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1 Einleitung
Bei der Beschäftigung mit dem Thema der Verkehrsflächenreinigung fällt auf, dass in den letzten Jahren die Beseitigung von Ölverunreinigungen von besonderem Interesse der Straßenbaulastträger war und ist. Aus diesem Grunde konzentriert sich der vorliegende Beitrag auf dieses Thema.
Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) hat mit der Herausgabe des DWA Merkblattes 715 „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ die Verfahren zur Reinigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen beschrieben (DWA, 2017). Ein Jahr nach dem Merkblatt ist ein DWA Kommentar zu diesem Merkblatt erschienen (DWA, 2018), der jedoch spezifische Aspekte aus Sicht des Straßenbaulastträgers nicht ausreichend betrachtet. Um dem speziellen Informationsbedürfnis des Straßenbetriebsdienstes gerecht zu werden, hat der Arbeitsausschuss 3.11 in Abstimmung mit der Länderfachgruppe Straßenbetrieb einen Arbeitskreis mit der Erarbeitung einer eigenen Handlungsanleitung zur Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen beauftragt. Der vorliegende Beitrag gibt die wesentlichen Erkenntnisse und Diskussionsergebnisse dieses Arbeitskreises wieder.
2 Reinigungsverfahren zur Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen
Das DWA-M 715 beschreibt zwei Verfahren, die entweder in Kombination oder auch jeweils alleine als selbstständige Methoden für die Beseitigung von Ölverunreinigungen geeignet sind:
- Einsatz von Ölbindemitteln und
- Maschinelle Nassreinigung.
Kriterien für eine Entscheidung, unter welchen Bedingungen das eine oder das andere Verfahren zu bevorzugen ist, gibt das DWA-Merkblatt nicht vor. In einem Forschungsvorhaben der BASt wird untersucht, ob und welche Kriterien für eine Methodenauswahl relevant sein können (s. hierzu eigene Beiträge des Betriebsdienstkolloquiums).
Allgemein lassen sich folgende Einflussgrößen benennen:
- Art der Verunreinigung: Bei bestimmten Kontaminationsstoffen stoßen die üblicherweise im Einsatz befindlichen Bindemittel an ihre Grenzen.
- Art des Fahrbahnbelages: Bei OPA führt der Einsatz von Bindemittel zu einer Verstopfung der Poren und damit zu einer Beeinträchtigung seiner Funktion, andererseits können alte und vorgeschädigte Straßenbeläge durch maschinelle Verfahren weiter geschädigt werden.
- Witterung: Bei Regen ist zu beachten, dass Bindemittel neben den Ölverbindungen auch Wasser aufnehmen und der Schmutzwassertank der Nassreinigungsfahrzeuge stärker beaufschlagt wird.
- Bedeutung der Straßen.
- Verkehrsaufkommen und
- Größe der Verunreinigung.
Bei den letzten drei Einflussgrößen ist es im Wesentlichen die Frage, wie schnell eine Reinigung erfolgt und wann die Straße wieder für den Verkehr freigegeben werden kann.
In einem Pilotversuch in NRW, der zwischen 2009 und 2010 durchgeführt wurde, wurden insgesamt 394 Ölspureinsätze ausgewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass mit zunehmender Größe der Verunreinigung eine maschinelle Reinigung weniger lange dauert als eine manuelle Reinigung mit Ölbindemitteln (INFA, 2010).
Bild 1: Einsatzdauer unterschiedlicher Reinigungsverfahren bei verschiedenen Ölspurlängen (Pilotversuch NRW)
Eine Entscheidung, welches Verfahren bei einem konkreten Einsatz zu verwenden ist, kann nur unter Beachtung der örtlichen Verkehrsverhältnisse getroffen werden.
In jedem Fall sind bei einer Entscheidung für das eine oder andere Reinigungsverfahren bestimmte Anforderungen zu beachten (Tabelle 1).
