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1 Einleitung
Dieser Beitrag für den Asphaltstraßenkongress 2005 in Bremen hat nicht, wie der Titel zunächst vermuten lassen könnte, primär die Europäischen Asphaltnormen, sondern die aktuelle Umsetzung der Europäischen Normen für die Gesteinskörnungen und deren Auswirkung auf das Regelwerk des Asphaltstraßenbaus zum Inhalt. Ein Regelwerk dokumentiert bei seinem Erscheinen zum einen den Stand der Technik ist aber zugleich auch in ein Gesamtnetz von Regelwerken eingebettet, auf die zum Teil Bezug genommen wird. Seit der Bekanntgabe der ZTV Asphalt-StB 01 im März 2001 mit Allgemeinem Rundschreiben des BMVBW hat es bereits sechs Modifikationen dieses Regelwerkes gegeben, die zum Teil nur auf Änderungen in anderen Vorschriften beruhen. Dies gilt auch für die aktuell anstehende Anpassung der Regelwerke im Asphaltstraßenbau, als unmittelbare Folgewirkung der Europäischen Normung.
Im Folgenden soll zunächst auf die Europäischen Gesteinskörnungsnormen und deren Umsetzung in die deutschen Anwendungsdokumente eingegangen werden. Im Anschluss daran, wird der Stand der Europäischen Normen für Heißmischgut erläutert und auf die derzeitigen Aktivitäten zur Umsetzung dieser Normen in das nationale Regelwerk eingegangen.
2 Die Europäischen Normen für Gesteinskörnungen
Ausgangpunkt für die Normungsarbeit auf Europäischer Ebene im Bereich der Bautechnik ist zumeist die Bauproduktenrichtlinie aus dem Jahre 1988. Zu deren Verwirklichung sind von der Europäischen Kommission Aufträge (Mandate) an die Europäische Normungsorganisation CEN (Comité Européen de Normalisation) erteilt worden, wobei in dem Mandat nicht nur die Normungsinhalte sondern auch zugleich das Verfahren festgelegt ist, wie für das genormte Bauprodukt der Nachweis der Übereinstimmung mit der Normenanforderung zu führen ist. Basierend auf dem Mandat 125 wurden im Technischen Komitee TC 154 „Gesteinskörnungen“ Anforderungsnormen für Gesteinskörnungen für unterschiedliche Anwendungsbereiche erarbeitet. Diese Anforderungsnormen bilden zusammen ein Normenpaket, das durch die zugehörigen Prüfnormen ergänzt wird.
Im Einzelnen handelt es sich um die nachstehend aufgelisteten Anforderungsnormen, wobei nur die hervorgehobenen im Straßenbau unmittelbare Anwendung finden: DIN EN 13139 - Gesteinskörnungen für Mörtel DIN EN 12620 - Gesteinskörnungen für Beton DIN EN 13043 - Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen DIN EN 13242 - Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische im Ingenieur- und Straßenbau DIN EN 13383 - Wasserbausteine DIN EN 13450 Gleisschotter DIN EN 13055 - Leichte Gesteinskörnungen
Die zugehörigen Prüfungen sind in sechs Prüfnormen (mit 2 bis 10 Teilen) enthalten: DIN EN 932 - Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen: DIN EN 933 - Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen: DIN EN 1097 - Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen DIN EN 1367 - Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen DIN EN 1744 - Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen DIN EN 13179 - Prüfverfahren für mineralische Füller in bitumenhaltigen Mischungen
Für den Asphaltstraßenbau ist als Anforderungsnorm nur die DIN EN 13034 „Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen“ [1] relevant. In ihr werden die Anforderungen an alle Gesteinskörnungen geregelt, die für die im Titel angesprochenen Anwendungsbereiche eingesetzt werden sollen.
Die nachstehende Übersicht gibt die Struktur und die Inhalte der Norm wieder: 1 Anwendungsbereich 2 Normative Verweisungen 3 Begriffe 4 Anforderungen an grobe und feine Gesteinskörnungen 5 Anforderungen an Füller 6 Konformitätsbewertung 7 Bezeichnung 8 Kennzeichnung und Beschriftung Anhang A (informativ) - Hinweise zur Bestimmung der Frost-Tau-Wechselbestimmung von Gesteinskörnungen Anhang B (normativ) - Werkseigene Produktionskontrolle Anhang ZA (informativ) - Abschnitte in dieser Europäischen Norm, die grundlegende Anforderungen oder andere Vorgaben der EU-Richtlinien betreffen.
Die wesentlichen Inhalte sind in den Abschnitten 3 bis 6 und im normativen (d. h. verpflichtend anzuwenden) Anhang A enthalten. Während sich die Abschnitte 3 bis 5 mit Definitionen und den Anforderungen beschäftigen und damit auch Inhalte der TL Min-StB abdecken, kommt im Abschnitt 6 die „Konformitätsbewertung“ hinzu, die in den TL Min-StB nicht behandelt wird.
3 Die Systematik der Umsetzung
In den traditionellen ZTV-StB, die noch nicht dem Einfluss der Europäischen Normung unterliegen, ist sowohl die Herstellung des Baustoffgemisches, das zur Erstellung einer Schicht benötigt wird als auch der Einbau vertraglich geregelt. Ergänzend enthalten die ZTV Passagen, die als Richtlinientexte dem Ausschreibenden aufzeigen, an welchen Punkten zusätzliche Anforderungen zu stellen sind, in Abhängigkeit der konkreten Bauaufgabe.
