FGSV-Nr. FGSV 001/19
Ort München
Datum 09.10.2002
Titel Empfehlungen für Anlagen des Fußgängerverkehrs
Autoren Rainer Wiebusch-Wothge
Kategorien Kongress
Einleitung

Die nun vorliegenden EFA schließen die Lücke, welche durch die vor geraumer Zeit zurückgezogenen „Richtlinien für die Anlagen des Fußgängerverkehrs“ (1972) entstanden ist. Wesentliches Ziel der EFA ist es, den Anspruch, den ein Fußgänger an seinen Bewegungsraum hat, zu formulieren und so dem Fußgängerverkehr eine gleichberechtigte Ebene für seine räumlichen und zeitlichen Bewegungsansprüche zu geben und dabei soziale und körperliche Sicherheit sowie angenehme, umweg- und hindernisfreie Bewegungsbedingungen in Einklang mit den anderen Verkehrsarten zu gewährleisten. Eine Kernaussage der EFA liegt im Planungsprozess, einem dreistufigen Verfahren, in dem Grundanforderungen sowie erhöhte Ansprüche bei fußgängerrelevanten Infrastruktureinrichtungen definiert werden. Weiter nehmen Querungsanlagen breiten Raum in den EFA ein. Ihre Ausführung wird bestimmt von der Bedeutung der Querungsstelle für den Fußgänger, den städtebaulichen Randbedingungen, der Fahrzeugverkehrsstärke und den Geschwindigkeiten. Ihr Einsatz beschränkt sich auf Straßen mit zwei Fahrstreifen und mehr als 250 Kfz/Spitzenstunde.

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Der Fachvortrag zur Veranstaltung ist im Volltext verfügbar. Das PDF enthält alle Bilder und Tabellen.

 

1 Warum eine EFA?

Fußgängerverkehr ist integrierter Bestandteil der innergemeindlichen Planung und ist stets mit den Belangen der übrigen Verkehrsteilnehmer abzustimmen. In diesem Abstimmungsprozess fehlt für den Fußgängerverkehr ein eigenes Regelwerk, seitdem die Richtlinien für Fußgängerverkehrsanlagen in den 80er Jahren zurückgezogen wurden. Diese Lücke ist mit den EFA wieder geschlossen worden und stellt die Grundlage für den Abwägungsprozess unterschiedlicher Nutzungsansprüche dar. Damit sollen die EFA auch helfen, Situationen, wie sie im Bild 1 dargestellt sind, zu vermeiden.

Bild 1: Nicht ausreichender Seitenraum

In den EFA finden sich neben Grundgedanke und Geltungsbereich einzelne Kapitel zu

  • Grundanforderungen
  • Vorgehensweisen beim Entwurf
  • Bemessung und Entwurf
  • Elementen des Fußgänger(längs-)verkehrs
  • Anlagen für den Querverkehr
  • Haltestellen des ÖV.

Darüber hinaus werden Hinweise zu Betrieb und Ausstattung sowie Überlegungen zum Fußgängerverkehr außerhalb geschlossener Ortschaften angeführt.

Dargestellt werden im Wesentlichen die Anforderungen des Fußgängerverkehrs an allen Straßen und Wegen

  • längs und
  • quer zur Fahrbahn

innerhalb bebauter Gebiete.

Eine Einschränkung besteht darin, dass die EFA

  • keine ausschließlichen Freizeitwege
  • keine Entwurfsempfehlung für Fußgängerzonen und
  • keine Bemessung nach Kapazität

zum Inhalt hat. Fußgängerzonen sind i. d. R. zu individuell und für die Bemessung nach Kapazität steht das Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) zur Verfügung. Für die Freitzeitwege allerdings lassen sich die Grundüberlegungen der EFA durchaus übertragen.

2. Grundanforderungen

In den Grundanforderungen werden die Gesichtspunkte eines sicheren und komfortablen Fußgängerverkehrs definiert. Neben der Verkehrssicherheit hat auch die soziale Sicherheit große Bedeutung. Umwegfreie Verbindungen liegen dabei genauso im Interesse des Fußgängers, als Nutzer dieser Anlagen, wie deren angemessene Dimensionierung. Hinter allem steht natürlich das Ziel der Minimierung der Widerstände für den Fußgänger, denn nur so kann eine Angebotsplanung – und als solche verstehen sich die Inhalte der EFA – erfolgreich sein.

