Einleitung |
Verkehrsregelungen an Arbeitsstellen sind in den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA-95) dargestellt, die von 1995 stammen. Sie kennen weder Radwege ohne Benutzungspflicht noch Schutzstreifen, die erst mit der StVO-Novelle 1997 eingeführt wurden. Statt des damals sehr häufigen gemeinsamen Geh- und Radwegs mit Benutzungspflicht für den Radverkehr sind Gehwege mit der Regelung Radverkehr frei, ohne Benutzungspflicht, inzwischen sehr viel häufiger im Einsatz. Gerade an Baustellen können wahlfreie Lösungen ohne Benutzungspflicht, wo Radfahrer den Seitenraum oder die Fahrbahn nutzen können, hilfreich sein. Die für Fuß- oder Radverkehr durchlässige Sackgasse ist seit 2009 in der StVO. Die barrierefreie Gestaltung hat seit 1995 erheblich an Bedeutung gewonnen, ein Anspruch darauf ist inzwischen gesetzlich fixiert. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) verweisen u. a. zu Zeichen 123, Arbeitsstelle, auf die RSA. Insofern ist sie bindend für Behörden, obwohl sie teils veraltet ist (und für den Bereich innerorts eine Überarbeitung nicht in Sicht ist). Die Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen e.V. (AGFS) hatte 2007 eine erste Broschüre herausgegeben, wie die Belange von Fuß- und Radverkehr an Baustellen besser als zuvor geregelt werden können, mit Neuauflage 2009. Die Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen Bayern (AGFK) hat 2015 einen entsprechenden Leitfaden Baustellen beauftragt, der vom Verfasser federführend erarbeitet wurde. Im Internet verfügbar sind auch die dort vorgestellten Musterblätter, die auf den Regelplänen der RSA-95 aufbauen. Im Gegensatz zu dieser nutzen die Musterblätter aber die verschiedenen neueren Möglichkeiten zur Führung des Radverkehrs an Baustellen. So werden z. B. Ableitungen des Radverkehrs auf die Fahrbahn in Anlehnung an die ERA 2010 gestaltet und gelbe Markierungen für vorübergehende Verkehrsregelungen verwendet, u. a. auch für Schutzstreifen, Radfahrstreifen. Sie können auch für Fußgängerüberwege genutzt werden. Die RSA-95 beinhaltet schon Regelungen, mit denen Sehbehinderte und Rollstuhlfahrer gesichert werden sollen. Meist werden Mindestbreiten genannt, sodass größere Breiten für Fuß- oder Radverkehr möglich sind. In der Praxis werden aber sehr oft nur die Mindestbreiten für Fuß- und Radverkehr angewandt, während die Fahrbahn- oder Fahrstreifenbreiten nicht angetastet werden. Bislang in den RSA nicht ausdrücklich behandelte Regelungen werden mit eigenen Musterblättern vorgestellt:
- Fahrbahnen, auf denen der Radverkehr auf Radfahrstreifen, Schutzstreifen oder Fahrradstraßen geführt wird
- Einbahnstraßen, die für Radverkehr in Gegenrichtung frei gegeben sind, oder solche, die wegen einer Arbeitsstelle eingerichtet werden, für Radverkehr in der Gegenrichtung aber benutzbar bleiben können,
- arbeitsstellenbedingte Sackgassen, die aber für den Fuß- und/oder Radverkehr durchlässig bleiben können.
Der Leitfaden Baustellen der AGFK Bayern steht, wie auch die Musterpläne zur eigenen Weiterbearbeitung im Power-Point-Format, zur Verfügung unter:
www.agfk-bayern.de/agfk-bayern-veroeffentlicht-leitfaden-baustellen |