Da sich die Europäischen Normen nur auf den Teilbereich der Herstellung des Baustoffes im Sinne eines handelbaren Bauproduktes beschränken, sollte sich diese Trennung von Lieferung eines Produktes und Herstellen einer Schicht auch in der Regelwerksstruktur wiederspiegeln. Die „neue“ Struktur des Nationalen Regelwerkes dokumentiert sich somit zumeist in einer Kombination aus TL (Liefern des Produktes) und ZTV (Vertragliche Bedingungen für den Einbau). Sind zusätzliche Festlegungen erforderlich, da sie nicht in den EN geregelt sind, so werden sie entweder ergänzend in die TL aufgenommen (Beispiel: umweltrelevante Merkmale bei den Gesteinskörnungen) oder in gesonderten Regelwerken (Beispiel: Gütesicherung bei Gemischen für Schichten ohne Bindemittel) zusammengestellt. Für die umfangreichen Prüfnormen ist eine Zusammenstellung derjenigen Prüfnormen, die in der nationalen Anwendung benötigt werden, in Form von Technischen Prüfvorschriften TP-StB vorgesehen. Aber auch hier gilt wieder „keine Regel ohne Ausnahme“: So werden z. B. nicht alle Produktnormen in Form von TL umgesetzt. Sind die Europäischen Normen eindeutig und unmittelbar anwendbar, wie z. B. die Norm für Straßenbaubitumen DIN EN 12591, so kann auf sie direkt Bezug genommen werden.
4 Die nationale Umsetzung der Europäischen Gesteinskörnungsnormen
Um in Deutschland wieder ein geschlossenes Regelwerk für die Lieferung von Gesteinskörnungen zu erhalten, wurde beschlossen, die drei relevanten Europäischen Normen für die Bereiche Asphalt, Beton sowie ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische im Rahmen der nationalen Umsetzung in einem Werk zu vereinigen, den „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau“ [2].
Die Gliederung dieser Technischen Lieferbedingungen orientiert sich dabei an der DIN EN. Die Kombination der EN ist nur deshalb möglich, da sie in ihrer Struktur, der Nomenklatur und in der Definition der Kategorien den gleichen Ansätzen folgen.
Für die Erarbeitung der Europäischen Normen der ersten Generation galt, dass sich jedermit seinen bisherigen Anforderungen wiederfinden muss. Daraus ergibt sich vielfach, dass eine solche Europäische Norm „nur“ eine Kombination vieler bisher bestehender nationaler Regelwerke darstellt. Dennoch ergeben sich auch Festlegungen auf einen gemeinsamen Standard, der in einzelnen Ländern der EU zu Veränderungen führt. Für die Gesteinskörnungen können diese Änderungen in drei Aspekte unterteilt werden. Zunächst die Reduzierung der Prüfsiebsätze auf zwei Kombinationen eines Grundsiebsatzes und zwei möglicher Ergänzungssiebsätze, was auch zu begrifflichen Veränderungen führt. Zum Zweiten die Tatsache, dass jede zu beschreibende Eigenschaft für sich allein steht, wobei die Anforderungen in Form von Kategorien beschrieben werden und zum Dritten, dass die Europäische Norm eine Vorgabe für die Werkseigene Produktionskontrolle und deren Überwachung macht, von der nicht abgewichen werden kann.
4.1 Veränderte Prüfsiebsätze und Definitionen
Als Ersatz für das 5,0 mm-Sieb stehen nun die Siebgrößen 4,0 mm und 5,6 mm (bezeichnet jedoch als 5 mm-Sieb, um Verwechslungen mit dem 6,3 mm-Sieb des alternativen Siebsatzes zu vermeiden) zur Verfügung. Auf nationaler Ebene wurde entschieden, für Lieferkörnungen das 5 mm-Sieb (= 5,6 mm) und nicht das 4 mm-Sieb zu wählen. Im Bereich > 8 mm ergeben sich keine Veränderungen im Vergleich zum bisherigen Siebsatz.
Die Neuerungen in den Siebgrößen spiegeln sich auch in den Definitionen wider. Nachstehend werden einige der Definitionen aus der DIN EN 13043 zitiert:
3.1. Gesteinskörnung Körniges Material für die Verwendung im Bauwesen. Gesteinskörnungen können natürlich, industriell hergestellt oder recycelt sein.
3.6 Grobe Gesteinskörnung Bezeichnung für die größeren Korngruppen mit D kleiner oder gleich 45 mmund d größer oder gleich 2 mm.
3.7 Feine Gesteinskörnung Bezeichnung für die kleineren Korngruppen mit D kleiner oder gleich 2 mm, die Körner enthalten, deren überwiegender Teil auf dem 0,063 mm Sieb liegen bleibt. Anmerkung: Feine Gesteinskörnungen können durch den natürlichen Zerfall von Felsgestein oder Kies entstehen und/oder durch Brechen von Felsgestein oder Kies oder durch die Aufbereitung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt werden.
3.8 Feinanteile Kornklasse einer Gesteinskörnung, die durch das 0,063 mm-Sieb hindurchgeht.
3.9 Füller Gesteinskörnung, deren überwiegender Teil durch das 0,063 mm-Sieb hindurchgeht und die Baustoffen zu Erreichung bestimmter Eigenschaften zugegeben werden kann.
