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1 Einleitung
Die Erstellung der ersten Generation der Europäischen Normen für Asphaltmischgut im Heißeinbau hat 15 Jahre in Anspruch genommen und erstreckte sich über den Zeitraum von 1990 bis 2005. Diese lange Phase war sicherlich dem Umstand geschuldet, dass die Normungsarbeit für alle Beteiligte Neuland war. Bei der Aufgabenstellung für technische Inhalte und Anforderungen normengerechte Texte zu gestalten mussten die unterschiedlichen Erfahrungen der beteiligten Mitgliedsstaaten verstanden und in ein einheitliches Schema überführt werden und dabei zugleich die Vorgaben der Bauproduktenverordnung berücksichtigt werden. Im Kontext stehen die das Normenpaket Anforderungsnormen an die Mischgutarten und -sorten sowie die Normen für die Erstprüfung und Werkseigene Produktionskontrolle im Fokus. Diese Normen sind, obwohl formal unabhängig, inhaltlich so stark mit einander verknüpft, so dass sie zu einem Normenpaket gebündelt wurden. Parallel dazu und in der Bearbeitung zeitlich von dem Normenpaket unabhängig werden die Prüfnormen erstellt und bearbeitet.
Nach der inhaltlichen Fertigstellung des Normenpaketes erfolgte der formale Prozess der Zustimmung (Formal Vote) und im Jahre 2006 die Veröffentlichung und Bekanntgabe des Normenpaketes im Amtsblatt der Europäischen Union. Hier werden jedoch nur die Anforderungsnormen für das Asphaltmischgut veröffentlicht; alle anderen Normen, wie die zur Werkseigenen Produktionskontrolle oder auch die Prüfnormen werden dort nicht explizit ausgewiesen, da sie keinen unmittelbaren Bezug zum Normungsauftrag (Mandat) haben.
Die Anwendbarkeit des Normenpaketes begann im März 2007 und ab März 2008, das heißt nach einer Übergangsfrist von einem Jahr, bestand die Verpflichtung zur Anwendung. Die vollständige Umsetzung in das deutsche Regelwerk wurde jedoch erst im Jahre 2009 mit der Herausgabe der entsprechenden Regelwerke durch die Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) abgeschlossen.
Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt“, Ausgabe 2007 (TL Asphalt-StB 07) umfasste alle Europäischen Normen, die Anforderungen an Asphaltmischgut beschreiben und die für die Anwendung in Deutschland relevant waren:
DIN EN 13108-1 für alle Asphaltbetone, DIN EN 13108-5 für Splittmastixasphalte, DIN EN 13108-6 für Gussasphalte sowie DIN EN 13108-7 für offenporige Asphalte.
In die TL Asphalt-StB 07 wurden auch die relevanten Teile des Normenteils DIN EN 13108-20 „Erstprüfung“ mit übernommen. Die Norm DIN EN 13108-8, die Ausbauasphalte europäisch beschreibt, war bereits vorab in den „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat“, Ausgabe 2006 (TL AG-StB 06) umgesetzt worden. Der Teil DIN EN 13108-21 der Normenserie zur Werkseigenen Produktionskontrolle wurde aus zwei Gründen nicht in ein eigenständiges Regelwerk der FGSV umgesetzt. Er beinhaltet nur sehr wenige Auswahlmöglichkeiten und es sollte vermieden werden, dass zwar durch gleichsinnige aber nicht gleichlautende Formulierungen Verwirrung geschaffen wird. Der von der FGSV veröffentlichte Kommentar zur diesem Normenteil sollte dazu dienen, durch weitergehende Erläuterungen die Normeninhalte zu vermitteln.
Parallel zur Umsetzung der Normen der Reihe DIN EN 13108 sind alle Prüfnormen aus der Serie DIN EN 12697 in die TP Asphalt-StB umgesetzt worden. Das Bild 1 gibt die Systematik zur Umsetzung schematisch wieder.
