Volltext |
Der Fachvortrag zur Veranstaltung ist im Volltext verfügbar. Das PDF enthält alle Bilder und Formeln.
1 Einleitung
Es ist wohl die größte Herausforderung unserer Zeit: der Klimawandel. Auch in Deutschland sind wir vor den Folgen nicht geschützt. Aufgrund dessen ist ein Umdenken nötig, insbesondere beim Thema Verkehrswegebau. Wie schaffen wir es, bei Baumaßnahmen die Eingriffe in die Umwelt so gering wie möglich zu halten? Ist es möglich, Baustoffe effizient zu nutzen, damit sie lange im Kreislauf bleiben? Können lange Transportwege vermieden und damit Emissionen eingespart werden? Das sind nur wenige von vielen Fragen, die wir uns bei der Umsetzung von Baumaßnahmen frühzeitig stellen müssen. Dabei dürfen die rechtlichen Vorgaben nicht außer Acht gelassen werden, damit die Verwendung von Ausbaustoffen nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt. Sicherstellen lässt sich dieses durch umweltrelevante Untersuchungen, die in der Regel aus Recherche, Probenahme, Analyse und Bewertung bestehen. Die Ergebnisse aus den umweltrelevanten Untersuchungen dienen der Planung zum weiteren Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen. Damit können Entscheidungen getroffen werden, ob die Ausbaustoffe vor Ort wiederverwendet oder verwertet werden können, um auch Transportwege und Rohstoffe einzusparen.
1.1 Grundlagen
Für die Bewertung von Ausbaustoffen bedarf es einer fachgerechten Probenahme sowie der anschließenden chemischen Analytik des Probenmaterials, um den Ausbaustoff ausreichend zu charakterisieren. Werden bei der chemischen Analyse Parametergehalte festgestellt, die die Vorsorge-, Prüf-, Grenz- oder Materialwerte für den jeweiligen Verwendungszweck einhalten, spricht man von Ausbaustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen. Werden diese Werte überschritten, liegt eine Schadstoffbelastung vor. Diese Vorsorge-, Prüf-, Grenz- oder Materialwerte sind abhängig vom Aus- bzw. Einbauort, vom Verwendungszweck, von länderspezifischen Regelungen und gesetzlichen Vorgaben. Werden umweltrelevante Untersuchungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen durchgeführt, sind sie die Grundlage für einen rechtssicheren Umgang mit den Ausbaustoffen und können zur Nachhaltigkeit und damit zum Klimaschutz beitragen.
Die gesetzlichen Grundlagen bildet das Umweltrecht, zu dem alle Rechtsnormen zählen, die dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme dienen. Dazu gehören insbesondere das Abfallrecht, das Chemikalienrecht, das Gewässer-, Boden- und Naturschutzrecht. Europäische Rechtsakte bilden das Fundament des Abfallrechts. Rechtsgrundlage ist u. a. der Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die EU ist befugt, in allen Bereichen der Umweltpolitik, darunter Luft- und Wasserverschmutzung, Abfallentsorgung und Klimaschutz, tätig zu werden. Verabschiedete Richtlinien (z. B. Abfallrahmenrichtlinie) gelten nicht unmittelbar, sie sind in nationales Recht (z. B. KrWG) zu übertragen. Dem Bundesrecht nachgeordnet und ergänzend gelten die Landesabfallgesetze sowie kommunale Abfallsatzungen. Hinzu kommt das Vergaberecht, welches den öffentlichen Auftraggeber über den § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A verpflichtet, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Dazu gehört auch die Art und der Umfang von Schadstoffbelastungen sowie die Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile. Die Herausforderung dabei ist, all diese Vorgaben unter den Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen, denn die Entsorgung von Abfällen kann einen großen Prozentsatz der Baukosten ausmachen.
