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1 Einleitung
Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sind Abfälle so weit wie möglich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind Abfälle zu verwerten. Dabei ist eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung anzustreben. Die Verwertung von Abfällen hat, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Vorrang vor deren Beseitigung, die wiederum durch Behandeln, Verbrennen oder Deponieren erfolgen kann. Auch ausgebauter Asphalt fällt unter die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
In Bayern fallen durchschnittlich pro Jahr 2,5 Mio. t Ausbauasphalt an, davon rund 1 Mio. t bei Baumaßnahmen auf dem von der bayerischen Straßenbauverwaltung betreuten über 25 000 km langen Streckennetz. Mehr als die Hälfte des bei diesen Baumaßnahmen anfallenden Ausbauasphaltes wird unmittelbar bei denselben Baumaßnahmen wiederverwendet. Der restliche Ausbauasphalt wird an Mischanlagen abgegeben, die das Material für Mischgutsorten, die in niedrigeren Bauklassen zur Anwendung kommen, verwenden. Nach einer Erhebung des Deutschen Asphaltverbandes werden so zirka 97 % des zu den Mischanlagen gelangenden Ausbauasphaltes wieder in Asphaltmischgut verwendet.
Grundlage für die Verwertung von Ausbauasphalt sind die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat im Straßenbau“ – derzeit noch in der Ausgabe 2001 – (TL AG-StB 01), die „Technischen Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau“, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2001 (TL G Asphalt-StB 01), die „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen“ sowie für die „Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau“ (RuVA-StB 01) sowie das „Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat“ (M VAG). Da Merkblätter und Richtlinien nicht geeignet sind vollinhaltlich in Bauverträge übernommen zu werden, wurden diese Regelungen in Bayern durch die Zusätzlichen „Technischen Vertragsbedingungen für die Verwertung von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern“, Ausgabe 2002, (ZTV VAG-StB By 02) ergänzt.
2 ZTV VAG StB-By 02
Die ZTV VAG-StB By 02 schreiben vor, dass anfallender Ausbauasphalt aufbereitet zu Asphaltgranulat der stofflichen Verwertung zuzuführen ist. Um das im Asphaltgranulat enthaltene Bindemittel nutzen zu können, ist Asphaltgranulat entsprechend seiner Eignung bei der Herstellung von Asphaltmischgut zu verwerten. Nicht für Asphaltschichten geeignetes Asphaltgranulat kann in ungebundenen oder hydraulisch gebundenen Schichten verwertet werden. Das für die Zugabe vorgesehene Asphaltgranulat ist nach den TL AG-StB zu klassifizieren. Als Nachweis für die Eignungsprüfung ist die Gleichmäßigkeit grundsätzlich anhand von Prüfungen zu beurteilen und nachzuweisen. Dabei sind für Halden bis 2 500 t mindestens 5 Proben und für Halden über 2 500 t mindestens eine Probe je 500 t des zur Verwertung bereitliegenden Asphaltgranulates zu prüfen. Die Prüfungen zur Beurteilung der Gleichmäßigkeit gelten als Eigenüberwachungsprüfungen im Sinne der TL G Asphalt-StB. Der Auftraggeber ist daher auch berechtigt die Ergebnisse dieser Prüfungen einzusehen und die Einhaltung des erforderlichen Umfangs und Anzahl der Prüfungen anhand der Listen der Mischgutproben gemäß Anlage 7 der TL G Asphalt-StB zu überprüfen.
Die ermittelten Spannweiten der Merkmale
- Erweichungspunkt Ring und Kugel
- Bindemittelgehalt
- Füllergehalt
- Gehalt an feinen Gesteinskörnungen
- Gehalt an groben Gesteinskörnungen
sind anzugeben.
Die zulässige Zugabemenge resultiert aus der niedrigsten der für die drei Kriterien
- Verfahrenstechnik
- Erweichungspunkt Ring und Kugel
- Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates
ermittelten Zugabemengen.
