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1 Organisationsstrukturen des Straßenbetriebsdienstes
Die Bundesländer verwalten gemäß Artikel 90 des Grundgesetzes die Bundesfernstraßen im Auftrage des Bundes. Entsprechend dieser Aufgabenverteilung bestimmt der Bund das Anforderungsniveau und trägt die Zweckausgaben für Bau, Erhaltung und Betrieb. Für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sind allein die Länder zuständig, die auch die dafür anfallenden Verwaltungskosten übernehmen.
Angesichts der ständig steigenden Verwaltungskosten hat die Ständige Konferenz der Leiter der Straßenbauverwaltungen der Länder bereits am 5. und 6. Oktober 1977 den Beschluss gefasst, den Bereich des Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes einer eingehenden Untersuchung über die weitere Verbesserung der Wirtschaftlichkeit zu unterziehen.
Seither ist es das vorrangige Ziel, die früheren Regiebetriebe des Straßenunterhaltungsdienstes zu einem leistungs- und kostenorientierten Straßenbetriebsdienst umzustrukturieren. Dies wird insbesondere mit folgenden operativen Instrumenten angestrebt:
- verstärkter Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungselemente,
- Vergrößerung der Organisationseinheiten,
- modernes Fuhrparkmanagement,
- Vergabe von Leistungen, insbesondere zur Abdeckung von saisonalen Arbeitsspitzen.
Für die Umsetzung dieser Ziele werden sogenannte Maßnahmenkataloge von der Länderfachgruppe Straßenbetrieb ausgearbeitet, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) durch ein Allgemeines Rundschreiben veröffentlicht und den Ländern zur Einführung empfohlen werden.
Entsprechend dem prinzipiellen Maßnahmenkatalog MK1 „Umsetzung der Steuerung des Straßenbetriebsdienstes in den Ländern“ [4] ist der Straßenbetriebsdienst der Länder nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu organisieren. Betriebswirtschaftliche Steuerung heißt, dass
- die Leistungspositionen des Betriebsdienstes genau definiert werden,
- die benötigte Leistungsmenge entsprechend dem betriebsdienstrelevanten Anlagebestand und dem geforderten Anforderungsniveau (z. Turnus) festgelegt wird,
- auf dieser Datenbasis das erforderliche Budget des Betriebsdienstes berechnet wird,
- erst dann die erforderlichen Ressourcen an Personal, Fahrzeugen und Geräten, Material sowie die Vergaben ermittelt werden und
- mindestens jährlich ein Soll-Ist-Vergleich zwischen Planung und Ausführung durchgeführt wird.
Die Umsetzung der Maßnahmenkataloge zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit ist angesichts der verfassungsrechtlichen Situation eine Aufgabe der Länder. Neben der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit ist stets auch auf eine Sicherung bzw. Erhöhung der Qualität des Betriebsdienstes zu achten.
Im Rahmen der Auftragsverwaltung wird der Straßenbetriebsdienst auf den Bundesfernstraßen und Landstraßen gegenwärtig sowohl von den klassischen Bauverwaltungen als auch von Landesbetrieben organisiert. Mehrere Bundesländer haben den Straßenbetriebsdienst auf Bundes- und Landesstraßen privatisiert bzw. den Landkreisen übertragen.
2 Definitionen der Streckenwartung
Das Regelwerk für die „Streckenwartung“ ist der
Maßnahmenkatalog MK6d „Optimierung der Einsatzverfahren – Streckenwartung“ von 1997 [5]
Die Streckenwartung hat demgemäß die Aufgabe
- die Straßen zu kontrollieren und soweit möglich die Verkehrssicherheit wieder herzustellen oder abzusichernde Maßnahmen zu treffen,
- baulich Mängel festzustellen, zu beheben, Gefahrenstellen erforderlichenfalls abzusichern, sowie die Mängel zu melden, die keiner sofortigen Behandlung bedürfen,
- die Rechte des Straßeneigentümers zu wahren,
- offensichtliche Beeinträchtigungen festzustellen und zu melden.
