FGSV-Nr. FGSV C 13
Ort Worms
Datum 08.03.2016
Titel Neuerungen in den RiStWag 2016 – Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten
Autoren Dr. rer. nat. Birgit Kocher
Kategorien Erd- und Grundbau
Einleitung

Wichtige Grundlagen der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten werden kurz zusammengefasst und die wichtigsten Neuerungen in der kurz vor Abschluss stehenden Überarbeitung dargestellt.

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1 Einführung

Die Ausgabe 2002 der ,,Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten" (RiStWag) wurde überarbeitet, um Erfahrungen aus der Praxis und die Ergebnisse von neueren Forschungsarbeiten umzusetzen und sie dem aktuellen technischen Stand anzupassen.

Diese Überarbeitung wurde durch den Arbeitskreis 5.5.1 (GA) ,,Bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten" durchgeführt. Es ist ein gemeinsamer, paritätisch besetzter Ausschuss, der als Arbeitskreis in der Arbeitsgruppe 5 der FGSV geführt wird und dem Arbeitsausschuss 5.5 ,,Boden- und Gewässerschutz" zugeordnet ist. Darin arbeiten Vertreter und Vertreterinnen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) und der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren (ATT) zusammen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen die Gewässer einem besonderen Schutz. Darüber hinaus bestehen Anforderungen des Trinkwasserschutzes. Straßenplanungen, die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und die Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit führen verstärkt zu einer Überschneidung von Gewässerschutz und Straßenbau. Die Träger dieser Aufgaben müssen ihre Planungen und Bauten aufeinander abstimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das nutzbare Wasserdargebot begrenzt und die Gewinnung nur an den von der Natur vorgegebenen Standorten möglich ist.

Ziel der ,,Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten" (RiStWag) ist es, eine Beeinträchtigung der Gewässer, die der Trinkwassergewinnung dienen, durch den Bau und Betrieb von Straßen zu vermeiden. Die RiStWag gelten für geplante sowie um- und auszubauende Straßen in Wasserschutzgebieten und sinngemäß für deren Nebenanlagen (z. B. Parkplätze und Rastanlagen). Ausgenommen sind Baumaßnahmen für Fußund Radwege oder andere Vorhaben, von denen keine relevante Gefährdung für Gewässer zu erwarten ist. Die RiStWag regeln vorrangig Fragen des Trinkwasserschutzes. Allgemeine Fragen des Gewässerschutzes bei der Straßenentwässerung werden in den RAS-Ew (FGSV 2005) geregelt, die RiStWag gelten in ihrem Anwendungsbereich zusätzlich bzw. abweichend.

Die RiStWag gelten auch für Gebiete, die der öffentlichen Wassergewinnung dienen oder dafür vorgesehen sind, für die aber noch keine Schutzzonen festgesetzt worden sind. Dazu zählen auch im Planungsverfahren befindliche oder bereits mit einer Veränderungssperre belegte Gebiete. Hier besteht das gleiche Schutzbedürfnis wie bei festgesetzten Wasserschutzgebieten. Für Gewässer, die künftig zur öffentlichen Wasserversorgung genutzt werden sollen, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Schutzmaßnahmen bereits beim Bau der Straße vorzusehen sind. Hierbei sind ebenso wie bei älteren Verordnungen (älter als 10 Jahre, siehe z. B. DVGW 2006) die Schutzanforderungen nach neueren wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus der Praxis auszurichten.

Die Richtlinien können sinngemäß auch für Heilquellenschutzgebiete angewandt werden. Wegen der besonderen Verhältnisse sind Einzelfallbetrachtungen erforderlich, die zu Abweichungen führen können. Auch bei noch nicht festgesetzten Heilquellenschutzgebieten besteht das gleiche Schutzbedürfnis wie bei festgesetzten Heilquellenschutzgebieten.

Das Schutzkonzept der RiStWag zielt auf einen dauerhaften Schutz gegen ständige und zeitweilige Stoffeinträge aus Straßenbau und Straßenverkehr und einen temporären Schutz gegen Auswirkungen von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen ab, um einen ausreichenden Zeitpuffer bis zur Schadensbeseitigung zu erreichen. Die Faktoren ­ ­ ­ ­

– Schutzzonen der WSG

– Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung

– Risiko relevanter Schadstoffaustritte

– Schwere möglicher Folgen für die Trinkwasserfassung

fließen gemeinsam in ein risikobasiertes Vorsorgekonzept ein: Ein kompletter Schutz wäre weder ökonomisch noch ökologisch vertretbar. Die Planung und Maßnahmen zielen daher auf die vorsorgende Minimierung des Risikos einer nicht vertretbaren Einwirkung auf die Gewässer, aus denen das Rohwasser für die Trinkwassergewinnung stammt. Ziel ist nicht nur die Vermeidung von erhöhten Aufbereitungskosten, sondern der generelle Schutz der Gewässer, aus denen Trinkwasser gewonnen wird, auf hohem Niveau.