Tabelle 1: Bindemittel und Nassreinigungsverfahren
3 Überprüfung des Reinigungserfolges
Ein allgemein anerkanntes und praktikables Verfahren zur Überprüfung des Reinigungserfolges ist derzeit nicht verfügbar. Die haptische Prüfung nach dem Aufbringen von Wasser bleibt nach wie vor ein praktikables Hilfsmittel zur Kontrolle des Reinigungserfolges, solange keine aussagekräftigen, leicht handhabbaren und praxiserprobten Methoden zur Kontrolle eines Reinigungsergebnisses zur Verfügung stehen.
Ein vollständiges Entfernen einer Kontamination durch mineralölhaltige Stoffe und Leichtflüssigkeiten ist nicht möglich. Es verbleiben auch bei gründlichster Reinigung unabhängig von der Reinigungsverfahren geringfügige Reste auf der Fahrbahn, die sowohl für einen bunten Schimmer als auch regenbogenfarbige Schlieren auf feuchten und regennassen Fahrbahnoberflächen sorgen können. Hierbei handelt es sich um Kleinstmengen, die in der Regel keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit oder die Umwelt haben. Die ölhaltigen Mineralstoffe werden durch Mikroorganismen abgebaut oder verdunsten bzw. werden durch den Fahrzeugverkehr diffus verteilt. Aus diesem Grunde können die Verkehrsteilnehmenden vorsorglich durch eine Gefahrenbeschilderung, vorzugsweise mit VZ 114, hierauf hingewiesen werden.
Erst nach Feststellung eines ausreichenden Reinigungsergebnisses kann die Fahrbahn wieder für den Verkehr ohne Einschränkungen freigegeben und gegebenenfalls aufgestellte Warnbeschilderung entfernt werden. Bei der Freigabe des Verkehrs handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit, die in erster Linie Aufgabe des Straßenbaulastträgers im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht ist.
Die Polizei ist unabhängig davon grundsätzlich nach StVO immer befugt, den Verkehr zu regeln und damit auch die Straße freizugeben. In jedem Fall sollte die Freigabe immer dokumentiert werden.
4 Dokumentation der durchgeführten Einsätze
Eine Dokumentation ist erforderlich, um die Reinigungsmaßnahmen auf Plausibilität und Angemessenheit überprüfen zu können. Sie ist außerdem bei möglichen Rechtsstreitigkeiten mit Versicherungen bei bekannten Verursachern notwendig. Hierbei sollten sowohl die Randbedingungen des Einsatzes als auch die veranlassten Maßnahmen beschrieben werden.
Zu den Randbedingungen des Einsatzes gehören neben der genauen Örtlichkeit und der Uhrzeit Angaben wie:
- Lage der Straße mit Stationierung und Fahrtrichtung,
- Ausmaß der Verunreinigung durch Skizzen,
- Aussagekräftige Fotos vor und nach der Reinigung (Datum-/Uhrzeitstempel),
- Art und Menge der ausgetretenen Schadstoffe, soweit bekannt,
- Angaben zu den Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen,
- Datum und Uhrzeit,
- Verkehrsaufkommen.
Zu den Angaben über die veranlassten Maßnahmen gehören:
- Eingang der Alarmierung und Uhrzeit des Eintreffens am Einsatzort,
- Uhrzeit des Beginns und der Beendigung der Reinigungsmaßnahme,
- Eventuelle Wartezeiten mit Begründung,
- Durchgeführte Erstmaßnahmen und erforderlicher Umfang der Absicherung,
- Gründe für die Wahl des Reinigungsverfahrens,
- Personal- und Maschineneinsatz,
- Auflistung eventuell weiterer alarmierter Einsatzkräfte,
- Einsatzberichte Dritter, sofern beteiligt,
- Verbrauchte Betriebsmittel und Entsorgungsnachweise,
- Feststellung und Dokumentation der Verkehrsfreigabe.
5 Zuständigkeiten
Grundsätzlich ist gemäß StVO und Straßengesetzen (Bundesfernstraßengesetz und Landesstraßengesetze) der Verursacher verpflichtet, den Schaden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Hierzu ist dieser in der Regel technisch und fachlich nicht in der Lage. Sofern der Verursacher seiner Beseitigungspflicht nicht unverzüglich und ohne Aufforderung nachkommt oder nicht nachkommen kann, muss die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen oder beseitigen lassen.