Die Zugabemenge in ungebundene und hydraulisch gebundene Schichten ist auf maximal 25 M.-% begrenzt.
Durch die technische Ausstattung und die verfahrenstechnischen Möglichkeiten sind die Zugabemengen begrenzt. Die maximale Zugabemenge für das herzustellende Asphaltmischgut in Abhängigkeit von Mischanlagentyp und der Erwärmung des Asphaltgranulates wird im Rahmen der Fremdüberwachung nach den TL G Asphalt-StB nach der Tabelle 1 festgelegt.
Tabelle 1: Maximale Zugabemenge in M.-% auf Grund der Verfahrenstechnik (Asphaltmischanlagen müssen dafür immissionsschutzrechtlich genehmigt sein)
Von den 137 güteüberwachten Mischanlagen in Bayern entsprechen 87 dem Typ C1 und 2 dem Typ D1. Das heißt, bei diesen Anlagen handelt es sich um Chargen- bzw. Durchlaufmischanlagen bei denen das Granulat durch die heißen bzw. gemeinsam mit den Gesteinskörnungen erwärmt wird. Bei den restlichen 48 Anlagen handelt es sich um Chargenmischanlagen mit einer gesonderten Vorrichtung zur Erwärmung des Granulates, also einer Paralleltrommel (Typ C2).
Das zweite, die Zugabemenge, begrenzende Kriterium ist der rechnerische Erweichungspunkt Ring und Kugel bei der Eignungsprüfung. Grundsätzlich darf Asphaltgranulat bei den Mischgutarten Asphaltbeton, Asphaltbinder, Asphalttragschichtmischgut, Tragdeckschichtmischgut und Mischgut für Asphaltfundationsschichten im Heißeinbau zugegeben werden. Der rechnerische Erweichungspunkt Ring und Kugel darf dabei in Abhängigkeit von der Mischgutsorte und Bauklasse sowie teilweise weiteren Bedingungen wie z. B. gewisse Bindemittelhärten die in der Tabelle 2 dargestellten Werte nicht überschreiten. Bei Asphaltbinder, der in den Bauklassen SV und I verwendet wird, ist die Zugabe von Asphaltgranulat nicht zulässig.
Tabelle 2: Bei der Eignungsprüfung maximal zulässiger Erweichungspunkt Ring und Kugel
Das dritte Kriterium zur Bestimmung der Zugabemenge ist die Gleichmäßigkeit des Granulates. Dazu ist mit den als Nachweis für die Eignungsprüfung angegebenen Spannweiten, die maximale Zugabemenge nach dem Anhang 1 des M VAG zu ermitteln.
3 TL AG-StB 06
Die TL AG-StB wurden nun auf Grund der bevorstehenden Änderungen bei den Asphaltnormen fortgeschrieben und in der Ausgabe 2006 von der FGSV veröffentlicht. Das Regelwerk wird die TL AG-StB 01 ersetzen, wurde jedoch bisher nicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eingeführt. Dies wird voraussichtlich erst zusammen mit den neuen ZTV Asphalt-StB und TL Asphalt-StB erfolgen.
Durch die TL AG-StB 06 wird die DIN EN 13108-8, „Ausbauasphalt“ in Deutschland umgesetzt. Gleichzeitig wurden die TL AG-StB an die „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau“ (TL Gestein-StB), die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau“ (TL SoB-StB) und die zukünftigen „Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton“ (TL Beton-StB), angepasst. Dabei handelt es sich hauptsächlich um redaktionelle Änderungen, dennoch lohnt sich ein kurzer Blick auf die wesentlichen Veränderungen.