Daraus ergeben sich technische Grundsätze für Planung, Gestaltung, Baudurchführung und Unterhaltung von Straßen. Die RiStWag nennen Planungsgrundsätze und geben beispielhaft Anregungen für Lösungsansätze. Die enthaltenen Prinzipskizzen dienen der Veranschaulichung der Vorgaben im Text und sind keine Ausführungsunterlagen. Der DEGES sei an dieser Stelle für die Neuzeichnung dieser bautechnischen Prinzipskizzen gedankt. Auch die Vorgaben und Erläuterungen im Text sind bewusst knapp gehalten. Sie können nicht auf alle denkbaren Konstellationen eingehen, sondern sollen dem planenden Ingenieur und den zuständigen Behörden helfen, die für den Einzelfall angemessene Lösung zu finden.

2 Planung

2.1 Gefährdung der Gewässer und Planungsgrundsätze

Gewässer und Untergrund bilden ein eng zusammenhängendes System mit zahlreichen Wechselwirkungen. Diese Wechselwirkungen bestimmen entscheidend die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der Gewässer. Durch Einträge von Stoffen anthropogener Herkunft oder andere Eingriffe kann dieses natürliche System in unterschiedlichem Maße beeinflusst werden. Die vom Straßenbau und Straßenverkehr ausgehenden Gefahren für die Gewässer sind nur einige unter vielen Gefährdungen in einem Wasserschutzgebiet.

Die Planungsgrundsätze der RiStWag berücksichtigen diese Gefährdungen und zeigen unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen auf, wie der Gefährdungsgrad ermittelt und in die Planung einbezogen werden soll. Grundsätzlich ist bei Straßenplanungen schon bei der Voruntersuchung zur Linienbestimmung auf Wasserschutzgebiete besonders zu achten und die Planungsabsicht mit den zuständigen Behörden und den betroffenen Wasserversorgungsunternehmen bzw. Trinkwassertalsperrenbetreibern abzustimmen.

Beispielhaft werden hier einige weitere Grundsätze genannt:

Bei der Planung in Wasserschutzgebieten sind im Hinblick auf die Verkehrssicherheit grundsätzlich die in den Planungsrichtlinien festgelegten günstigeren Entwurfselemente zu verwenden und optimal aufeinander abzustimmen, z. B. Radien im Lageplan, Halbmesser im Höhenplan, Länge von Linksabbiegespuren, Radien der Ausfahrrampen.

Straßeneinschnitte sind auf besonders begründete Ausnahmefälle zu beschränken. Das für die Trinkwasserversorgung genutzte Grundwasser und die Quellgebiete dürfen unter keinen Umständen angeschnitten werden.

Die zulässige Tiefe von Einschnitten hängt vom geologischen Aufbau und von den hydrogeologischen Verhältnissen des Untergrundes ab. Sie muss so gewählt werden, dass eine möglichst hohe Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung erhalten bleibt.

Die durch unvermeidliche Verringerung der Mächtigkeit der Grundwasserdeckschichten im Zuge des fertiggestellten Straßenbauwerkes entstehende Gefährdung der Gewässer wird nach RiStWag im Planungsprozess mitbewertet und fließt in die Festlegung der bautechnischen Maßnahmen ein.

Gefährdungen bei der Baustelleneinrichtung und Baudurchführung entstehen außer durch die Möglichkeit der Freisetzung von Stoffen vor allem durch baubedingte vorübergehende Eingriffe in die schützenden Grundwasserdeckschichten inklusive Oberboden und Vegetation. Bei Erd- und Gründungsarbeiten sowie Baustelleneinrichtungen werden die schützende Vegetation entfernt, die stark belebten Bodenhorizonte gestört und gegebenenfalls die Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung vermindert. Dadurch wird die Gefahr der Verlagerung von freigesetzten Stoffen in den Untergrund oder einer oberflächigen Abschwemmung und Bodenerosion erhöht. Von Bodenaufschlüssen (Schürfe, Bohrungen) und Wasserhaltungen können weitere Gefahren für Gewässer ausgehen. Schutzgebietsbezogen sind in den RiStWag konkrete Maßnahmen zusammengestellt.

Bezüglich des Einsatzes von Straßenbaustoffen und Bauhilfsstoffen ist die allgemeine Anforderung, dass durch die eingesetzten Baustoffe keine nachteiligen Veränderungen der Gewässerbeschaffenheit hervorgerufen werden dürfen. Schichten aus Asphalt und Beton gelten als unbedenklich, wenn das einschlägige Regelwerk eingehalten wird (ZTV Beton-StB und ZTV Asphalt-StB, FGSV 2007). Schutzgebietsspezifisch werden einzelne Regelwerke genannt, aber weiterhin wird auf die länderspezifischen Regelungen und die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen verwiesen, vor allem für den Einsatz von Recyclingbaustoffen und industriellen Nebenprodukten.

