FGSV-Nr. FGSV 002/100
Ort Karlsruhe
Datum 13.09.2011
Titel Anforderung an die Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungen an Außerortsstraßen
Autoren Dipl.-Geogr. Gerd Dahmen,
Kategorien Straßenbetrieb, Winterdienst
Einleitung

In Straßenentwässerungseinrichtungen lagern sich funktionsbedingt im Laufe der Zeit Sedimente ab, außerdem unterliegen sie alterungsbedingt auch einem Verschleiß. Dadurch entsteht das Risiko, dass die Straßenentwässerung ihre Funktion einbüßt. Dies kann Konsequenzen für die Verkehrssicherheit, die Standfestigkeit von Bauwerken und den Zustand der Gewässer haben. Insoweit ist eine regelmäßige Kontrolle der Straßenentwässerung erforderlich. Verbindliche Regelungen existieren bislang nur für Anlagen in Wasserschutzgebieten. Der Arbeitsausschuss „Straßenbetriebsdienst“ hat deshalb „Hinweise zur Kontrolle und Wartung von Entwässerungseinrichtungen an Außerortsstraßen“ erarbeitet, die eine Orientierungshilfe für die Überwachung entsprechender Anlagen geben sollen.

 

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1 Einführung

In vielen Straßenbauverwaltungen bestehen Defizite bei der Wahrnehmung einer flächendeckenden und systematischen Überwachung ihrer Straßenentwässerungssysteme. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von der angespannten Finanzlage, über Personalengpässe und der Tatsache, dass der Handlungsdruck bei Schäden an Fahrbahndecken und Bauwerken durch ihre Offensichtlichkeit größer ist, bis hin zu Unsicherheiten bei der rechtlichen Verbindlichkeit entsprechender Vorgaben.

Gleichwohl darf die Straßenentwässerung nicht vernachlässigt werden, da undichte oder verstopfte Leitungen, zugewachsene Beckenanlagen und nicht funktionierende Drosseleinrichtungen nicht nur eine Gefährdung für die Gewässer darstellen, sondern auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder sogar Stabilität und Standfestigkeit des Straßenbauwerkes verringern können.

Der Arbeitsausschuss „Straßenbetriebsdienst“ der FGSV hat deshalb durch einen Arbeitskreis die „Hinweise zur Kontrolle und Wartung von Entwässerungseinrichtungen an Außerortsstraßen“ (H KWES) [1] erarbeiten lassen, in denen auf der Grundlage bestehender Vorschriften und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Straßenentwässerung praktische Hinweise zur Umsetzung der Überwachungspflichten gegeben werden.

2 Grundsätze und Einrichtungen der Straßenentwässerung

Das für die Straßenentwässerung maßgebliche Regelwerk sind die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung (RAS-Ew)“ [2]. Nach ihnen ist grundsätzlich eine flächenhafte Versickerung über die Böschungen oder Rasenmulden anzustreben (RAS-Ew, S. 12). Die Vorteile dieser dezentralen Regenwasserbehandlung bestehen in der damit verbundenen Grundwasserneubildung, der weitgehenden Reinigung durch die Passage einer bewachsenen Bodenschicht sowie in der Vermeidung von hydraulischem Stress, wie er bei der Einleitung von Abflussspitzen in oberirdische Gewässer auftreten kann.

Für Straßen in Wasserschutzgebieten sind außerdem die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten“ (RiStWag) [3] relevant. Auch diese favorisieren im Regelfall eine breitflächige Versickerung über die Bankette und bewachsenen Böschungen, machen aber abhängig von der Verkehrsbelastung und der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung auch Vorgaben zur Ableitung und Vorbehandlung des Straßenabflusswassers.

Dort, wo eine dezentrale Versickerung nicht möglich oder nicht zulässig ist, ist eine Sammlung und Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlich. Das so gesammelte Wasser muss dann entweder:

  • gezielt über spezielle Anlagen in den Untergrund versickert,
  • in oberirdische Gewässer eingeleitet oder
  • in einen bestehenden Regen- oder Mischwasserkanal überführt werden.