3.10 Mischfüller Füller mineralischen Ursprungs, der mit Calciumhydroxid gemischt wurde.
Der Begriff Gesteinskörnung ist nicht neu, er findet bereits in den TL Min-StB Anwendung. Nicht mehr verwendet werden jedoch die Begriffe Splitt und Kies für die Körnungen > 2 mm, die nunmehr einheitlich als grobe Gesteinskörnungen bezeichnet werden. Die Sande werden analog dazu als feine Gesteinskörnungen bezeichnet, wobei als untere Prüfsiebgröße zur Bestimmung des Unterkornanteils das 0,063 mm-Sieb zu verwenden ist. Der Füller hat europäisch nicht nur eine obere Prüfsiebgröße, sondern wird durch zwei Prüfgrößen definiert. Für die Durchgänge bei 0,063 mm und 0,125 mm sind zulässige Bereiche angegeben; das Überkorn wird auf < 2 mm begrenzt. Innerhalb der zulässigen Bereiche muss der Hersteller eine engere Spanne von maximal 10 M.-% angeben, innerhalb der er produziert (z. B. 80 – 90 M.-% Durchgang durch das 0,063 mm-Sieb). Die Einhaltung der Produktionsgenauigkeit ist im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) zu überprüfen. Die Analyse von Fremdfüllern (Kalksteinmehl) zeigt, dass die derzeit produzierten Füller bereits jetzt die Europäischen Anforderungen erfüllen und dass daher keine Umstellung in der Produktion erforderlich ist.
Im Abschnitt 4 der DIN EN 13043 werden die Anforderungen an die groben und feinen Gesteinskörnungen definiert, im Abschnitt 5 an den Fremdfüller.
4.2 Angabe von Kategorien
Die Beschreibung der Anforderungen erfolgt den Regelungen des Mandates zur Folge in der Systematik von (echten) Grenzwerten sowie von Stufen und Klassen. Auf die Systematik als solche soll hier nicht im Detail eingegangen werden. Entscheidend ist, dass immer dann, wenn kein allgemein gültiger Grenzwert angegeben werden kann, die möglichen Anforderungen in Form von Kategorien tabellarisch angeben werden. Diese Tabellen bilden dann einen verbindlichen Rahmen aus dem eine konkrete Forderung durch Wahl einer bestimmten Kategorie abgeleitet werden kann. Diese Form der Angabe von Anforderungen wurde bereits in den Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TL AG-StB 01), Ausgabe 2001, verwendet.
Die Auswahl einer benötigten Kategorie kann auf unterschiedlichen Ebenen erfolgen. Zunächst im Rahmen der nationalen Umsetzung der DIN EN 13043, hier durch die Beschränkung des Angebotes der Europäischen Norm auf die Anforderungen, die in Deutschland überhaupt für Gesteinskörnungen im vorgesehenen Anwendungsbereich benötigt werden. Die nächste Ebene sind die Regelwerke, in denen die Zusammensetzung der Asphalte (und Oberflächenbehandlungen) definiert sind. Die dritte Ebene ist natürlich der Einzelvertrag, in dem ebenfalls noch ergänzende oder abweichende Anforderungen an die Gesteinskörnungen festgelegt werden können. Bei jeder Stufe gilt jedoch, dass von den Rahmenvorgaben der DIN EN 13034 nicht abgewichen werden darf.
4.2 Konformitätsnachweis nach System 2+
Nach den Regelungen zur Europäischen Normung ist für jedes mandatierte Bauprodukt ein Konformitätsnachweis zu erbringen, der die Übereinstimmung des Produktes mit den Anforderungen der Produktnorm belegt. Mit der Beauftragung des CEN für die die Erstellung einer Norm oder eines Normenpaketes für ein Bauprodukte wird auch das Verfahren (System) für den Nachweis festgelegt. Insgesamt stehen sechs verschiedene Systeme zur Auswahl. Das „schärfste“ System, System 1, sieht eine Produktprüfung und Zertifizierung durch eine anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle vor, wohingegen das „schwächste“ System, System 4, auf einer reinen Herstellererklärung basiert. Für die im Straßenbau eingesetzten Gesteinskörnungen ermöglicht das Mandat die Verwendung Systeme "2+“ oder 4. Für den Einsatz in Deutschland wird das System 2+ zur Anwendung kommen.
Im System 2+ besteht der Nachweis der Übereinstimmung mit der Norm (d. h. mit den aus der Norm ausgewählten Anforderungen) aus mehreren Elementen. Zunächst muss durch den Hersteller eine Erstprüfung des Produktes erfolgen, in der an einer repräsentativen Probe die Erfüllung der geforderten Anforderungen nachzuweisen ist. Im Anhang B der DIN EN 13034 sind die Festlegungen zur ebenfalls von Hersteller durchzuführenden werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) festgelegt; dieses Element kann mit der Eigenüberwachung nach RG Min-StB gleichgesetzt werden, wobei jedoch der Prüfumfang in der EN ungleich höher ist, als der der Eigenüberwachung in den RG Min-StB. Die Einhaltung der WPK ist wiederum von einer Zertifizierungsstelle zu bescheinigen, die sich bei der Überprüfung vor Ort einer Überwachungsstelle bedienen kann. Im Gegensatz zu den Anforderungen der RG Min-StB an eine güteüberwachte Produktion erfolgt hier auf der Europäischen Schiene keine körperliche Prüfung durch den Zertifizierer oder den von ihm beauftragten Überwacher. Im Vergleich zur der Fremdüberfachung nach den RG Min-StB fehlt dieses Element. Mit der Bescheinigung des Zertifizieres über die WPK ist der Hersteller berechtigt, seine Lieferungen mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen und in den freien Warenverkehr zu bringen.