Die vom Straßenverkehr ausgehende Gefährdung der Gewässer wird nach Ascherl/Floss (1996) hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit ihres Auftretens in

–­ ­ ­ ständige,

– vorübergehende und

– außergewöhnliche

Einwirkungen unterteilt. Die ständigen Einwirkungen werden durch Abgase, Bremsen-, Reifen- und Fahrbahnabrieb sowie durch Tropfverluste verursacht. Tausalzstreuung stellt eine vorübergehende Einwirkung dar. Unter außergewöhnlicher Einwirkung wird das Austreten wassergefährdender Stoffe bei Verkehrsunfällen verstanden.

Von diesen Einwirkungen gehen unterschiedliche Gefährdungen aus. Diese hängen direkt oder indirekt von der Verkehrsmenge ab. Daher ist die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) ein geeignetes Kriterium, Straßen in Gruppen mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial in Bezug auf die genannten Einwirkungen einzuteilen. Von Straßen mit einem DTV unter 2.000 Kfz/24h geht eine geringe, mit einem DTV von 2.000 bis 15.000 Kfz/24h eine mittlere und mit einem DTV über 15.000 Kfz/24h eine hohe Gefährdung aus (Ascherl/Floss 1996; Golwer 1991). Diese Einteilung dient als Basis für die Abstufung der Maßnahmen in den unterschiedlichen Schutzzonen und wurde gegenüber den RiStWag 2002 nicht verändert. Besonderheiten, wie z. B. Verkehrszusammensetzung, Kurvigkeit und Kurvengestaltung, Straßengefälle, Knotenpunkte oder zulässige Fahrgeschwindigkeit können im Einzelfall zusätzlich Kriterien für die Bewertung der Gefährdung sein.

Stoffe, die im Rahmen der baulichen und betrieblichen Straßenunterhaltung verwendet werden und eine Gefährdung von Böden und Gewässern bewirken können, sind: ­

– Markierungsstoffe

­ – Tausalze und abstumpfende Streumittel zur Erhaltung der Verkehrssicherheit

– ­ ­ chemische Mittel zur Reinigung der Verkehrsschilder und Verkehrsleiteinrichtungen

– in Einzelfällen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel.

Auch Pflegemaßnahmen an der straßenbegleitenden Bepflanzung können insbesondere in Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren durch im Straßenseitenbereich liegen gebliebenes Mähgut, gehäckselte Gehölzreste oder Bankettschälgut die Gewässer gefährden, wenn sie einschließlich der daran haftenden Stoffe mit dem Oberflächenabfluss in oberirdische Gewässer verfrachtet werden. Das Gefährdungspotenzial erhöht sich dabei mit zunehmender Neigung der an die Straße grenzenden Böschungen und mit abnehmender Entfernung der Straße zum oberirdischen Gewässer.

2.2 Ermittlung der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung

Die Verweildauer eingetragener Stoffe in der ungesättigten Zone (Grundwasserüberdeckung) und ihre Ausbreitung in der gesättigten Zone (vor allem in Grundwasserleitern, aber auch in wenig wasserwegsamen Locker- und Festgesteinen) hängen wesentlich von der Durchlässigkeit und der Ausbildung der Locker- und Festgesteine sowie vom Grundwasserflurabstand ab. Aus diesen Gründen sind Durchlässigkeit, Mächtigkeit und Ausbildung der ungesättigten Zone die wesentlichen Kriterien für die Bewertung der Grundwasserüberdeckung im Hinblick auf das Rückhalte- und Abbauvermögen. Sie werden wie bisher gemäß Abschnitt 5.1 ermittelt. In Grundwasserleitern spielen für die Ausbreitung der Stoffe außerdem die Abstandsgeschwindigkeit (als Maß für die ,,Fließgeschwindigkeit" des Grundwassers), die Dispersion und die Mächtigkeit der gesättigten Zone eine große Rolle.

Die im Straßenbereich ständig anfallenden Stoffe bestehen ­ außer einigen Gasen ­ zum großen Teil aus Feststoffen oder an Feststoffen sorbierten Substanzen, die beim Versickern des Straßenoberflächenwassers in den obersten Zentimetern bis Dezimetern des Bodens zurückgehalten (z. B. Nadler/Meißner 2007; Lambert/Fuchs 2008) und zum Teil abgebaut werden. Die Eindringtiefe dieser Feststoffe nimmt mit abnehmender Korngröße des Bodens rasch ab. Daher ist für den Schutz des Grundwassers vor verkehrsspezifischen Stoffen das Rückhalte- und Abbauvermögen der obersten Bodenschichten von größerer Bedeutung als die Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung.