Aufgrund der Regelungen der DIN EN 13108-8 wird das Asphaltgranulat zukünftig mit RA für Reclaimed Asphalt bezeichnet. Die maximale Stückgröße U des Asphaltgranulates wird der Bezeichnung vorangestellt und die Bezeichnung der Kornklasse der Gesteinskörnung im Asphalt d/D angehängt. Dabei ist der Größtkorndurchmesser D der größere Wert, der sich aus
- der kleinsten Siebweite mit einem Massedurchgang von 100% dividiert durch 1,4
- der kleinsten Siebweite mit mindestens 85 -% Siebdurchgang
ergibt. Bei einem 32 RA 0/16 handelt es sich also um ein Asphaltgranulat mit einer maximalen Stückgröße von 32 mm und der Kornklasse 0/16.
Neu in den TL AG-StB 06 ist die Definition des Begriffes Kennwert. Hierbei handelt es sich demnach um Messwerte für einzelne Eigenschaften und Merkmalsgrößen des Asphaltgranulates und seiner Bestandteile, die entsprechend den in den Tabellen angegebenen Grenzwerten zu klassifizieren und in Form von Kategorien anzugeben bzw. einzustufen sind. Die Probenahme für die Prüfungen hat gemäß den DIN EN 12697-27 „Prüfverfahren für Heißasphalt – Teil Probennahme“ und DIN EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“ zu erfolgen.
Während die TL AG-StB 01 nur durch die Regelungen des Anhanges 2 die Ermittlung der Kennwerte für die Gleichmäßigkeit durch Prüfung vorsah, regelt die Ausgabe 2006 bereits im Text, dass diese Kennwerte durch Prüfung zu bestimmen sind. Die übrigen Kennwerte sollten möglichst aus Vorinformationen beschafft werden.
Durch die Angabe des Kennwertes U für die maximale Stückgröße in der Bezeichnung des Asphaltgranulates entfällt die zu klassifizierende Kategorie DRA (=Diameter Reclaimed Asphalt). Neu ist, dass für eine Verwertung in ungebundenen, hydraulisch gebundenen und in bitumengebundenen, d.h. kalt aufbereiteten, Gemischen auch die Feinanteile zu bestimmen sind und durch die Kategorie UF (=Upper Content of Fine Particles) zu beschreiben ist. Des Weiteren werden bei diesen Gemischen mit der Kategorie OC90 die aus der TL SoB-StB bekannten Anforderungen an den Überkornanteil gestellt.
Der Bindemittelgehalt wird nicht mehr durch die Kategorie BC (=Binder Content) beschrieben, sondern es wird als Kennwert BS (=Binder Content, Soluble) der Mittelwert des zurückgewonnenen Bindemittels angegeben.
Neu aufgenommen wurde, die Forderung nach der Bestimmung der Rohdichte. Da hierzu zwei Verfahren zulässig sind, ist neben dem ermittelten Wert auch das angewandte Prüfverfahren anzugeben.
Bei der Gleichmäßigkeit wurden die zu bestimmenden Kornklassen an die neuen Definitionen der TL Gestein-StB angepasst. Dementsprechend werden der Fülleranteil und der Anteil der feinen Gesteinskörnungen jetzt mit Hilfe des 0,063 mm-Siebes statt des 0,09 mm-Siebes bestimmt. Wird das Asphaltgranulat nicht in Asphaltmischgut verwertet, ist statt des Anteiles der Kornklasse 0/0,063, 0,063/2 und 2/D der extrahierten Gesteinskörnungen der Anteil der entsprechenden Stückgrößen (0/0,063, 0,063/2, 2/U) zu bestimmen.
Die bisherigen Kennwerte Reinheit, schädliche Bestandteile und sonstige Stoffe wurden durch den Kennwert Fremdstoffgehalt, der durch die Kategorie FM (=Foreign Matters) beschrieben wird, ersetzt. Zur Klassifizierung werden zwei Gruppen von Fremdstoffen unterschieden: Zementbeton, Ziegel, Klinker, Zementmörtel, Metalle und Stoffe aus anderen Schichten außer natürlichen Gesteinskörnungen werden der Gruppe 1 zugeordnet. Sonstige Materialien wie z.B. synthetische Materialien, Holz, Kunststoffe usw. gehören zur Gruppe 2. Die Beurteilung erfolgt gemäß DIN EN 12697-42 „Prüfverfahren für Heißasphalt – Teil 42: Fremdstoffgehalt in Ausbauasphalt“ an 2 Teilproben visuell, das heißt durchsortieren.
