwarten ist. Da Brückenersatzneubauten häufig nur mit bauzeitlichen Beeinträchtigungen meist geringwertiger Funktionsausprägungen verbunden sind, führt diese Regelung zu einer Vereinfachung gegenüber der Anwendung anderer Kompensationsmodelle. Das Bild 2 zeigt beispielhaft für die Biotopwerte das Prinzip der Ermittlung von Beeinträchtigung besonderer Schwere,

Für schwerwiegende Beeinträchtigungen von hochwertigen Funktionsausprägungen der Schutzgüter besteht neben der biotopwertbezogenen Kompensation die Pflicht zur funktionsspezifischen Kompensation. Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere der Schutzgüter Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft und mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden funktionsspezifisch kompensiert. Sonstige erhebliche Beeinträchtigungen werden über das Biotopwertverfahren kompensiert. Das Bild 3 zeigt den grundsätzlichen Ablauf bzw. die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach BKompV.

Bild 2: Ermittlung der Schwere zu erwartende Beeinträchtigungen (nach BKompV 2021, Anlage 3)

Bild 3: Vorgehensweise/Abarbeitung der Eingriffsregelung nach BKompV

Beim Brückenersatzneubau können die bauzeitlich genutzten Flächen nach Ende der Bautätigkeit in der Regel gleichartig und gleichwertig wiederhergestellt werden. Falls dennoch ein Kompensationsbedarf nach Biotopwertverfahren verbleiben sollte, kann nach § 2 Absatz 5 BKompV auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden.

3.3 Artenschutz

Bei Unterhaltungsmaßnahmen muss eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte für die Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten vorliegen (Bild 4). Die Bestandsbauwerke und die voraussichtlich benötigten Baustelleneinrichtungsflächen sind durch eine entsprechende fachkundige Einschätzung auf das Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, europäischen Vogelarten und nationalen Verantwortungsarten zu kontrollieren, um die Verwirklichung von Verbotstatbeständen des § 44 Absatz 1 BNatSchG durch die Bautätigkeit zu vermeiden. Es besteht keine Pflicht, vor jeder Unterhaltungsmaßnahme eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Zweckmäßig ist somit eine faunistische Planungsraumanalyse nach dem HVA-F-StB, aber es sollte sich auch nach Erkenntnissen der Naturschutzbehörden erkundigt werden. Durch eine Ortsbegehung wird geprüft, ob artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind. Diese Kontrolle kann sich auf solche Arten beschränken, deren Vorkommen aufgrund der Eignung des Baufeldes als Habitat zu erwarten ist. Die Häufigkeit und Art der Kontrollen richten sich nach den Verhaltensweisen der Arten und sind einzelfallbezogen zu regeln. Wenn artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind, werden faunistische Untersuchungen für bestimmte Artengruppen erforderlich.

Bild 4: Ermittlung von Anhaltspunkten zum Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten

Muss beispielsweise für die Baudurchführung ein alter höhlenreicher Baum gefällt werden oder finden sich in den Hohlkästen von Brücken Kotspuren von Fledermäusen, ist mit einer Besiedlung durch Anhang-IV-Arten oder europäische Vogelarten zu rechnen. In diesen Fällen sind weitere Untersuchungen durchzuführen bzw. Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten. Bei der Lösung artenschutzrechtlicher Konflikte sind „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (sogenannte „CEF-Maßnahmen“) im Sinne des § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG möglich. Die Freistellung nach § 4 Satz 2 FStrG gilt für Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG.

Lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nicht durch Modifizierungen des Bauablaufes oder durch CEF-Maßnahmen bewältigen, bleibt die Möglichkeit der Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG. Dabei sind die Träger der Straßenbaulast nicht auf die Erteilung einer Ausnahme durch eine andere Behörde angewiesen. Es können in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen abgeprüft und dokumentiert werden. Mit der zuständigen Naturschutzbehörde sollte jedoch versucht werden, ein Einvernehmen herzustellen. Für eine Ausnahme sind Maßnahmen zur Erhaltung des Erhaltungszustandes der Population (FCS-Maßnahmen) erforderlich. Auch sind die Berichtspflichten zu beachten.

Materiell-rechtlich kann eine solche Ausnahme in aller Regel auf § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG (öffentliche Sicherheit) gestützt werden und die nach § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG geforderte Alternativenprüfung kann sich bei Ersatzneubauten nur auf bauliche oder zeitliche Ausführungsvarianten beschränken. Bei der Darlegung und Bewertung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art ist zu berücksichtigen, dass für das Vorhaben bereits eine bestandskräftige Planfeststellung vorliegt. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber für bestehende und bereits planfestgestellte öffentliche Verkehrswege mit § 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG eine grundsätzliche Entscheidung zugunsten der Infrastruktur getroffen.