Leichtlösliche Stoffe, z. B. Tausalze, oder wassergefährdende Stoffe aus Unfällen können dagegen das Grundwasser weitreichend beeinflussen. Insbesondere für den Rückhalt ausgetretener wassergefährdender Stoffe ist sowohl die Sperrwirkung der Grundwasserüberdeckung als auch die ,,Schwammfunktion" des Porenraumes der ungesättigten Zone von Bedeutung. Dies ist in der Tabelle 1 durch die Kombination von Durchlässigkeiten und Mächtigkeiten berücksichtigt. Ausgehend von den örtlichen geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten wird die Schutzwirkung einer der drei Kategorien ,,groß", ,,mittel" oder ,,gering" zugeordnet. Diese Tabelle wurde im Rahmen der Überarbeitung der RiStWag aufgrund von Praxiserfahrungen leicht angepasst.

Ab kf < 1*10-6 m/s wurde die Differenzierung verändert. In der bisherigen Tabelle ist für die Durchlässigkeit als unterster Wert kf < 1*10-6 m/s angegeben. Das führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen, wenn die Durchlässigkeit der Grundwasserüberdeckung deutlich geringer nachgewiesen worden ist als 1*10-6 m/s, z. B. 1*10-7 m/s oder 1*10-8 m/s. Nach der bisherigen Tabelle wäre einer 2 m mächtigen Grundwasserüberdeckung bei diesen Durchlässigkeiten immer nur eine mittlere bis geringe Schutzwirkung zuzuordnen. Dies widerspricht ­ bei ausreichender Homogenität ­ der Realität. In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass gemäß den RiStWag bei Abdichtungen aus mineralischen Böden eine Durchlässigkeit von < 1*10-7 m/s im eingebauten Zustand nachzuweisen ist (Dicke 0,40 m). Allerdings ist hier die Homogenität beim Einbau prüfbar, daher bleibt in der Tabelle, die ja vorwiegend auf natürliche Verhältnisse Anwendung findet, die Anforderung der Mächtigkeit deutlich höher. Die -4 bisherige Differenzierung von Schutzwirkungen zwischen kf < 5*10-4 bis 1*10 m/s war in der Praxis kaum umzusetzen, da der erfasste Durchlässigkeitsbereich zu gering ist.

Alle bisherigen Angaben von Spannen für die Schutzwirkung, wie z. B. ,,mittel bis groß", wurden durch eine eindeutige Zuordnung ersetzt. In der Praxis fiel die Entscheidung sowieso fast immer für die ,,sichere" Seite, also für das Annehmen der geringeren Schutzwirkung. Die Aufnahme einer Zeile für kf > 1*10-3 m/s dient der Vervollständigung.

Tabelle 1: Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung (Änderungen in roter Schrift)

Die Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung ergibt sich als Abstand zwischen dem mittleren höchsten Grundwasserstand (MHGW) und dem Bankett auf der Seite des jeweils tiefer liegenden Fahrbahnrandes. Die Mächtigkeit schließt die oberflächennahe gestörte und wiederverdichtete Bodenschicht ein (Bild 1). Bei Straßendämmen aus schwach durchlässigen Baustoffen (kf < 10-6 m/s) muss ergänzend zur Tabelle 1 von der insgesamt anzusetzenden Mächtigkeit eine mindestens 1 m mächtige Schicht mit kf < 10-6 m/s im Untergrund (Bild 1) vorhanden sein, damit eine mittlere bzw. große Schutzwirkung erreicht wird.

Schon bisher war gutachterlich die Möglichkeit gegeben, durch die Kombination von Schichten, die einzeln betrachtet die erforderlichen Mächtigkeiten nicht erreichen, zu einer günstigeren Bewertung der Schutzwirkung zu kommen. Für einfache Fälle wurde dies jetzt ausformuliert. Dazu können unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Mächtigkeiten der einzelnen Schichten addiert werden. Die Schutzwirkung des gesamten Schichtpaketes ergibt sich dann aus der Kombination der Durchlässigkeit der durchlässigsten Schicht mit der Gesamtmächtigkeit. Voraussetzung ist allerdings ausreichende Homogenität der Schichten. Bei unregelmäßiger Ausbildung ist die minimale Mächtigkeit der jeweiligen Schicht maßgebend.