Bild 1: Umsetzung der Normen in das nationale Regelwerk
2 Anlass und Ablauf der Normenüberarbeitung
Unmittelbar nach Veröffentlichung der ersten Generation der Europäischen Normen wurde seitens der im CEN TC 227 „Straßenbaustoffe“ für den Bereich des Asphaltmischgutes zuständige Arbeitsgruppe (Working Group 1; WG1) die Einführung und Umsetzung in den Mitgliedsstaaten beobachtet um sich dann basierend auf den dabei gewonnenen Erfahrungen schon mit einer Fortschreibung der Normen zu beschäftigen. In Ergänzung zu den vorhandenen Normenteilen wurde zudem der Normenteil EN 13108-9 formuliert, der das Asphaltmischgut für die Herstellung von Dünnen Schichten im Heißeinbau beinhaltet. Breiten Raum in der WG 1-internen Diskussion nahm die Frage der Abgrenzung von empirischen und fundamentalen Anforderungen ein.
Rückwirkend ist festzustellen, dass die wesentlichen strukturellen und inhaltlichen Änderungen bereits im Rahmen der Überarbeitung des Normenpaketes aus Sicht der WG1 initiiert wurden und weniger durch die systematische Überprüfung der Normen, die automatisch 5 Jahre nach der Veröffentlichung der Norm im Europäischen Amtsblatt durchgeführt wird. In dieser spiegelten sich die Erfahrungen aus der Anwendung in den einzelnen Mitgliedsstaaten wider. Im Zeitraum der Bearbeitung ergab sich zudem durch die Einführung der EU-BauPVO als Nachfolgeregelung der Bauproduktenrichtlinie eine Veränderung der Rahmenbedingungen.
Die Zeitschiene der Überarbeitung gestaltete sich wie folgt:
Von 2006 bis 2009 erfolgte die WG 1-interne Fortschreibung der Normen. Im Jahr 2010 wurde dann ein komplettes Normenpaket von Entwürfen in die CEN-Umfrage gegeben. Das Einarbeiten der umfangreichen Anmerkungen und Änderungs- und Ergänzungswünsche aus der Umfrage erfolgte dann im Zeitraum von 2011 bis 2014. Hierzu ist anzumerken, dass für das Normenpaket der Anforderungsnormen insgesamt über 3.000 Einsprüche aus den Mitgliedsstaaten eingingen, die dann in einem aufwändigen Prozess formatiert und innerhalb der einzelnen Normen den zugehörigen Passagen zugeordnet werden mussten.
Zum Zeitpunkt der Asphaltstraßentagung 2015 wird im Rahmen einer Umfrage in TC 227 die Zustimmung für die Einleitung des formalen Abstimmungsverfahrens über die Normen des Formal Vote eingeholt. Nach dieser Zustimmung erfolgt die Übersendung des Normenpaketes an das CEN-Management-Center. Dort wird dann überprüft, ob die revidierten und neu erarbeiteten Normen mit der Antwort an das Mandat 124 in Einklang stehen. In der Antwort auf den Normungsauftrag (Mandat) sind jedoch schon Details der Normeninhalte mitzuteilen, sodass sich hier eine gewisse „Henne und Ei“-Problematik ergibt, so dass an beiden Dokumenten (Normen und Mandatsantwort) zeitgleich gearbeitet werden musste, um die erforderliche Kongruenz sicherzustellen. Erst wenn diese Prüfung positiv ausgefallen ist, wird das Management-Center das Normenpaket zur formellen Abstimmung freigeben. Im Rahmen dieser Abstimmung können dann nur noch redaktionelle Anmerkungen gemacht bzw. anschließend berücksichtigt werden. Änderungen technischer Natur sind dann nicht mehr möglich.
Wie lange dieser Überprüfungsprozess im Management-Center dauert, kann aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt werden. Wichtig ist es jedoch festzustellen, dass durch die termingerechte Vorlage des Normenpaketes bei CEN die Anforderung zur Einhaltung des Terminplans für das CEN-interne Work-Item (WI) eingehalten ist. Bei Überschreitung wird das WI gestrichen und einzelne Schritte müssen wiederholt werden.