5 Anpassung des Regelwerkes für Asphalt
Zur Anpassung der Regelwerke, in denen die Herstellung von Asphaltmischgut und von Oberflächenbehandlungen geregelt ist, ist vom BMVBW mit Datum vom 25. Februar 2005 das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 9/2005 [3] herausgegeben worden.
Im Wortlaut des Rundschreibens wird zunächst deutlich gemacht, dass nur die Lieferung der Gesteinskörnungen an die neuen Europäischen Regelungen (lies TL Gestein-StB) angepasst wird. Eine gleichzeitige Anpassung der Anforderungen an das Asphaltmischgut im Bereich Gesteinskörnungen, z. B. durch Übernahme der Prüfsiebgrößen, ist nicht vorgesehen. Sie scheitert schon rein formal daran, dass das derzeit gültige System für das Prüfen von Asphalt nach DIN 1996 [4] auf den „alten“ Prüfsiebgrößen beruht, ebenso wie die vertragsrelevanten Angaben aus der Eignungsprüfung zur Korngrößenverteilung und die darauf abgestimmten Toleranzen.
Besonderes Augenmerk wird daher auf die Schnittstelle zwischen der neuen europäisch geregelten Lieferung von Gesteinskörnungen auf der einen Seite und der traditionellen Beschreibung des Asphaltes auf der anderen Seite zu richten sein. In der Eignungsprüfung treffen diese Systeme aufeinander und erfordern eine differenzierte Betrachtungsweise. Die Lieferkörnungen sind nach den TL Gestein-StB und den zugehörigen Europäischen Prüfnormen zu beurteilen, aber schon das Gemisch unterliegt wieder den Anforderungen der ZTV Asphalt-StB. Der bisher gebräuchliche Prüfsiebsatz ist entsprechend zu erweitern, damit die Auswertung in beide Richtungen erfolgen kann. In den derzeit bestehenden Eignungsprüfungen sind die Gesteinskörnungen nahezu ausschließlich nach den TL Min-StB angesprochen und beurteilt. Mit der vertraglichen Vereinbarung der Lieferung einer Gesteinskörnung nach den TL Gestein-StB würde somit die Eignungsprüfung rein formal ihre Gültigkeit verlieren. Um hier einen unnötigen Mehraufwand zu vermeiden, regelt das ARS 9/2005 hierzu, dass Eignungsprüfungen ihre Gültigkeit behalten, wenn die Gesteinseigenschaften sich nicht verändert haben. Eine Veränderung der Lieferkörnungen hinsichtlich der Korngrößenverteilung wird somit toleriert, da letztlich für die Asphalteigenschaften nur die resultierende Zusammensetzung relevant ist. Dass sich die Gesteinseigenschaften nicht nachteilig verändert haben, ist durch die Vorlage geeigneter Dokumente zu belegen. Dies können die Begleitdokumente zur CE-Kennzeichnung oder auch ein Sortenverzeichnis sein, aus denen die Eigenschaften durch Angabe der jeweiligen Kategorien gekennzeichnet sind.
Dem ARS 9/2005 sind insgesamt vier Anlagen beigefügt, wobei die Anlagen 1 bis 3 Änderungen und Ergänzungen zu den jeweils genannten Regelwerken enthalten und Anlage 4 den Anhang F der TL Gestein-StB zum Inhalt hat.
In der Anlage 1 des ARS 9/2005 sind die erforderlichen Änderungen der ZTV Asphalt-StB 01 zusammengestellt. Kernpunkt ist die Neuformulierung des Abschnittes 1.4. Gesteinskörnungen. Darin werden zunächst die Abschnitte 2.1.1 und 2.2.4.1 der ATV DIN 18317 „Oberbauschichten aus Asphalt“ [5], in denen die TL Min-StB und die RG Min-StB verankert sind, außer Kraft gesetzt und im Gegenzug die TL Gestein-StB in Bezug genommen. Zentrale Aussage ist jedoch der Bezug auf den Anhang F der TL Gestein-StB. Mit der Festlegung, dass die Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut und Oberflächenbehandlungen sowie Abstreumaterial den Kategorien des Anhangs F für den jeweiligen Verwendungszweck entsprechen müssen, werden diese Kategorien (=Anforderungen) zum Vertragsbestandteil. Damit innerhalb der ZTV Asphalt-StB kein Widerspruch zwischen dem neu formulierten Abschnitt 1.4 und den Angaben zu den Mineralstoffen in den Tabellen der Abschnitte 2 bis 8 besteht, wird klargestellt, dass mit der Einhaltung der Kategorien gleichzeitig die Anforderungen an die Mineralstoffeigenschaften gemäß den Bezeichnungen „Gesteinsmehl“, „Natursand“; „Brechsand“, „Edelbrechsand“, „Kies“, „Splitt“ und „Edelsplitt“ erfüllt sind.
Die in den ZTV Asphalt-StB 01 konkret genannten Anforderungen an den Widerstand gegen Schlagzertrümmerung und gegen Polieren, aber auch die ergänzenden Anforderungen an die Bruchflächigkeit sind gegen die entsprechenden Kategoriebezeichnungen ausgetauscht. Bei diesem Austausch, ergeben sich auch leichte Verschiebungen in den bisherigen Anforderungen da nicht alle bisherigen Regelungen durch die Europäischen Kategorien 1:1 abgebildet werden können. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Angaben der Kategorien im Anhang F der TL Gestein-StB selbst. Über die Neuformulierung des Abschnittes 1.4 in den ZTV Asphalt-StB 01 hinaus sind auch Anpassungen in den Abschnitten „Grenzwerte und Toleranzen“, „Eignungsprüfungen“, „Prüfverfahren“, und „Bearbeiten der Oberfläche“ vorgenommen worden.