Die Grundanforderungen gehen von dem Gedanken aus, dass an allen angebauten Straßen Anlagen für den Fußgängerverkehr erforderlich sind. Diese umfassen Anlagen für den Längs- und Querverkehr. Einseitig angebaute Straßen bedingen in der Regel nur einseitig Anlagen für den Längsverkehr (Bild 2), es sei denn, die nicht angebaute Seite besitzt aus anderen Gründen Attraktivität für Fußgänger.

Bild 2: Einseitige Anlage für den Längsverkehr

Wo sich Fußgänger auf beiden Seiten einer Fahrbahn für Fahrzeugverkehr bewegen müssen, sind generell Querungen zu berücksichtigen.

3 Grundausstattung

3.1 Regelfall

An die Grundanforderungen schließen sich direkt die Überlegungen zu einer Grundausstattung an, damit im Regelfall die Ansprüche des Fußgängers an den Verkehrsraum erfüllt werden. Daraus abzuleiten sind z. B. die Grundmaße für die Breite eines straßenbegleitenden Gehweges.

Regelfall ist der einer Wohnstraße mit geschlossener Bebauung bei geringer Verdichtung. Die Anforderungen an den Seitenraum zeigt das Bild 3.

Bild 3: Aufteilung des Seitenraumes für Wohnstraßen (Regelfall)

Die Maße ergeben sich aus folgenden Vorgaben:

  • Zwei Fußgänger sollen sich begegnen können: Dies erfordert neben der zum Gehen benötigten Breite der beiden Fußgänger einen Begegnungsabstand und ergibt einen Wert von 1,80 m.
  • Zur Fahrbahn und zur Hauswand sind jeweils Sicherheitsabstände einzuhalten, die sich im Normalfall mit 0,50 m und 0,20 m angeben lassen.

Daraus ergibt sich für den Seitenraum im Regelfall ein Maß von 2,50 m Breite.

Weitere Überlegungen zu der Grundausstattung resultieren aus den Ansprüchen des Querverkehrs.

3.2 Grundausstattung bei unterschiedlichen Nutzungsansprüchen

Unterschiedliche Nutzungen im Straßenraum erfordern auch differenzierte Anspruchsprofile für den Seitenraum. In der Tabelle 1 (≙ Tabelle 2 der EFA) wird einer Straße, in Abhängigkeit von Art und Maß der baulichen Nutzung am Rand, sowie dem Kfz-Verkehrsaufkommen eine Grundausstattung für

  • die Gehwegbreite im Seitenraum und
  • die Maßnahmen für den Querverkehr

zugewiesen.

Die Tabelle 1 gibt für eine übliche Zusammensetzung der Fußgängerströme an, welche Flächen für Bewegung und Aufenthalt von Fußgängern, für übliche Möblierung und Ausstattung, ggf. Bepflanzung und weitere typische Elemente (ausgenommen Radverkehrsanlagen) benötigt werden.

Tabelle 1: Grundanforderungen an Anlagen des Fußgängerverkehrs innerorts

3.3 Beispiele

Bild 4: Befahrbarer Wohnweg

Belastung:< 50 Fz/Spitzenstunde
Gefahrene Geschwindigkeit: V85% < 25 km/h
Breite ≥ 4,50 m

Die Festlegung der Breite geht hier von der Überlegung aus, dass auch bei Einrichtung einer Arbeitsstelle im Straßenraum noch ausreichend Bewegungs- und Begegnungsfläche verbleibt.

Bild 5: Wohnstraße offene Bebauung

Belastung: < 500 Kfz/h
geringer Schwerverkehr
geringe Geschwindigkeiten
Breite ≥ 2,10 m, 2,30 m

In dem Bild 5 handelt es sich um eine Wohnstraße mit hohen Einfriedungen, daher ist eine Breite von 2,30 m vorzusehen.