3 Wesentliche Änderungen im Normenpaket
3.1 Allgemeines
Im Folgenden soll zunächst auf einige wesentliche Änderungen im Normenpaket DIN EN 13108 in den Teilen 1 bis 7 (Mischgut) eingegangen werden:
Zunächst ist festzustellen, dass das Paket um den neuen Normenteil EN 13108-9 Asphaltmischgut für DSH-V ergänzt wird. Die Integration in das Normenpaket hat die Zielsetzung, bei künftigen Revisionen den gleichen Zeitrahmen für alle Mischgutnormen zu haben.
3.2 Wegfall der Differenzierung „empirisch – fundamental“
Eine wesentliche Änderung im Normenpaket ist, dass die strikte Trennung zwischen dem fundamentalen und empirischen Ansatz bei der Beschreibung von Anforderungen aufgehoben wurde. Nach den „alten“ Normen müssen sich sowohl Hersteller als auch die Nutzer der Normen auf der Anforderungsseite entscheiden, insbesondere für den Normenteil DIN EN 13108-1 Asphaltbetone, ob sie das Mischgut rein fundamental, das heißt mit wenigen Anforderungen an das fertige Asphaltmischgut beschreiben und ansprechen wollen, oder ob sie den empirischen Ansatz wählen, in dem Einzelkomponenten festgelegt werden und die Zusammensetzung des Asphaltes im Vordergrund steht. Die neue Struktur sieht vor, dass alle Eigenschaften gleichwertig nebeneinander stehen und im Sinne eines Menü-Ansatzes vom Anwender kombiniert werden können. Damit dabei keine Über-Spezifikationen entstehen können, ist ein entsprechender Abschnitt in die Norm mit aufgenommen worden, der bestimmte Kombinationen von Anforderungen untersagt.
Diese Regelung, die im Wesentlichen den Normenteil -1 Asphaltbetone betrifft auch Normenteile -5 für Splittmastixasphalte und teilweise für die offenporigen Asphalte, die im Teil -7 geregelt sind, übertragen worden. Diese Vorgehensweise könnte als „Verwässerung“ der zuvor bestehenden klaren Struktur verstanden werden. Sie soll aber den Anwendern einen sanften Übergang von einem System in das andere ermöglichen und daher Mischformen zulassen. Dass diese Freiheit nur mit Fingerspitzengefühl und ausgeprägtem ingenieurtechnischem Sachverstand sinnvoll genutzt werden kann, versteht sich (hoffentlich) von selbst.
In Ergänzung zu den bereits im Normenpaket der ersten Generation enthaltenen sind weitere Eigenschaften bzw. Eigenschaften in modifizierter Form in die Normen aufgenommen worden. Punktuell gab es Ergänzungen innerhalb der Anforderungstabellen durch Hinzufügen weiterer Kategorien. Es wurden keine Kategorien gestrichen, so dass zusammenfassend diese Änderungen so bewertet werden können, dass das Spektrum der Möglichkeiten erweitert wurde, aber keinerlei Einschränkungen vorgenommen wurden. Die Änderungen, die sich durch die Herausgabe der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, wurden im nationalen Regelwerk bereits umgesetzt, da diese Änderungen unabhängig davon zu welchem Zeitpunkt die Normen erstellt wurden, Vorrang haben und bei der Erstellung einer CE-Kennzeichnung berücksichtigt werden müssen. Bei der Überarbeitung der Normen war es nun erforderlich, auch dort die entsprechenden Regelungen aus der Bauproduktenverordnung zu übernehmen. Zum Zeitpunkt der Asphaltstraßentagung kann dieser Prozess noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Innerhalb von CEN und der Kommission findet derzeit noch eine Diskussion statt, wie die Anhänge ZA zu gestalten sind. Insbesondere die Frage, ob und wenn ja, in welcher Form ein Beispiel für die Leistungserklärung und für die CE-Kennzeichnung im Rahmen der Norm angegeben werden sollen, ist noch nicht abgeschlossen. Die Tendenz der Diskussion weist jedoch auf eine Entscheidung hin, die darauf hinausläuft, dass keine Beispiele mehr angegeben werden. Es ist zu hoffen, dass vor der Einreichung des Normenpaketes bei CEN diese Diskussion abgeschlossen ist und somit die Normen noch kurz zuvor überarbeitet und in entsprechende Form gebracht werden können.