Eine gesonderte Anpassung der ZTV BEA-StB ist nicht erforderlich, da sie sich in den relevanten Passagen auf die ZTV Asphalt-StB beziehen und in deren Fassung aus dem Jahre 2003 schon eine redaktionelle Berücksichtigung der neuen Begriffe erfolgt ist. Notwendig sind hingegen Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV T StB 95/02, die in der Anlage 2 des ARS 9/2005 zusammengefasst sind und deren Inhalte prinzipiell den Änderungen und Ergänzungen zur ZTV Asphalt-StB 01entsprechen.
5.1 Sonderthema Güteüberwachung
Auf die Veränderung, die sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei den relevanten EN um eine harmonisierte Norm handelt, und somit das Verfahren des Konformitätsnachweises verbindlich geregelt ist wurde bereits eingegangen. Gerade aus Sicht der zumeist öffentlichen Auftraggeber stellte die Übertragung der Verantwortlichkeit für die körperlichen Prüfungen von einer anerkannten Prüfstelle auf den Produzenten, bzw. Lieferanten eine Verschlechterung der bisherigen Fremdüberwachung nach den RG Min-StB dar. Hierzu formulierte der Bund-/Länderausschuss Straßenbautechnik den deutlichen Wunsch nach der Fortsetzung einer Güteüberwachung „auf dem bisherigen Niveau“. Als Angebot seitens der Gesteinslieferanten wurde das Instrument der freiwilligen Gütesicherung entwickelt, die jedoch nur indirekt in das verbindliche Regelwerk mit eingebunden werden kann.
Als Ansatzpunkt wurde hierzu im Bereich Asphalt die Güteüberwachung bei der Herstellung von Asphaltmischgut gewählt. Die Anlage 3 des ARS 9/2005 enthält Änderungen und Ergänzungen zu den TL G Asphalt-StB 01 [6], die eine vertraglich geforderte Wareneingangskontrolle der gelieferten Gesteinskörnung beim Verarbeiter beinhalten. Diese Wareneingangskontrolle umfasst die Überprüfung sämtlicher relevanten Eigenschaften der Gesteinskörnung, und nicht nur eine augenscheinliche Kontrolle. Sie darf auch nur dann durch den Verarbeiter, d. h. Mischguthersteller, durchgeführt werden, wenn er für diese Prüfung eine entsprechende Anerkennung nach den RAP Stra hat; ansonsten muss er diese Prüfung an eine Prüfstelle mit Anerkennung vergeben. Zwischenzeitlich ist auch die RAP Stra vom BMVBW mit der Ausgabe 2004 in einer überarbeiteten Fassung bekanntgegeben worden, die u. a. die Wareneingangsprüfung von Gesteinskörnungen als neue Prüfungsart umfasst.
Die Änderungen und Ergänzungen zu den TL G Asphalt-StB 01 sehen jedoch vor, dass diese wenig praxisgerechte Wareneingangskontrolle entfallen kann, wenn seitens des Gesteinslieferanten ein Nachweis der eine inhaltlich gleichwertigen Gütesicherung geführt wird. Da Art und Umfang der in den TL G Asphalt-StB 01 geforderten Wareneingangsprüfung mit denen übereinstimmen, wie sie die freiwillige Gütesicherung vorsieht und bei der die Prüfung ebenfalls nur durch eine anerkannte Stelle durchgeführt werden kann, ist hier eine Gleichwertigkeit zwischen diesen beiden Systemen zu sehen. Die Maximalforderung des Bundes und der Länder nach einer Wareneingangsprüfung mit den in den RG Min-StB enthalten Prüfhäufigkeiten war nicht durchsetzbar.
5.2 Anwendung der Regelwerke
Im ersten Teil dieser Veröffentlichung sind die Hintergründe für die Wahl eines zweigeteilten Regelwerkes bei der Umsetzung der Europäischen Normen erläutert. Unter Anwendung der dort beschriebenen Systematik wurden folgende, für den Asphaltstraßenbau relevante Regelwerke neu er- bzw. bereits bestehende überarbeitet:
- TL Gestein-StB 04 - ARS 9/2005 - RAP Stra 04 - STLK LB 113.
Dieses Paket umfasst neben den bereits erwähnten Regelwerken auch den neu strukturierten Leistungsbereich 113 des Standardleistungskataloges [7]. Auch dieses Werk, in dem nun alle Asphaltarbeiten zusammengefasst worden sind, ist auf die TL Gestein-StB abgestimmt. Somit steht auch für die praktische Anwendung in den Bauverträgen das notwendige Handwerkszeug zur Verfügung. Die Entwicklung bis hin zur unmittelbaren Anwendung in den Ausschreibungen erfolgt in mehreren Schritten. Der erste Schritt ist die Herausgabe eines Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau durch das BMVBW mit der Bekanntmachung eines Regelwerkes, nach dessen Fertigstellung und Verfügbarkeit seitens des FGSV Verlages, oder auch die Bekanntgabe von Änderungen und Ergänzungen zu einem bestehenden Regelwerk. Bis auf die TL G SoB-StB (siehe Abschnitt 2.5), deren Veröffentlichung noch im Laufe des Jahres 2005 vorgesehen ist, sind bereits alle Werke erschienen und vom BMVBW bekanntgemacht worden. Diese Regelwerke sind im zweiten Schritt von den obersten Straßenbauverwaltungen der Bundesländer in die jeweiligen Verwaltungsvorschriften einzufügen bzw. einzuführen. Die Vorgehensweise hierbei wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. In einer Dienstbesprechung der Länder mit dem BMVBW bestand jedoch Übereinstimmung in dem Punkt, dass eine Anwendung des Regelwerk-Paketes erst nach dessen vollständigem Vorliegen, möglichst zu einem einheitlichen Zeitpunkt erfolgen sollte. Als Zielvorstellung wurde hier der Beginn des Jahres 2006 vereinbart. Diese unmittelbare Anwendung stellt dann die letzte Stufe der Einführung dar.