Im Regelfall ist vor der Einleitung eine Vorbehandlung des Straßenoberflächenwassers vorzusehen, um mitgeführte Schadstoffe zurückzuhalten und eine verzögerte Abgabe von Abflussspitzen zur Vermeidung von hydraulischem Stress und Erosionsschäden zu erreichen.

Die Schadstoffe im Niederschlagswasser von Verkehrsflächen sind überwiegend an Partikel gebunden, was auch durch neue Untersuchungen bestätigt wird (Helmreic h, 2010 [4]). Hinzu kommen Tropfverluste von Ölen und Kraftstoffen aus dem Verkehr. Die Behandlung des Straßenoberflächenwassers besteht also im Wesentlichen in einer mechanischen Abtrennung der absetzbaren sedimentierbaren Stoffe und der aufschwimmenden Leichtstoffe (Öle und Kraftstoffe). Eine weitergehende Reinigung erfolgt durch die Bodenpassage bei der Versickerung oder durch Zwischenschaltung von künstlichen Bodenfiltern.

Nach RAS-Ew lassen sich:

  • Anlagen zur Wasserableitung wie Straßenmulden, -gräben, -rinnen und unterirdische Rohrleitungen,
  • Anlagen zur Behandlung wie Absetzbecken und Regenklärbecken,
  • Anlagen zur hydraulischen Rückhaltung wie Regenrückhaltebecken und
  • Versickeranlagen wie Retentionsbodenfilter oder Versickerbecken unterscheiden. 

3 Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen

Funktionsbedingt lagern sich im Laufe der Zeit in den Entwässerungseinrichtungen Sedimente ab, die dazu führen können, dass die Anlagen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt werden oder diese vollständig verlieren. Hinzu kommt ein alterungsbedingter Verschleiß. Die Bilder 1 bis 4 verdeutlichen dies. Regelmäßig wiederkehrende Kontrollen sind also erforderlich und dienen:

  • der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit durch die Veranlassung notwendiger Reinigungsarbeiten oder sonstiger erforderlicher Sofortmaßnahmen,
  • der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch rechtzeitiges Erkennen von Funktionsstörungen und Schäden und
  • der Erfassung des baulichen Zustandes zur Beseitigung gegebenenfalls festgestellter Schäden und der langfristigen Erhaltung des Baukörpers.

Die Kontrolle ist damit sowohl eine Aufgabe der betrieblichen Unterhaltung als auch Bestandteil eines langfristigen Erhaltungsmanagements. Der vorliegende Beitrag beschränkt sich auf die betrieblichen Aspekte.

Bild 1: Völlig zugewachsene Anlage Foto: K. Diefenthal

Bild 3: Undichte Rohrleitung Foto: R. Redemeyer

Bild 2: Zu geringer Wasserstand Becken vermutlich undicht Foto: K. Diefenthal

Bild 4: Völlig zerstörte Rohrleitung –  Gefahr im Verzug Foto: R. Redemeyer 

4 Gesetzliche Grundlagen und relevante Regelwerke

Die Überwachungspflichten von Abwasseranlagen sind gesetzlich geregelt: „Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie die Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen“ (§ 61(2) WHG [5]).

Betrachtet man die für die Straßenentwässerung relevanten Regelwerke, so beschränken sich die Anforderungen der RAS-Ew an den Betrieb auf die landschaftsgerechten Entwässerungseinrichtungen, die „...mehrmals jährlich sowie nach Starkregen und Unfällen…“ (RAS-Ew,

S. 55) zu überprüfen sind. Die RiStWag sind hier konkreter. Die dort genannten Anforderungen an die Kontroll- und Überwachungstätigkeit sind in der Tabelle 1 zusammengestellt.

Darüber hinaus verweist die RiStWag bezüglich der Durchführung der Dichtheitsprüfung der Kanäle auf das ATV-DVWK-A 142 [6], das die Planung, den Bau und den Betrieb von Abwasserkanälen in Wassergewinnungsgebieten regelt, und bezüglich der Versickeranlagen auf das DWA-A 138 [7], das sich mit Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser befasst.

