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1 Verwaltungsstruktur der Flurbereinigung in Brandenburg
Zunächst ist ein kurzer Überblick über die Struktur der Flurbereinigungsverwaltung in Brandenburg hilfreich. Die Verwaltung ist dreistufig aufgebaut: Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLEUV) als oberste Flurbereinigungsbehörde. Darunter folgt das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) als obere Behörde. Auf der Ebene der Umsetzung agiert die jeweilige Teilnehmergemeinschaft eines Flurbereinigungsverfahrens.
Eine Besonderheit des Landes Brandenburg liegt darin, dass der Teilnehmergemeinschaft durch ein eigenes Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz erweiterte Aufgaben übertragen wurden – Aufgaben, die in anderen Bundesländern in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen. In Brandenburg ist die Teilnehmergemeinschaft somit für fast alle Phasen eines Flurbereinigungsverfahrens verantwortlich. Insbesondere für die tatsächliche Neuordnung im Flurbereinigungsgebiet. Da die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in der Regel nicht über das notwendige Fachwissen verfügen, steht ihnen per Gesetz der VLF als Fachbehörde zur Seite. Das Bild 1 verdeutlicht diesen Aufbau.
Bild 1: Aufgabenübertragung vom Land an die Grundstückseigentümer/innen (Teilnehmergemeinschaft des jeweiligen Flurbereinigungsgebietes)
2 Ziel der Flurbereinigung: Eigentum neu denken und strukturieren
Flurbereinigung ist ein Instrument zur Neuordnung von ländlichem Grundbesitz. Im Kern bedeutet dies: Bestehende Grundstücke in einem definierten Gebiet werden neu zugeschnitten und zugeordnet, um eine optimierte Nutzung und sinnvolle Strukturen zu schaffen. Dabei wird das gesamte Gebiet hinsichtlich der Grenzstrukturen planerisch neu gedacht. Das Bild 2 zeigt in 4 verschiedenen Bildern den Ablauf einer Flurbereinigung: Das Eigentum eines Eigentümers (Bild 1), wird auf der Grundlage einer Wertermittlung (Bild 2) neu geordnet. Dazu wird das gesamte bisherige Flurstückskataster gelöscht (Bild 3) und ein neues entsteht (Bild 4). Der Eigentümer erhält zusammenhängendes Eigentum (Bild 4).
Bild 2: Ablauf einer Flurbereinigung (Erläuterung im Fließtext)
3 Einsatzgebiete: Von Landwirtschaft bis Naturschutz
Flurneuordnung spielt in einer Vielzahl von Bereichen eine Rolle – von der landwirtschaftlichen Förderung über den Infrastrukturausbau und den Strukturwandel (etwa in Tagebaufolgelandschaften) bis hin zur Ortslagenregulierung. In den vergangenen Jahren gewinnt die Anwendung im Bereich des Naturschutzes zunehmend an Bedeutung: bei der Renaturierung von Gewässern, dem Moorschutz, dem Hochwasserschutz sowie beim Schutz von Alleen. Insgesamt werden aktuell rund 90 Flurbereinigungsverfahren im Land Brandenburg parallel bearbeitet (Bild 3).
Grundsätzlich besteht ein Flurbereinigungsverfahren aus zwei wesentlichen Elementen: der Eigentumsrechtlichen Neuordnung (also der Bildung neuer Grundstücke) und dem sichtbaren Neugestaltungsauftrag (beispielsweise durch Wegebau oder Pflanzmaßnahmen) (Bild 4).
Bild 3: Flurbereinigungsverfahren im Land Brandenburg
Bild 4: Rechtliche und tatsächliche Neuordnung sind in der Flurbereinigung kombiniert – neue Grenzen und echte Pflanzmaßnahmen
4 Eigentumsrechtliche Neuordnung
4.1 Praxisbeispiel für den Naturschutz in der Flurbereinigung: Wiedervernässung in der „Großen Grabenniederung“
Ein anschauliches Beispiel für eine Eigentumsneuordnung mit Bezug zum Naturschutz ist das Verfahren „Große Grabenniederung“ (Bild 5). Es handelt sich dabei um eine Flurneuordnung zur Wiedervernässung und damit um ein klassisches Moorschutzprojekt. Das Gebiet liegt im Westen Brandenburgs an der Grenze zu Sachsen-Anhalt im Landkreis Havelland und umfasst Teile der Gemeinden Havelaue und Seeblick.