Wie ist aber bis zu diesem Zeitpunkt mit bestehenden Verträgen zu verfahren, wo die TL Min-StB durch ein neues Regelwerk ersetzt worden ist? Hier gilt zunächst der Grundsatz „Vertrag ist Vertrag“. Die laufenden Verträge sind nach den Regelwerken abzuwickeln, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig waren und in den jeweiligen Fassungen inden Verträgen verankert sind. Auch nach Ende der Europäischen Koexistenzphase besteht hier aus Sicht der Verwaltung kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Will, oder muss ein Gesteinskörnungslieferant – z. B. weil er auch Gesteinskörnungen für den Hochbau liefert – jedoch seine Produktion und seine Güteüberwachung auf die Regelungen der TL GesteinStB umstellen, so wird er sich über seinen unmittelbaren Vertragspartner, den Mischguthersteller und die Straßenbaufirma, an den Auftraggeber wenden und mit ihm eine entsprechende Vertragsänderung bzw. -anpassung vereinbaren. Hierzu besteht bei den Ländern Kooperationsbereitschaft, einige Länder erwägen sogar von sich aus, eine Vertragsänderung anzubieten. Es zeigt sich, dass die tatsächliche Koexistenzphase von TL Min-StB und TL Gestein-StB jetzt erst beginnt und dann endet, wenn der letzte Bauvertrag nach den TL MinStB abgewickelt ist.
6 Europäische Normung für das Asphaltmischgut (Heißmischgut)
Wie schon bei den Gesteinskörnungen geschildert, so hat die Europäische Kommission auch, basierend auf der Bauproduktenrichtlinie, das Europäische Normungsinstitut CEN mit der Erstellung von Normen für Asphaltmischgut beauftragt, wobei im Folgenden nur auf die Entwicklungen beim Heißasphalt eingegangen wird. Nach den Planungen des CEN wird zum 1. April 2006 das Paket der Europäischen Normen für Asphalt zur Verfügung stehen. Es umfasst in der Normenreihe EN 13108 [8] sieben Teile für die verschiedenen Mischgutarten, von denen jedoch in Deutschland nur vier vollumfänglich Anwendung finden werden. Der Teil 1 Asphaltbetone beschreibt Mischgut, dessen Zusammensetzung das Merkmal der stetigen Sieblinie haben. Dies trifft für die Asphalttragschichtmischgute, Asphaltbindermischgute, Asphaltbetonmischgute und Asphalttragdeckschichtmischgute zu, die allesamt künftig mit dem Kürzel AC (Asphalt Concrete) bezeichnet werden. Der Teil 5 der Normenreihe beschreibt Splittmastixasphalt (SMA), der Teil 6 Gussasphalt (MA = Mastic Asphalt), und der Teil 7 den Offenporigen Asphalt (PA = Porous Asphalt). Aus dem Teil 4 der Normenreihe, der den Hot Rolled Asphalt beschreibt, hat nur ein Anhang für die Anwendung in Deutschland Relevanz, da er die Anforderungen an Naturasphalt enthält und auf dem im Teil 6 Bezug genommen wird. Auch in den Europäischen Asphaltnormen werden die unterschiedlichen Anforderungsniveaus durch Kategorien tabellarisch zusammengestellt. Für die Beschreibung der verwendbaren Sieblinienbereiche hat man jedoch auf Tabellen verzichtet, da diese zu umfangreich geworden wären. Stattdessen ist ein Verfahren verbindlich vorgeschrieben, aus dem sich die Sieblinienbereiche, innerhalb dann die jeweilige Sollzusammensetzung liegen muss, generieren lassen.
Die Anforderungen in den EN erstreckten sich bis Mitte 2004 für das Mischgut auf - die zu verwendenden Baustoffe (durch Bezugnahme auf die entsprechenden Normen) - Vorgaben zur Zusammensetzung des Mischgutes (z. B. Sieblinienbereiche, Mindestbindemittelgehalt) - volumetrische Eigenschaften (z. B. Hohlraumgehalt, Hohlraumausfüllungsgrad) - mechanische Eigenschaften (z. B. Steifigkeit, Widerstand gegen bleibende Verformung).
Der Normenteil 8 beinhaltet die Anforderungen an den Ausbauasphalt. Die Norm ähnelt in ihren Inhalten TL AG-StB [9], die auch als Grundlage für die Erstellung dienten. Die Normenteile 20 und 21 umfassen Regelungen, die im Rahmen des Konformitätsnachweises gemäß System 2+ einzuhalten sind. Anders als bei den Gesteinskörnungen, bei denen die Regelungen zur Erstprüfung und für die Werkseigene Produktionskontrolle Bestandteile der Anforderungsnormen sind, sind hier für diese Inhalte zwei eigenständige Normenteile aufgestellt worden. Der Teil 20 beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten eine Erstprüfung durchzuführen, ergänzt um die dann durchzuführenden Prüfungen nach Art und Umfang. Die Anforderungen an die Werkseigene Produktionskontrolle sind im Teil 21 zusammengestellt, wobei diese Norm vergleichsweise wenige Wahlmöglichkeiten enthält.
