| Einleitung |
Die ZTVA-StB 89 haben sich über mehr als 6 Jahre in der Praxis bewährt. Sie haben geholfen, die Menge der Streitigkeiten zwischen den Versorgungsunternehmen und den Straßenbaulastträgern zu reduzieren, und werden auch weitgehend den Werkverträgen zugrunde gelegt. Die Kommission „Kommunaler Straßenbau“ der FGSV hat dennoch den Auftrag erteilt, die ZTVA zu überarbeiten. Die Einführung der Bauklasse SV im Rahmen der Anpassung der RStO 86 an die erhöhten Achslasten im Rahmen der EG-Harmonisierung hätte bereits eine Korrektur erforderlich gemacht. Da diese Bauklasse im Kommunalen Straßenbau nur eine geringe Rolle spielt, konnte noch darauf verzichtet werden. Durch die Neufassungen der ZTVE-StB, der ZTV Asphalt-StB und der ZTVT-StB wurde jedoch eine Überarbeitung notwendig. Wichtiger erschien es jedoch, in einigen Bereichen Ergänzungen vorzunehmen. Die Forschungsgesellschaft hat viele Anfragen von Anwendern zu Regelungen erhalten, die in den ZTVA nicht oder nicht ausreichend deutlich behandelt waren. Die Überarbeitung gab die Möglichkeit, in einigen Bereichen zusätzliche Hinweise zu geben. Der Wunsch nach ausführlichen Erläuterungen läßt sich jedoch in einem Technischen Regelwerk nicht erfüllen. Der Streit um die Wiederherstellungsbreite bei sandgeschlämmten Schotterdecken erforderte deshalb eine Regelung, die neu in die ZTVA aufgenommen wurde. Die Wiederherstellungsbreite wird definiert durch die Grabenbreite zuzüglich der zweifachen Dicke der sandgeschlämmten Schotterdecke. Im Bereich der Pflaster- und Plattenbeläge erfolgte eine textliche Anpassung an das Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflaster und Plattenbelägen, insbesondere für die Bettungsschicht und die Fugenfüllung. Hierbei ging es nicht nur um eine redaktionelle Überarbeitung, sondern um die Berücksichtigung der neuesten Arbeitsergebnisse aus dem Arbeitsausschuß 6.6 der FGSV. Im Bereich der Oberbauarbeiten mit Asphalt wurde mangels anderer Regelungen festgelegt, daß Deckenarbeiten mit Asphaltbeton bei Temperaturen unter + 5 °C nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Grundsätzlich wird gefordert, daß bei der Wiederherstellung von Aufgrabungen Thermo-Behälter zu verwenden sind. Die Verwendung von Asphalt-Recycling-Kleinstaufbereitern kann nur mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers erfolgen. Für die Aufbruch- und Aushubarbeiten wurden Regelungen aufgenommen für die Fälle, in denen pechhaltige Beläge oder kontaminierte Böden angetroffen wurden. Hierbei wurde gem. DIN 18 299 deutlich gemacht, daß die dann zutreffenden Maßnahmen Besondere Leistungen nach VOB sind, d. h. gesondert vergütet werden müssen. Auch zu diesem Punkt hat es in der Vergangenheit zahlreiche Streitigkeiten gegeben. Der Arbeitskreis hat sich eingehend mit dem Problem der Bodenverdichtung und der Prüfung der Verdichtung bzw. Tragfähigkeit des Bodens befaßt. In den ZTVA-StB 89 wurden die Prüfverfahren aufgezählt, und es wurde darauf hingewiesen, daß bei Kenntnis von Bodenkennwerten auch ersatzweise Untersuchungen mit der leichten Rammsonde oder dem leichten Fallgewichtsgerät möglich sind. Auch die Beurteilung der Verdichtung nach Augenschein wurde entsprechend den ZTVE-StB 76 erwähnt. Bei Diskussionen der ZTVA-StB 89 mit Vertretern der Versorgungsunternehmen, aber auch der Bauwirtschaft zeigte sich eine erschreckende Unkenntnis des Regelwerkes und der bodenphysikalischen Zusammenhänge. Es ist bezeichnend, daß die Gütegemeinschaft Kanalbau und auch die Gütegemeinschaft für den Leitungstiefbau die Eigenüberwachungsprüfung bei der Verdichtung in den Vordergrund der Beurteilungen ihrer Mitgliedsfirmen stellen. Generell ist festzustellen, daß die Eigenüberwachungsprüfung in der Bauwirtschaft nicht selbstverständlich ist. Offensichtlich sind Vertragsinhalte und Regelwerk nur in den Führungsetagen bekannt. Da sich die ZTVA in erster Linie an die Praktiker wenden sollen, wurde bei der Neubearbeitung detailliert, in Anlehnung an die ZTVE-StB 94, auf die einzelnen Prüfmethoden eingegangen.
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