Die Streckenwartung ist darüber hinaus in weiteren Regelwerken beschrieben und definiert:
Begriffsbestimmungen, Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb (Ausgabe 2000) [1]
„Die Streckenwartung ist die regelmäßige Kontrolle von Straßen, Straßenausstattung und Nebenanlagen im Hinblick auf den Gebrauchszustand und sichere Benutzbarkeit.“
Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen [6]
„Der Betriebsdienst beinhaltet generell die Kontrolle, Wartung und Pflege. Allgemeine Wartungstätigkeiten sind kleinteilige Leistungen (Arbeitsaufwand < 0,5 Stunden), die im Rahmen der Streckenwartung wahrgenommen werden.“
DIN 1076 Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung [3]
„Alle Ingenieurbauwerke sind im Rahmen der allgemeinen Überwachung des Verkehrsweges in Bezug auf deren Verkehrssicherheit laufend im Rahmen der Streckenkontrolle zu beobachten. Darüber hinaus sind in der Regel zweimal jährlich alle Bauteile ohne besondere Hilfsmittel, von Verkehrsebene und Geländeniveau auf offensichtliche Mängel/Schäden hin zu beobachten.“
Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst, Teil: Grünpflege [2]
„Im Rahmen der Streckenwartung sind die Bäume zu beobachten. Werden dabei Auffälligkeiten, wie z. B. abgestorbene Äste, beschädigter Stamm, ungewöhnliche Laubfärbung, reduzierter Blattbesatz festgestellt, sind zusätzliche Baumkontrollen zu veranlassen.“
3 Praxis der Streckenwartung
Aufgrund der unterschiedlichen Organisationsstrukturen gibt es keine einheitliche Streckenwartung in den Ländern. Überwiegend werden die Kontrollaufgaben zusammen mit den kleinteiligen Wartungstätigkeiten von einem Straßenwärter (Streckenwart) in einem ihm zugeteilten Dienstbezirk wahrgenommen (1-Personen-Kolonne).
Bild 1: Beispielhafte Tätigkeiten eines Streckenwarts, links: Kennzeichnung einer Gefahrenstelle (Ölspur), Mitte: Beseitigung kleinerer Schäden an Fahrbahnen, rechts: Zurückschneiden von Gehölzen zur Verbesserung der Sichtverhältnisse
Der Turnus der regelmäßigen Kontrollfahrten schwankt in den einzelnen Bundesländern zwischen arbeitstäglich (Autobahnen) und 14-tägig (Bundes- und Landesstraßen). Nach Unfällen, Unwettern und Überschwemmungen oder bei kurzfristig veränderten Gefahrenpotenzialen werden zusätzliche Kontrollfahrten durchgeführt.
Die Dokumentation erfolgt in einem Beschäftigungsbericht oder in einem Dienstbuch in unterschiedlicher Intensität.
Funktionskontrollen von Straßenausstattungen werden überwiegend von Wartungsfirmen vorgenommen (u. a. Lichtzeichenanlagen, Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Beleuchtung). Das Personal der Meistereien führt vor allem die Funktionskontrollen von Entwässerungsanlagen durch (Rückhalte- und Versickerbecken).
In Bayern macht die Streckenwartung etwa 5 % der Leistungen einer Straßenmeisterei aus.
Soweit in den Ländern der Anlagebestand der Straßen noch nicht systematisch erfasst und gespeichert ist, hat meist auch nur der Streckenwart eine umfassende Kenntnis über die betriebsdienstrelevanten Anlagebestandteile.
Zudem ist der Streckenwart ein wichtiger Ansprechpartner der Straßenbauverwaltung für die Anlieger der Straße.
Ergänzend zur Kontrolle durch den Streckenwart werden Teile des Streckennetzes auch von den sonstigen Beschäftigten einer Meisterei auf ihrem Weg zur Arbeitsstelle bzw. während der Durchführung ihrer Wartungsarbeiten auf verkehrsgefährdende Situationen hin überprüft. Die Gerichte kennen diese zusätzlichen Kontrollen jedoch nur dann an, wenn sie ausreichend dokumentiert sind.
Des Weiteren überwachen auch die Betriebszentralen einzelne Straßenabschnitte bzw. Straßenbestandteile, wie z. B.
- Tunnelüberwachung gemäß der „Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln“ (RABT), Ausgabe 2003,
- Video-Überwachungen bei einer temporären Verkehrsfreigabe der Standstreifen,
- Fernüberwachung der Funktionstüchtigkeit der Glättemeldeanlagen bzw. der Toiletten an Rastanlagen.
4 Überprüfen des Maßnahmenkatalogs Streckenwartung
Aufgrund der neuen Regelwerke zur Steuerung des Betriebsdienstes beschloss die Länderfachgruppe Straßenbetrieb den Inhalt des Maßnahmenkatalogs „Streckenwartung“ aus dem Jahre 1997 zu überprüfen und zu aktualisieren. Ziel ist es, die Organisation der Streckenwartung – entsprechend den neuen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen – zu verbessern und die Qualität des Straßenbetriebsdienstes zu sichern bzw. zu erhöhen.