Ergänzt werden die Normen der Reihe EN 13108 um die Normenreihe EN 126997 mit derzeit 43 Teilen [10] in denen die Prüfverfahren beschrieben sind.
Die Bearbeitung der Normen ist bereits weit fortgeschritten, wenn auch noch nicht vollständig abgeschlossen. Gerade in der letzten Phase haben sich durch das massive Einschreiten des CEN-Consultant, einem Berater der Kommission, der auf die Einhaltung der Anforderungen aus dem Mandat zu achten hat folgenreiche Veränderungen ergeben. Die nunmehr verbindlich anzuwendende Regel, dass für eine Eigenschaft nur ein Prüfverfahren erlaubt ist, hat das bis dahin verwendete Konzept „jeder soll sich wiederfinden“ außer Kraft gesetzt. Wenn noch Mitte 2004 die Europäische Norm für Asphaltbetone z. B. bezüglich des Widerstandes gegen Verformung bei Wärme die Verfahren: Marshalltest/Druckschwell-Versuch/Spurbildungstest ermöglichten, so ist nunmehr nur noch der Spurbildungstest (mit Wasser als Temperiermedium und mit Gummirad) mit der proportionalen Spurtiefe als Anforderungskriterium erlaubt.
Auch für die Festlegung der Hohlraumgehalte am Probekörper ist von den nunmehr verschärften Regelungen der EN betroffen. Es verändern sich insgesamt drei Parameter. Die Bestimmung der Rohdichte von Asphalt Mischgut ist mit Wasser durchzuführen. Die Herstellung der Probekörper wird nicht mehr bei konstanten Temperaturen von 135 °C bzw. 145 °C durchgeführt, sondern bei Temperaturen, die in Abhängigkeit des verwendeten Straßenbaubitumens festgelegt sind. Somit gelten künftig für: 30/45175 °C, 50/70150 °C und 70/100145 °C.
Auch die Durchführung der Tauchwägung ändert sich etwas gegenüber der heutigen Vorgehensweise. Wichtiger ist jedoch die Festlegung, dass bei zulässigen Hohlraumgehalten von > 10 Vol.-% die Bestimmung der Raumdichte per Ausmessen zu erfolgen hat.
Wie diese Veränderungen sich insbesondere auf die volumetrischen Eigenschaften bzw. auf die ermittelten Prüfergebnisse auswirken wird derzeit in verschiedenen Untersuchungen abgeschätzt, um die Einflüsse auf das Anforderungsniveau zu bestimmen.
Das Paket der EN für Asphaltmischgut wird nach dem derzeitigen Stand zum April 2006 verfügbar sein. Die Anwendung der Normen ist dann ab dem 1. Januar 2007 möglich und die Koexistenzphase endet mit dem 31. Dezember 2007. Das Bild 1 zeigt den derzeit aktuellen Zeitplan für die Umsetzung
Bild 1: Zeitplan für die Umsetzung der EN für Heißasphalt
7 Dass neue Regelwerk für Asphalt im Heißeinbau
7.1 Umsetzung der EN in das nationale Regelwerk
Auch wenn die EN im Bereich Asphalt noch nicht in ihren endgültigen Fassungen vorliegen, so wird schon seit geraumer Zeit intensiv an der Umsetzung dieser Normen in das deutsche Regelwerk gearbeitet. Dabei wird sich dann auch die inhaltliche Trennung der derzeitigen ZTV Asphalt-StB 01 in die europäisch geregelte Asphaltproduktion und dem weiterhin rein national geregelten Asphalteinbau auch rein äußerlich durch eine Aufteilung in eine neue TL Asphalt-StB und eine überarbeitete ZTV Asphalt-StB. Das Bild 2 stellt dar, wie die EN in das nationale Regelwerk überführt werden.
Bild 2: Umsetzung der EN für Heißmischgut in das nationale Regelwerk
Die TL Asphalt-StB beruht im Wesentlichen auf den o. g. Normenteilen, die die Anforderungen an das Mischgut beschreiben. Durch Auswahl der entsprechenden Kategorien werden dabei die Anforderungen formuliert und für die einzelnen Mischgutarten und -sorten zusammengestellt. Durch nationale Zusätze bei den Bezeichnungen wird insbesondere bei den Asphaltbetonen die Differenzierung in Mischgut für die Deck-, Binder- und Tragschicht wieder hergestellt. Eine unmittelbare Umsetzung aller derzeitigen Anforderungen scheitert an den Vorgaben der EN. So ist z. B. bei der Festlegung der Mindestbindemittelgehalte, neben der Tatsache dass die Kategorien nur gerade Dezimalstellen vorsehen, zu berücksichtigen, dass die gewählten Werte mittels der tatsächlichen mittleren Gesteinsrohdichte nochmals auf den dann geltenden Wert umzurechnen sind. Durch die Anpassung der Anforderungen an die Korngrößenverteilung an die dann auch für das Asphaltmischgut geltenden Europäischen Siebsätze wird die Schnittstellenproblematik aufgehoben. Die TL Asphalt-StB wird auch das Asphalttragschichtmischgut beschreiben, dass sich aus dem Teil 1 ableiten lässt.