Bild 5: Lage des Flurbereinigungsgebietes „Große Grabenniederung“ im Land Brandenburg
Es befindet sich im Naturschutzgebiet „Untere Havel Nord“ und zugleich in einem Flutungspolder der Elbe und Havel. Bei Hochwasser wird dieser Polder gezielt geflutet – zusätzlich existieren auch dauerhaft nasse Bereiche, deren Wiedervernässung gezielt gefördert wurde.
Mithilfe hydrologischer Modellierungen wurde untersucht, wie sich Wasser auf die jeweiligen Flächen auswirkt. Auf Grundlage dieser Analysen wurde ein Tauschkonzept im Rahmen der Flurbereinigung entwickelt. Ziel war es, die besonders nassen Flächen in öffentliches Eigentum – in diesem Fall an das Land Brandenburg – zu überführen. Private Eigentümerinnen und Eigentümer sollten im Gegenzug trockene Flächen erhalten (Bilder 6 und 7).
Die Flächen wurden nach ihrem Feuchtigkeitsgrad klassifiziert: dauerhaft nasse Flächen, saisonal nasse Flächen, Gewässerentwicklungsflächen sowie Tauschflächen für private Eigentümer. Gleichzeitig sollten auch bislang private Deichflächen in öffentliches Eigentum überführt werden, um einen Beitrag zur Hochwassersicherung zu leisten. Das Land Brandenburg hatte über viele Jahre hinweg geeignete Tauschflächen erworben, sodass eine Umsetzung auf freiwilliger Basis möglich war.
Die Neuordnung erfolgte auf Basis einer Wertermittlung und in enger Abstimmung mit den Eigentümerinnen und Eigentümern. Im Ergebnis konnten die Landesflächen im Kerngebiet konzentriert werden – ein Beispiel für die gezielte Mobilisierung von Flächen für Naturschutzzwecke (Bild 8).
Bild 6: Eigentumssituation vor der Flurbereinigung
Bild 7: Eigentumssituation nach der Flurbereinigung
Bild 8: Blick auf den Großen Graben im Flurbereinigungsgebiet „Große Grabenniederung“
4.2 Neue Alleen durch Flurbereinigung? Ein Prüfverfahren
Ein weiteres Beispiel stellt ein laufendes Prüfverfahren zum Alleenschutz dar. Auf Anfrage wurde geprüft, ob sich die Eigentumsneuordnung mit gezielten Flurbereinigungsverfahren auch zur Anlage neuer Alleen und Baumreihen entlang von Landesstraßen nutzen lässt. In enger Abstimmung mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL) sowie dem MLEUV wurden zunächst Abschnitte identifiziert, in denen klassische Grunderwerbsverhandlungen für die Alleenpflanzung gescheitert sind (Bild 9).
Bild 9: Identifikation von potenziellen Alleenpflanzungen, für welche klassische Grunderwerbsverhandlungen bislang scheiterten. Prüfung, ob eine Flurbereinigung einen Lösungsansatz darstellt.
Bild 10: In zwei Fällen sollen Vorarbeiten (tiefergehende Recherchen) zur Durchführung einer Flurbereinigung stattfinden.
Innerhalb eines Umkreises von 750 Metern rund um die betroffenen Straßenabschnitte wurde geprüft, ob bestehende Flurbereinigungsverfahren vorliegen oder ob öffentliche Flächen vorhanden sind, die keine augenscheinliche Zweckbindung aufweisen. In zwei Regionen konnte die zweite Möglichkeit lokalisiert werden (Bild 10).
Im Rahmen sogenannter Vorarbeiten nach § 26 FlurbG werden aktuell Daten erhoben. Darauf aufbauend, erfolgt eine Konfliktanalyse: Welche Hindernisse bestehen und wie lassen sich diese überwinden? Im Rahmen der Vorarbeiten werden mögliche Lösungsansätze diskutiert – etwa die Neuordnung von Flächen, der Wegebau oder konkrete Pflanzmaßnahmen.