Die von der Länderfachgruppe Straßenbetrieb beauftragte Unterarbeitsgruppe hat unter Mitwirkung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zunächst die Eckpunkte für die Überarbeitung des Maßnahmenkatalogs Streckenwartung festgelegt:
- Der neue Maßnahmenkatalog soll möglichst knapp gefasst werden und die konkreten rechtlichen und technischen Anforderungen an die Streckenwartung beschreiben (insbesondere Umfang, Kontrollarten, Turnus, Dokumentation).
- Die Streckenkontrolle ist situationsbezogen und bedarfsgerecht durchzuführen. („Qualität vor Quantität“[8]).
- Die Streckenwartung soll von Straßenwärtern des Betriebsdienstes (Facharbeiter) ausgeführt werden können.
- Die zwischen dem Bund und den Ländern strittige Frage der Kostentragung der Streckenwartung wird nicht im Maßnahmenkatalog (Da die Streckenwartung sowohl Kontrolltätigungen als auch Wartungstätigkeiten in einem Arbeitspaket umfasst, gibt es hier keine klare Trennung zwischen den Zweckausgaben des Bund und den Verwaltungsausgaben der Länder.)
- Aufgrund der unterschiedlichen Organisationsstrukturen der Länder sollen nur grundsätzliche Hinweise zur länderspezifischen Umsetzung der Streckenwartung gegeben werden. Die grundsätzlichen Regelungen zur weiteren Optimierung der Betriebsabläufe sind bereits in anderen Regelwerken ausreichend erläutert (insbesondere im Maßnahmenkatalog „Umsetzung der Steuerung des Straßenbetriebsdienstes in den Ländern“).
Bei der Optimierung der Betriebsdienstabläufe ist auch zu berücksichtigen, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Straßen vorrangig durch eine optimierte Erhaltung der Straßenbestandteile gewährleistet werden kann. Einen wesentlichen Beitrag dazu leistet das
„Erhaltungs-Management-System“ der Straßenbauverwaltungen. Es ermöglicht, dass die richtigen Erhaltungsmaßnahmen zum richtigen Zeitpunkt, für eine möglichst lange Nutzungsdauer und mit – langfristig betrachtet – minimalen Kosten durchgeführt werden. Dadurch lässt sich die Anzahl der Schäden im Straßennetz und damit das Gefahrenpotenzial einer Straße weiter reduzieren.
5 Neufassung des Maßnahmenkatalogs „Streckenwartung“
(Arbeitsentwurf vom 25.08.2009)
Die Länderfachgruppe Straßenbetrieb hat auf ihrer Sitzung am 24. und 25. 6. 2009 den Vorschlägen der Unterarbeitsgruppe Streckenwartung zur Neufassung des Maßnahmenkatalogs grundsätzlich zugestimmt und darüber hinaus noch weitere Anregungen vorgebracht. Diese Ergänzungen wurden im aktuellen Arbeitsentwurf vom 25. 8. 2009 berücksichtigt, der im Folgenden näher erläutert wird. Die abschließende Beratung über die Neufassung des Maßnahmenkatalogs „Streckenwartung“ soll im Januar 2010 erfolgen.
5.1 Aufgaben der Streckenwartung
Aus Gründen einer effektiven Arbeitsorganisation und angesichts der Notwendigkeit einer schnellen Schadensbehebung soll die regelmäßige Kontrolle der Straße zusammen mit den kleineren Wartungstätigkeiten des Straßenbetriebsdienstes ausgeführt werden.
Die Streckenwartung des Straßenbetriebsdienstes umfasst daher sowohl
- die visuelle Kontrolle der Straßen und ihres Umfelds auf Mängel und Veränderungen als auch
- die Sofortmaßnahmen zur Behebung von festgestellten Mängeln sowie die regelmäßigen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die aus wirtschaftlichen Erwägungen unmittelbar und effizient mit der Kontrolltätigkeit durchgeführt werden können.
Ergänzend zu dieser Definition, wird bei den Kontrolltätigkeiten beispielhaft erläutert, was nicht zu den visuellen Kontrollen der Streckenwartung zählt. Das sind die Kontrollen, die durch speziell ausgebildetes Personal wahrgenommen werden, wie z. B.:
- die Abnahme von Bauteilen und darauf aufbauende Wiederholungsprüfungen,
- die Tunnelüberwachung gemäß den RABT,
- die Bauwerksprüfungen und Bauwerksbesichtigungen gemäß DIN 1076 (Nr. 5 und 6.2).
