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1 Aktuelle Situation der Güteüberwachung
Die Güteüberwachung bei der Herstellung von Asphaltmischgut besteht nach dem heutigen Regelwerk aus den Bestandteilen (Bild 1):
- Eignungsprüfung
- Eigenüberwachung
- Fremdüberwachung.
Bild 1: Bestandteile der Güteüberwachung bei der Herstellung von Asphaltmischgut
Für die Eignungsprüfung ist der Asphalthersteller zuständig. Er bedient sich dabei einer eigenen oder fremden Prüfstelle. Die Eigenüberwachung führt der Asphalthersteller selbst durch, für die Fremdüberwachung muss er einen Vertrag mit einer unabhängigen Prüfstelle abschließen. Alle hier genannten Prüfstellen benötigen Anerkennungen nach den RAP Stra für ihre jeweilige Tätigkeit.
Die Verankerung im Technischen Regelwerk erfolgt für die Eignungsprüfung über die ZTV T-StB und ZTV Asphalt-StB. Für die Durchführung wurde das „Merkblatt für Eignungsprüfungen an Asphalt“ aufgestellt. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung werden in den TL G Asphalt-StB beschrieben.
2 Güteüberwachung mit Europäischen Normen
2.1 Das Konformitätsnachweisverfahren 2+
Auf der Grundlage des Bauproduktengesetzes (BauPG), in dem die europäische Bauproduktenrichtlinie umgesetzt wurde, wird künftig für Asphaltmischgut die Güteüberwachung als Nachweis der Konformität betrieben. Das Nachweisverfahren für Asphaltmischgut entspricht dem Verfahren 2+, das bereits für Gesteinskörnungen eingeführt wurde und das auch für Bitumen gelten wird.
Bestandteile des Konformitätsnachweisverfahrens 2+ (Bild 2) sind:
- Erstprüfung
- werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
- Erstinspektion des Werks und der WPK
- laufende Überwachung der WPK.
Erstprüfung und WPK liegen in der Zuständigkeit des Asphaltherstellers. Für die Erstprüfung benötigt er lediglich ein qualifiziertes, eigenes oder fremdes Labor, dessen Ausstattung die Durchführung der geforderten Prüfungen ermöglicht. Erstinspektion und laufende Überwachung werden durch Überwachungs- und/oder Zertifizierungsstellen durchgeführt. Diese Ü- und Z-Stellen werden nach BauPG bzw. PÜZ-Anerkennungsverordnung anerkannt. Anerkennungsbehörde ist in der Regel das Deutsche Institut für Bautechnik.
Bild 2: Bestandteile des Konformitätsnachweisverfahrens 2+
Ein Bauprodukt kann einem Konformitätsnachweisverfahren gemäß BauPG erst dann unterzogen werden, wenn für dieses Produkt Europäische Normen vorliegen. Diese Voraussetzung wurde mit der Veröffentlichung der Europäischen Normen für den Asphalt
- DIN EN 13108 Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen
Teil 1: Asphaltbeton (AC) Teil 5: Splittmastixasphalt (SMA) Teil 6: Gussasphalt (MA) Teil 7: Offenporiger Asphalt (PA) Teil 8: Asphaltgranulat (RA) Teil 20: Erstprüfung Teil 21: Werkseigene Produktionskontrolle
- DIN EN 12697 Prüfverfahren für Heißasphalt
im Juli und August 2006 erfüllt. Die Teile 2 bis 4 der DIN EN 13108 sind hier nicht aufgeführt, da sie Asphaltmischgutarten betreffen, die in Deutschland keine Anwendung finden werden. Die Normen wurden unter dem Mandat der Europäischen Kommission in der Working Group (WG) 1 „Asphalt“ im Technischen Komitee (TC) 227 „Straßenbaustoffe“ des Europäischen Normenkomitees (CEN) erarbeitet. Innerhalb der WG 1 waren die Aufgaben nach Themen geordnet auf mehrere Task Groups (TG) verteilt. Für die werkseigene Produktionskontrolle war die TG 4 „Qualität“ zuständig. Mit der Wahrnehmung der deutschen Interessen war der FGSV-Arbeitskreis 7.1.2 „Gütesicherung“ (bis 31. 12. 2006: 7.5.5) betraut worden.