1.2 Umweltrelevante Untersuchungen
Um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, ist es notwendig, sich bei seiner Baumaßnahme frühzeitig mit dem Thema „umweltrelevante Untersuchungen“ auseinanderzusetzen. Wie früh, hängt von der Maßnahme ab. In der langen Planungsphase einer Neubaumaßnahme ist es möglich, sich umfassend mit den Untersuchungen und dem Umgang der anfallenden Ausbaustoffe auseinanderzusetzen. Bei einer baulichen Erhaltung liegen die Schwierigkeiten nicht nur in der kürzeren Planungsphase, sondern auch in der Vielzahl der Ausbaustoffe (siehe Bilder 1 und 2) sowie in dem heterogenen Straßenaufbau. Des Weiteren hat sich der Umgang mit Gefahrstoffen über die Jahrzehnte des Straßenbaus geändert. Als Beispiele seien hier die teer-/pechhaltigen sowie die asbesthaltigen Ausbaustoffe genannt. Was früher aufgrund fehlender Erkenntnisse im Straßen- und Brückenbau eingesetzt wurde, muss heutzutage aus dem Kreislauf geschleust und teuer entsorgt werden.
Bild 1: Überblick über die Ausbaustoffe des Straßenbaus
Bild 2: Überblick über die Ausbaustoffe des Brückenbaus
Vorrangiges Ziel ist es, die Ausbaustoffe innerhalb der Baumaßnahme wiederzuverwenden bzw. umzulagern oder durch Aufbereitungsverfahren zu verwerten. Wenn nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden und in ihrem natürlichen Zustand, am Ort an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden, gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 11) nicht. Werden mineralische Ersatzbaustoffe gemäß § 2 Nr. 1 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen oder betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut, zwischen- oder umgelagert, sind auch die Vorschriften der ErsatzbaustoffV nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3). Somit können umfangreiche umweltrelevante Untersuchungen entfallen, jedoch darf es keine Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Altlast oder eine schädliche Bodenveränderung vorliegt. Bestehen Unsicherheiten, empfiehlt es sich, die Ausbaustoffe auf den Parameterumfang der Vorsorgewerte gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu untersuchen. Zusätzlich sollten die Standortbedingungen, insbesondere Wasserschutz- oder Karstgebiete, beachtet werden.
Ist es möglich, die Ausbaustoffe durch Aufbereitung zu verwerten, sollten diese nach den Materialwerten der ErsatzbaustoffV untersucht werden. Hierbei müssen die Belange der Straßenbautechnik beachtet werden. Im Rahmen dieses Beitrages wird eine Abstimmung mit der Bautechnik vorausgesetzt und damit nicht weiter betrachtet. Des Weiteren unterliegt die Herstellung als auch der Einbau des mineralischen Ersatzbaustoffes den Anforderungen der ErsatzbaustoffV. Die genaue Abgrenzung zwischen Aufbereitung und Wiederverwendung/Umlagerung ist in den Verordnungstexten nicht eindeutig geregelt. Bodenbehandlungen gemäß ZTV E-StB sind im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege aber über den § 1 Abs. 2 Nr. 4 ErsatzbaustoffV von den Vorschriften der ErsatzbaustoffV ausgenommen.
Entstehen Überschussmassen oder ist die Schadstoffbelastung für den Verwendungszweck zu hoch, müssen die Ausbaustoffe einer Entsorgung außerhalb der Baumaßnahme zugeführt werden. Vier mögliche Konstellationen sind möglich:
- Nicht kontaminiertes Bodenmaterial kann ohne Aufbereitung einer umweltgerechten und sachgemäßen Verwendung zugeführt Liegt vor Aushub eine Wiederverwendungsmöglichkeit vor, ist das Bodenmaterial kein Abfall (Porr-Urteil, EuGH vom 17. 11. 2022). Hierfür sind umweltrelevante Untersuchungen notwendig, um die umweltgerechte Verwendung abzusichern.
- Die Ausbaustoffe werden einer Aufbereitungsanlage zugeführt, um den Maßgaben des 8 Abs. 1 Satz 1 KrWG (hochwertige Verwertungsmaßnahme) gerecht zu werden. Die umweltrelevanten Untersuchungen richten sich dabei nach dem Verwertungsweg.
- Die Ausbaustoffe können unmittelbar, also ohne einen Aufbereitungsschritt, verwertet werden (z. Verfüllung, Einbau in technische Bauwerke). Je nach Ausbaustoff und Einsatzort sind die umweltrelevanten Untersuchungen nach den geltenden Vorschriften zu durchzuführen.
- Die Beseitigung der Ausbaustoffe auf Deponien muss unter Berücksichtigung der Abfallhierarchie gemäß KrWG als letzte Option betrachtet werden, ist aber bei gefährlichen Abfällen oft nicht zu vermeiden.
