FGSV-Nr. FGSV 001/28
Ort Dortmund
Datum 05.10.2022
Titel Die Ersatzbaustoffverordnung – neue Anforderungen für den Einsatz von Sekundärbaustoffen
Autoren Dr.-Ing. Thomas Merkel
Kategorien Kongress
Einleitung

Bei der Erzeugung und Verarbeitung von Metallen, bei der Erzeugung von Energie und bei anderen industriellen Prozessen einerseits sowie im Zuge von Bautätigkeiten andererseits entstehen jährlich rund 260 Mio. t industrielle Nebenprodukte und mineralische Bauabfälle. Der Einsatz dieser Baustoffe im Straßenbau hat sich über viele Jahre bewährt. Unerlässlich ist dabei die Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen, die sich aus bautechnischer Sicht einerseits und aus Fragen der Umweltverträglichkeit andererseits ergeben. Dann tragen diese Baustoffe substanziell zur Schonung natürlicher Gesteinsrohstoffe bei und reizen die ohnehin schon begrenzten Deponiekapazitäten nicht weiter aus.

In diesem Zusammenhang zeigt sich allerdings auch ein Zielkonflikt, denn beim Medienschutz einerseits und Ressourcenschutz andererseits treffen unterschiedliche Interessen aufeinander. So fordert der Kreislaufgedanke die möglichst vollständige Verwendung nutzbarer Materialien und damit die Vermeidung oder zumindest Minimierung von Abfällen. Der Boden- und Gewässerschutz zielt hingegen in erster Linie auf die Vermeidung negativer Einflüsse auf Boden und Grundwasser und fordert strenge Bewertungsmaßstäbe.

Diesen Zielkonflikt versucht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz seit einer Reihe von Jahren aufzulösen. Als Ergebnis dieser Bemühungen wurde am 16. Juli 2021 die sogenannte Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Durch sie wird im Wesentlichen eine neue Ersatzbaustoffverordnung eingeführt und die Bodenschutzverordnung wird neu gefasst. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren wird die Mantelverordnung am 1. August 2023 in Kraft treten.

Damit geht eine langjährige Entwicklung ihrem Abschluss entgegen. Es werden die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern abgelöst, wodurch die Nutzung der in der Verordnung behandelten Baustoffe erleichtert werden soll. Zusätzlich bietet die bundesweit geltende Verordnung eine verbesserte Rechtssicherheit und -klarheit, was ebenfalls der Nutzung der Sekundärbaustoffe zugutekommen soll.

Seitens der FGSV wurde der Prozess über viele Jahre konstruktiv begleitet. Aktuell werden die Vorschriften der EBV in das Regelwerk der FGSV implementiert, um die Anwendung für den Bereich des Straßenbaus zu erleichtern und auf diesem Weg zu einer erfolgreichen Kreislaufwirtschaft beizutragen.

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1 Einleitung

Bei der Erzeugung und Verarbeitung von Metallen, bei der Erzeugung von Energie und bei anderen industriellen Prozessen einerseits sowie im Zuge von Bautätigkeiten andererseits entstehen jährlich rund 260 Mio. t industrielle Nebenprodukte und mineralische Bauabfälle (Merkel, Reiche 2020). Der Einsatz dieser Baustoffe im Straßenbau hat sich über viele Jahre etabliert und bewährt. Unerlässlich ist dabei die Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen, die sich aus bautechnischer Sicht einerseits und aus Fragen der Umweltverträglichkeit andererseits ergeben. Dann tragen diese Baustoffe substanziell zur Schonung natürlicher Gesteinsrohstoffe bei und reizen die ohnehin schon begrenzten Deponiekapazitäten nicht weiter aus.