Unabhängig von der Ermittlung eines Verursachers haben nach den Straßengesetzen die Träger der Straßenbaulast entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
Neben der grundsätzlichen Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers für die Reinigung der Straße, die Wiederherstellung der Sicherheit und die Wiederfreigabe haben die Feuerwehren gemäß der Feuerwehr- bzw. Brandschutzgesetze der Länder eine Eilzuständigkeit zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bei Unglücksfällen. Die abschließende Reinigung, das Stellen von Beschilderung und die Prüfung und Wiederfreigabe ist nicht Aufgabe der Feuerwehr nach den genannten Landesgesetzen.
Zu den Sofortmaßnahmen zählt auch die vorläufige Absperrung und Absicherung der Gefahrenstelle, die in der Regel auch durch die Polizei gemäß StVO vorzunehmen ist.
Das Bild 2 veranschaulicht die Aufgaben von Feuerwehr und Straßenbaulastträger bei einer Mehrfachzuständigkeit.
Bild 2: Zuständigkeiten von Feuerwehr und Straßenbaulastträger bei der Reinigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen
In der Regel ist die Feuerwehr aufgrund ihres dichteren Netzes an Standorten und der Möglichkeit zur Wahrnehmung von Sonderrechten deutlich schneller an der Einsatzstelle, als der zuständige Straßenbaulastträger. Dies gilt vor allem für das nachgeordnete Netz (Bundes- und Landesstraßen). Sofern die Landesregelungen eine eigene Zuständigkeit der Feuerwehren vorsehen, sind diese im Regelfall als erste an der Einsatzstelle und beginnen mit den Erstmaßnahmen (Absperren, Verhinderung der weiteren Ausbreitung, Aufbringen von Bindemitteln). Erst danach trifft der zuständige Straßenbaulastträger ein und kann die Erstmaßnahmen gegebenenfalls fortsetzen, weitergehende Reinigungsmaßnahmen durchführen oder veranlassen und nach Wiederherstellung der Verkehrssicherheit die Straße für den Verkehr freigeben.
Die Zuständigkeit der Feuerwehren ist in den entsprechenden Landesgesetzen an das Vorliegen eines Unglücksfalls gebunden. Dabei handelt es sich um ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine unmittelbare Gefahr für Leben, Umwelt oder Sachen darstellt. Da bei dem Eingang der Meldung in den Leitzentralen der Feuerwehr nicht eindeutig entschieden werden kann, ob von der Ölspur eine Verkehrs- oder Umweltbelastung ausgeht, werden die Einsatzkräfte im Zweifelsfall immer zur Einsatzstelle fahren, um zu beurteilen, ob eine Gefahrenlage vorliegt und Erstmaßnahmen erforderlich sind.
Bild 3: Ablauf eines Öl-Einsatzes bei Mehrfachzuständigkeit
Eine frühzeitige Information des zuständigen Straßenbaulastträgers und der Polizei ist erforderlich, um eine zeitnahe Unterstützung beim Einsatz zu gewährleisten.
Um hier Konflikte zu vermeiden wird empfohlen, im Vorfeld Gespräche mit den Leitstellen und den Dienststellen von Feuerwehr und Polizei zu führen. Darin sind der Ablauf möglicher Einsätze und die Weitergabe von Informationen abzustimmen. Dies betrifft insbesondere die Zeiträume außerhalb der regulären Dienstzeiten des Straßenbaulastträgers.
6 Einbindung von Fremdfirmen
Grundsätzlich können für die beiden oben genannten Reinigungsverfahren auch Fremdfirmen beauftragt werden. Dies gilt vor allem für das Verfahren der maschinellen Nassreinigung, weil die Straßenbauverwaltung in der Regel nicht über derartige Fahrzeuge verfügt.
Der Abschluss eines Rahmenvertrages durch ein formelles Vergabeverfahren ist zu bevorzugen. Außerdem können in den Rahmenverträgen Vorgaben und Bedingungen für die Einsätze geregelt werden (z. B. Reaktionszeiten, Dokumentationspflichten). Eine Freigabe der Straße kann nicht durch die Firma erfolgen.