Bild 1: Ermittlung der Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung bei breitflächiger Versickerung über Bankette und Böschungen

3 Bautechnische Maßnahmen

3.1 Abstufung der Anforderungen

Im Allgemeinen nehmen die Anforderungen an die bautechnischen Schutzmaßnahmen mit der Nähe zur Wasserfassung zu. Die in den RiStWag aufgeführten bautechnischen Maßnahmen richten sich nach der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung (Tabelle 1), der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Schutzzone und der Verkehrsmenge. Sie führen bei Entwässerungsmaßnahmen zu abgestuften Lösungsmöglichkeiten (Tabelle 2), die bei vorschriftsmäßiger und sorgfältiger Ausführung im Allgemeinen ausreichend sind. Andere geeignete Maßnahmen sind dadurch nicht ausgeschlossen.

3.2 Gestaltung des Straßenseitenraumes und des Mittelstreifens

Abgestuft nach Schutzzonen werden standfeste oder abgedichtete Bankette und Schutzeinrichtungen unterschiedlicher Aufhaltestufe gefordert. Als Beispiel siehe Tabelle 2 zur Wahl von Schutzeinrichtungen in der Schutzzone II von Grundwasserschutzgebieten. Auch ein Verzicht auf Schutzeinrichtungen ist in bestimmten Fällen möglich. Kommen die RiStWag und die RPS zu unterschiedlichen Festlegungen hinsichtlich des Einsatzes bzw. der Leistungsanforderungen von Schutzeinrichtungen, gelten die Richtlinien mit den höheren Anforderungen bezüglich Aufhaltewirkung. Das heißt, dass zugunsten einer gewässerschützenden Lösung eine ungünstigere Anprallheftigkeit in Kauf genommen werden kann, jedoch keine ungünstigere Aufhaltewirkung.

Wegen der besonderen Verhältnisse bei Trinkwassertalsperren werden dort abweichende Vorgaben gemacht.

Tabelle 2: Wahl von Schutzeinrichtungen in der engeren Schutzzone (Zone II); Definition der Aufhaltestufen H 1 und H 2, z. B. in RPS (FGSV 2009)

Im Abschnitt zu Entwässerungsmaßnahmen wird die Entscheidung gefällt, ob Abdichtungen erforderlich sind. Zum Schutz der Wassergewinnung können auch Schutzwälle oder Betonschutzwände oder eine Kombination von beiden angeordnet werden. Bei Anordnung von Betonschutzwänden, die die folgenden Anforderungen erfüllen, kann auf eine – ­ sich z. B. aus Bild 2 ergebende – Abdichtung der Böschungen und der Mulde verzichtet werden.

Die zusätzlichen Anforderungen an die Betonschutzwände, die sich aus dem Gewässerschutz ergeben, sind folgende: ­ ­

– unverschiebliche Wand mit Hinterfüllung ohne Entwässerungsöffnungen (geschlossen)

– Hinterfüllung mit bewachsenem Boden

­ – Aufstellung der Betonschutzwand auf Asphalt- oder Betonunterlage

– ­ ­ die Fläche zwischen der Fahrbahnkante und der Unterlage der Betonschutzwand erhält eine dichte und standfeste (entsprechend mindestens Bk 0,3 nach RStO) Befestigung

– dauerelastische Abdichtung der Fugen zwischen Betonschutzwand und Unterlage

­ – Abdichtung der Betonschutzwandfugen.

In diesem Fall tritt der Gewässerschutz in den Vordergrund gegenüber einzelnen Aspekten der RPS. Es sollten aber auch in diesen Fällen Betonschutzwände gewählt werden, die die Anforderung der RPS erfüllen.

3.3 Entwässerungsmaßnahmen

Wie bisher besteht für die weitere Schutzzone (Zone III, III A und III B) für Grundwasser eine Einstufung der Notwendigkeit bestimmter Entwässerungsmaßnahmen. Die Art der in den einzelnen Schutzzonen zu wählenden Entwässerungsmaßnahmen hängt von der Verkehrsmenge und der Schutzwirkung der nach der Baumaßnahme verbleibenden Grundwasserüberdeckung ab. Die bisherige Einteilung in vier Stufen wurde durch Vereinigung der bisherigen Stufen 1 und 2 vereinfacht (Bild 2), ohne die Anforderungen zu erhöhen, da inzwischen nach RAS-Ew Versickerungsbecken immer mit einer Vorstufe auszustatten sind.

Bild 2: Einstufung von Entwässerungsmaßnahmen in Zone III

Die je nach Schutzzone anzuwendenden Entwässerungsmaßnahmen wurden entsprechend den aktuellen RAS-Ew formuliert und werden dort beschrieben. In den RiStWag werden zukünftig nur noch die Entwässerungsmaßnahmen detailliert beschrieben, auf die nicht in den RAS-Ew verwiesen werden kann bzw. die über die Anforderungen der RAS-Ew hinausgehen. In beiden Regelwerken wird deutlich größeres Gewicht auf die breitflächige Entwässerung über Bankett und Böschung gelegt, da dadurch ein guter hydraulischer und Schadstoffrückhalt erreicht wird und sie in den meisten Fällen auch die beste temporäre Schutzwirkung bei Austritt wassergefährdender Stoffe bietet.