Tabelle 1: Anforderungen der RiStWag an die Überwachung von Entwässerungseinrichtungen

Für Entwässerungseinrichtungen außerhalb von Wasserschutzgebieten fehlen im straßenbaurelevanten Regelwerk entsprechende konkrete Hinweise. Allerdings haben die Länder diese Pflichten in eigenen Verordnungen konkretisiert, die sich hinsichtlich der darin gestellten Anforderungen nicht wesentlich unterscheiden. In Nordrhein-Westfalen handelt es sich um die „Selbstüberwachungsverordnung Kanal“ (SüwV Kan [8]), in der u. a. für Kanäle, Schächte und Regenklär- und Regenrückhaltebecken Fristen für die Zustandserfassung, Inspektion und andere Überwachungstätigkeiten aufgeführt sind (Tabelle 2).

Tabelle 2: Anforderungen der SüwV Kan an die Überwachung von Entwässerungseinrichtungen

Formal gilt die entsprechende Verordnung jedoch nur für die nach Landesrecht zu genehmigenden oder anzuzeigenden Abwasseranlagen und damit für die Kanalisationsnetze der öffentlichen Abwasserbeseitigung und bestimmte private und gewerbliche Abwasserbeseitigungen. Diese Anzeige- und Genehmigungspflicht entfällt jedoch aufgrund der in § 4 FStrG

[9] und § 9a StrWG NRW [10] geregelten Eigenzuständigkeit für den Straßenbaulastträger. Gleichwohl kann dies nicht bedeuten, dass die in den Überwachungsverordnungen genannten Fristen vollständig ignoriert werden. Unter Beachtung der Besonderheiten der Straßenentwässerung ist eine Orientierung an den Landesregelungen sinnvoll.

5 Wesentliche Inhalte der „Hinweise zur Kontrolle und Wartung von Entwässerungseinrichtungen an Außerortsstraßen“

Die Hinweise beschränken sich auf das Straßenabwasser und auf die betrieblichen Aspekte, die bei der Unterhaltung von Straßenentwässerungseinrichtungen zu beachten sind. Insoweit sind die PWC-Anlagen und die Sickeranlagen, die der Bauwerksentwässerung dienen, nicht Gegenstand der Betrachtung. Auch technische Sonderausstattungen wie Pumpwerke, Hebeanlagen, Mess- und Regeleinrichtungen, für die in der Regel konkrete Wartungshinweise der Hersteller vorliegen, werden nicht berücksichtigt. Die Hinweise konzentrieren sich auf die Anlagen zur

  • Wasserableitung und
  • Rückhaltung und Behandlung von Straßenabwasser inklusive der Versickeranlagen.

Sämtliche durchgeführten Kontrollen sollten dokumentiert werden, um die Überwachungstätigkeit im Bedarfsfall belegen zu können. Die Dokumentation kann auch für die Planung der Überwachungstätigkeit genutzt werden, insbesondere bei den Kontrollen, die im Abstand von mehreren Jahren durchzuführen sind. Außerdem kann sie der Aufstellung von Sanierungsplanungen und der Priorisierung von Maßnahmen dienen.

Bestandsdaten sind eine entscheidende Grundlage für einen ordnungsgemäßen Betrieb. Aus diesem Grunde gibt das Hinweispapier auch hierzu Empfehlungen.

5.1 Einrichtungen zur Wasserableitung

Wegen der guten Kontrollierbarkeit der oberirdischen Ableitungssysteme (Mulden, Gräben, Rinnen und Abläufe) wird davon ausgegangen, dass ihre Überwachung bereits bislang schon im Rahmen der Streckenkontrolle erfolgt ist und erkennbare Schäden in den Streckenberichten dokumentiert wurden. Weitergehende Regelungen werden nicht getroffen.

Da auch die in Wasserschutzgebieten teilweise eingebauten Abdichtungssysteme indirekt durch Inaugenscheinnahme auf erkennbare Beschädigungen zu kontrollieren sind, macht es Sinn, diese Überwachung in die Streckenkontrolle zu integrieren.

