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1 Einleitung
Der vorliegende Beitrag ist als Impuls und Diskussionsbeitrag zu verstehen und nicht als technisch-wissenschaftliche Abhandlung. Die Themenstellung lässt auch letzteres nicht zu. Vielmehr sollen Aspekte beleuchtet werden, die in der Praxis zu sehr teilweise konträren Auffassungen und Wahrnehmungen hinsichtlich "der Qualität" von Gesteinsbaustoffen führen. Hier spielen Praxiserfahrungen einerseits, aber auch Verordnungs- und Regelwerksverständnis der beteiligten Kreise andererseits eine Rolle.
2 Bauproduktenverordnung Mechanismen der Europäischen Normung
Seit dem 1. Juli 2013 ist die Europäische Bauproduktenverordnung, BauPVO [1] vollumfänglich in Kraft. Der Übergang von den Regelungen der Bauproduktenrichtlinie [2] auf die BauPVO ist weitestgehend vollzogen, wobei es in der Praxis nach wie vor offene und diskussionswürdige Punkte gibt. Diese Punkte ergeben sich im Wesentlichen aus Diskrepanzen zwischen den Normungsaufträgen (Mandaten) im Fall der Gesteinskörnungen und der Ungebundenen Gemische den Mandaten M/125 [3] und M/124 [4] , deren Umsetzung in den derzeit geltenden harmonisierten Normen und den Regelungen der Bauproduktenverordnung, die einen Paradigmenwechsel hinsichtlich des Nachweises der Übereinstimmung von Bauprodukten mit den an sie gestellten Anforderungen darstellen.
Seit 2004 ist die Prüfung und Deklaration von Eigenschaftskennwerten auf der Basis der 1. Generation der harmonisierten Europäischen Gesteinskörnungsnormen verbindlich und muss spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2014 als umfassend und abschließend angesehen werden. Das heißt, nationale zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die das CE-Kennzeichen tragen, sind formaljuristisch unzulässig. Die Praxis sieht jedoch teilweise anders aus und in dem einen oder anderen Fall muss sie das auch (noch).
Nach wie vor fällt es u. a. den Regelsetzern in Deutschland in manchen Fällen schwer, die Auslegung der europäischen Regeln konsequent zu praktizieren. Gerade wenn es um die Weiterentwicklung von Anforderungsprofilen von Baustoffen geht erscheint der "Weg über Europa" mühsam und aufwendig. So muss zunächst ein Konsens auf nationaler Ebene herbeigeführt werden, ob eine Änderung oder Erweiterung tatsächlich erforderlich ist oder gewünscht wird. Wenn dieser Konsens vorhanden ist, kann das neue Merkmal und die zugehörige Prüfmethode in die europäischen Gremien eingebracht werden. Notwendig ist hierfür eine technisch-wissenschaftlich fundierte Dokumentation, vorzugsweise mit brauchbaren Präzisionsdaten der Prüfvorschrift, und dem Beleg, dass mit dem neuen Merkmal, die das nationale Sicherheitsniveau exakter beschrieben bzw. eingehalten werden kann.
Das direkte Einbringen eines Vorschlags in die CEN-Normenausschüsse ist grundsätzlich möglich. Jedoch können die verschiedensten Vorbehalte der übrigen Mitglieder/Delegationen von Nachbarstaaten zu einer mehrheitlichen Ablehnung führen. In solchen Fällen ist die entsprechend nachdrückliche Verhandlung erforderlich, mit dem Hinweis, dass a) Innovation ermöglicht werden muss und b) Erkenntnisse, die zu veränderten Sicherheitsanforderungen führen, in entsprechende wesentliche Merkmale nach BauPVO münden müssen und hierauf auch ein Recht der Mitgliedstaaten besteht.
Derzeit wird aufgrund der nicht unproblematischen Umsetzung der BauPVO in die Praxis eine Überarbeitung der Verordnung in Erwägung gezogen. Es scheint sich auch bei der EU-Kommission u. a. die Erkenntnis durchzusetzen, dass eine maßvolle Flexibilisierung einiger Regelungen erforderlich ist. Hier sind vor allem die Beziehung zwischen Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung, Mechanismen für Übergangslösungen bei zu entwickelnden wesentlichen Merkmalen und Prüfverfahren (z. B. Freisetzung gefährlicher Substanzen aus Sekundärbaustoffen) sowie praxisgerechte Regeln für wesentliche Merkmale, zu denen nachgewiesenermaßen keine harmonisierten Prüf- und Bewertungskonzepte entwickelt werden können (im Fall der Gesteinskörnungen für Beton die Alkali-Empfindlichkeit).
Weiterhin schein es unabdingbar, die zum Teil mehrere Jahrzehnte alten Normungsaufträge (Mandate) einerseits auf die Belange der BauPVO anzupassen, und andererseits auch deren technischen Inhalt in Bezug auf wesentliche Merkmale zu aktualisieren bzw. fortzuschreiben. Konsequenterweise sollte im Vorfeld jeder Revision von harmonisierten Normen eine Überprüfung des Normungsauftrages stehen, um ein (erneutes) Auseinanderdriften von tatsächlichem technischem Bedarf und Handlungsspielraum in der Normung vorzubeugen.
3 Qualität – WPK – Zertifizierung
In der Praxis insbesondere des Straßenbaus besteht nach wie vor verbreitetes deterministisches Verständnis. Das heißt, die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) des Herstellers von Gesteinskörnungen wird mit der Erzeugung von Prüfergebnissen gleichgesetzt. Das führt in einigen Fällen sogar zu der Vorstellung, dass bei veränderten Prüfergebnissen unmittelbar die Leistungserklärung zu ändern sei. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des Herstellers, die Prüfergebnisse aktiv zu verstehen und in der WPK geeignete Lenkungs-Maßnahmen (Factory Production Control = Lenkung) zu treffen, die zur Sicherstellung der erklärten Leistung also Aufrechterhaltung der bestehenden Leistungserklärung geeignet sind.