Die breitflächige Versickerung wird wie auch schon bisher gegenüber der Sammlung und Ableitung des Abflusses bevorzugt, da sie günstig für die Abflussreinigung direkt im Bankett ist (Filter- und Sorptionsvermögen), gleichzeitig den bestmöglichen hydraulischen Schutz der Oberflächengewässer ermöglicht und die Grundwasserneubildung trotz versiegelter Flächen erhält. Aspekte der Wirtschaftlichkeit, der Verkehrssicherheit und der Querbarkeit von Straßen für Tiere spielen ebenfalls eine Rolle. Inzwischen wird der Rückhalt von Schadstoffen als eigenständige Leistung des Straßenbauwerkes wahrgenommen und durch die vorgesehenen Bauweisen unterstützt. Auch in den überarbeiteten RiStWag wird versucht weitestgehend die Einleitung in Oberflächengewässer zu vermeiden. Die Sammlung und Ableitung des Straßenoberflächenwassers ist nur in den Fällen vorgesehen, wo schon der diffuse dauerhafte Stoffeintrag aus dem Straßenoberflächenwasser eine Gefährdung für das Trinkwasser darstellen könnte (insbesondere in Zone I und II von Grundwasserschutzgebieten und abgestuft nach Verkehrsstärke und Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung in Zone III), oder wo das Risiko der Versickerung ausgetretener wassergefährdender Stoffe nicht durch die entsprechende Gestaltung des Straßenseitenraumes minimiert werden kann.

3.4 Abdichtungen

Der Abschnitt zu Abdichtungen wurde stark überarbeitet.

Abdichtungen haben die Aufgabe, den Untergrund und das Grundwasser vor unerwünschten Stoffeinträgen zu schützen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der temporären Rückhaltung von Stoffen in den oberhalb der Abdichtung liegenden Bodenschichten zu (Schwammfunktion bis zur Sanierung).

Abdichtungen sind nach den ZTV E-StB (FGSV 2009) herzustellen. Das Dichtungssystem muss unter Berücksichtigung der relevanten Lastfälle standsicher sein. Im Übergang von abgedichteten zu nicht abgedichteten Bereichen sind zur Vermeidung von Setzungsdifferenzen gleichmäßige Steifigkeitsverhältnisse sicherzustellen. Die Tiefenlage der Abdichtungen ist so festzulegen, dass diese durch die Gründungen, z. B. von Schutzeinrichtungen mit gerammten Pfosten, auch bei Reparaturen nicht beeinträchtigt werden können.

Da zunehmend am Straßenrand Sonderbauwerke wie Lärmschutzwände oder Kollisionsschutzwände angeordnet werden, muss die Planung von Abdichtung und Sonderbauwerk unter Beachtung der vorgesehenen Gründungskonstruktion abgestimmt werden. Ebenso müssen Bepflanzung und Tiefenlage der Abdichtung so aufeinander abgestimmt werden, dass eine Beschädigung der Abdichtung durch das Wurzelwerk ausgeschlossen ist. Eine gemeinsame Vergabe von Erd- und Dichtungsbau und Schutzeinrichtungen wird empfohlen.

Für unterschiedliche Abdichtungssysteme (Abdichtungen aus mineralischen Böden und Bodengemischen; Dichtungsbahnen aus Bentonit (GTD) oder Kunststoff, Asphaltdichtungen) werden detaillierte Vorgaben zu geeigneten Einsatzfällen, materialspezifischen Anforderungen und Einbauweisen gemacht. Die Mindestüberdeckung beträgt bei mineralischen Dichtungen 0,4 m, bei KDB 0,6 m und bei GTD 0,8 m. Zum Schutz vor Beschädigungen durch von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge und zur Vermeidung der Austrocknung ist die GTD mit Boden in einer Dicke von mindestens 0,80 m zu überschütten. Dieses Abdichtungssystem wird dann gegenüber einer 0,40 m dicken Tondichtung mit 0,40 m Überdeckung als gleichwertig angesehen.

Asphaltdichtungen werden aus einem nach dem Asphaltbetonprinzip zusammengesetzten Mischgut mit einem maximalen Hohlraumgehalt von 3 Vol.-% und einer Mindestdicke von 10 cm hergestellt. Sie kommen in der Regel zur Anwendung, wenn wegen nicht ausreichend schützender Überdeckung des Grundwassers auch unter der befestigten Fahrbahn eine Abdichtung erforderlich ist. Sie kann in einen vollgebundenen Asphaltoberbau integriert werden, in diesem Fall kann die untere Lage der Asphalttragschicht als Asphaltdichtung mit den für sie geltenden Anforderungen konzipiert werden. Der Verformungsmodul Ev2 der Unterlage (Planum) sollte hier mindestens 60 MN/m2 betragen.