In diesem Zusammenhang zeigt sich allerdings auch ein Zielkonflikt, denn beim Medienschutz einerseits und Ressourcenschutz andererseits treffen unterschiedliche Interessen aufeinander. So fordert der Kreislaufgedanke die möglichst vollständige Verwendung nutzbarer Materialien und damit die Vermeidung oder zumindest Minimierung von Abfällen. Der Boden- und Gewässerschutz zielt hingegen in erster Linie auf die Vermeidung negativer Einflüsse auf Boden und (Grund-)Wasser und fordert strenge Bewertungsmaßstäbe. Überzogene Anforderungen im Boden- und Gewässerschutz ohne eine ganzheitliche Bilanzierung der Folgen für alle Ressourcen wirken sich letzten Endes negativ auf die Kreislaufwirtschaft aus.

Diesen Zielkonflikt versucht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) aufzulösen. Bereits im Jahr 2005 hatte die Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) nach erfolglosen Versuchen, die Bewertung der Umweltverträglichkeit mineralischer Abfälle bundesweit einheitlich zu regeln, das BMUV gebeten, diese Aufgabe zu übernehmen. Letztlich besteht ja Einigkeit darüber, dass eine eventuelle Belastung des Grundwassers oder des Bodens sich durch eine Landesgrenze nicht ändert, und dass insofern eine Änderung der Bewertung infolge einer Landesgrenze aus Sicht des Umweltschutzes wenig sinnvoll ist.

Als Ergebnis dieser Bemühungen wurde am 16. Juli 2021 die sogenannte Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2021). Durch sie werden im Wesentlichen die neue Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV, kurz EBV) eingeführt und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BGBl 1999) neu gefasst. Außerdem werden im Zusammenhang mit der EBV kleinere Änderungen an der Deponieverordnung (BGBl 2009) und der Gewerbeabfallverordnung (BGBl 2017) vorgenommen. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren wird die Verordnung am 1. August 2023 in Kraft treten.

Damit geht eine langjährige Entwicklung ihrem Abschluss entgegen. Durch die EBV werden die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern abgelöst, wodurch die Nutzung der in der Verordnung behandelten Baustoffe erleichtert werden soll. Zusätzlich bietet die bundesweit geltende Verordnung eine verbesserte Rechtssicherheit und -klarheit, was ebenfalls der Nutzung der Sekundärbaustoffe zugutekommen soll.

2 Grundlagen

Grundlage der EBV-Regelungen ist ein wissenschaftliches Konzept (Susset, Leuchs 2008; Susset, Maier et al. 2018), das auf der Basis des eines breit angelegten Verbund-Forschungsvorhabens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Sickerwasserprognose erarbeitet wurde. Es wird von Schwellenwerten für das Grundwasser (LAWA 2016) bzw. von Hintergrundwerten im Grundwasser (Utermann; Fuchs 2021) ausgegangen und darauf aufbauend durch Modellrechnungen abgeleitet, welche Konzentrationen bestimmter Inhaltsstoffe in Sickerwasser enthalten sein dürfen, die eine Schicht oder einen Baukörper verlassen. Unter Berücksichtigung der Bewegung des Sickerwassers (mit den Inhaltsstoffen) zum Grundwasser und der Anreicherung der Inhaltsstoffe aufgrund von Anlagerungen im Boden wurden materialspezifische Grenzwerte (sog. Materialwerte) und Einsatzmöglichkeiten abgeleitet. Dass hierbei für die Erarbeitung einer bundesweiten Verordnung Annahmen getroffen, Kategorisierungen vorgenommen und Vereinfachungen zugelassen werden müssen, ist grundsätzlich nachvollziehbar und lässt sich letztlich nicht umgehen.

Betrachtet wurde eine ganze Reihe von Materialien (Tabelle 1). Diese Baustoffe werden in der EBV als mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) bezeichnet.