Darüber hinaus ergeben sich viele Änderungen im Detail, insbesondere in redaktioneller Hinsicht bei denen versucht wurde missverständliche Formulierungen zu verbessern, um die Anwendung eindeutiger zu machen bzw. zu erleichtern.
3.3 Neue Mischguteigenschaften
Als Beispiel für eine neu aufgenommene Anforderung soll das Tieftemperaturverhalten genannt sein. Hier ist es gelungen, das in Deutschland entwickelte Verfahren der Prüfungen von Asphalten in Bezug auf das Verhalten bei tiefen Temperaturen mit in die Europäische Norm aufzunehmen. Das deutsche Verfahren sieht die Bestimmung von zwei Kennwerten; der Zugfestigkeit und der kryogenen Zugspannungen vor, die in Summe dann die Zugfestigkeitsreserve als Kriterium angeben. Eine solche komplexe Anforderung konnte nicht in die Norm übernommen werden. Hier wurde nach Diskussion die Entscheidung getroffen, sich zunächst auf das Kriterium der kryogenen Zugspannung zu beschränken und dort die Bruchtemperatur stufenweise als möglichen Anforderungswert einzuführen (Bild 2).
Bild 2: Anforderung „Tieftemperaturverhalten“
Eine sehr intensive und auch kontroverse Diskussion wurde um die Einführung der Anforderung „Friction after polishing“ (FAP) oder Griffigkeit nach Polieren durchgeführt. Hintergrund der Diskussion ist die Grundsatzfrage, zu welchem Zeitpunkt ein neues Prüfverfahren sinnvollerweise genormt wird und auch entsprechend zu diesem Prüfverfahren in den Anforderungsnormen Kategorien ausgewiesen werden, mit der Möglichkeit, dass ein Hersteller diese Eigenschaft im Rahmen seiner Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung ausweist, oder aber auch diese Eigenschaft in Form einer Anforderung einfordert.
Allen Beteiligten war klar, dass die Erfahrungen zu dieser Prüfung noch so limitiert sind, dass man nicht unmittelbar nach Einführung bzw. Veröffentlichung der Normen diese Eigenschaft als Anforderung wählen sollte. Für die Aufnahme zum jetzigen Zeitpunkt sprach jedoch die Überzeugung, dass sich bis zum Zeitpunkt der nächsten Revision bzw. der sich daraus ableitenden dritten Normengeneration so viel Erfahrungshintergrund aufbauen wird, dass man nicht warten sollte, bis die dritte Generation in vielleicht 7 bis 10 Jahren veröffentlicht wird.
Bild 3: Anforderung „Griffigkeit nach Polieren“
Die Tabelle 1 zeigt eine Übersicht über die in die unterschiedlichen Normenteile neu aufgenommenen neuen Eigenschaften gegenüber der Veränderung, wie sie in dem ersten Normenpaket eingetragen sind.
Die Eigenschaften Ermüdung, Steifigkeit und Verformung bestimmt mit dem Triaxialversuch sind hier ebenfalls für den Normenteil DIN EN 13108-1 aufgeführt, da sie nur dort frei wählbar sind. Somit zeigt die Tabelle einen Überblick über die Anwendbarkeit der Prüfungen in den verschiedenen Normenteilen.