Bild 6: Regelfall, geschlossene Bebauung geringer Dichte

Belastung:< 500 Kfz/h
geringer Schwerverkehr
geringe Geschwindigkeiten
Breite ≥ 2,50 m

Bild 7: Gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung mittlerer Dichte

Belastung:< 500 Kfz/h
Platz für Aufenthalt
Breite ≥ 3,00 m
bei Geschäften Breite ≥ 3,30 m

Bei höherer Verdichtung kommen die Ansprüche an den Aufenthalt dazu. Sind zusätzlich Geschäfte in der Randnutzung angesiedelt, müssen zusätzlich auch Flächen für Auslagen vorgehalten werden.

Bild 8: Gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung höherer Dichte mit ÖV-Linie

Belastung: < 1000 Kfz/h
Platz für Aufenthalt, Auslagen und Haltestelle...
Breite ≥ 5,00 m

4 Querverkehr

Der zweite wesentliche Bereich der EFA sind die Querungsanlagen. Zunächst werden sie wie im Bild 9 dargestellt, systematisch in Anlagen mit und ohne Vorrang bzw. zusätzliche bauliche Unterstützung getrennt. Dazu kommen die Möglichkeiten der räumlichen sowie der zeitlichen Trennung, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll.

Bild 9: Systematik von Querungsanlagen

Die Festlegungen der EFA beschränken sich bzgl. der Querungsanlagen auf

  • Straßen mit zwei Fahrstreifen (max. ein Fahrstreifen je Richtung)
  • bis 8,50 m Fahrbahnbreite.

Weiterhin gilt es für den Einsatz der Elemente

  • die Bedeutung der Querungsstelle für den Fußgängerverkehr,
  • die städtebaulichen Randbedingungen,
  • die Fahrzeugverkehrsstärke

zu berücksichtigen und, dass die Sicherheit von Querungsanlagen mit deren Akzeptanz und Komfort eng verbunden ist.

Im Normalfall gelten für den Einsatz von Querungsanlagen für Fußgänger folgende Grundsätze: Querungsanlagen sind inder Regel entbehrlich,

  • wenn ausreichend langsam gefahren wird (V85) ≤ 25 km/h, z. B. infolge geschwindigkeitsdämpfender Maßnahmen),
  • wenn kein besonders ausgeprägter Querungsbedarf besteht,
  • wenn die Kfz-Verkehrsstärke bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde beträgt oder
  • die Vzul 50 km/h und die Kraftfahrzeugverkehrsstärke nicht mehr als 250 Kfz/h im Querschnitt betragen.

Querungsanlagen sind notwendig,

  • wenn ausgeprägter Querungsbedarf vorliegt und
  • die Verkehrsstärke mehr als 1000 Kfz/Spitzenstunde im Querschnitt beträgt und die Geschwindigkeit Vzul 50 km/h beträgt oder
  • die Verkehrsstärke mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde im Querschnitt beträgt und die Geschwindigkeit Vzul über 50 km/h liegt.

Die Einsatzbereiche für Querungsanlagen auf der Strecke zwischen Knotenpunkten des Kfz-Verkehrs sind von Umfeldbedingungen und Nutzungen abhängig. Sie können entsprechend dem Bild 10 aus den Verkehrsstärken der Fußgänger sowie der Geschwindigkeit und der Verkehrsstärke des Kraftfahrzeugverkehrs abgeleitet werden. Beim Einsatz von Mittelinseln bzw. -streifen erhöht sich die zulässige Kfz-Belastung im Querschnitt, da die im Diagramm angegebene Kfz-Belastung sich dann nur auf die Spitzenstunde für die stärker belastete Richtung bezieht. Meist empfehlen sich Maßnahmenkombinationen.

Bild 10: Einsatzbereiche von Querungsanlagen auf der Strecke

Beispiele für verschiedene Formen von Querungsanlagen zeigen die Bilder 11 bis 13.

Bild 11: Linienhafte Querungsanlagen in Form mehrerer Einzelinseln

Bild 12: Vorgezogene Seitenräume, Auspflasterungen

Bild 13: Vorgezogene Seitenräume in Verbindung mit einem FGÜ

Fußgängerüberwege (FGÜ) werden in einem eigenen Kapitel der EFA behandelt. Darin finden sich einige zusätzliche Hinweise zu den im Anhang der EFA abgedruckten RFGÜ 2001, die damit vollständig in die EFA integriert sind.