Der Konformitätsnachweis ist im Abschnitt 4 der TL Asphalt-StB 07 verankert. Hier ist auch die Erstprüfung gemäß DIN EN 13108-20 mit den in Deutschland vorgesehen Wahlmöglichkeiten umgesetzt. Auf die werkseigene Produktionskontrolle, die Erstinspektion und die laufende Überwachung wird in den TL Asphalt-StB lediglich verwiesen. Die diese Bestandteile des Konformitätsnachweisverfahrens betreffende DIN EN 13108-21 „werkseigen Produktionskontrolle“ wird im Technischen Regelwerk als eigenständige Norm aufgeführt. Sie enthält im Anhang B die Regelungen für die Erstinspektion und für die laufende Überwachung.
Der erfolgreiche Durchlauf des Konformitätsnachweisverfahrens führt zur Berechtigung des Asphaltherstellers, eine Konformitätserklärung aufzustellen und seine Asphaltprodukte mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Die CE-Kennzeichung besitzt künftig formal den gleichen Stellenwert wie der Nachweis der Güteüberwachung nach den TL G Asphalt-StB im heutigen Regelwerk.
2.2 Bestandteile des Konformitätsnachweisverfahrens
2.2.1 Erstprüfung
Die Erstprüfung muss für jedes einzelne Asphaltprodukt vor der ersten Verwendung durchgeführt werden. Sie besteht aus einer Reihe von Prüfungen an den Baustoffen, dem Asphaltmischgut und an Asphaltprobekörpern. Der Prüfumfang ist im Abschnitt 4.1 Tabelle 11 der TL Asphalt-StB 07 aufgeführt. Asphaltmischgut für die Prüfung und Herstellung der Probekörper ist grundsätzlich im Labor entsprechend der Sollzusammensetzung herzustellen. Die Prüfungen dienen als Nachweis dafür, dass die Anforderungen der TL Asphalt-StB erfüllt werden. Die Ergebnisse werden außerdem für die Beurteilung der Produktionsqualität im Rahmen der WPK herangezogen. Erstprüfungen besitzen eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren. Die Gültigkeit erlischt vorzeitig, wenn gegenüber den Festlegungen der bestehenden Erstprüfung bestimmte Änderungen bei den verwendeten Baustoffen eintreten.
Die Durchführung einer Erstprüfung setzt nicht mehr die Anerkennung nach RAP Stra voraus. Der Asphalthersteller muss lediglich nachweisen, dass alle Prüfungen entsprechend den TP Asphalt-StB durchgeführt werden. Die TP Asphalt-StB bilden das Umsetzungsdokument der in Deutschland anzuwendenden Prüfverfahren nach DIN EN 12697.
Der wesentliche Unterschied zwischen Erstprüfung und Eignungsprüfung liegt im jeweiligen Aussagewert. Während mit der Eignungsprüfung auch die Eignung der Baustoffe und Baustoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den Anforderungen des Bauvertrages verbunden war, liefert die Erstprüfung nur noch den Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen der TL Asphalt-StB. Die Lücke, die damit in Bezug auf die Eignung eines Asphaltmischgutes für die speziellen Bedingungen einer Baumaßnahme entsteht, soll durch den in den ZTV Asphalt-StB 07 vom Auftragnehmer geforderten Eignungsnachweis geschlossen werden.
2.2.2 Werkseigene Produktionskontrolle
Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Asphalthersteller durchgeführte ständige Überwachung der Produktion, bei der alle von ihm angewendeten Elemente, Anforderungen und Vorschriften systematisch in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze und Verfahren dokumentiert werden müssen. Diese Definition weist eindeutig auf ein Qualitätsmanagementsystem hin. In der Tat basiert der Teil 21 der DIN EN 13108 auf einer europäischen „Leitlinie zur Durchführung der Werkseigenen Produktionskontrolle bei Bauprodukten“, die aus den 1980er Jahren stammt und auf der Grundlage der damaligen DIN EN ISO 9002 „Qualitätsmanagementsysteme; Qualitätssicherungs-Nachweisstufe für Produktion und Montage“ entwickelt worden war. Nach den heutigen Maßstäben der DIN EN ISO 9001 „Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen“ kann die werkseigene Produktionskontrolle nach DIN EN 13108-21 als ein reduziertes Qualitätsmanagementsystem bezeichnet werden.
