| Einleitung |
In Kürze werden erstmals Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen (ZTV P-StB) erscheinen. Pflaster gilt ohne Einschränkung als die älteste von Menschenhand angelegte dauerhafte Verkehrsflächenbefestigung. 1994 gab die FGSV die neueste Fassung des „Merkblattes für Flächenbefestigungen mit Pflaster- und Plattenbelägen“ heraus. Aus Fachkreisen wurde gefordert, auch für die Bauweisen mit Pflaster und Platten neben der DIN 18318 und dem genannten Merkblatt ein weiterreichendes bauvertragliches Regelwerk zu haben. In den neuen ZTV P werden Beton- und Natursteinpflaster sowie Klinker und Platten behandelt. Man hat manche Passagen des bisherigen Merkblattes übernommen, um dem Ausschreibenden notwendige Hinweise zu diesen Bauweisen zu geben, mit denen er häufig selbst weniger Erfahrungen hat. Da als häufige Schadensursache in der Vergangenheit unzureichende Abstimmung der Materialien für Tragschichten, Bettung und Fugen erkannt wurde, wird auf die konstruktive Einheit von Unterlage, Bettung, Fugen und Pflastersteinen oder Platten hingewiesen. Einer weiteren Schadensursache soll u. a. durch folgende Festlegungen begegnet werden: Bei Verkehrsflächen mit hohen Horizontalbeanspruchungen sowie auf Flächen mit Rangierverkehr sind Pflastersteine mit Verbundwirkung und/oder Verbände, welche einen hohen Widerstand gegen Verdrehung oder Verkippung gewährleisten, zu bevorzugen. Der Anwender findet weiterhin Angaben zur Entwässerung der Oberfläche, zur zulässigen Dicke und Mindestgröße von Steinen bzw. Platten, zu Anschlüssen sowie zur Randausbildung, zu geeigneten Stoffen für Bettung und Fugen, zur Verwendung von RC-Baustoffen, zu Mindest- und Höchstwerten für die Dicke der Bettung oder für die Breite von Fugen. Außerdem enthalten die ZTV P die notwendigen Festlegungen für Prüfungen und Prüfverfahren (Abnahme und Gewährleistung).
Pflaster gilt ohne Einschränkung als die älteste von Menschenhand angelegte dauerhafte Verkehrsflächenbefestigung. Etwa 4600 v. Chr. wurde eine in Ägypten freigelegte Pflasterstraße hergestellt, ca. 2000 v. Chr. in Ephesus, Kreta und einigen weiteren Orten. Ständige Zunahme von Verkehrslasten, Zulassungszahlen und Geschwindigkeit führten im 20. Jh. zu Teer, Asphalt und Beton für die Herstellung der Fahrbahnen. Der Lebensraum Straße ging mehr und mehr verloren. Der Beruf des „Pflasterers“ starb allmählich aus. In den 60er Jahren setzte ein allmähliches Umdenken mit der Schaffung von ersten Fußgängerzonen ein, in den 80ern ein neuer Boom für Pflasterstraßen. Das Wissen unserer Vorfahren um Aufbau und Verband von Pflasterdecken war vergessen; wirkliche Handwerker, die auch mit Naturstein arbeiten konnten, wurden sehr selten. Die Betonsteinindustrie besetzte mehr und mehr den Markt, nicht zuletzt durch die Verlege- und Preisvorteile des Kunststeins. Tragschichten wurden aus Beton gefertigt, um den Verkehrslasten genügen zu können, die Bettung bestand häufig aus Zementmörtel, ebenso die Fugenfüllung und für die Belange des Fußgängers und der Optik wollte man Plattenbeläge bzw. aus gestalterischen Gründen in Reihen verlegtes Pflaster. Damit wurden und werden leider auch heute noch viele Schäden einer Pflasterdecke vorprogrammiert. Mangelhafte Tragfähigkeit des Untergrundes oder Unterbaues, wasserundurchlässige Tragschicht, unterschiedliche Bettungsdicke, nicht aufeinander abgestimmte Bettungs- und Fugenfüllung, fehlende Fugenfüllung aufgrund zu enger oder zu weiter Fugenabstände sowie Fehler in der Oberflächenentwässerung sind einzeln oder gemeinsam Ursache früh auftretender Schäden. Falsche Materialwahl in Bezug auf Plattengröße, Steinform und -dicke sowie der Verband beeinflussen weiterhin neben ordnungsgemäßer handwerklicher Ausführung die Lebensdauer des Belages. Platten haben in Verkehrsflächen, dazu zählen auch Fußgängerzonen mit Lieferverkehr, nichts zu suchen. Hier gilt es, architektonische Wünsche technischen Anforderungen unterzuordnen. Wasserdurchlässige Beläge finden immer häufiger Anwendung. Untergrund, Tragschicht und Bettung müssen die Anforderungen an die Durchlässigkeit und Filterstabilität erfüllen, da andernfalls Schäden durch Staunässe oder Erosion entstehen.
Von 2000, 4000 oder 6000 Jahren Lebensdauer einer Pflasterstraße können wir nur träumen. 30 Jahre beträgt die theoretische Nutzungsdauer in Fahrverkehrsflächen nach den Richtlinien für die Berechnung von Ablösebeträgen, erstellt vom Bund/Länder-Ausschuß „Straßenbautechnik“ und übernommen für den kommunalen Straßenbau im Rahmen des Managements der Straßenerhaltung.
Auch davon sind heute leider einige Beläge weit entfernt, da bei der Planung, Ausschreibung und Ausführung immer wieder gravierende Fehler gemacht werden. Das führt zu Aussagen wie z. B. der eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachtens in einem Schadensfall, der eindeutig auf Konstruktionsfehler zurückzuführen ist: „Eine Vielzahl von Schadensfällen weist aber darauf hin, daß Pflaster nur bedingt in der Lage ist, die Anforderungen des modernen Verkehrs aufzunehmen“. Eine ganze Bauweise gerät durch vermeidbare Fehler in Verruf!
Nach Überarbeitung der DIN 18318 (Verkehrswegebauarbeiten; Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen) und Erstellung sowie ergänzender Überarbeitung des „Merkblattes für Flächenbefestigungen mit Pflaster und Plattenbelägen“ haben sich die Mitglieder des Arbeitsausschusses „Pflaster und Plattenbeläge“ [1] der FGSV entschlossen, erstmalig „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen“ (ZTV P-StB), zu erstellen.
Dem Anwender soll mit diesen ZTV P in Ergänzung zur DIN 18318 und zum Merkblatt die Möglichkeit geboten werden, die Schadenshäufigkeit deutlich zu reduzieren.
Diese neuen ZTV P sollten möglichst bald zur Verfügung stehen. Es muß aber eine redaktionelle Neubearbeitung – wie bei anderer ZTVen auch – erfolgen, sobald die Normenarbeit auf europäischer Ebene abgeschlossen ist. Für die Anwendbarkeit bedeutet das aber keine Einschränkung. Der Anteil an Passagen mit kursiver Schrift ist in den neuen ZTV P etwas größer als das vielleicht in anderen ZTVen der Fall ist. Man hat mit Absicht manche Passagen des bisherigen Merkblattes für Flächenbefestigungen mit Pflaster und Plattenbelägen übernommen. Dadurch sollen den ausschreibenden Stellen Hinweise zu diesen Bauweisen gegeben werden, mit denen sie häufig selbst weniger Erfahrungen haben. |