Im weiteren konzentrieren sich die Hinweise auf die unterirdischen Rohrleitungen und Schächte, die sich (zumindest bei den in der Straßenentwässerung üblichen Rohrdurchmesser) einer unmittelbaren Sichtkontrolle durch Begehung entziehen. Die Kontrolle kann also nur durch eine optische Inspektion mittels TV-Anlage durchgeführt werden. Für die Rohrleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten gibt es keine verbindlich Regelung für die Straßenentwässerung. Nach der SüwV Kan NRW sollte das gesamte Kanalnetz innerhalb von 15 Jahren vollständig erfasst werden. Da die Sammelleitungen für Straßenabwasser an Außerortsstraßen überwiegend außerhalb der Verkehrsflächen liegen und damit ihre mechanische Beanspruchung durch Erschütterung gering ist und es sich ausschließlich um Niederschlagswasser (im Gegensatz zu den Schmutzwasserkanälen, die ebenfalls Gegenstand der SüwV Kan sind) handelt, wird abweichend ein Untersuchungsintervall von 20 Jahren als ausreichend angesehen.

Für die Rohrleitungen und Schächte innerhalb von Wasserschutzgebieten werden die Vorgaben der RiStWag nachrichtlich übernommen. Dort werden in Anlehnung an das ATV-DVWK-A 142 optische Inspektion und Dichtheitsprüfung im Wechsel vorgeschrieben. Grundsätzlich sollte vor einer Dichtheitsprüfung zeitnah immer eine optische Inspektion erfolgen, weil bei erkennbaren Schäden eine Dichtheitsprüfung ihren Sinn verliert. Dichtheitsprüfungen sollten nur für die Haltungen und Schächte ohne erkennbare Mängel vorgesehen werden. Für die Leitungen innerhalb der weiteren Schutzzone lässt das ATV-DVWK-A 142 eine Prüfung nur der Rohrverbindungen anstelle der gesamten Leitung zu. Hierzu werden in den Hinweisen Empfehlungen gegeben, wie durch eine stichprobenhafte Muffenprüfung der Aufwand begrenzt werden kann.

Grundsätzlich ist es erforderlich, vor einer optischen Inspektion oder einer Dichtheitsprüfung die entsprechenden Rohrleitungen und Schächte im Vorfeld zeitnah reinigen zu lassen.

Die technischen Anforderungen an die optische Kontrolle sind im DWA-M 149, Teil 5 [11] geregelt. Für die Beschreibung des Zustandes hat sich mittlerweile ein Kodierungssystem etabliert, welches im DWA-M 149, Teil 2 [12] und der DIN EN 13508-2 [13] festgelegt ist. Da nicht davon auszugehen ist, dass alle im Zuge der Inspektion erfassten Schäden zeitnah saniert werden können und aufgrund ihrer Art und ihres Ausmaßes auch nicht müssen, ist eine Klassifizierung der Untersuchungsobjekte (Haltungen und Schächte) sinnvoll, um eine Priorisierung der Maßnahmen vorzusehen. Neben dem Zustand der Leitungen sind bei dieser Klassifizierung auch Randbedingungen wie die Lage der Leitung zur Fahrbahn und anderen Bauwerken, ihr Abstand zum Grundwasser und die Durchlässigkeit des umgebenden Bodens von Bedeutung. Hinweise zur Zustandsklassifizierung und Zustandsbewertung liefert das DWA-M 149, Teil 3 [14].

5.2 Anlagen zur Rückhaltung und Behandlung

Die Hinweise differenzieren hier in Einrichtungen, bei denen die stoffliche Belastung des Straßenoberflächenwassers vermindert wird und somit eine Behandlung stattfindet, und solche Einrichtungen, die der hydraulischen Rückhaltung dienen.