Tabelle 1: In der EBV behandelte Straßenbaustoffe

Mineralischer Ersatzbaustoff

Kurzbezeichnung,
ggf. Klassen

Recycling-Baustoff

RC-1, RC-2, RC-3

Bodenmaterial

BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3

Baggergut

BG-0, BG-0*, BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3

Gleisschotter

GS-0, GS-1, GS-2, GS-3

Hochofenstückschlacke

HOS-1, HOS-2

Hüttensand

HS

Stahlwerksschlacke1)

SWS-1, SWS-2

Gießerei-Kupolofenschlacke

GKOS

Kupferhüttenmaterial2)

CUM-1, CUM-2

Gießereirestsand

GRS

Schmelzkammergranulat

SKG

Steinkohlenkesselasche

SKA

Steinkohlenflugasche

SFA

Braunkohlenflugasche

BFA

Hausmüllverbrennungsasche

HMVA-1, HMVA-2

1) Konverterschlacke, LD-Schlacke (LDS) und Elektroofenschlacke (EOS) gemäß DIN 4301

2) Stückschlacke (CUS) und Schlackengranulat (CUG) aus der Kupfererzeugung gemäß DIN 4301

Die Festlegung unterschiedlicher „Qualitätsklassen“ (auf der Basis unterschiedlicher Auslaugbarkeit) ermöglicht den gezielten Einsatz je nach Bauweise einerseits und Empfindlichkeit des Untergrunds (Boden, Grundwasser) andererseits.

Werden die MEB in technischen Bauwerken Witterungseinflüssen wie Niederschlägen und Temperaturschwankungen ausgesetzt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass durch den Kontakt mit Niederschlags- bzw. Sickerwasser Stoffe aus dem Baustoff gelöst und freigesetzt werden. Die Freisetzung ist von einer Vielzahl von Randbedingungen abhängig. Maßgeblich für das Freisetzungspotenzial sind z. B. die mineralogische und chemische Bindung, die Einbindung in die umgebende Matrix, das Maß der Kristallinität, die Korngröße sowie die Säuren- oder Basenneutralisationskapazität. Zahlreiche Untersuchungen belegen, dass für die meisten Stoffe keine Korrelation zwischen ihren Gesamtgehalten im Feststoff und der Löslichkeit existiert, so dass sich das Freisetzungspotenzial nicht anhand von Feststoffgehalten abschätzen lässt (Reiche; Sokol et al. 2021). Konsequenterweise wird in der EBV wie bei den derzeit gültigen Länderregelungen bei der Bewertung der MEB für den Einsatz in technischen Bauwerken in der Regel die Auslaugbarkeit herangezogen. Nur organische Parameter, die in Böden oder RC-Baustoffen enthalten sein können, sind im Feststoff zu analysieren.

3 Umsetzung im FGSV-Regelwerk

3.1 Konzept

Auch wenn die EBV als Verordnung der Bundesregierung für sich gilt, wurde durch den Koordinierungsausschuss Bau der FGSV beschlossen, sie in das Regelwerk der FGSV zu implementieren, soweit es die Anwendung im Straßen-, Erd- und Wegebau erleichtert. Unterschiedliche Teilaufgaben in diesem Zusammenhang werden durch unterschiedliche Gremien der FGSV übernommen, die Koordination liegt beim AA 6.2 „Umweltverträglichkeit, Industrielle Nebenprodukte und RC-Baustoffe“.

Für einzelne Regelwerke sind Länderumfragen beziehungsweise Notifizierungen durchzuführen. Um die Umsetzung der EBV vor dem 1. August 2023 abschließen zu können, ist daher notwendig, die fachlichen Arbeiten in den FGSV-Gremien noch im Jahr 2022 abzuschließen. Die Bearbeitung erfolgt derzeit daher in engem Rhythmus und unter großem Einsatz aller Beteiligten. Im Ergebnis sollen die Regelungen der EBV in folgenden Regelwerken für den Straßenbau umgesetzt werden, die dazu entsprechend überarbeitet werden:

  • Probenahme: TP Gestein-StB (FGSV 2020a), TP BF-StB (FGSV 2016)
  • Prüffrequenzen in der Güteüberwachung: TL Gestein-StB (FGSV 2018),TL G SoB-StB (FGSV 2020b)
  • Durchführung der Prüfungen (Eluatherstellung und Analytik, CBR-Klasse): TP Gestein-StB
  • Anforderungswerte: TL Gestein-StB, TL BuB E-StB (FGSV 2020c)
  • Einbaumöglichkeiten: RuA-StB (FGSV 2001)

Dabei werden die Regelungen der EBV teils „übersetzt“ in den Sprachgebrauch des Straßenbaus, außerdem präzisiert oder ergänzt, wo dies für die mit Planung, Ausschreibung und Bau von Straßenbauwerken befassten Personen von Relevanz ist. Eine Änderung von Regelungen der Verordnung erfolgt ausdrücklich nicht – die EBV als Verordnung der Bundesregierung gilt selbstverständlich!