Eine Beteiligung der Umweltvereinigungen ist in diesen Fällen nicht notwendig, weil § 63 Absatz 1 BNatSchG keine Beteiligungsrechte vorsieht.

3.4 FFH-Verträglichkeitsprüfung

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Projekt im Sinne der FFH-Richtlinie vorliegt, ist allein die Möglichkeit von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Natura2000-Gebietes unabhängig von der Verfahrensart. Dies zu ermitteln, ist Aufgabe der FFH-Vorprüfung. Nach der Rechtsprechung des EuGH können auch Unterhaltungsmaßnahmen Projekte im Sinne der FFH-Richtlinie sein (EuGH, Urteil vom 14.1.2010 – C-226/08, Rn. 39 f.)

In der FFH-Vorprüfung muss offensichtlich ausgeschlossen werden können, dass es zu Beeinträchtigungen gebietsbezogener Erhaltungsziele kommen kann. Die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist dabei nicht relevant, allein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Gebiets führt dazu, dass es einer FFH-VP bedarf (vgl. FFH-RL 2024, S. 33). Das Bild 5 zeigt den Ablauf der einzelnen Prüfschritte.

Bild 5: FFH-Verträglichkeitsprüfung/Ablauf nach den §§ 34 und 36 BNatSchG

Die Ermittlung der potenziell betroffenen Natura 2000-Gebiete erfolgt unter Berücksichtigung der Lage, der Wirkfaktoren sowie der Empfindlichkeit der gebietsbezogenen Erhaltungsziele. Kumulative Projekte brauchen in der FFH-Vorprüfung nicht berücksichtigt werden.

FFH-spezifische Maßnahmen zur Schadensbegrenzung dürfen bei der FFH-Vorprüfung nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.4.2018 – C-323/17, Rn. 40), allerdings dürfen üblicherweise durchgeführte Schutzvorkehrungen/Schutzmaßnahmen wie z. B. die Abgrenzung des Baufeldes zum Schutz angrenzender Bereiche (Eingriffsregelung) oder Projektmerkmale als Teil der technischen Planung berücksichtigt werden (z. B. Geländeeinschnitte, Dammbauwerke, Gewässerdurchlässe, auch Vermeidungsmaßnahmen der Eingriffsregelung, Standardmerkmale der Projekte). Sobald Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist eine FFH-VP durchzuführen.

Allein die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (Phase 2 im Bild 4) löst kein Genehmigungsverfahren aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11. 2024 – 11 D 14/23.AK). Nach den oben im Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen gilt § 4 Satz 2 FStrG auch für die FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die Anwendung der Vorschrift hat zur Folge, dass der Vorhabenträger der Bundesfernstraße die FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst durchführen kann. Sie befreit die Straßenbaulastträger nicht von der Durchführung der Verträglichkeitsprüfung. In diesem Fall sind die Naturschutzvereinigungen vom Vorhabenträger zu beteiligen.

Ein Genehmigungsverfahren mit UVP wird erst ausgelöst, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes kommt (Phase 3 im Bild 4). In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass es sich um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVP-Rechts handelt.

Die Anpassung des UVP-Rechts an das FStrG schreibt als Besonderheit vor, dass bei Betroffenheiten von Natura 2000-Gebieten bei sogenannte „Vorgriffsfällen“ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist (vgl. § 14 c Absatz 2 UVPG). Unter „Vorgriffsfällen“ werden Ersatzneubauten verstanden, die im Vorgriff auf einen für den jeweiligen Straßenabschnitt vorgesehenen späteren Ausbau (z. B. von vier auf sechs Fahrstreifen) baulich erweitert werden.

Ansonsten unterliegen Unterhaltungsmaßnahmen keiner Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, weil sich der Projektbegriff durch das jeweilige Fachrecht (hier FStrG) bestimmt. Damit sind UVP-Einzelfallprüfungen nur durchzuführen, wenn es sich um eine Änderung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 des FStrG handelt. Der UVP-rechtliche Vorhabenbegriff ist unselbstständig, das heißt, das UVP-Vorhaben ist stets mit dem fachrechtlichen Vorhaben identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. 11. 2017, Az. 7 C 25.15 Rn. 25).