Zu den Behandlungsanlagen zählen Absetzbecken im Regelfall mit Einrichtungen zur Leichtflüssigkeitsabscheidung, Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter und Versickeranlagen. Nach den RiStWag sind derartige Anlagen, sofern sie in Wasserschutzgebieten liegen, vier Mal pro Jahr zu überwachen. Für die Absetz- und Abscheideanlagen wird auf eine Kontrolle im Zusammenhang mit bestimmten Witterungen (während einer langen Trockenheit, nach eine Starkregen, nach einer Frostperiode) hingewiesen, außerdem auf eine Kontrolle nach Unfällen (RiStWag, S. 42). Die SüwV Kan sieht sogar eine monatliche Kontrolle der Regenwasserbecken vor (SÜV Kan, Anlage). Da die RiStWag die mit der Wasserwirtschaft und den Aufsichtsbehörden abgestimmten Anforderungen für die Straßenentwässerung in den sensiblen Bereichen der Wasserschutzgebieten enthält, wird eine viermalige Kontrolle als ausreichend angesehen. Die Koppelung der Kontrollen an bestimmte Witterungslagen ist fachlich nachvollziehbar, da so die Funktionsfähigkeit der Anlage unter jeweils extremen Bedingungen überprüft werden kann. Bei den Retentionsbodenfiltern und den Versickeranlagen offenbart eine ständige Wasserbedeckung auch nach längerer Trockenheit , dass die Sickerfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Andererseits signalisiert ein fehlender Aufstau nach einem Starkregenereignis eine Undichtigkeit. Bei allen Anlagen mit Leichtflüssigkeitsabscheidung steht und fällt diese Funktion mit einem ausreichenden Wasserstand. Sofern derartige Behandlungsanlagen betrieben werden, ist unabhängig davon, ob diese Anlage innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen, ihre Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Da die Funktionsfähigkeit durch die witterungsabhängige Beobachtung sehr gut festgestellt werden kann, wird für derartige Anlagen grundsätzlich eine viermalige Sicht- und Funktionskontrolle empfohlen, die unterschiedliche Witterungsphasen umfassen sollten.

Bei den Anlagen mit Absetzfunktion sollte zumindest einmal im Jahr die Schlammschichtdicke ermittelt werden, um rechtzeitig eine bedarfsgerechte Reinigung veranlassen zu können. Mit zunehmender Sedimentation verkleinert sich der Strömungsquerschnitt und damit auch die Reinigungsleistung der Anlage. Im Extremfall kann es dann zu einem Austrag von bereits abgelagerten Feststoffen nach einem Starkregenereignis kommen.

Für die Anlagen, die lediglich der hydraulischen Rückhaltung dienen, wird eine Überwachung zweimal im Jahr als ausreichend angesehen, so wie sie auch für die Bauwerksüberwachung nach DIN 1076 [15] üblich ist. Da auch in diesen Anlagen eine Sedimentation von Feststoffen stattfindet, zumindest dann, wenn sie im Dauerstau betrieben werden, wird auch für sie eine Kontrolle der Schlammschichtdicke einmal pro Jahr empfohlen.

Bei Einleitung in oberirdische Gewässer sollte auch die Einleitungsstelle einmal pro Jahr kontrolliert werden. Als Schnittstelle zwischen der Straßenentwässerung und dem Gewässer ist sie besonders bedeutsam. Auskolkungen und Erosionsspuren deuten auf nicht ausreichende Drosselung des Abflusses und die Ablagerung von Schlämmen ist ein Indiz für den Austrag von Feststoffen und damit auf eine gegebenenfalls erforderliche Reinigung der vorgelagerten Behandlungsanlage.

Eine umfassende Sichtprüfung der Anlage auf ihren baulichen Zustand ist nur möglich, wenn das Becken im Rahmen einer Reinigung wasserfrei ist. Insoweit sollte immer dann, wenn ohnehin eine Grundreinigung durchgeführt werden muss, die Gelegenheit genutzt werden, Sole und Wände der Becken auf Risse und Einschlüsse sowie den Zustand der Dehnungsfugen zu untersuchen. Bei Erdbecken ist hier auf Durchwurzelungen und Wühltätigkeit von Tieren zu achten. Obwohl davon auszugehen ist, dass wirksame Undichtigkeiten durch die witterungsabhängige Überprüfung mehrfach pro Jahr durch ständig niedrige Wasserstände auffallen, sollte eine umfassende Sichtprüfung zumindest einmal innerhalb von 15 Jahren erfolgen. Nach diesem Zeitraum wird auch bei großen Beckenanlagen eine Reinigung erforderlich sein