Tabelle 1: Übersicht der neuen Mischguteigenschaften
3.4 Veränderungen bei vorhandenen Eigenschaften
In Bezug auf die Eigenschaft Widerstand gegen bleibende Verformungen wurde für den Spurbildungstest, dieser durchgeführt mit dem kleinen Gerät und Konditionierung in Luft – also der in Deutschland praktizierten Vorgehensweise – eine weitere Tabelle eingefügt, in der als Kriterium die absolute Spurrinnentiefe in mm in Form von Kategorien enthalten ist (Bild 4). Bislang war es nur möglich hier entweder die proportionale Spurrinnentiefe, das heißt die Tiefe der Spurrinne bezogen auf die Probekörperdicke oder die Spurbildungsrate, das heißt die Steigerung der Spurrinnentiefe über den Versuchsverlauf hinweg, als Kriterium anzugeben. Hier stehen nun alle Formen der Darstellung gleichwertig nebeneinander.
Bild 4: Ergänzte Kategorien für den Spurbildungstest
Bezüglich der Prüfungen ist es als Erfolg auf deutscher Seite zu verbuchen, dass die Bestimmungen des Widerstandes gegen Ermüdung an Asphaltprobekörpern nunmehr auch in einer Vorgehensweise aufgenommen worden, wie sie in der „Arbeitsanleitung für die Bestimmung des Steifigkeits- und Ermüdungsverhaltens von Asphalten mit dem Spaltzugschwellversuch als Eingangsgröße in die Dimensionierung“, Ausgabe 2009 (AL Sp-Asphalt 09) beschrieben ist. Die Aufnahme dieses Kriteriums scheiterte zunächst an der Diskussion, dass zu einer Eigenschaft in den Anforderungsnormen immer nur ein Prüfverfahren zur Beschreibung ausgewiesen werden sollte bzw., dass bei der Option mehrere Prüfverfahren nutzen zu wollen eine eindeutige Korrelation anzugeben ist. Letztere konnte diesem Fall nicht nachgewiesen werden. Nur der Hinweis, dass die rechnerische Dimensionierung in Deutschland maßgeblich auf den Ergebnissen dieses Versuches beruht und das diese Vorgehensweise in einem notifizierten Regelwerk dokumentiert ist, hat in einer sehr späten Bearbeitungsphase dazu geführt, dass dieses Prüfverfahren mit in die Anforderungsnorm aufgenommen worden ist.
Bild 5: Kategorien für den Widerstand gegen Ermüdung bestimmt mit dem dynamischen Spaltzug-Schwellversuch nach AL Sp-Asphalt
Somit ist es künftig möglich, die Beschreibungen der dimensionierungsrelevanten Eigenschaften mit denselben Kennwerten in der Leistungserklärung bzw. CE-Kennzeichnung vorzunehmen, die gegebenenfalls im Rahmen einer rechnerischen Dimensionierung angewandt worden sind.
Eine deutliche Änderung hat sich auch bei der Beschreibung des Mindestbindemittelgehaltes ergeben. In den bisherigen Normen erfolgt die Angabe durch die Auswahl eines Wertes (Kategorie) aus einer vorgegebenen Tabelle deren Abstufung auf 0,2 Masseprozent abgestimmt war. Daher musste z. B. zur Umsetzung der mit ARS Nr. 11/2012 bekanntgebenden Erhöhung des Mindestbindemittelgehaltes eine ergänzende Korrektur eingeführt werden, die die gewünschten Werte nicht in der Auswahltabelle enthalten war. Die neue Formulierung besteht nur noch aus einem Text ohne Tabelle. Der Text legt für jede Asphaltmischgutart nur die eine Spanne an, innerhalb der der Mindestbindemittelgehalt mit einer Abstufung von 0,1 Masseprozent gewählt werden kann. Das bisherige Normenpaket beinhaltet im Zusammenhang mit der Verwendung von Asphaltgranulat die Regelung, dass der Erweichungspunkt Ring und Kugel des resultierenden Bindemittels innerhalb der vorgegebenen Sortenspanne liegen muss. Entsprechend dieser Vorgabe wurden die Regelungen der TL Asphalt StB 09 gestaltet. Um der in Deutschland angewandten Praxis gerecht zu werden, dass bei der Verwendung von Asphaltgranulat in hohen Zugabemengen für Asphalttragschichten eine Erhöhung des resultierenden Erweichungspunktes um das Maß einer Sortenspanne erlaubt wird, musste eine zusätzliche Regelung in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt“, Ausgabe 2007 (ZTV Asphalt-StB 07) getroffen werden. Die überarbeiteten Normen sehen nun eine Öffnungsklausel für diesen Fall vor. Danach kann für die Deklaration eine andere Sortenspanne gewählt werden. Somit kann bei der zukünftigen Überarbeitung die derzeit noch in den ZTV Asphalt-StB enthaltenen Regelung in eine überarbeitete TL Asphalt-StB übernommen werden.