3.5 Lärmschutz/Baulärm

Wenn im Rahmen der Brückenerneuerung lärmintensive Arbeiten wie z. B. Ramm- oder Abbrucharbeiten in unmittelbarer Nähe zu schutzwürdigen Bebauungen (Wohngebiete, Sondergebiete wie Kranken- und Pflegeeinrichtungen etc.) absehbar sind und Überschreitungen der Richtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV-BAU-LÄRM, 1970) anhand überschlägiger Berechnungsmethoden nicht ausgeschlossen werden können, ist es geboten, diese näher zu betrachten, um spätere Probleme im Rahmen der Bauausführung zu vermeiden. Innerhalb der Autobahngesellschaft wurde ein Tool entwickelt, um im Sinne eines Screenings diese Abschätzung vornehmen zu können. Bei Unterhaltungsmaßnahmen greift die Pflicht des § 22 Absatz 1 BImSchG, genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung empfiehlt es sich, den Baulärm schon bei der Planung zu berücksichtigen, wenn schützenswerte Nutzungen im Einwirkbereich der Baustelle liegen. Damit könnten bereits im Vorfeld wesentliche Punkte zur Lärmvermeidung und -minimierung erarbeitet werden, um diese dann im Bauvertrag verbindlich festzulegen. Dazu können beispielsweise die Wahl bestimmter lärmarmer Bauverfahren, die Vorgabe von Arbeitszeiten, die Lage von Baustelleneinrichtungsflächen und von Maschinenstandorten sowie die Anordnung von bestimmten Lärmschutzmaßnahmen, eines Lärmmonitorings oder eines Immissionsschutzbeauftragten gehören.

Bei allen Baumaßnahmen (Neu-, Um- und Ausbau sowie Erhaltungs- und Unterhaltungsvorhaben von Straßen und konstruktiven Baumaßnahmen) ist zunächst zu prüfen, ob ein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vorliegt. Veränderungen von Lage und Höhe einer Bundesfernstraße, welche lediglich der Anpassung an aktuelle Regelquerschnitte oder konstruktiven Verbesserungen dienen, stellen grundsätzlich keinen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne der 16. BImSchV dar. Auch die lokal auf das Bauwerk begrenzte Ergänzung eines fehlenden oder die Verbreiterung des vorhandenen Standstreifens kann als Unterhaltungsmaßnahme gewertet werden, wenn sie ausschließlich der Verkehrssicherheit dient und nicht zu einer Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße führt. (vgl. BT-Drucksache 19/15626, Seite 11). Ebenso stellt eine nur unwesentliche oder nur temporäre Verlegung einer Bundesfernstraße ohne Kapazitätserweiterung im Rahmen einer erhaltungsbedingten Erneuerung bestehender Brückenbauwerke keinen erheblichen baulichen Eingriff und damit keine Änderung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 FStrG dar.

Bei Brückenersatzneubauten, die nicht der Lärmvorsorge unterliegen, sollte ergänzend die Möglichkeit einer Lärmsanierung geprüft werden. Die Überprüfung der Möglichkeiten einer Lärmsanierung im Zusammenhang mit der Erneuerung einer Brücke ist auch deshalb zweckmäßig, damit daraus resultierende Lärmschutzwände bei der Bauwerksplanung von vornherein berücksichtigt werden können. Eine spätere Nachrüstung von Lärmschutzwänden ist ansonsten oftmals nur mit sehr hohem Aufwand bzw. im ungünstigsten Fall gar nicht möglich.

Das Bild 6 zeigt, wie die Kappe der Brücke so ausgebildet werden kann, dass eine Lärmschutzwand bis ca. 5 m Höhe nachgerüstet werden kann. Dazu werden die Kappen etwas massiver und breiter ausgeführt und alle 2 m mit Verankerungsschlaufen aus Edelstahl versehen. Die zusätzlichen Kosten belaufen sich auf ca. 150 € pro Verankerungspunkt. Im Einzelfall kann es sein, dass aus der Anordnung einer LSW auf den Brückenkappen auch Konsequenzen auf weitere Teile des Bauwerkes wie z. B. Brückenlager, die Kragarme unter den Kappen und insbesondere bei filigranen Spannbeton-Fertigteilen oder Stahlverbund-Überbauten auch an die Hauptträger entstehen. Bei Ausnutzung der Maximalhöhe von 5,0 m sind die daraus resultierenden Lasten aus Wind im Tragwerk weiter zu berücksichtigen und gegebenenfalls von relevanter Größe, im Extremfall bei Windlastzonen 3 oder 4 (Küstennähe). Für die tatsächliche Realisierung bedarf es in der Regel einer Einzelfallbetrachtung.

