| Einleitung |
Der „Funktionsbauvertrag“ hat die Befahrbarkeit (Funktion) der Straße über einen längeren Zeitraum zum Inhalt. Die Befahrbarkeit wird im wesentlichen gekennzeichnet durch Ebenheit (quer und längs), Griffigkeit und Freiheit von Schäden. Der Auftragnehmer bietet in einem Vertrag den Neubau und die Erhaltung der Befahrbarkeit an. Während der Dauer des Vertrags führt er dann Erhaltungsarbeiten durch, wenn vertraglich vereinbarte Meßwerte für Ebenheit, Griffigkeit oder Schadensfreiheit unterschritten zu werden drohen. Die Vergütung erfolgt nach seinem angebotenen Erhaltungsplan. Der Entwurf eines derartigen Vertrags wurde einem Forschungsnehmer-Team übertragen. Zu klären waren u. a. Schnittstellenfragen, die Optimierung der Vertragsdauer, die Angebotsbewertung, die Auswirkungen auf Unternehmensstrukturen, das Gewährleistungsrisiko sowie die Definition der Funktionsanforderungen. Vom Funktionsbauvertrag werden erwartet: die Stärkung der Qualitätsgedanken beim Auftragnehmer, der Wegfall einer Reihe von Kontrollhandlungen seitens des Auftraggebers, eine verbesserte Rechtssicherheit bezüglich der Verantwortlichkeiten für die Bauausführung und langfristig eine optimale Gesamtwirtschaftlichkeit durch Zusammenlegung von Bau und Erhaltung sowie eine Zunahme von Know-how bei der Bauausführung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß auch die Erhaltung bestehender Straßen abschnittsweise durch langfristige Verträge vergeben wird. Ein Hinweis auf die Problemfelder der neuen Vertragsform und auf das vorhandene Instrumentarium zur Messung der Befahrbarkeit beendet den Beitrag.
Der Name „Funktionsbauvertrag“ soll besagen, daß es sich um einen Vertrag für den Bau einer Straße handelt, bei dem die Befahrbarkeit, d. h. die Funktion, der Straße im Mittelpunkt der Vereinbarung zwischen Straßenbaulastträger und Bauausführendem steht. Die Befahrbarkeit definiert sich wiederum aus den Erwartungen der Straßennutzer, d. h. sie wird bei einem Gemeindeverbindungsweg eine andere sein als bei einer Autobahn. Funktionsbauverträge umfassen den Bau einer Straße und deren Erhaltung über einen längeren Zeitraum (>5 Jahre). Sie können auch die Erneuerung einer Decke betreffen. Das Verhalten der Unterlage verbleibt dann im Verantwortungsbereich des Baulastträgers. Zu unterscheiden hiervon sind „Bauleistungsverträge“, bei denen man die Anforderungen an die Eigenschaften von Baustoffen und Baustoffgemischen teilweise oder ganz ersetzt durch Anforderungen an das Verhalten der Stoffe bzw. der Straße. Daneben bleiben alle anderen Bestimmungen eines VOB-Vertrages, insbesondere die Dauer der Gewährleistung, in Kraft. |