Der Schwerpunkt des Systems liegt in den organisatorischen Regelungen des Systems (Bild 3). Das Qualitätshandbuch wird hier als Qualitätsplan bezeichnet. Der Begriff stammt noch aus DIN EN ISO 9002. Der Qualitätsplan bildet die Gesamtheit aller Regelungen eines Asphaltherstellers, die er zur Durchführung der Werkseigenen Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN EN 13108-21 aufgestellt hat. Insofern handelt es sich tatsächlich um einen Plan, nach dem gehandelt werden soll.
Bild 3: Inhalte des Qualitätplans
Einzelheiten zu den organisatorischen Regelungen – insbesondere Beispiele – würden den Rahmen dieses Beitrages überschreiten. Von Bedeutung erscheint an dieser Stelle aber der Hinweis auf die Grundprinzipien eines Qualitätsmanagementsystems, die auch bei der Werkseigenen Produktionskontrolle von Asphaltmischgut eingehalten werden sollten (Bild 4). Diese Grundprinzipien beinhalten
- Aufstellung von Regeln unter Berücksichtigung der Anforderungen:
Ein Qualitätsplan wird unter Einbeziehung von DIN EN 13108-21 sowie aller zutreffenden Anforderungen des Technischen Regelwerkes und gegebenenfalls gesetzlicher Vorgaben schriftlich aufgestellt und durch die Geschäftsleitung in Kraft gesetzt.
- Arbeiten nach diesen Regeln:
Alle Mitarbeiter sind über ihre Aufgaben/Pflichten informiert, für ihre Tätigkeiten ausgebildet und handeln danach.
- Überprüfung der Wirksamkeit des Qualitätsplans:
Durch interne Audits und eine Bewertung des Systems durch die Geschäftsleitung werden Schwachstellen im System aufgedeckt.
- Anpassung der Regeln:
Zur Verbesserung der Wirksamkeit müssen Regeln verändert oder ergänzt werden.
Bild 4: Regelkreislauf des Systems der WPK
Diese Grundprinzipien bilden insgesamt einen Regelkreislauf, der zu einer ständigen Anpassung und Verbesserung des Systems und damit zu einer Erhöhung der Produktionssicherheit führt. Der damit gesteckte organisatorische Handlungsrahmen ist, unabhängig vom hergestellten Produkt oder der Dienstleistung, immer anwendbar.
Die spezifischen technischen Abläufe und Regeln für die Herstellung von Asphaltmischgut müssen in den Regelkreislauf eingebettet werden. Die maschinentechnische Überwachung deckt die Festlegungen zur Überwachung der Baustoffe nach Anlieferung im Mischwerk, den gesamten Prozess der Asphaltherstellung sowie die Lagerung und Auslieferung des Asphaltmischgutes ab. Außerdem sind die Kalibrierung und Wartung der einzelnen Anlagenteile mit einzubeziehen.
Zu den asphaltspezifischen Abläufen und Regelungen gehört auch die prüftechnische Ansprache der angelieferten Baustoffe und der fertiggestellten Asphaltprodukte. Hierbei sind neben den personellen Zuständigkeiten, der Prüfumfang und die Häufigkeiten festzulegen.
Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis der Eigenüberwachung nach TL G Asphalt-StB besteht darin, dass sich die Häufigkeit der Prüfungen am Asphaltmischgut künftig in Abhängigkeit von der Produktionsqualität des Asphaltmischwerkes ändern kann (Bild 5).