3.5 Veränderungen im Normenteil EN 13108-8 Ausbauasphalt
Im Normenteil EN 13108-8, der die Beschreibung bzw. Klassifizierung von Ausbauasphalt enthält, ist die Definition des Begriffes „Halde“ ergänzt worden. Die Definition umfasst nunmehr auch das Prinzip, dass einer in ihren Eigenschaften beschriebenen, klassifizierten Halde nur Asphaltgranulat hinzugefügt wird, das in seinen Eigenschaften im Rahmen der beschriebenen Eigenschaften liegt. Hieraus leitet sich ab, dass sich in Summe die Eigenschaften des Materials nicht außerhalb der vorgegebenen Klassifizierung bewegen.
Die Halde umschreibt insofern nicht mehr eine vorgegebene feste Menge von Material mit definierten Eigenschaften, sondern gibt einen Rahmen vor, innerhalb dessen Material geliefert wird. Im Sprachgebrauch wird hierfür der Begriff der Wanderhalde verwendet.
Bezüglich der Prüfhäufigkeiten von Ausbauasphalt wurde statt einer festen Regelung eine Tabelle ergänzt, die nun die Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Prüfniveaus zwischen einem Test pro 500 t Material und einem Test pro 2000 t vorsieht. Es ist davon auszugehen, dass bei der Umsetzung in Deutschland die Klasse X mit einem Test pro 500 t weiterhin Anwendung finden wird.
3.6 Veränderungen in den Normenteilen EN 13108-20 und EN 13108-21
Im Normenteil EN 13108-20 Erstprüfung ergaben sich folgende Änderungen:
Nach langer Diskussion (insofern keine Änderungen) wurde die Gültigkeitsdauer der Erstprüfung für einen Zeitraum von 5 Jahren bestätigt. Auslöser der Diskussion war, dass die EU-BauPVO vom Grundsatz her keine befristete Gültigkeitsdauer vorsieht, solange sich die Produkteigenschaften nicht verändern. Vor dem Hintergrund, dass früher in Deutschland eine Prüfung (seinerzeit Eignungsprüfung) eine Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren hatte und davon auszugehen ist, dass eine Veränderung der Materialeigenschaften bzw. der zur Produktion verwendeten Baustoffe innerhalb von 5 Jahren höchstwahrscheinlich stattfinden wird, konnte eine Mehrheit für den Fortbestand der bestehenden Regelung gefunden werden.
Für die Frage nach welchen Kriterien innerhalb dieses Zeitraumes eine Revalidierung vorzunehmen ist, wurden Präzisierungen vorgenommen. Hierbei wurden unter anderem auch Kriterien bezüglich der Veränderung von Kategorien des Ausbauasphaltes ergänzt.
Intensiv diskutiert wurde die Frage, welche Ergebnisse aus der Erstprüfung zu dokumentieren und an den Kunden weiterzugeben sind. Dabei ist sicherzustellen, dass durch die Weitergabe von Informationen, die z. B. der Bauherr als Basis für eine spätere Wiederverwendung nutzen will, zum Zeitpunkt der Lieferung keine ungewollten Erklärungen zur Leistung (das heißt vertraglich relevante Angaben) gegeben werden. Ob der Versuch, hier durch entsprechende Ergänzungen und Präzisierungen vorzunehmen und Klarheit zu schaffen gelungen ist wird sich sicher erst bei der Anwendung der Normen herausstellen.