5.2 Kontrollarten und Turnus
Für die visuelle Kontrolle kommen folgende Kontrollarten in Betracht:
- regelmäßige Kontrollfahrten (Beobachtung aus dem Fahrzeug heraus; ein Aussteigen ist nur dann erforderlich, wenn während der Fahrt Mängel oder Veränderungen erkannt werden),
- regelmäßige örtliche Kontrollen einzelner Straßenbestandteile, einschließlich der Funktionskontrollen (stationäre, zielgerichtete Kontrollen),
- Kontrollen aus besonderem Anlass.
Die Häufigkeit der Kontrollen orientiert sich am Ausmaß des Gefahrenpotenzials einer Straße und ihres Umfelds. Kriterien dafür können sein
- die Verkehrsbedeutung,
- die Verkehrsbelastung,
- die Unfall- und Schadenshäufigkeit und
- der Straßenzustand.
Regelmäßige Kontrollfahrten sind
- auf Bundesautobahnen mindestens einmal wöchentlich,
- auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mindestens einmal 14-tägig und
- auf Radwegen mindestens einmal monatlich
durchzuführen. Bei erhöhten Gefahrenpotenzialen sind diese Mindest-Kontrollintervalle von den Straßenbaubehörden der Länder entsprechend zu verdichten.
Die erforderlichen Kontrollintervalle müssen von den Straßenbaubehörden der Länder für die einzelnen Straßenabschnitte entsprechend festgelegt werden. Dabei können auch unterschiedliche Kontrollintervalle für die Hauptfahrbahnen, Anschlussstellen und Rastanlagen zweckmäßig sein.
Auch für die örtlichen Kontrollen sowie für die Funktionskontrollen von Straßenbestandteilen sind bedarfsgerechte Kontrollintervalle festzulegen. Hierbei sind insbesondere die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten (z. B. Verordnungen, DIN-Normen, technische Richtlinien, Planfeststellungsbeschlüsse, wasserrechtliche Bescheide). So ist bei den Ingenieurbauwerken gemäß DIN 1076 Abschnitt 6.3 grundsätzlich eine halbjährliche Beobachtung erforderlich. In vielen Fällen reicht jedoch eine jährliche Kontrolle aus.
Bei außergewöhnlichen Ereignissen (Unfälle, Unwetter, Hochwasser, Funktionsstörungen) oder kurzfristig veränderten Gefahrenpotenzialen (z. B. Frostschäden) sind zusätzliche Kontrollen durchzuführen.
5.3 Beispielhafte Beschreibung der Leistungen der Streckenwartung
In den vorhandenen Dienstanweisungen der Länder sind die Aufgaben der Streckenwartung oftmals sehr allgemein beschrieben, wie z. B.:
- Kontrolle von steinschlaggefährdeten Hängen,
- Kontrolle der Entwässerungseinrichtungen,
- Kontrolle der Straßenausstattung und des Zubehörs,
- Kontrolle des Gehölzbestands.
Weder der Kontrollumfang noch die Kontrollart können mit diesen allgemeinen Formulierungen zweifelsfrei an das Personal der Streckenwartung übertragen werden.
Die Unterarbeitsgruppe Streckenwartung hat daher als Anhang zum Maßnahmenkatalog zunächst eine Muster-Kontrollliste ausgearbeitet, die die zu kontrollierenden Straßenbestandteile sowie den jeweiligen Kontrollumfang bei einer Kontrollfahrt und einer örtlichen
Bild 2: Auszug aus dem Arbeitsentwurf einer Kontrollliste zur Streckenwartung
Kontrolle beispielhaft beschreibt. Grundsätzlich ist bei den Kontrollen auf Funktionalität, sichtbare Mängel und Veränderungen sowie auf verkehrsgefährdende Zustände zu achten.
Die Straßenbaubehörden der Länder können auf der Grundlage dieser Beispiele ihre länderspezifischen Kontrolllisten ausarbeiten und an die mit der Streckenwartung beauftragten Personen übergeben.
Die zu kontrollierenden Straßenbestandteile wurden zunächst in Anlehnung an die „Richtlinie zur Erhebung des Anlagebestands der Bundesfernstraßen“ [7] gegliedert:
- Verkehrliche Anlagen,
- Straßenseitenraum,
- Luftraum,
- Bauwerke,
- Grünflächen,
- Entwässerungsanlagen,
- Straßenausstattung,
- Arbeitsstellen.