5.3 Bestandsunterlagen

Es können nur die Straßenentwässerungseinrichtungen überwacht werden, die bekannt sind. Bestandsdaten, aus denen die Art der Straßenentwässerung, die Lage der Entwässerungseinrichtungen und deren Einzugsgebiete sowie ergänzende Informationen wie Dimensionierung, hydraulische Angaben oder Daten zur Gestattung hervorgehen, sind wesentliche Grundlage einer sachgerechten Unterhaltung. Um zu gewährleisten, dass diese Informationen im Laufe der Zeit immer aktualisiert werden und nicht veralten, ist es sinnvoll, sie in die bestehenden Straßendatenbanken zu integrieren.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, für die Behandlungsanlagen Betriebsbücher anzulegen, wie sie die RiStWag für die Entwässerungseinrichtungen in Wasserschutzgebieten ohnehin vorsieht. Angesichts der zunehmenden Komplexität dieser Anlagen sind Betriebsbücher, die Funktionsskizzen, Angaben zum Einzugsgebiet und Anweisungen für den Notfall enthalten, erforderlich, um eine solide Überwachung und Kontrolle der Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.

Es bietet sich an, die Bestandsdaten mit der erforderlichen Dokumentation der Kontrolltätigkeit zu verknüpfen.

6 Ausblick

Angesichts der vielfältigen Aufgaben der Straßenbauverwaltungen und der unterschiedlichen Ansprüche, die an sie gestellt werden und die mit immer weniger Personal und knappen Mitteln bewältigt werden müssen, ist eine verstärkte Wahrnehmung der Kontrolltätigkeit der Straßenentwässerung eine besondere Herausforderung. Hinzu kommt, dass intensivere Kontrollen wahrscheinlich einen erhöhten Sanierungsbedarf offen legen.

Eine Umsetzung kann nur schrittweise erfolgen. Zunächst ist ausgehend von dem bekannten Bestand zu ermitteln, wie viele Kilometer Leitungen und wie viele Beckenanlagen pro Jahr zu überwachen sind und welcher Aufwand hierzu erforderlich ist. Aufgaben können nur in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem auch die entsprechenden Ressourcen vorhanden sind. Falls der Soll-Wert mit den verfügbaren Mitteln nicht erreicht wird, eine Umschichtung aus anderen Bereichen nicht vertretbar ist und der Mehrbedarf nicht bereitgestellt wird, so sind die Überwachungsintervalle zu strecken und/oder besonders sensible Straßenentwässerungseinrichtungen prioritär zu kontrollieren. Entscheidend ist, dass die Beschränkung und Auswahl fachlich fundiert erfolgt ist. Die „Hinweise zur Kontrolle und Wartung von Entwässerungseinrichtungen an Außerortsstraßen“ sollen hier eine Orientierungshilfe sein. 

Literaturverzeichnis

  1. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2011): Hinweise zur Kontrol le und Wartung von Entwässerungseinrichtungen an Außerortsstraßen (H KWES), Köln, 2011, FGSV 441
  2. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2005): Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung (RAS-Ew), Köln, 2005, FGSV 539
  3. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2002): Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag), Köln, 2002, FGSV 514
  4. Helmreic h, B. (2010): Stoffliche Betrachtungen der dezentralen Niederschlagswasserbehandlung, (Berichte aus der Siedlungswasserwirtschaft Nr. 199), TU München
  5. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. 7. 2009, BGBl. I, 2009, S. 2585
  6. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall DWA (2002): Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten, ATV-DVWK-A 142
  7. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall DWA (2005): Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA-A 138
  8. Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal – SüwV Kan) vom 16. 1. 1995
  9. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28. 6. 2007, BGBl. I, 2007, S. 2585
  10. Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 4. 5. 2004
  11. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) (2010): Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden, Teil 5: Optische Inspektion, DWA-M 149, Teil 5
  12. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) (2006): Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden, Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion, DWA-M 149, Teil 2
  13. Deutsches Institut für Normung (2003): Zustandserfassung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden, Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion, DIN EN 13508, Teil 2
  14. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) (2007): Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden, Teil 3: Zustandsklassifizierung und -bewertung, DWA-M 149, Teil 3
  15. Deutsches Institut für Normung (1999): Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen – Überwachung und Prüfung, DIN 1076