| Einleitung |
Abfallgesetz [1] und Bundes-Immissionsschutzgesetz [2] schreiben die Verwertung von Reststoffen vor, sofern der Anfall von Reststoffen überhaupt unvermeidbar ist. Den Straßenbau trifft dabei der Auftrag, mineralische Reststoffe zu verwerten, sofern dies technisch möglich ist und die hierbei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzumutbar sind.
Das Wasserhaushaltsgesetz [3] fordert in § 26, daß das Einbringen und Lagern von Stoffen nur so erfolgen darf, daß eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Ähnliches ist in § 34 für das Grundwasser vorgeschrieben. Über diese gesetzlichen Forderungen hinaus möchte die Bundesregierung durch Zielfestlegungen zur Verwertung von Bauschutt, Straßenaufbruch und Baustellenabfällen (Tab. 1), die bisher nur im Entwurf vorliegen, vorgeben, welche prozentualen Verwertungsraten bis zum Jahre 1995 erwartet werden.
Diese gesetzlichen Vorgaben setzen voraus, daß die bautechnischen Eigenschaften der genannten Reststoffe – und dazu müssen dann noch die industriellen Nebenprodukte gerechnet werden – den jeweiligen Anforderungen des Verwendungsbereiches entsprechen. Hierzu gibt es das „Merkblatt für die Verwendung von industriellen Nebenprodukten im Straßenbau“ [4] mit seinen verschiedenen Teilen, die z. Z. in Technische Lieferbedingungen überführt werden oder bereits überführt worden sind. Da die meisten dieser Reststoffe aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht unbedenklich sind, ist es ebenfalls unerläßlich, daß klare wasserwirtschaftliche Regelungen zur Verwertung dieser Reststoffe festgelegt werden. Für die Wasserwirtschaft hat die Bundesregierung nicht die Kompetenz, so daß die Länder hier aktiv werden müssen und verschiedentlich in der Vergangenheit auch aktiv geworden sind. |