Bild 6: Konstruktion der Brückenkappen für Nachrüstung mit Lärmschutzwänden (BASt 2023)

3.6 Entwässerung

Bei jedem Ersatzneubau einer Brücke wird geprüft, ob die Entwässerung an den Stand der Technik angepasst werden muss. Die zuständigen Wasserbehörden können gemäß § 13 Absatz 1 WHG grundsätzlich jederzeit eine Anpassung der technischen Anlagen an den Stand der Technik fordern, zweckmäßig ist es aber, eine Anpassung im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau vorzunehmen. Notwendige Änderungen werden mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt und falls erforderlich werden vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse angepasst (Änderungsanzeige). Die Maßnahmen werden in enger Abstimmung mit den zuständigen Wasserbehörden geplant und umgesetzt.

Je nach Projekt sind wassertechnisch unter anderem folgende Punkte bei der Planung zu berücksichtigen:

  • Prüfung, ob die Brückenentwässerung an den Stand der Technik angepasst werden
  • Erarbeiten eines Entwässerungskonzeptes unter Berücksichtigung der vorhandenen Streckentwässerung. In einigen Fällen kann die Entwässerung auf der Brücke an die Streckenentwässerung angeschlossen werden (Kanal oder Straßenseitengraben). Sofern bei der Streckenentwässerung eine Anpassung an den Stand der Technik notwendig ist, erfolgt diese bei der Unterhaltung des gesamten Entwässerungsabschnittes.
  • gegebenenfalls Planung einer neuen Einleitstelle in ein Oberflächengewässer (Brückenentwässerung, Regenwasserbehandlungsanlage im Bereich der Brücke mit Einleitungsstelle ins Gewässer). Wenn die standörtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sollte der Anlage von Versickerungsmulden der Vorrang gegeben werden.
  • Neue oder geänderte Regenwasserbehandlungsanlagen sind nach den „Richtlinien für die Entwässerung von Straßen“ (REwS) zu Bei Einleitungen in Oberflächengewässer werden die dafür notwendigen Bedingungen mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt.
  • Berücksichtigung der Belange der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Dazu gehört auch eine wassertechnische Bewertung des Abrisskonzeptes (s. Anlage 10 „Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung“ (M WRRL)). Temporäre Verschlechterungen im Sinne der WRRL durch den Bauzustand sind zu vermeiden. Dies kann gegebenenfalls auch durch Vorkehrungen zur Vermeidung im Sinne der Eingriffsregelung gewährleistet werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde notwendig. Ein Fachbeitrag WRRL ist in der Regel nicht erforderlich, weil sich durch die Anpassung an den Stand der Technik eine Verbesserung der bestehenden stofflichen Belastung ergibt.

Beim eigentlichen Bau des Ersatzbauwerks können je nach Einzelprojekt weitere Punkte einer Abstimmung bedürfen. Dies können z. B. sein:

  • Baustelleneinrichtungsflächen (z. Baustofflager, Abflusshindernisse) im Überschwemmungsgebiet,
  • gesammelte Abflüsse von Baustellenzufahrten und Baustelleneinrichtungsflächen,
  • temporäre Grundwasserabsenkung/Grundwasserhaltung von Baugruben,
  • Spundwandkästen im Gewässerbereich und temporäre Gewässerverrohrungen oder temporäre Überführungen über Gewässer.

Wenn im Zuge des Brückenersatzneubaus ein Gewässerausbau oder eine Gewässerverlegung notwendig ist, kann es sich um die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer handeln, die nach § 68 WHG einer Planfeststellung oder eine Plangenehmigung bedarf. In diesen Fällen wäre eine UVP-Einzelfallprüfung (UVPG, Anlage 1 Nummern 13.1–13.18) erforderlich, die von der zuständigen Planfeststellungsbehörde durchzuführen wäre. In der Vorplanung des Brückenentwurfes sollte daher geprüft werden, ob Gewässerausbau oder eine Verlegung zwingend sind oder vermieden werden können, weil damit in der Regel ein Genehmigungsverfahren ausgelöst wird. Das Vorgehen bei einer optional möglichen Renaturierungsmaßnahme eines Fließgewässers sollte mit den Wasserbehörden im Einzelfall abgestimmt werden.

Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob eine Optimierung im Hinblick auf eine Verbesserung der ökologischen Durchlässigkeit notwendig ist und mit verhältnismäßigen Kosten im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau umgesetzt werden kann (vgl. Abschnitt 7.3 M AQ). Dabei kann für Bestandsbauten des M AQ (M AQ 2023) nur eine Orientierung bieten. In der Regel ist eine Anhebung der Gradiente der Autobahn unverhältnismäßig. Insoweit beschränkt sich die Betrachtung im Regelfall auf eine Vergrößerung der lichten Weite.

4 Dokumentation

Ersatzmaßnahmen, die keine Änderung im Sinne von § 17 Absatz 1 S. 2 FStrG darstellen, können in Verbindung mit § 4 FStrG in eigener hoheitlicher Zuständigkeit der Autobahn GmbH des Bundes als Unterhaltungsmaßnahme durchgeführt werden. Dabei sind die einschlägigen Gesetze und Vorgaben zu beachten und dies ist auch zu dokumentieren. Ebenso sind bestimmte Beteiligungsschritte durchzuführen. Gemäß § 3 Absatz 5 BNatSchG sind die zuständigen Naturschutzbehörden über den geplanten Ersatzneubau einer Brücke zu unterrichten. Dies erfolgt in der Regel zu einem frühen Zeitpunkt der Planung, um Hinweise zum Vorgehen, vorliegende Kenntnisse zum Planungsraum sowie gegebenenfalls Mitteilung zu Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten sowie gegebenenfalls weiterer fachlicher Besonderheiten im Vorhabenbereich zu bekommen.

Auf der Grundlage eines vorläufigen Erläuterungsberichts mit den vorgesehenen fachplanerischen Festlegungen nach § 4 FStrG erfolgt die Benehmensherstellung gemäß § 17 Absatz 1 BNatSchG. Neben einer Bewertung der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nach § 14 BNatSchG werden auch Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bzw. zum Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen gemäß § 15 Absatz 2 BNatSchG in eigener Zuständigkeit konzipiert und mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme übermittelt. Das Bild 7 zeigt ein Gliederungsmuster der RE-Erhaltung, das um einen Abschnitt 4 ergänzt wurde.

Bild 7: Gliederung des Erläuterungsberichtes mit fachplanerischen Festlegungen nach § 4 FStrG

Nach dem Rücklauf der unterschiedlichen Träger öffentlicher Belange findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Stellungnahmen statt. Letztendlich erfolgt dann eine Abwägung und Entscheidung durch den Vorhabenträger. Angestrebt wird ein Einvernehmen mit den Behörden. Im Falle einer Abweichung geschieht das mit entsprechender Begründung. Die abschließende Dokumentation zum weiteren Vorgehen wird in einer abschließenden Fassung dokumentiert und in der Regel auch durch entsprechende Unterschriften freigeben.

Literaturverzeichnis

Die Autobahn GmbH des Bundes 2024: Richtlinie zur Baurechtschaffung, Version 1, Stand 30. 5. 2024

AVV-BAULÄRM, 1970: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970, BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970.

BASt 2023: Richtzeichnungen für Ingenieurbauten, RiZ-ING, Dezember 2023, https://www.bast.de/DE/ Publikationen/Regelwerke/Ingenieurbau/Entwurf/RiZ-ING-Gesamt.pdf;jsessionid=75CE3117CFFC02D CA2628E9B4182255E.live11312? blob=publicationFile&v=4

BfN, BMU 2021: Handreichung zum Vollzug der Bundeskompensationsverordnung, Herausgeber*in: Bundesamt für Naturschutz und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, https://www.bfn.de/sites/default/files/2021-11/Handreichung%20zur%20BKompV.pdf

BMDV 2022: Brücken an Bundesfernstraßen Bilanz und Ausblick https://bmdv.bund.de/SharedDocs/ DE/Anlage/K/presse/bruecken-an-bundesfernstrassen-bilanz-und-ausblick.pdf? blob=publicationFile

BKompV 2020: Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung – BKompV), V. v. 14.5.2020 BGBl. I S. 1088 (Nr. 25)

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (M AQ), Ausgabe 2022, Köln (FGSV 261)

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Richtlinien für die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Straßenbau (R FFH-VP), Ausgabe 2024, Köln (FGSV 2933)

Sellner; Dahs 2024: Kurzgutachten zur Reichweite des § 4 FStrG im Natur- und Artenschutzrecht (im Auftrag der Autobahngesellschaft des Bundes)