Zwingend erforderlich war es auch, in diesem Normenteil die Ergänzungen der Mischgutnormen (das heißt zusätzliche Anforderungen oder auch neue Eigenschaften) in das Tabellenwerk für die Erstprüfungen mit aufzunehmen, um das Normenpaket wieder in sich stimmig zu machen.
3.7 Veränderungen im Normenteil EN 13108-21
Im Normenteil EN 13108-21, die Regelungen für die Werkseigene Produktionskontrolle enthält, wurde unter anderem eine Definition für „nicht konformes Produkt“ aufgenommen, um eine Abgrenzung zur nicht konformen Produktion (das ist der eigentliche Normungsgegenstand und nicht das einzelne Produkt) herzustellen. In Ergänzung dazu gab es eine Klarstellung, welche Siebe im Rahmen der Erstprüfung und der Werkseigenen Produktionskontrolle für den Fall zu verwenden und zu überprüfen sind, wenn die Anforderungen an die Sieblinie über den fundamentalen Ansatz nur anhand weniger Prüfsiebe festgemacht wird.
Bild 6: Darstellung der in der Erstprüfung und der Werkseigenen Produktionskontrolle zu berücksichtigende Prüfsiebe
Beim fundamentalen Ansatz ist davon auszugehen, dass es nur allgemeine Anforderungen an die Festlegung der Sieblinie für den Produzenten gibt der innerhalb eines umfassenden „Sieblinienraumes“ relativ frei die Sieblinie des Asphaltmischgutes bestimmen kann. Damit wird dem Grundprinzip, das die Funktionalität, das heißt die Eigenschaft des hergestellten Mischgutes, im Vordergrund steht und keine zu strengen Regelungen in Bezug auf die kompositionellen Merkmale angewendet werden, Rechnung getragen. Im Rahmen der Werkseigenen Produktionskontrolle ist jedoch davon auszugehen, dass die gleiche Vorgehensweise anzuwenden ist, unabhängig davon, ob das Asphaltmischgut nach empirischem oder fundamentalem Ansatz konzipiert wurde.
4 Zeitschiene zur Fertigstellung und Anwendung
Zum Zeitpunkt der Asphaltstraßentagung 2015 ergibt sich folgende Zeitschiene für die Weiterbearbeitung bzw. Fertigstellung des Normenpaketes:
Ende Mai 2015 soll die Übersendung des Normenpaketes an das CEN-Management Center erfolgen. Unter der Voraussetzung, dass die Überarbeitung der Antwort an das Mandat ebenfalls termingerecht abgeschlossen wird, ist der Weg für die Formale Abstimmung frei. Im April 2016 sollte dann die Verfügbarkeit der endgültigen Normentexte vorliegen. In der Zwischenzeit muss die Übersetzung der einzelnen Normentexte in die Amtssprachen erfolgen.
Die Anwendbarkeit der Normen würde sich dann frühestens für den Juli 2016 ergeben. Mit der Annahme, dass eine Übergangszeit von einem Jahr vorgesehen wird, wäre der Juli 2017 der Zeitpunkt, zu dem die aktuellen Normen zurückzuziehen sind. Entsprechend den Vorgaben würde im Jahre 2022 dann der Start der nächsten systematischen Überprüfung des neuen Normenpaketes beginnen.
Auch wenn die bisherige TL Asphalt StB 07 bzw. die zwischenzeitlich erschienene TL Asphalt-StB 07/13 kompatibel mit den überarbeiteten Normen sein wird, wurde entschieden, eine Überarbeitung des Regelwerkes TL Asphalt-StB und ZTV Asphalt-StB vorzunehmen. Im April 2015 hat hierfür die konstituierende Sitzung eines Arbeitskreises der FGSV „Neufassung Vertragsbedingungen“ stattgefunden. Die Leitung dieses Arbeitskreises hat Herr Prof. Dr.-Ing. Hans Hermann Wesselborg übernommen.