3.2 Qualitätssicherung

Ein Grundelement der EBV ist, dass für die in der Verordnung genannten Kombinationen aus Baustoff, Bauweise und Lage der Baumaßnahme die Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mehr erforderlich ist – nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit oder schädliche Bodenveränderungen sind dann nicht zu besorgen. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist eine umfangreiche Qualitätssicherung der Baustoffe, bestehend aus Eignungsnachweis (EgN), werkseigener Produktionskontrolle (WPK) und Fremdüberwachung (FÜ).

In diesem Zusammenhang zeigt sich allerdings ein Unterschied zur bisherigen Praxis: Während bisher die Baustoffe 2- bis 4-mal jährlich durch eine fremdüberwachende Stelle beprobt und untersucht wurden, wird durch die EBV die Untersuchungsfrequenz in Abhängigkeit von der erzeugten Menge deutlich erhöht, außerdem sind zukünftig auch Prüfungen im Rahmen der WPK durchzuführen. Insgesamt steigt der Aufwand eindeutig an.

Gewisse Erleichterungen soll es für „Mitglieder einer anerkannten Güteüberwachungsgemeinschaft“ geben, wie es in der EBV formuliert ist. Hintergrund ist, dass hier neben dem Hersteller in der WPK („1. Augenpaar“) und der Überwachungsstelle bei der FÜ („2. Augenpaar“) noch eine dritte Stelle die Durchführung der Untersuchungen kontrolliert („3. Augenpaar“). Diese dritte Stelle führt ausschließlich Prüfungen eingereichter Unterlagen durch, zusätzliche Produktprüfungen sind nicht vorgesehen. Dennoch trägt auch diese „Papierprüfung“ weiter zur Validität der durchgeführten Produktprüfungen bei.

Seitens der FGSV wird daher vorgeschlagen, dass die Verkehrsministerien der Länder, soweit sie die die RAP-Stra-Prüfstellen in Zusammenarbeit mit der BASt kontrollieren, dies im Sinne einer anerkannten Güteüberwachungsgemeinschaft gemäß EBV tun.

Es ist absolut unstrittig, dass eine repräsentative Probenahme eine bestimmende Voraussetzung für die Validität der später erzielten Prüfergebnisse ist. Dies gilt für bautechnische Parameter genauso wie für Umweltuntersuchungen. Die EBV stellt hinsichtlich der Probenahme auf die Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen in Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen (PN 98) (LAGA 2019a) ab, inkl. der Handlungshilfe zur Anwendung der PN 98 (LAGA 2019b). In dieser Handlungshilfe wird ausgeführt:
„Mit Hilfe der LAGA PN 98 können unterschiedlich belastete Kompartimente in Abfällen erkannt werden, so dass diese gegebenenfalls separiert und getrennten Entsorgungswegen zugeführt werden können. Dies unterscheidet eine Norm zur Untersuchung von Abfällen von einer Norm zur Untersuchung von Produkten, bei denen von gleichbleibenden Eigenschaften auszugehen ist.