Die Abdichtung kann entfallen, wenn der Unterbau oder der Untergrund bereits die Anforderungen an eine mineralische Dichtung erfüllen. Dabei muss auch die flächenhafte Ausdehnung und Homogenität der dichten Schicht mitbetrachtet werden, siehe Abschnitt ,,Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung".

3.5 Behandlung des Straßenoberflächenwassers

Wenn es die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung und die örtlichen Gegebenheiten zulassen, sollte das von der Straßenoberfläche abfließende Wasser breitflächig versickert werden. Bei der Bodenpassage werden viele stoffliche Belastungen der Straßenabflüsse, vor allem partikuläre Stoffe und zum Teil auch gelöste Inhaltsstoffe, von oberirdischen Gewässern und vom Grundwasser weitgehend ferngehalten. Der bewachsene Boden ist hierbei besonders wirksam. Diese breitflächige Versickerung ist in Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren von besonderer Bedeutung, weil so die punktförmige Einleitung der Straßenabflüsse in oberirdische Gewässer vermieden werden kann.

Zu den Anlagen sind die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung hier zusammengefasst:

In Zukunft wird der Begriff ,,Absetzanlagen mit Leichtstoffrückhaltung (RiStWag-Anlagen)" statt bisher ,,RiStWag-Abscheider" verwendet, um Verwechslungen mit Abscheideanlagen nach DIN 1999-100 zu vermeiden. Die Dichtetrennung einer RiStWag-Anlage ist aufgrund der Bemessung und der Größe der Anlagen wesentlich besser und wirkt auch beim Zusammentreffen des Abfluss-Bemessungsereignisses mit einem Leichtstoffzufluss von 10 (bis 30) m³: Außerdem enthält Straßenoberflächenwasser inzwischen nur noch so geringe Konzentrationen von Mineralölkohlenwasserstoffen, dass die Entsorgung von Sedimenten aus RiStWagAnlagen anhand ihrer Schwermetallkonzentrationen gewählt werden kann, während Mineralölkohlenwasserstoffe nur bei der Reinigung der Anlagen nach Havariefällen berücksichtigt werden müssen. Dies soll noch einmal verdeutlichen, dass RiStWag-Anlagen neben ihrer Hauptfunktion der Rückhaltung von Gefahrstoffen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen auch die – ­ jederzeit wirksame – ­ Rückhaltung von partikulären Stoffen aus dem Straßenoberflächenwasser leisten und dafür inzwischen auch bewusst bemessen werden.

Die Vorgaben und Prinzipskizzen zu RiStWag-Anlagen wurden anhand von Erfahrungen aus der Praxis und Erkenntnissen aus Forschungsvorhaben angepasst. Beispielsweise wird ein Gefälle der Sohle aus funktionalen Gründen als nicht erforderlich angesehen, es ist jedoch sicherzustellen, dass eine Reinigung durch Schlammabsaugung (Schlammsammelrinnen oder/und Pumpensumpf) problemlos möglich ist. Damit entfällt in der Prinzipskizze das bautechnisch aufwendig herzustellende Sohlgefälle. Aufgrund der Forschungsvorhaben ,,Wirksamkeit von Entwässerungsbecken im Bereich von Bundesfernstraßen" (Lange et. al. 2001) und ,,Optimierung von Absetzbecken" (Grotehusmann/Kasting/Kunze 2006) soll die Zuführung des Wassers in halbgetauchten Rohren erfolgen, um Wiederaufwirbelung und Austrag abgesetzter Sedimente zu vermeiden. Dagegen ist die bisher vorgesehene Zulaufverteilung entfallen, da sie zur Strömungseinengung beitrug. Die Unterkante der Abflusstauchwand muss mindestens 0,4 m unter der Ablaufhöhe liegen (bisher 0,3 m), der Abstand zwischen der Unterkante des Auffangraumes für Leichtflüssigkeiten und der Unterkante der Abflusstauchwand
muss in jedem Betriebszustand (auch in Trockenzeiten) wenigstens 0,10 m betragen (bisher keine Vorgabe). Der Beginn des Umlaufkanals wurde oberhalb des Dauerwasserspiegels gelegt, um ungewollte Umläufigkeiten bei undichten Schiebern zu vermeiden.

Die bisher enthaltenen Prinzipskizzen zu RiStWag-Anlagen in Kombination mit Regenrückhaltebecken als Erdbecken entfallen. Solche Anlagen sind weiterhin zulässig, zu ihrer Gestaltung wird aber weitgehend auf die RAS-Ew verwiesen.