Jede Zweckbestimmung erfordert die richtige Probenahmestrategie. Die Schwierigkeit liegt darin, alle Wege des jeweiligen Ausbaustoffes abzubilden. Bleiben die Ausbaustoffe innerhalb der Baustelle, sind die abzuprüfenden Untersuchungen noch relativ überschaubar. Sollen aber Ausbaustoffe die Baustelle verlassen, wird die Entscheidung des Entsorgungsweges meist dem Auftragnehmer überlassen. Dadurch muss dem Auftragnehmer eine Vielzahl von umwelttechnischen Untersuchungen an die Hand gegeben werden, damit dieser den wirtschaftlichsten Entsorgungsweg im Einklang mit den Vorschriften einschlagen kann. Ob der Auftragnehmer immer den Grundsatz der Hochwertigkeit einhält, sei mal dahingestellt.
Je nach Entsorgungsweg bzw. Ausbaustoff müssen sich die umwelttechnischen Untersuchungen u. a. nach folgenden Vorschriften richten:
- Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB),
- Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV),
- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV),
- Deponieverordnung (DepV),
- Länderspezifischen Regelungen (z. Verfüllrichtlinien),
- LAGA-Mitteilungen (z. M 23, M 32).
Da die Verordnungen bzw. die länderspezifischen Regelungen teilweise unterschiedliche Analyse-Verfahren, Parameterumfänge und Anforderungen an Probenahme und -nehmer beinhalten, ergibt sich für den Bauherren ein mittlerweile unübersichtlicher Vorgabendschungel, den es zu durchdringen gilt. Hier empfiehlt sich, mit Hilfe eines Ingenieurbüros bzw. Gutachters, welches mit umweltrelevanten Untersuchungen im Straßenbau Erfahrungen hat, eine Probenahmestrategie zu erarbeiten. Hierfür kann das „Merkblatt über umweltrelevante Untersuchungen im Straßenbau (M URU)“ (in Vorbereitung) der FGSV als Leitfaden dienen.
1.3 Merkblatt über umweltrelevante Untersuchungen im Straßenbau
Das M URU wurde im Arbeitskreis 5.5.3 Probenahmestrategie und Analytik, angesiedelt im Boden- und Gewässerschutz des Arbeitsausschusses 5.5 der FGSV, erarbeitet. 2015 lag ein erster Entwurf vor, der dem Arbeitskreis 5.1.1 sowie dem Arbeitsausschuss 5.5 zur Durchsicht gegeben wurde. Die Arbeiten an dem Merkblatt mussten aufgrund der personellen Veränderungen einige Zeit zurückgestellt werden. Die Anmerkungen aus dem Umlauf aus 2015 wurden bis Ende 2018 eingearbeitet und dann erneut dem Arbeitsausschuss 5.5 zur Prüfung weitergegeben. Dort wurde dann Ende 2019 nach Durchsicht des Merkblattes entschieden, dass die Bearbeitung in einer kleineren Redaktionsgruppe fortgeführt wird. Im Frühjahr 2020 wurde der Entwurf mit noch vielen strittigen Punkten dem Lenkungsausschuss 5 vorgelegt, jedoch hat die Pandemie eine Entscheidung verzögert. Als im Juli 2021 die „Mantelverordnung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, musste das Merkblatt erneut an die neuen Verordnungen angepasst werden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) entschied sich zu einem ungewöhnlichen Schritt und möchte das M URU mit einem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) einführen. Dafür bedarf es einer Stellungnahme der obersten Straßenbaubehörden der Länder sowie der Autobahn GmbH des Bundes und der DEGES, die bis zum 20. 1. 2023 erfolgt ist. Die Stellungnahmen liegen der Redaktionsgruppe nun vor und werden so bald wie möglich abgearbeitet.
Das Merkblatt behandelt die zuvor beschriebenen Aspekte, das heißt das Ziel ist es, sich frühzeitig Informationen über die umwelttechnische Eignung der Ausbaustoffe zu beschaffen, damit diese entweder wiederverwendet oder zumindest innerhalb der Baustelle verwertet werden. Der Vermeidung von Abfällen wird damit Genüge getan. Die Menge der externen Entsorgung sowie des Liefermaterials soll so gering wie möglich gehalten werden. Diese Erkenntnisse sollen dann in die Planung einfließen. Zusammenfassen lässt sich dieses Vorgehen unter dem Begriff „Stoffstrommanagement“.