Ziel ist ein fundierter Vorschlag zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, einschließlich einer Beschreibung des geplanten Gebiets, der voraussichtlichen Maßnahmen und der zu erwartenden Kosten. Im Verlauf der Prüfung kann sich auch herausstellen, dass eine Flurbereinigung nicht das geeignete Instrument darstellt.
4.3 Fazit: Flurneuordnung als flexibles Werkzeug für den Naturschutz
Die vorgestellten Beispiele zeigen, wie durch die rechtliche Neuordnung – also die gezielte Umverteilung von Eigentum – wichtige Grundlagen für den Naturschutz und die Landschaftspflege geschaffen werden können. Damit ist jedoch nur ein Teilaspekt der Flurbereinigung beleuchtet.
Denn ebenso entscheidend ist die tatsächliche Neuordnung, also die konkrete Umsetzung vor Ort: Wegebau, Gewässerentwicklung oder auch die Pflanzung von Alleen und Baumreihen im Rahmen des Wege- und Gewässerplans.
5 Naturschutz und Landschaftspflege im Rahmen des Neugestaltungsauftrages
5.1 Rechtliche Grundlagen
§ 37 Flurbereinigungsgesetz
Die rechtlichen Grundlagen für den Neugestaltungsauftrag und damit auch für die Möglichkeit der Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen werden im Wesentlichen durch drei Paragrafen bestimmt.
Im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ist es der § 37, der den Neugestaltungsauftrag regelt. Unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur ist das Flurbereinigungsgebiet neu zu gestalten, bodenschützende/bodenverbessernde Maßnahmen sowie landschaftsgestaltende Anlagen sind vorzunehmen.
Diese flurbereinigungsrechtliche Regelung bezüglich der Landschaftsgestaltung im Rahmen des Neugestaltungsauftrages ist gegenüber der Naturschutzgesetzgebung eine eigenständige Aufgabe.
§ 3 Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz
Wer das Gebiet zu gestalten hat, regelt der § 3 des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes.
In Brandenburg übernimmt demnach die Teilnehmergemeinschaft den Neugestaltungsauftrag. Sie hat somit die Funktion der unteren Flurbereinigungsbehörde.
Die Teilnehmergemeinschaft wird durch einen gewählten Vorstand vertreten. Die Mitglieder dieses Vorstandes sind in der Regel ehrenamtlich tätig.
§ 4 Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz
Daher regelt der § 4 BbGLEG, dass sich die Teilnehmergemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben dem Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung bedient.
Für den Neugestaltungsauftrag werden durch das Flurbereinigungsgesetz zwei Instrumente vorgegeben. Dies sind
- die Neugestaltungsgrundsätze und
- der Wege- und Gewässerplan.
5.2 Neugestaltungsgrundsätze
Die Rechtsgrundlage für die Neugestaltungsgrundsätze (allgemeine Grundsätze) sind durch den § 38 FlurbG geregelt. Die Neugestaltungsgrundsätze sind eine konzeptionelle Planung und dienen als Richtschnur für die im Flurbereinigungsgebiet durchzuführenden Maßnahmen.
Die Neugestaltungsgrundsätze werden in einer Karte und in einem Erläuterungsbericht dargestellt.
Wie bereits aufgeführt, liegt nach dem Brandenburgischen Landentwicklungsgesetz die Gestaltungsverantwortung vollständig bei der Teilnehmergemeinschaft. Der VLF wird lenkend und beratend tätig.
Die Neugestaltungsgrundsätze gliedern sich in Brandenburg in zwei Teile.
- die vorgeschaltete Raumanalyse,
- die Ziele und Maßnahmen.
Neugestaltungsgrundsätze - Raumanalyse
Die Raumanalyse ist die Basis für die gesamte Planungsabstimmung/-beratung mit der Teilnehmergemeinschaft. Alle wichtigen Informationen wie bspw. Nutzungsarten/Biotopklassen, Wege- und Gewässernetz, Kreuzungsbauwerke oder Bodendenkmäler, Altlastenverdachtsflächen und Raum – und Fachplanungen werden betrachtet. Daraus abgeleitet werden die entsprechenden Konflikte und Defizite für verschiedene Themenbereiche wie Erschließung, Landschaftswasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Tourismus.