4 Bau und Unterhaltung

4.1 Maßnahmen bei Baustelleneinrichtungen und Baudurchführung

Der Abschnitt zu Maßnahmen bei Baustelleneinrichtungen und Baudurchführung wurde grundlegend überarbeitet und enthält nun umfassende allgemeine und schutzzonenspezifische Angaben. Dieser Abschnitt ist inzwischen schon zu großen Teilen in den ZTV-Ew veröffentlicht.

Um den besonderen Anforderungen bei der Bauausführung in Wasserschutzgebieten Rechnung zu tragen, wurde neu ein Absatz zur begleitenden Überwachung aufgenommen. Durch Planfeststellung, Plangenehmigung oder ergänzende wasserrechtliche Genehmigungen kann zusätzlich zur örtlichen Bauüberwachung eine vom Auftragnehmer unabhängige Überwachung festgeschrieben werden. Der Umfang der Leistung kann die Prüfung der Umsetzung der Auflagen der Planfeststellung in die Ausführungs- und Vergabeunterlagen sowie eine örtliche Überwachung mit klarer Abgrenzung zur Unterlagenprüfung und Bauüberwachung des Auftraggebers sein. Dazu wurde eine Liste mit möglichen Punkten für eine Leistungsbeschreibung ergänzt.

4.2 Unterhaltung der Straße und Maßnahmen im Havariefall

Der Abschnitt zur Unterhaltung von Straßen in Wasserschutzgebieten wurde umfassend überarbeitet und ergänzt. Er umfasst insbesondere: ­

– Betrieb, Kontrolle und Wartung der Straßenentwässerungseinrichtungen, ­

– deren bauliche Erhaltung sowie

–­ Maßnahmen im Havariefall.

Eine unerlässliche Grundlage hierfür ist die Dokumentation bautechnischer Maßnahmen und der damit verbundenen Funktionen in Bezug auf den Gewässerschutz. Das Betriebspersonal muss vor der Inbetriebnahme mit der Lage, dem Aufbau und der Funktion der Entwässerungseinrichtungen und der Abdichtungen sowie den besonderen Verhältnissen und Anforderungen in Wasserschutzgebieten vertraut gemacht werden. Dazu müssen den zuständigen Dienststellen Bestandsdaten zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert werden. Eine entsprechende Aufstellung von Angaben und Unterlagen wurde ergänzt.

Außerdem sind den Bestandsdaten ein Alarmierungsplan und Verhaltensregeln bei Unfällen und im Schadensfall zuzuordnen. Eintragungen über die Wartungs- und Überwachungstätigkeiten einschließlich der angewandten Verfahren werden regelmäßig ergänzt.

Um die Gewässerschutzfunktionen des ,,Gesamtsystems" erkennen zu können, müssen die entsprechenden Informationen in leicht zugänglicher Form benutzbar gemacht werden. Aus diesen Unterlagen ist deshalb ein für das Betriebsdienstpersonal praxistaugliches Betriebsbuch zu erstellen.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei der koordinierten Erhaltungsplanung Straßen in Wasserschutzgebieten gesondert zu betrachten sind. Die baulichen und verkehrlichen Maßnahmen in diesen Abschnitten müssen als abgestimmtes System verstanden werden, dessen Ziel, der Schutz von Gewässern, zu gewährleisten ist.

In jeweils einzelnen Abschnitten sind die Anforderungen an die Wartung und Kontrolle von Entwässerungsleitungen, Behandlungsanlagen und Abdichtungen konkretisiert.

Auch der Abschnitt zu Maßnahmen im Havariefall wurde überarbeitet und aktualisiert. Ziel der Maßnahmen im Havariefall ist die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Dafür ist die Koordination der beteiligten Einsatzkräfte und zeitnahe Umsetzung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine wichtige Voraussetzung. Daher ist im Vorfeld durch den Straßenbaulastträger mit den Feuerwehren und den übrigen nach Landesrecht im Havariefall zuständigen Stellen, in jedem Fall der zuständigen Wasserbehörde und den betroffenen Wasserversorgungsunternehmen, die Vorgehensweise in einem Havariefall abzustimmen.

Die in den RiStWag vorgegebenen Maßnahmen sind so mit den Schutzzielen abgestimmt, dass davon ausgegangen werden kann, dass bei einem ordnungsgemäßen Zustand der nach RiStWag gebauten Straßenentwässerungseinrichtungen die in einem Havariefall austretenden wassergefährdenden Stoffe wirksam zurückgehalten werden, bis die zuständigen Stellen alarmiert sind und in einem angemessenen Zeitraum weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Literaturverzeichnis

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