So dienen z. B. die Produktnormen DIN EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“ und DIN EN 932-2 „Teil 2: Verfahren zum Einengen von Laboratoriumsproben“ in erster Linie dazu, die bautechnischen Eigenschaften von Gesteinskörnungen aus dem Produktionsprozess zu ermitteln. Dementsprechend können diese Normen zwar herangezogen werden, um die durchschnittliche Schadstoffbelastung von aufbereiteten Recyclingbaustoffen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung festzustellen. Als Grundlage für die abfallrechtliche Einstufung von nicht in gleichbleibender Zusammensetzung anfallenden Abfällen sind sie jedoch nicht oder nur bedingt geeignet.“

Letztlich bleibt somit festzuhalten, dass bei durch entsprechende Aufbereitung homogenisierten und für die Vermarktung bestimmten MEB im Rahmen der WPK und der FÜ die im Straßenbau üblichen Probenahmeverfahren gemäß DIN EN 932-1 (DIN 1996) angezeigt sind. Beim Verdacht auf ungleichmäßige Verteilung von umweltrelevanten Inhaltsstoffen ist der Probenahmeaufwand entsprechend zu erhöhen, z. B. durch Erhöhung der Anzahl der Einzelproben o. ä. – aber das entspricht letztlich dem Vorgehen beim Verdacht auf ungleichmäßige Verteilung der bautechnischen Eigenschaften und ist bewährte Probenahmepraxis.

Als Standardprüfverfahren zur Bestimmung der Auslaugbarkeit wird im Bereich des Straßenbaus bisher ein Schüttelverfahren mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis (W/F) von 10:1 auf Basis einer europäischen Norm (DIN 2003) angewendet. Dieses Prinzip wird auch durch der EBV verfolgt. Allerdings stützt sie sich basierend auf den o. g. wissenschaftlichen Studien (Susset, Leuchs 2008; Susset, Maier et al. 2018) auf neue Auslaugverfahren, die mit einem W/F von 2:1 (DIN 2009; DIN 2015) statt wie bisher üblich 10:1 arbeiten. Eine Umrechnung der Ergebnisse ist nicht möglich, so dass die in der Verordnung festgelegten Materialwerte nicht mit den bisher üblichen Anforderungswerten vergleichbar sind.

3.3 Einsatzvoraussetzungen und -möglichkeiten

Basierend auf den Untersuchungsergebnissen werden die MEB klassifiziert, um die Einbaumöglichkeiten bestimmen zu können. In der Verordnung wird in Tabellenform dargestellt, wo der Einsatz für den jeweiligen Baustoff möglich ist. In die Entscheidung gehen die Einbauweise (z. B. Asphaltdecke, Schottertragschicht oder Straßendamm) ein sowie die Eigenschaften der Grundwasserüberdeckung und ggf. die Lage innerhalb eines Wasserschutzbereichs. Das Grundprinzip dieser Tabellen wurde von den sog. Verwertererlassen aus NRW (MBl NW 1991, MBl NW 2001a, MBl NW 2001b) übernommen, wo es sich seit vielen Jahren bewährt hat.

Im Detail gibt es dennoch Kritik an den Tabellen, wie sie nun in die EBV aufgenommen wurden. Ein wichtiger Teil der Umsetzung der EBV in das FGSV-Regelwerk besteht daher in der Umsetzung dieser Einbautabellen. Es wurde beschlossen, die Übertragung der Einbautabellen in eine Neufassung der RuA-StB zu übernehmen.

Dabei sind folgende Aspekte umgesetzt worden:

  • Die Beschreibungen der Einbauweisen entsprechen nur zum Teil den Begriffsbestimmungen der FGSV, teils sind sie sachlich einfach falsch. Sie wurden entsprechend umformuliert.
  • Die umfangreichen Tabellen sind in zwei Teiltabellen aufgeteilt worden, hier bot sich die Aufteilung in die Bereiche Erdbau und Oberbau an.
  • Dies führt auch dazu, dass einzelne Zeilen auf die Erdbautabelle und die Oberbautabelle aufgeteilt werden, beispielsweise Zeile 8, in der Frostschutzschichten, Bodenverbesserungen und Unterbau zusammengefasst sind.
  • Diese beiden Tabellen sollen im Druck so angeordnet werden, dass sie auf gegenüberliegenden Doppelseiten angeordnet sind, so dass die Einsatzmöglichkeiten jedes MEB auf einen Blick erfasst werden können.
  • In den Tabellen für den einzelnen MEB sollen die Zeilen, die entsprechend dem R 1-Regelwerk aus bautechnischen Gründen nicht zulässig sind, durch Schraffur oder Einfärbung eindeutig gekennzeichnet werden.
  • Davon zu unterscheiden sind die Zeilen, die in der EBV als „bautechnisch nicht relevant“ gekennzeichnet sind. Hier wurde – soweit nicht ohnehin ein bautechnisch begründeter Ausschluss durch das R 1-Regelwerk vorliegt – die Kennzeichnung „/“ übernommen. Letztlich liegt für diese Kombinationen aus MEB, Einbauort und Einbauweise keine Bewertung durch die EBV vor.
  • Die Zeilen für die Einbauweisen in der EBV sollen so unterteilt werden, dass Einbauweisen, für die unterschiedliche MEB zulässig sind, jeweils eine eigene Zeile behalten. Beispielsweise muss Zeile 1 in Asphaltdecke, Asphalttragschicht und Betondecke aufgeteilt werden.
  • Die in der EBV in der Einleitung zu den Tabellen getroffene Regelung, dass bei Straßen mit Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz, der Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß den Einbauweisen 7 und 8 unabhängig von den Eigenschaften der Grundwasserdeckschicht und der Lage zu Wasserschutzbereichen zulässig ist, ist in zusätzlichen Zeilen in die Tabellen aufgenommen worden.
  • Unabhängig von bautechnischen oder umweltbedingten Zulässigkeiten sollen die Tabellen jeweils identisch aufgebaut werden, um den Überblick zu erleichtern.
  • Auf eine Tabelle für ZM, das für den Straßenbau nicht relevant ist, wurde verzichtet.
  • Durch die modifizierten Tabellen werden keine Änderungen der EBV vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die EBV offensichtlich Fehler enthält – der im BGBl veröffentlichte Text ist bindend.

In der Tabelle 2 ist beispielhaft der aktuelle Diskussionsstand für die Tabelle für HMVA-2 im Oberbau wiedergegeben. Auch wenn die Diskussionen noch nicht in allen Punkten abgeschlossen sind, gibt die Darstellung sicher einen guten Eindruck, wie die Tabellen in den RuA-StB aussehen werden.

Tabelle 2: Einsatzmöglichkeiten von HMVA-2 im Straßenoberbau (Entwurf)

Über die o. g. zulässigen Einbauweisen hinaus sind gemäß EBV für eine Reihe von MEB Mindesteinbaumengen festgelegt worden. Offensichtlich sollte die Verteilung dieser Baustoffe auf viele Kleinstbaumaßnahmen verhindert werden. Dies ist beim Einsatz zusätzlich zu berücksichtigen.

Auch der Dokumentationsaufwand wird ansteigen: Für eine ganze Reihe von MEB ist die geplante Verwendung vier Wochen vor Beginn des Einbaus anzuzeigen, nach Abschluss der Baumaßnahme ist eine weitere Anzeige mit Angabe der tatsächlich eingebauten Mengen und  Materialklassen einzureichen. Die (bisher nicht näher definierte) zuständige Behörde dokumentiert abschließend die Verwendung anzeigepflichtiger MEB in einem Kataster – ausdrücklich getrennt vom Verdachtsflächenkataster („Altlastenkataster“), da die Regelungen der EBV die Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung ja gerade verhindern sollen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Freistellung von der wasserrechtlichen Erlaubnis durch eine ganze Reihe zusätzlicher Auflagen erkauft wurde. Ob sich insgesamt tatsächlich die durch das BMUV angestrebte bestmögliche Nutzung von Nebenprodukten und Verwertung mineralischer Abfälle im Sinne von § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (BGBl 2012) erreichen lässt, bleibt abzuwarten. Schon in der MantelV angelegt ist die Verpflichtung, dies zu beobachten und gegebenenfalls nachzusteuern. So sollen die Auswirkungen auf die Stoffströme zwei Jahre nach Inkrafttreten überprüft werden und gegebenenfalls. zu Anpassungen der Verordnung führen. Außerdem ist – unabhängig von der bzw. ergänzend zur Notwendigkeit einer kurzfristigen Überprüfung und gegebenenfalls Nachjustierung – eine Evaluation ökologischer und ökonomischer Wirkungen der Verordnung durchzuführen und vier Jahre nach dem Inkrafttreten als Dokumentation eines wissenschaftlich begleiteten Monitorings dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