Für jede Teilprobe sind die sortierten Massen auf Gramm genau zu wiegen und der Anteil auf 0,1 M.-% zu bestimmen. Das Ergebnis der Prüfung ist als Kategorie nach der Tabelle 3 anzugeben. Für die Verwendung in Asphaltmischgut wird die Kategorie FM1/0,1 gefordert.
Tabelle 3: Kategorien der TL AG-StB 06 für den Gehalt an Fremdstoffen
Bei den Kennwerten zur Beschreibung der Gesteinskörnungen im Asphaltgranulat wurde im Wesentlichen nur eine Anpassung an die Regelungen der TL Gestein-StB vorgenommen. Dementsprechend kann die Kornform sowohl durch Kategorien der Kornformkennzahl als auch durch Kategorien der Plattigkeitskennzahl beschrieben werden. Ebenso kann der Widerstand gegen Zertrümmerung von groben Gesteinskörnungen durch Kategorien für die Schlagzertrümmerung als auch durch Kategorien für den Los Angeles-Koeffizienten klassifiziert werden. Die möglichen Kategorien für die Beschreibung des Anteils der gebrochenen Körner wurden auf die in den TL Gestein-StB genannten Kategorien reduziert und das Brechsand/Natursand-Verhältnis wird nicht mehr durch die Kategorie BNV sondern durch den Fließkoeffizienten von Gesteinskörnungen der Kornklasse 0/2 beschrieben. Die wesentlichste Änderung erfolgt bei der Bestimmung der Korngrößenverteilung. Diese erfolgt jetzt nicht mehr nur auf Anforderung, sondern zur Charakterisierung der Korngrößenverteilung des extrahierten Gesteinskörnungsgemisches sind grundsätzlich die Siebdurchgänge der Siebe 0,063 mm, 0,125 mm, 2 mm, D/2, D und 1,4*D anzugeben.
Das Bindemittel im Asphaltgranulat wird auch nach der Ausgabe 2006 der TL AG-StB durch den Erweichungspunkt Ring und Kugel sowie in besonderen Fällen durch die Nadelpenetration beschrieben. Dazu wird jedoch keine Kategorie mehr verwendet, sondern es ist der Mittelwert der Einzelergebnisse der Teilprüfungen nach DIN EN 1427 bzw. DIN EN 1426 anzugeben. Dabei darf der Mittelwert des Erweichungspunktes 70°C nicht überschreiten und kein Einzelwert über 77°C liegen. Wird das Bindemittel mit Hilfe der Nadelpenetration beschrieben, darf der Mittelwert 15/10 mm nicht unterschreiten und kein Einzelwert niedriger als 10/10 mm liegen.
4 Fazit
Die TL AG-StB 06 fordern, dass Asphaltgranulat so beschaffen sein muss, dass damit – unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und des Zugabeanteils an Asphaltgranulat – Baustoffgemische hergestellt werden können, die die Anforderungen der Technischen Regelwerke erfüllen.
Das nach den Regelungen der TL AG-StB 06 klassifizierte und entsprechend der Klassifizierung eingesetzte Asphaltgranulat, lässt erwarten, dass dieses Ziel erreicht wird. Voraussichtlich können mit Einführung der neuen Regelwerke für den Asphaltstraßenbau dennoch die bisher in Bayern praktizierten Zugabemengen nicht mehr erreicht werden, da nach den harmonisierten Asphaltnormen der resultierende Erweichungspunkt Ring und Kugel die Anforderungen an die ausgeschriebene Bindemittelsorte erfüllen muss. Diese liegen – gerade bei Straßenbaubitumen – teilweise deutlich niedriger als die nach ZTV VAG-StB By 02 bisher zulässigen Werte. |