Neugestaltungsgrundsätze -Ziele und Maßnahmen (Beispiel Christdorf)
Aus den Konflikten und Defiziten werden Ziele und Maßnahmen für die jeweiligen Themenbereiche entwickelt.
Am Beispiel des Flurbereinigungsverfahrens Christdorf sind dies in erster Linie Maßnahmen zur Verbesserung der Erschließung und die dafür notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen.
Aber auch freiwillige Maßnahmen für den Naturschutz und die Landschaftspflege.
Im Flurbereinigungsverfahren Christdorf (Bild 11) sind dies bspw. die Anlage von Baumreihen und Alleen und die Sanierung eines Solls. Darüber hinaus werden derzeit noch weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes geprüft.
Bild 11: FBV Christdorf - Auszug aus der Karte zu den Neugestaltungsgrundsätzen
5.3 Wege- und Gewässerplan
Die Rechtsgrundlage für den Wege- und Gewässerplan ist der § 41 FlurbG.
Mit diesem Instrument besteht die Möglichkeit, die Maßnahmen aus den Neugestaltungsgrundsätzen plangenehmigen bzw. planfeststellen zu lassen.
Da den gemeinschaftlichen Anlagen in der Regel keine erheblichen öffentlichen Belange entgegenstehen, werden in Brandenburg die Wege- und Gewässerpläne bisher ausnahmslos plangenehmigt.
Der Wege- und Gewässerplan durchläuft ein Anhörungsverfahren und wird im Rahmen der Konzentrationswirkung genehmigt. Eigenständige Genehmigungen oder Erlaubnisse aus anderen Rechtsbereichen sind somit nicht notwendig.
Durch die Genehmigung des Wege- und Gewässerplanes (Bild 12) besteht die Berechtigung zum Vorausbau. Es können dadurch Maßnahmen über einen vorzeitigen Flächenzugriff bzw. eine vorläufige Anordnung (§ 36 FlurbG) unter der Voraussetzung der Entschädigung noch vor der neuen Flurstücksbildung bzw. Katasterberichtigung umgesetzt werden.
Im Flurbereinigungsverfahren Breiter Graben (Bild 13) wurde beispielsweise neben einem ländlichen Weg die Renaturierung eines Fließgewässers aufgenommen, plangenehmigt und anschließend unter der Federführung des Wasser- und Bodenverbandes umgesetzt.
Bild 12: BOV Breiter Graben – Karte zum Wege- und Gewässerplan
Bild 13: BOV Breiter Graben – Auszug aus der Karte zum Wege- und Gewässerplan
Dem Gewässer, welches im Trapezprofil geradlinig und eingegrenzt von Acker und Hybridpappeln durch die Landschaft lief, wurde wieder Raum gegeben. Das Gewässer kann wieder mäandrieren, naturnahe Gehölze für die Beschattung wurden gepflanzt und Pufferstreifen zur Reduzierung des Nährstoffeintrages geschaffen (Bilder 14 und 15).
Bild 14: Der Breite Graben vor der Renaturierung
Bild 15: Der Breite Graben nach der Renaturierung
Die Bilder 16 und 17 sind zwei weitere Beispiele für die naturschutzfachliche Aufwertung von Flurbereinigungsgebieten durch freiwillige Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaften:
Beispiel BOV Stüdenitz – Baumreihen und Alleen
Das Flurbereinigungsverfahren Stüdenitz mit einer Fläche von 3.120 ha befindet sich im Landkreis Ostprignitz-Ruppin.
Die Teilnehmergemeinschaft hat sich entschlossen, im Rahmen des Neugestaltungsauftrages über ihre naturschutzrechtliche Kompensationsverpflichtung hinaus, entlang von ländlichen Wegen Baumreihen mit einer Gesamtlänge von 7,1 km zu etablieren. Gepflanzt wurden insgesamt 650 Hochstämme. Die Flächen für die Baumreihen wurden durch die Teilnehmergemeinschaft bereitgestellt.
Die Maßnahmen wurden über den Landesbetrieb Straßenwesen finanziert. Der Landesbetrieb Straßenwesen hat sich diese Maßnahmen für seine naturschutzrechtliche Kompensation anrechnen lassen.