Mit in die TL Asphalt-StB werden die Regelungen zur Durchführung der Erstprüfung aufgenommen. Anders als die Eignungsprüfung, die einen Prozess der Mischgut Optimierung dokumentiert, wird bei der Erstprüfung nur die ausgewählte Sollzusammensetzung daraufhin überprüft, dass sie die gestellten Anforderungen erfüllt. Die TL Asphaltgranulat ist zu überarbeiten, damit sie stimmig mit den Anforderungen des Normenteils 8, Ausbauasphalt, wird. Keine Umsetzung in einem gesonderten Regelwerk wird der Normenteil 21 Werkseigene Produktionskontrolle erfahren, da die darin enthaltenen Regelungen bis auf wenige Ausnahmen keine Wahlmöglichkeit bieten. Diese (z. B. Prüfhäufigkeiten) werden dann auch in den TL Asphalt-StB geregelt. Zu diesem Regelwerk wird es jedoch eine Kommentierung aus dem zuständigen FGSV-Arbeitskreis geben, der die Anwendung erleichtern soll.
Auch die Prüfnormen werden in ein nationales Regelwerk umgesetzt. In den TP Asphalt-StB werden die für Deutschland relevanten Prüfnormen zusammengefasst, ggf. auch mit erforderlichen Präzisierungen, z. B. Wahl von Prüfbedingungen, sofern diese in den EN nicht eindeutig geregelt sind.
7.2 Fortschreibung des Regelwerkes
Die Veränderungen, die sich aus der Umsetzung der EN ergeben, sind jedoch nur eine Seite der Medaille, wenn es derzeit um die Erstellung des künftigen Regelwerkes geht. Hier werden auch die bislang zurückgestellten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge diskutiert und bei positiver Beurteilung eingearbeitet. Bereits vor der Herausgabe der ZTV Asphalt-StB 01 gab es Vorschläge zu einer inhaltlichen Veränderung, deren Einarbeitung immer wieder zurückgestellt wurden. Ergänzende Anregungen wurden in der so genannten Länderumfrage zu den ZTV Asphalt-StB 01 eingereicht, von denen einige direkt eingearbeitet, andere für die jetzt anstehende Überarbeitung zurückgestellt worden sind. Hinzu kommen selbstverständlich aktuelle Überlegungen, die sich aus den Erfahrungen der Baupraxis der letzten Jahre heraus entwickelt haben.
Sicher ist, dass in den künftigen TL Asphalt-StB nicht mehr alle Mischgutarten enthalten sein werden, die derzeit noch Bestandteil der ZTV Asphalt-StB 01, bzw. der ZTV T StB 95/02 sind. Nicht übernommen werden der Asphaltmastix und der Asphaltbeton im Warmeinbau, und auch beim Asphalttragschichtmischgut wird es eine Reduktion geben. Hinzu kommen wird dagegen der Offenporige Asphalt.
Die Diskussion über einzelne Anforderungswerte wird derzeit in den zuständigen Gremien innerhalb der Arbeitsgruppe 7 Asphaltstraßen der FGSV geführt. Konkrete Inhalte können hier noch nicht benannt werden, sondern nur Tendenzen. Zielsetzung ist dabei auch eine vereinfachte Handhabung der Mischgutauswahl, zur Entlastung der Ausschreibenden. Für einige Mischgutarten wird daher eine Erweiterung der Sortenpalette angestrebt, die dann aber unmittelbar mit möglichen Anwendungsfällen, bzw. der zu erwartenden Beanspruchung der Verkehrsfläche verknüpft sein wird. Auch für die Wahl der Bindemittelart und -sorte soll es eine Hilfestellung geben. Die Aufnahme zusätzlicher, oder anderer als bislang verwendeter Anforderungen gestaltet sich naturgemäß schwierig. Wenn überhaupt schon Erfahrungen mit einem Prüfverfahren oder einer Anforderungsgröße vorliegen, so kann zum einen das Prüfverfahren in seiner Europäischen Version abweichend sein und zum zweiten muss das Anforderungsniveau den vorgegebenen Kategorieabstufungen entsprechen.
Welche der vorliegenden Anregungen und Vorschläge letztlich übernommen werden, und wie sie mit Normenvorgaben in Einklang zu bringen sind, wird sich erst durch die laufende Diskussion ergeben. Ziel ist es, im Herbst 2007 die neuen Regelwerke bekanntzugeben.
Literaturverzeichnis
1 DIN EN 13043: Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen, Ausgabe 2002-12, Beuth Verlag, Berlin
2 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004 (TL Gestein-StB 04), Köln (FGSV 613)
3 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau ARS-Nr. 9/2005, S 17/38.56.05-10/42 Va 2004, vom 25. Februar 2005: Änderungen in Technischen Regelwerken für den Asphaltstraßenbau, BMVBW Bonn (abrufbar unter www.fgsv-verlag.de)
4 DIN 1996: Prüfung von Asphalt, Beuth Verlag, Berlin
5 DIN 18317: VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt, Ausgabe 2000-12, Beuth Verlag, Berlin
6 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau – Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2001 (TL G Asphalt-StB 01), Köln (FGSV 790)
7 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Standardleistungskatalog für den Straßen und Brückenbau (LB 113) Asphaltbauweisen, Ausgabe 2005, Köln (STLK LB 113)
8 prEN 13108: Bituminous mixtures – Material specifications, Part1 – 8; 20, 21 Entwurf Stand Juni 2005
9 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat im Straßenbau, Ausgabe 2001 (TL AG-StB 01), Köln (FGSV 749)
10 DIN EN 12697: Asphalt – Prüfverfahren für Heißasphalt, Beuth Verlag, Berlin |