Maßstab für die Beurteilung der Produktionsqualität ist das Betriebliche Erfüllungsniveau (BEN). Es wird gemäß den Vorgaben des Anhangs A der DIN EN 13108-21 wöchentlich neu ermittelt und bestimmt dann die Häufigkeit der Prüfungen in der Folgewoche. Bei guter Produktionsqualität (BEN = A) kann die Häufigkeit bis auf eine Untersuchung je 2 000 Tonnen absinken. Bei schlechter Produktionsqualität (BEN = C) steigt die Untersuchungshäufigkeit auf bis zu eine Prüfung je 250 Tonnen an.
Bild 5: Mindesthäufigkeiten für die Prüfung von Asphaltmischgut
Die Untersuchungshäufigkeit der einzelnen Asphaltmischgutarten und -sorten hängt zusätzlich noch von der Häufigkeitskategorie der Produktgruppe ab. Ähnlich wie nach TL G Asphalt-StB – hier wird nach den Produktgruppen Asphalttragschichten, Asphaltbinder und Tragdeckschichten sowie Asphaltdeckschichten unterschieden – wurden europäisch ebenfalls Produktgruppen gebildet, denen national verschiedene Häufigkeitskategorien zugeordnet werden dürfen. Die Festlegungen über die Häufigkeitskategorien und die Zuordnung der Asphaltmischgutarten und -sorten zu den Produktgruppen werden in den TL Asphalt-StB getroffen.
2.2.3 Erstinspektion
Bei der Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle wird überprüft, ob alle Anforderungen der DIN EN 13108-21 im Qualitätsplan berücksichtigt worden sind, ob eine dementsprechende Ausstattung des Asphaltmischwerkes vorliegt und ob das System der WPK praktisch angewendet wird. Im Erfolgsfall stellt der Zertifizierer (Z-Stelle) dem Asphalthersteller ein Zertifikat aus, das die Einhaltung aller Anforderungen zur Herstellung von Asphaltmischgut gemäß DIN EN 13108 bestätigt. Dieses Konformitätszertifikat ist auf die Mischgutarten beschränkt, die der Asphalthersteller in seinem Zertifizierungsantrag aufführt.
2.2.4 Laufende Überwachung
Die laufende Überwachung wird je Asphaltmischwerk einmal jährlich durchgeführt. Hierbei wird das System der WPK einem Audit unterzogen, die zwischenzeitlichen Änderungen werden auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN EN 13108-21 überprüft und eventuelle Beanstandungen (Abweichungen) bewertet. Das Resultat besteht in einer Bestätigung oder Nichtbestätigung des Konformitätszertifikates. Nur mit einem gültigen (bestätigtem) Konformitätszertifikat erhält der Hersteller weiterhin die Berechtigung zur Anbringung des CE-Kennzeichens an seine Produkte und für die Aufrechterhaltung seiner Konformitätserklärung.
Die Z-Stelle kann für die Durchführung der Erstinspektion wie auch der laufenden Überwachung eine Überwachungsstelle (Ü-Stelle) einschalten. Die Verantwortung für die Erteilung, Bestätigung oder Nichtbestätigung des Konformitätszertifikates verbleibt jedoch immer bei der Z-Stelle.
3 Begleitende Maßnahmen
Ob mit dem Konformitätsnachweisverfahren 2+ das Niveau der Gütesicherung bei der Herstellung von Asphaltmischgut aufrechterhalten oder sogar verbessert werden kann, hängt unmittelbar von der Ernsthaftigkeit und der Konsequenz der Asphalthersteller und der ÜZ-Stellen bei der Umsetzung und Anwendung des Verfahrens ab.
Asphaltherstellern, die bereits eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 besitzen, wird die Umstellung nicht schwerfallen. Mittelständische Unternehmen verfügen häufig über Stabsstellen, die den Aufbau und die Umsetzung einer WPK leisten können. Bei Betreibern von Einzelanlagen sind dagegen insbesondere beim Systemaufbau personelle Schwierigkeiten abzusehen. Sie benötigen Unterstützung, die ihnen möglicherweise die bisherigen Fremdüberwacher nach TL G Asphalt-StB geben können.