Bild 16: BOV Stüdenitz – Hochstammpflanzung entlang eines ländlichen Weges
Beispiel Wilmersdorf/Weesow
Das 2.700 ha große Flurbereinigungsgebiet Wilmersdorf/Weesow liegt östlich von Berlin im Landkreis Barnim. Die Teilnehmergemeinschaft beabsichtigt in vier Teilbereichen (Weesower Luch, Fennfichten, Borgsee und Rehbruch) den Landschaftswasserhaushalt zu verbessern. Dazu sollen an verschiedenen Stellen Grabenschließungen und der Einbau von Sohlschwellen und Staubauwerken erfolgen. Da dieses vermutlich nicht ausreicht, das Wasserdargebot zu erhöhen, sollen zusätzliche Zulaufgräben geschaffen werden.
Um die Auswirkungen auf die angrenzenden Nutzflächen besser abschätzen zu können, wird eine Machbarkeitsstudie vorgeschaltet.
Bild 17: Weesower Luch-Igelpfuhl (Fotoquelle: Lehmann 2024)
5.4 Integration von Naturschutzmaßnahmen – Grundsätze
Zusammenfassend die wichtigsten Grundsätze, um Maßnahmen für die Aufwertung des Naturhaushaltes in den Neugestaltungsauftrag zu etablieren.
Förderung der allgemeinen Landeskultur (Auftrag nach dem FlurbG)
Bei der Integration von Naturschutzmaßnahmen gilt in erster Linie der Auftrag nach dem Flurbereinigungsgesetz. Wie eingangs aufgeführt, müssen die Maßnahmen einen gemeinschaftlichen Zweck erfüllen. Dieser ist bereits dadurch gegeben, dass durch die Aufwertung des Naturhaushaltes die Lebensqualität im direkten Umfeld verbessert wird.
Freiwilligkeit
Wie es sich schon aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt, funktioniert eine Integration von Naturschutzmaßnahmen nur auf Freiwilligkeit.
Sinnhaftigkeit und Vereinbarkeit mit dem Landschaftsraum
Die Maßnahmen müssen den Anforderungen des Landschaftsraumes entsprechen. Es ist wichtig, dass die Teilnehmergemeinschaften entsprechend beraten und gelenkt werden.
Beispielsweise Baumreihen oder Gehölzreihen in Wiesenbrütergebieten zu etablieren, sind keine Maßnahmen zur Aufwertung des Naturhaushaltes.
Flächenverfügbarkeit
Geprüft werden muss die Verfügbarkeit von öffentlichem Eigentum im Flurbereinigungsgebiet, welches für entsprechende Maßnahmen bereitgestellt werden kann. Vor allem Kommunen sind des Öfteren bereit, für wegebegleitende Gehölzreihen Land bereitzustellen.
Darüber hinaus ist mit der Teilnehmergemeinschaft die Bereitschaft zum Landabzug zu klären. Landabzug heißt, dass von der Einlagefläche aller beteiligten Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen ein geringer Landanteil abgezogen wird, womit an anderer Stelle ein entsprechendes Flurstück für die neue Maßnahme gebildet werden kann.
Unterhaltungslast
Im Zuge der Festlegung der umzusetzenden Maßnahmen wird schriftlich vereinbart, wer zukünftig die Fläche übernimmt und unterhält.
Abgesicherte Finanzierung
Das Wichtigste ist die abgesicherte Finanzierung. Hierzu bedienen wir uns beispielsweise der Flurbereinigungsrichtlinie, der Landschaftswasserhaushaltsrichtlinie, Kompensationsgelder von Vorhabensträgern oder auch einer Förderung durch den Naturschutzfond Brandenburg.
5.5 Fazit
Naturschutzfachliche Maßnahmen können im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren sinnhaft platziert werden.
Die Akteure vor Ort identifizieren sich mit diesen Maßnahmen – „Es sind ihre Maßnahmen“.
Qualität und Quantität von Naturschutzmaßnahmen stehen und fallen mit der Einstellung der Teilnehmergemeinschaft.
Das Potenzial für die naturschutzfachliche Aufwertung der Flurbereinigungsgebiete ist noch lange nicht ausgeschöpft! |