Das Jahr 2015 wird geprägt sein von der Sammlung der Änderungs- und Ergänzungsvorschläge. Hierbei steht insbesondere eine technische Überarbeitung im Vordergrund. Dadurch, dass bei der Erarbeitung der Ausgaben 2007 der genannten Regelwerke die Umsetzung der Europäischen Normen des ersten Normenpaketes im Vordergrund stand, sind seinerzeit viele technische Änderungen zurückgestellt worden. Zudem ist den zwischenzeitlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Die Bewertung der Vorschläge und deren Umsetzung in Textform werden dann voraussichtlich im Jahre 2016 stattfinden. Für die erforderlichen Abstimmungen im Rahmen der Gremien der Forschungsgesellschaft, aber auch im Rahmen der Beteiligung der Bundesländer sowie der anschließenden erforderlichen Modifizierung der neuen Regelwerke in Brüssel, ist das Jahr 2017 anzunehmen. Unter Annahme dieses zugegebenermaßen sehr groben Zeitplanes ist für das Jahr 2018 mit der Veröffentlichung und Bekanntgabe der neuen Asphaltregelwerke durch ein Allgemeine Rundschreiben Straßenbau zu erwarten.
5 Europäische Tendenzen
Die Arbeiten in der WG1 innerhalb des TC 227 Straßenbaustoffe wird nicht bis zur nächsten Überarbeitung des Normenpaketes für das Heißmischgut ruhen. Derzeit werden die Arbeiten an der Normung von Kaltmischgut, das in stationären Mischanlagen hergestellt wird, wieder intensiviert werden. Vorgesehen ist für das Kaltmischgut einen eigenen Normenteil vorzusehen. Die Bereiche Erstprüfung und werkseigene Produktionskontrolle sollen nach derzeitigem Planungsstand jedoch in die vorhandenen Normenteile EN 13108-20 bzw. -21 eingearbeitet werden (Bild 7).
Bild 7: Systematik zur Einbindung von Kaltmischgut in die Europäischen Asphaltnormen
Zur Berücksichtigung des Kaltmischgutes im Rahmen der Prüfverfahren wurde zwischenzeitlich beschlossen, die Normenserie EN 12697 von „Testmethods for hot mix asphalts“ umzubenennen, so dass diese künftig nur noch „Testmethods for asphalt“ heißen wird. Diese Änderung wird nicht im Rahmen einer Paketlösung, sondern sukzessive bei der Überarbeitung der einzelnen Normenteile vorgenommen werden. Dort wo es möglich ist, wird die Berücksichtigung von Kaltmischgut in den Prüfnormen durch Änderungen und Ergänzungen einzelner Normenteile vorgenommen werden. Für Prüfungen oder z. B. die Probevorbereitung, die für Kaltmischgut deutlich anders oder nur für Kaltmischgut anzuwenden sind, werden eigene Normenteile im Zuge der Reihe EN 12697 erstellt.
Unabhängig von der Aufnahme des Kaltmischgutes in den Prüfnormen wird es die laufende Überarbeitung der Prüfnormen auch im Hinblick auf die Prüfungen von Heißasphaltmischgut geben.
6 Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Revision des Normenpaketes EN 13108 inhaltlich abgeschlossen ist. Die Normen sind in ihrer Struktur vereinheitlicht worden, sie sind offener gestaltet und enthalten mehr Wahlmöglichkeiten für die Nutzer und Anwender. Wichtig ist die Feststellung, dass kein derzeit produziertes Asphaltmischgut geändert werden muss, um den neuen Normen zu entsprechen.
Aus Sicht des nationalen Spiegelausschusses zur WG1 kann aus deutscher Sicht festgestellt werden, dass sich die Mitarbeit gelohnt hat. Nur durch aktives Mitwirken konnte sichergestellt werden, dass die Wünsche, die von deutscher Seite im Rahmen der Umfrage vorgebracht wurden, bei den Diskussionen entsprechend gewürdigt wurden und im Falle von Zweifeln noch einmal durch mündliche Erläuterungen bekräftigt werden konnten. |