4 Produkteinstufung

Durch die EBV wurde von Anfang an nicht allein auf mineralische Abfälle abgezielt, sondern sie soll auch den Einsatz von Nebenprodukten regeln sowie von Stoffen, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben. Zur gemeinsamen Benennung wurde daher seinerzeit auch der Begriff „mineralischer Ersatzbaustoff“ kreiert. Über einige Jahre enthielten die Entwürfe auch explizite Vorschriften, welche MEB als Nebenprodukte bzw. Abfallende-Stoffe anerkannt werden können. Diese Regelungen waren letzten Endes nicht konsensfähig und wurden wieder gestrichen. Damit gelten für die in der EBV behandelten Baustoffe weiterhin die allgemeinen Regelungen des KrWG, die also nicht durch eine Spezialvorschrift ergänzt oder verdrängt wurden.

Im KrWG werden für Nebenprodukte (in § 4) und für das Ende der Abfalleigenschaft (in § 5) jeweils vier Kriterien genannt, die die Voraussetzung für die Anerkennung als Produkt bilden. Dabei sind die ersten drei Kriterien in der Regel nicht strittig – lediglich die Formulierung im vierten Kriterium „… und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt“ wird immer wieder kontrovers diskutiert.

Genau auf diese Formulierung zielt § 1 EBV „Anwendungsbereich“, wenn es dort heißt: „Die Vorschriften dieser Verordnung regeln im Hinblick auf mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 die … Voraussetzungen, unter denen die Verwendung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 letzter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt“.

Eigentlich sollte das selbstverständlich sein – welchen Sinn hätte eine EBV, die den hier geforderten Schutz nicht gewährleistet? Aber mit dem o. g. Passus wird in der Verordnung auch formal klargestellt, dass – sofern die Erfüllung der anderen Kriterien der §§ 4, 5 KrWG sichergestellt ist – MEB, die hinsichtlich ihrer Qualität und Qualitätssicherung die Regeln der EBV einhalten und auch gemäß den Regeln der Verordnung eingesetzt werden bzw. werden sollen, nicht als Abfälle anzusehen sind, sondern als Nebenprodukte bzw. als Stoffe, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben.

5 Fazit

Bei der Bewertung von mineralischen Bauabfällen und industriellen Nebenprodukten ist eine Balance zwischen den berechtigten Anforderungen an den Boden- und Gewässerschutz auf der einen und der Förderung von Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung auf der anderen Seite notwendig, das heißt eine Festlegung von Anforderungen mit Augenmaß, die den Schutz von Boden und Grundwasser gewährleistet, über dieses Ziel aber nicht hinausschießt. Nur so kann der Einsatz von industriellen Nebenprodukten und RC-Baustoffen verantwortlich ermöglicht und maximiert werden.

Die jahrelange Entwicklung der EBV hat in den letzten Jahren zunehmend zu Unsicherheiten geführt, inwieweit die bisherigen Länderregelungen noch zeitgemäß sind. Insofern ist sehr zu begrüßen, dass der Prozess nun zu einem – zumindest vorläufigen – Abschluss gekommen ist. Wie sich die zu erwartenden Stoffstromverschiebungen in der Praxis auswirken, insbesondere auch auf die Entwicklung der Deponiekapazitäten, muss beobachtet werden.

Seitens der FGSV wurde der Prozess über viele Jahre konstruktiv begleitet. Aktuell werden die Vorschriften der EBV in das Regelwerk der FGSV implementiert, um die Anwendung für den Bereich des Straßenbaus zu erleichtern und auf diesem Weg zu einer erfolgreichen Kreislaufwirtschaft beizutragen.

Literaturverzeichnis

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