5 Sichtweiten

Einen weiteren, sehr wesentlichen Punkt greift die EFA mit den Erfordernissen der Sichtweiten auf. Die RFGÜ-2001 fordern in Abhängigkeit von den zulässigen Geschwindigkeiten (50 bzw. 30 km/h) Sichtweiten von und auf Warteflächen von 50 bzw. 30 m.

Geht man davon aus, dass ein Fußgänger mit Vorrang auch 1 m hinter dem Hochbord vom Kraftfahrer gesehen werden sollte und ein Fußgänger ohne Vorrang sich eher direkt am Straßenrand orientiert, kann man für beide Fälle aus geometrischen Überlegungen sehr ähnliche Werte herleiten, die vor und hinter einer Querungsanlage – unabhängig ob mit oder ohne Vorrang – von Sichthindernissen freizuhalten sind. Die Werte sind in der Tabelle 2 angegeben und durch das Bild 14 veranschaulicht.

Tabelle 2: Sichtfelder an Querungsanlagen

Bild 14: Definition von Sichtweite und freizuhaltenden Bereichen an Querungsanlagen

Auffällig ist, dass, selbst bei vorgezogenen Seitenräumen, der in der StVO vorgeschriebene Mindestwert von 5 m nicht ausreicht, um die Sichtbeziehungen bei einer zu!ässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h zu gewährleisten.

6 Entwurfsschritte

Ein weiteres wesentliches Merkmal der EFA ist die Dimensionierung in Abhängigkeit von städtebaulichen und verkehrlichen Randbedingungen in drei Schritten.

1. Schritt: Alle angebauten Straßen erhalten eine Grundausstattung.

Die Grundausstattung mit Anlagen des Fußgängerverkehrs richtet sich nach der verkehrlichen Bedeutung der Straße und der Nutzung des Straßenumfeldes (Tabelle 3). Die Grundausstattung geht davon aus, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt und beachtet wird.

2. Schritt: Im Einflussbereich bedeutsamer Ziele gelten erhöhte Anforderungen.

Gibt es im Planungsraum fußgängerbedeutsame Einrichtungen wie Schulen, Kaufhäuser, ÖPNV-Haltestellen, so ziehen diese Einrichtungen einen erhöhten Anspruch nach sich, soweit sie die in der Tabelle 3 vorgeschlagene Größenordnungen überschreiten. Um diese Stellen werden kreisförmige Einflussbereiche beschrieben. Innerhalb dieser Kreise, die sich überlappen können, gelten erhöhte Anforderungen, die sich im Entwurf niederschlagen können.

3. Schritt: Massenziele erlordern ggf. eine Bemessung nach HBS.

In diesem Schritt ist zu prüfen, ob an bestimmten Stellen im Wegenetz zu zeitlich begrenzten Anlässen ein besonderes Fußgängerverkehrsaufkommen auftritt. Dies betrifft in der Hauptsache Veranstaltungen bzw. „Massenziele“, wie z. B. Sportzentren, Mehrzweckhallen und Einkaufszentren. Dort kann es erforderlich sein, die Anlagen entsprechend dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen 2001 zu dimensionieren.

Tabelle 3: Einflussbereiche von lnfrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an Gehwege

7. Schlussbemerkung

Die EFA formuliert aus der Sicht des Fußgängers die Ansprüche an den Straßenraum. Damit wird dem Planer für die innergemeindliche Planung die Grundlage für die Abstimmung mit den Ansprüchen der übrigen Verkehrsteilnehmer an die Hand gegeben. Keinesfalls ersetzen kann sie die Verantwortung des Planers bei der Abwägung der Ansprüche an einen Straßenraum. Dabei sollen die EFA z. B. helfen, Situationen, wie im Bild 1 dargestellt, zu vermeiden.

Keinesfalls aber sollte es dazu kommen, dass in der gezeigten Situation im Bild 15 ein Seitenraum nach der Tabelle 1 bemessen wird.

Bild 15: Fußgängerverkehr in historischem Umfeld