Anschließend wurden den einzelnen Straßenbestandteilen die wesentlichen Kontrollkriterien beispielhaft zugeordnet (siehe Bild 2). Bei der dargestellten Liste handelt es sich noch um eine „Stoffsammlung von Begriffen“. Eine abschließende Bewertung der einzelnen Kontrollkriterien steht noch aus.
Die Länderfachgruppe Straßenbetrieb hat auf ihrer letzten Sitzung angeregt, diese Muster-Kontrollliste zu einer Liste „Tätigkeiten der Streckenwartung“ zu erweitern, in der zusätzlich die mit den Kontrolltätigkeiten durchzuführenden Wartungstätigkeiten sowie Orientierungswerte für die Häufigkeit der örtlichen Kontrollen beispielhaft aufgenommen werden sollten (siehe Bild 3). Eine abschließende Bewertung dieser Tätigkeitsliste steht ebenfalls noch aus.
Bild 3: Auszug aus dem Arbeitsentwurf einer Tätigkeitsliste zur Streckenwartung
5.4 Anforderungen an die Dokumentation
Zur Dokumentation der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht sind die durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere auch um späteren Regress- und Schadensersatzansprüchen vorzubeugen. Zu dokumentieren ist dabei auch die Behebung der Mängel bzw. was zur Behebung veranlasst wurde.
Ein Kontrollbericht sollte folgende Angaben enthalten:
- verantwortliche Personen,
- Datum, Uhrzeit (von – bis),
- Kontrollierte Streckenabschnitte (einzeln oder entsprechend der vorgegebenen Route),
- Feststellungen,
- keine besonderen Vorkommnisse,
- durchgeführte Funktionskontrollen,
- festgestellte Mängel (gegebenenfalls mit Foto),
- Beseitigung festgestellter Mängel,
- Absicherung der Schadensstelle (soweit erforderlich),
- Meldung der Mängel, Veranlasstes,
- Bei verantwortlichen Dritten: festgestellte Mängel, Mitteilung an den Verantwortlichen, gegebenenfalls Ersatzvornahme.
Die Dokumentation kann auch – zumindest teilweise – mit Hilfe elektronischer Erfassungssysteme erfolgen.
5.5 Wesentliche Änderungen gegenüber der Fassung aus dem Jahre 1997
Gegenüber der Fassung aus dem Jahre 1997 werden die Anforderungen an die Streckenwartung teilweise neu definiert:
- Die Streckenwartung beinhaltet zwei Teilleistungen; die „visuelle Kontrolle“ und die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, die unmittelbar mit der Kontrolltätigkeit durchgeführt werden (gemeinsames Arbeitspaket).
- Der Umfang der Kontrolltätigkeit beschränkt sich auf eine visuelle Kontrolle, die von Straßenwärtern (Facharbeiter) zuverlässig durchgeführt werden kann.
- Zur Konkretisierung der Aufgaben der Streckenwartung gibt es eine beispielhafte Tätigkeitsliste „Streckenwartung“.
- Intensivere Kontrollen von Straßenbestandteilen werden von speziell ausgebildeten Beschäftigten wahrgenommen (je nach erforderlicher Fachkunde durch Straßenwärter, Techniker oder Ingenieure, wie z. B. bei der Brückenprüfung bzw. Brückenbeobachtung gemäß DIN 1076).
- Die Mindestkontrollintervalle der Kontrollfahrten können aufgrund eines verbesserten Erhaltungsmanagements sowie einer gezielten örtlichen Kontrolle verlängert werden (Bundes- und Landstraßen mindestens 14-tägig anstelle wöchentlich).
- Regelmäßige Streckenbegehungen zu Fuß werden wegen der hohen Gefährdung des Betriebsdienstpersonals durch den fließenden Verkehr nicht mehr vorgesehen.
- Die Aufgaben der Streckenwartung müssen keiner bestimmten Person (z. B. Streckenwart) übertragen werden. Die Leitung der Meisterei kann somit im Rahmen einer wirtschaftlichen Arbeitsplanung auch verschiedenen Personen die Aufgaben der Streckenwartung übertragen (z. B. Kontrolle der Entwässerungsanlagen im Zuge der Reinigungsarbeiten durch die Beschäftigten einer Mehr-Personen-Kolonne).
- Die Anforderungen an die Dokumentation der Streckenkontrolle werden konkretisiert.