Im Rahmen der Beauftragung sind die Einsatzbedingungen und Einsatzszenarien für die Leistungserbringung zu beschreiben, z. B.:
- großflächig/kleinflächig/Strecke,
- Tag/Nacht,
- Witterung,
- Anfahrtswege z. B. Erlaubnis zur Benutzung von Betriebszufahrten,
- Gewährleistung der Absicherung (gemäß RSA),
- Gewährleistung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Außerdem sind Abforderungen an die Art der Leistungserbringung zu konkretisieren:
- Leistungsmerkmale der Reinigungsmaschine wie Frischwassermenge/Schmutzwasservolumen,
- die Art und die Größe der Reinigungsmaschinen,
- Selbstfahrende oder zu transportierende Reinigungsmaschine,
- Bereitschafts-, Anfahrts- und Rüstzeiten,
- Einhaltung bundes- und landesrechtlicher abfall- und umweltrechtlicher Vorgaben,
- Vereinbarung der Abrechnungsmodalitäten einschließlich Dokumentation.
7 Weitere Erkenntnisse und Empfehlungen zur Straßenreinigung
Die Erarbeitung der Handlungsanleitung zur Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen wird in die Fortschreibung des „Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst, Teil: Reinigung von Straßen außerhalb von Ortsdurchfahrten“ eingebunden.
An dieser Stelle werden ein Ausblick auf das im Entwurf vorliegende überarbeitete Merkblatt und einige Änderungen gegenüber der Vorläuferfassung gegeben.
Am Ende eines jeden Abschnittes befinden sich eine Auflistung der bei der jeweiligen Reinigung anfallenden Abfallarten und deren Schlüsselnummer, um eine ordnungsgemäße Entsorgung zu erleichtern.
Für den Umgang mit Straßenkehricht wird auf das dabei anfallende Kehrwasser eingegangen. Da dieses nicht ohne Behandlung in ein Gewässer geleitet werden darf, ist es aufzufangen und über einen Schmutzwasserkanal oder über eine Einrichtung zur Behandlung von Straßenniederschlagswasser abzuleiten.
Die Reinigung von ölverunreinigten Verkehrsflächen, die Reinigung von Deckschichten aus offenporigem Asphalt und die Entfernung von Bemalungen werden in jeweils eigenen Aschnitten behandelt. Zu diesen Tätigkeiten existieren spezielle Regelwerke, deren Anforderungen im Merkblattentwurf berücksichtigt sind.
Auch dem Thema Beseitigung von Tierkadavern wird ein eigener Abschnitt gewidmet und der Ablauf der Meldungen sowie der erforderlichen Maßnahmen in einem Schaubild anschaulich dargestellt.
Bild 4: Ablaufschema für die Beseitigung von Tierkadavern (FGSV, 2019 Entwurf)
Beim Thema Abfallbeseitigung werden die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Sammelsysteme dargestellt (Tabelle 2).
Tabelle 2: Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Abfallsammelsysteme
Literaturverzeichnis
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (2017): Merkblatt DWA-M 715, Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen, Ausgabe 2017, Hennef
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (2018): DWA Kommentar zum Merkblatt DWA-M 715, Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen, Ausgabe 2018, Hennef
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (2011): Arbeitsblatt DWA-A 716-1, Öl- und Chemikalienbindemittel – Anforderungen/Prüfkriterien/Zulassungen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Ausgabe 2011, Hennef
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (2014): Arbeitsblatt DWA-A 716-9, Öl- und Chemikalienbindemittel – Anforderungen/Prüfkriterien/Zulassungen – Teil 9: Anforderungen an „R“- Ölbindemittel zur Anwendung auf Verkehrsflächen (road/rutschfest), Ausgabe 2014, Hennef
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2019): Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst – Teil: Reinigung von Straßen außerhalb von Ortsdurchfahrten, Entwurf, Köln
Institut für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement (INFA) (2010): Begleitung des Pilotversuches des Landesbetriebes Straßenbau NRW zur Beseitigung von Ölverunreinigungen, Abschlussdokumentation, 2010, Ahlen
Verein Deutscher Ingenieure (2018): Anforderungen an Nassreinigungsmaschinen zur Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen, Ausgabe 2018 (VDI 4089), Beuth Verlag, Berlin |