Qualität im Sinne der dauerhaften Erfüllung einer definierten Anforderung wird also aus Basis von Prüfergebnissen gelenkt. Herbeiprüfen kann man sie definitiv nicht.
Nach wie vor wird gelegentlich geäußert, dass das "gute alte" System der "Fremdüberwachung mit Produktprüfung" dem europäischen System 2+ hinsichtlich Qualitätssicherung weit überlegen gewesen sei. Überschlägig wagt der Autor die Aussage, dass im System 2+ gegenüber dem "alten" System kaum weniger Prüfungen durchgeführt werden. Dies zumindest in den Fällen, wo die Philosophie der für eine wirksame Lenkung der Qualität angemessenen Prüfhäufigkeit von Merkmalen verstanden und umgesetzt wird. Die vermeintliche Freiheit im System 2+ bedeutet im Umkehrschluss erhöhte Verantwortung. Prüfergebnisse unreflektiert zu archivieren wird dieser Verantwortung nicht gerecht.
Das "alte" System konnte dem Hersteller zwar die Verantwortung für eine Reihe von Prüfungen abnehmen, nicht aber die Verantwortung für das Treffen von geeigneten Lenkungsmaßnahmen im Betrieb. Wie viele Prüfungen tatsächlich erforderlich sind, ergibt sich im Umkehrschluss aus der Qualität und Wirksamkeit der betrieblichen Lenkungsmaßnahmen. Welche Prüfhäufigkeit dabei im Normenwerk vorgeschrieben wird, ist zunächst also zweitrangig. Bei Negativtrends ist die Prüfdichte zu steigern und bei hoher Gleichmäßigkeit kann die Prüfdichte begründet vermindert werden. Entscheidend ist dabei, dass all dies systematisch, zielgerichtet, nachvollziehbar und nicht willkürlich erfolgt.
Die Gesamtheit dieser Prozesse in den Unternehmen und Werken vor Ort fachkompetent unter Einbeziehung der Prüfergebnisse zu beurteilen und in der unabhängigen Zertifizierung und Überwachung zu begleiten, ist die anspruchsvolle Aufgabe notifizierter Stellen, die so zu einem ausgeprägten Qualitätsverständnis auf der Herstellerseite beitragen können. An der Erhöhung des Vertrauens in das gar nicht mehr so neue System (seit 2004) auf Auftraggeberseite muss ebenfalls weitergearbeitet werden. Die Verbände-Empfehlung zur WPK im System 2+ trägt hierzu fast flächendeckend bei, sie darf jedoch nicht als heimliche Rückkehr zum alten System verstanden oder instrumentalisiert werden.
4 Fazit
Die BauPVO ist ein in sich geschlossenes Regelwerk mit harmonisierten Normen als fachlicher Untersetzung. Das derzeitige Manko liegt in der fehlenden Kongruenz zwischen den recht alten Normen und Mandaten einerseits und der Verordnung andererseits sowie im fehlenden Praxisabgleich mittels klarer Mechanismen für Übergangs- und Ausnahmetatbestände bei der Harmonisierung. Die Fortschreibung der Normung ist hierdurch deutlich beeinträchtigt.
Keine Verordnung beeinflusst die Qualität unserer Baustoffe unmittelbar auch nicht die Bauproduktenverordnung. Es geht vielmehr um das Verstehen eines Regelwerkes und das konsequente Umsetzen in betrieblichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der vereinbarten Qualität.
Insbesondere bei diskutierten neuen Merkmalen ist das gemeinsame Verständnis für deren technische Notwendigkeit unabdingbar. Bei etablierten Merkmalen ist die Angemessenheit von Anforderungsniveaus sowie eine verantwortungsbewusst erklärte Leistung als Ausdruck der Qualität Voraussetzung. Ein ebenfalls nicht zu unterschätzender Qualitätsfaktor für die Verwender ist die konstante Lieferfähigkeit.
Die fachmännische und regelgerechte Verwendung der gelieferten Gesteinsbaustoffe und Bauausführung darf bei der Beurteilung von Reklamationen und Schäden also dem "gefühlten Qualitätsverlust" der Produkte nicht aus dem Blick verloren werden. Im Gegenteil hier liegt eine ureigene Aufgabe der Auftraggeber, die es wahrzunehmen gilt.
Literaturverzeichnis
1 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO); Official Journal of the European Union (FGSV R 200)
2 Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG); Official Journal of the European Union
3 M 125 mandate to CEN/CENELEC concerning the execution of standardisation work for harmonized standards on aggregates
4 Addendum to Mandate M/124 addressed to CEN concerning the execution of standardization work for harmonized standards on Road construction products, M/124 Am.1 EN; Official Journal of the European Union, 14 February 2013
5 DIN EN 12620:2002 + A1:2007 Gesteinskörnungen für Beton; Beuth Verlag, Berlin, DIN EN 13139:2002 Gesteinskörnungen für Mörtel; Beuth Verlag, Berlin DIN EN 13043:2002 Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen; Beuth Verlag, Berlin DIN EN 13242:2002 + A1:2007 Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische im Straßen- und Ingenieurbau; Beuth Verlag, Berlin
6 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB), Ausgabe 2004/Fassung 2007, Köln, (FGSV 613) |