6 Länderspezifische Umsetzung der neuen Regelungen
Die Organisation der Streckenwartung liegt in der Verantwortung der Straßenbaubehörden der Länder. Diese Aufgabe wird üblicherweise im Rahmen von Dienstanweisungen oder allgemeinen Rundschreiben den Autobahn- und Straßenmeistereien übertragen.
Voraussetzung für eine effektive Arbeitsplanung der Streckenwartung ist die genaue Beschreibung des Leistungsumfangs entsprechend den neuen Definitionen des Maßnahmenkatalogs (zu kontrollierende Straßenbestandteile, Kontrollarten, Häufigkeiten der Kontrollen, regelmäßige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten). Auf dieser Grundlage werden dann die für die Streckenwartung benötigten personellen Ressourcen sowie die dafür benötigten Fahrzeuge und Geräte ermittelt.
Im Anschluss an diese Erhebungen kann eine Routenplanung vorgenommen werden. Bei der Planung ist insbesondere auf eine Minimierung der Leerwege zu achten. Analog zur Optimierung des Räum- und Streunetzes im Winterdienst sind das Streckennetz, einschließlich der Anschlussäste und der Rastanlagen zu erfassen sowie die Durchschnittsgeschwindigkeiten der Tätigkeiten der Streckenwartung zu ermitteln. Auf dieser Datenbasis kann das Gesamtnetz in optimierte Tagesstrecken mit einem Minimum an Leerwegen unterteilt werden.
Entsprechend den Erfahrungen mit einer automatisierten Datenerfassung bei den Räum- und Streufahrzeugen des Winterdienstes erscheint eine Dokumentation der Streckenkontrolle mit Hilfe elektronischer Erfassungssysteme in absehbarer Zeit erreichbar. Im Rahmen dieser Dokumentation könnte dann zugleich eine Eigenüberwachung der Erfüllung der festgelegten Kontrollturnusse erfolgen (Terminüberwachung).
In weiterer Zukunft kann auch eine Ausweitung der Fernüberwachung der Straßen durch die Betriebszentralen ins Auge gefasst werden.
Die primäre Zuständigkeit und Verantwortung eines Streckenwarts (1-Personen-Kolonne) für die Streckenwartung wird in vielen Bundesländern wohl beibehalten. Dabei müssen jedoch flexible Arbeitsaufträge durch den Leiter der Meisterei an weitere Beschäftigte der Meisterei möglich sein. Einige Bundesländer sammeln derzeit in ausgewählten Meistereien auch Erfahrungen, inwieweit durch einen regelmäßigen Streckentausch zwischen den einzelnen Streckenwarten die Gefahr der „Betriebsblindheit auf der eigenen Strecke“ vermindert werden kann.
Bei allen Überlegungen ist darauf auch zu achten, dass die Gefährdungen des Betriebsdienstpersonals im Rahmen der Streckenwartung soweit als möglich reduziert werden.
Letztendlich muss von den Ländern noch geregelt werden, welchen Personen, die über die Streckenwartung hinausgehenden Kontrollaufgaben übertragen werden und in welchem Umfang diese speziellen Kontrollen durchzuführen sind. Diese Regelungen können sich weitgehend an der Bauwerksüberwachung gemäß DIN 1076 orientieren (Beobachtung, Besichtigung, einfache Prüfung, Hauptprüfung, Prüfung aus besonderem Anlass).
Der neue Maßnahmenkatalog „Streckenwartung“ ist auf die neuen Regelwerke des Straßenbaus abgestimmt (Erhaltungsmanagement, betriebwirtschaftliche Steuerung des Betriebsdienstes) und stellt somit eine wesentliche Grundlage für die länderspezifischen Konzepte zur weiteren Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebsdienstes dar.
Literaturverzeichnis
- Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Begriffsbestimmungen, Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb, Ausgabe 2000, Köln, FGSV 224
- Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst, Teil: Grünpflege, Ausgabe 2006, Köln, FGSV 390/1
- DIN 1076: Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung (Ausgabe 1999)
- Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS): Maßnahmenkatalog MK1 „Umsetzung der Steuerung des Straßenbetriebsdienstes in den Ländern“ (2006)
- Bundesministeriums für Verkehr (BMV): Maßnahmenkatalog MK 6 d „Optimierung von Einsatzverfahren – Streckenwartung“ (1997)
- Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW): Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen (2004)
- Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS): Richtlinie zur Erhebung des Anlagebestands der Bundesfernstraßen (2006)
- Morlock, G.; Strobel, G. (1996): Streckenkontrolle und Verkehrsicherungspflicht, Regierungspräsidium Freiburg
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