Daneben ist eine starke Position der ÜZ-Stellen wünschenswert. Derzeit scheinen in Deutschland ausschließlich Prüfstellen mit Anerkennung für die Durchführung von Fremdüberwachungsprüfungen nach RAP Stra Anträge auf Anerkennung als Ü- bzw. Z-Stelle beim DIBt gestellt zu haben. Die Anerkennungsverfahren selbst verlaufen schleppend und europäische Notifizierungen sind nach offiziellen Listen bisher nicht erfolgt. Zudem dürfen Zweifel darüber geäußert werden, ob die derzeit und künftig anerkannten ÜZ-Stellen tatsächlich die zwei wichtigsten Voraussetzungen für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gütesicherung bei der Herstellung von Asphaltmischgut miteinander vereinen: den Sachverstand für den Asphalt einerseits und die Kompetenz für ein Systemaudit einer WPK andererseits.
Zudem bestehen noch keine Regelungen für die regelmäßige Überprüfung der ÜZ-Stellen darauf, ob sie die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen. Nach dem BauPG obläge diese regelmäßige Überprüfung dem DIBt, das auf Anfrage aber lediglich auf ein zu erwartendes Akkreditierungsgesetz verweist, das es abzuwarten gelte.
Die Existenz solcher und anderer Stolperstellen vor und bei der Einführung des Konformitätsnachweisverfahrens 2+ für Asphaltmischgut war bereits seit einigen Jahren abzusehen. Auf Initiative verschiedener Institutionen wurde und wird daher an entsprechenden, die Einführung des Verfahrens begleitende und unterstützende Maßnahmen gearbeitet. Hier sind zu nennen:
- FGSV:
Im Arbeitskreis 7.1.2 „Gütesicherung“ wird ein Begleitkommentar zur DIN EN 13108-21 erstellt. Dieser Kommentar soll – durch erläuternde Textpassagen und Abbildungen – einerseits helfen, Verständnisprobleme zu beseitigen und andererseits eine deutschlandweite, einheitliche Anwendung durch Asphalthersteller und die überwachenden und zertifizierenden Stellen ermöglichen. Dieser Kommentar wird voraussichtlich ab Oktober verfügbar sein.
- dav:
Der Deutsche Asphaltverband widmet bereits seit Jahren einen Großteil seiner Informationsveranstaltungen dem neuen Regelwerk. Zu Jahresbeginn wurden vier über Deutschland verteilte Eintagesseminare eigens zum Thema „werkseigene Produktionskontrolle“ durchgeführt. In einer gemeinsamen Bearbeitergruppe des dav und des Bundesverbands unabhängiger Institute für bautechnische Prüfungen (bup) wird derzeit ein Bewertungskatalog für die Erstinspektion und für die laufende Überwachung der Asphaltmischwerke und der WPK aufgestellt. Dieser Bewertungskatalog soll den Mitgliedern beider Verbände zur Anwendung empfohlen werden und damit ebenfalls der einheitlichen Anwendung und Auslegung der DIN EN 13108-21 dienen.
- bup:
Der Bundesverband unabhängiger Institute für bautechnische Prüfungen bildet für seine Mitglieder, von denen ein nennenswerter Anteil die Anerkennung als Ü- oder Z-Stelle beantragt hat, ebenfalls ein Forum für den Erfahrungsaustausch und Schulungs- und Informationsmöglichkeiten über das neue Regelwerk. Darüber hinaus bieten einzelne Mitglieder regional Informationsveranstaltungen für Asphalthersteller, aber auch für Dienststellen der Straßenbauverwaltung an.
Nach dem aktuellen Sachstand wird das neue Technische Regelwerk für den Asphaltstraßenbau zum 1. März 2008 in Kraft treten. Bis dahin sind noch einige Hürden, nicht zuletzt die Einführung in den Bundesländern zu überwinden. Bis das neue Regelwerk einschließlich dem Konformitätsnachweisverfahren für Asphaltmischgut reibungslos funktioniert, wird es einer gewissen Übergangszeit bedürfen. Die Instrumente für die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Asphaltqualität liegen aber auch mit dem künftigen Regelwerk bereit. Es gilt dann, sie im Sinne der Asphaltbauweise richtig einzusetzen. |