Beim Stoffstrommanagement sollen die bei einer Maßnahme anfallenden Aus-, aber auch Einbaustoffe durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten gelenkt werden. Der Zweck ist es, die Materialströme zur Verringerung des Material- und Energieverbrauches und der Emissionen durch Transporte sowie die umweltgerechte Verwendung oder Verwertung der Ausbaustoffe zu optimieren. Die Ergebnisse aus den umweltrelevanten Untersuchungen fließen als Teil des Stoffstrommanagements in die Planung der Baumaßnahme ein.
Ein durchdachtes Stoffstrommanagement bietet enormes Potenzial, Abfälle zu vermeiden und damit natürliche Ressourcen sowie Transportwege einzusparen als auch Deponiekapazitäten zu schonen. Hier setzt das Merkblatt an und gibt dem Leser Hinweise und Empfehlungen, welche Ausbaustoffe in welcher Phase (Planung, Bauausführung) nach welchen Kriterien untersucht werden sollten.
Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (Boden, Wasser, Abfall) und Zielen des Umweltschutzes, enthält das Merkblatt ergänzend zum „Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Bemessungen im Verkehrswegebau“ (M GUB) und zum „Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau – Ergänzung für den Um- und Ausbau von Straßen“ (M GUB UA) Vorgaben und Informationen zur Untersuchungsstrategie als Grundlage für ein Stoffstrommanagement beim Neubau, Aus- und Umbau von Straßen. Bautechnische Anforderungen sowie die Untersuchungen von Altstandorten bzw. Altlasten werden nicht betrachtet.
Gegliedert ist das Merkblatt M URU nach den Planungsphasen bis zur Bauausführung. In den verschiedenen Planungsphasen und in der Bauausführung werden folgende Schritte betrachtet:
- Umwelterkundung, umwelttechnische Untersuchungen (Verfahren und Vorgehen bei Probenahme und Analytik),
- Bewertung der Ergebnisse (bodenschutz-, abfall- und wasserschutzrechtlich),
- Vorgehen bei schadstoffbelastetem Untergrund (Art und Höhe der Belastung, Entscheidung über Wiederverwendbarkeit, Abfalleigenschaft, Zuständigkeiten etc.).
Darüber hinaus beschäftigt sich das Merkblatt M URU mit
- den Anforderungen an die Qualifikation der Beteiligten,
- der Durchführung von Untersuchungen,
- der Überprüfung und Kontrolle während der Bauausführung,
- der Beurteilung der umweltrelevanten Untersuchungsergebnisse sowie
- der Darstellung und Beschreibung der Untersuchungsergebnisse im umwelttechnischen Bericht.
Ähnlich dem M GUB findet sich im Anhang des M URU eine Gliederung eines umwelttechnischen Berichtes. Dieses kann sehr hilfreich sein, um die Leistungen der Untersuchungen zu definieren sowie die Qualität und damit die Anwenderfreundlichkeit der Berichte zu erhöhen. Bei der Beauftragung von umweltrelevanten Untersuchungen ist darauf zu achten, dass die Ziele des Merkblattes Teil der Fragestellung für den Bericht werden. Der Bericht muss dafür alle notwendigen Informationen übersichtlich bereitstellen, da er Grundlage des Stoffstrommanagements und der Ausschreibung der Bau- oder Entsorgungsleistung ist.
Des Weiteren enthält der Anhang 8 eine Übersicht über den Untersuchungsumfang verschiedenster Ausbaustoffe inkl. Probennahmeraster. Mit dieser Hilfe lässt sich die Probenahmestrategie erarbeiten. Diese Tabellen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und unterliegen einer stetigen Überprüfung, da der Umfang der umweltrelevanten Untersuchungen sich ändern kann. Die Bilder 3 bis 5 zeigen den Parameterumfang sowie die dazugehörigen Rasterabstände verschiedener Ausbaustoffe.
Bild 3: Parameterumfang sowie Probennahmeraster für Bodenmaterial und Sedimente (in Anlehnung an die Tabellen des Anhang 8, M URU)
Bild 4: Parameterumfang sowie Probennahmeraster für gebundene Schichten und SoB (in Anlehnung an die Tabellen des Anhang 8, M URU)
Bild 5: Parameterumfang sowie Probennahmeraster für sonstige Ausbaustoffe (in Anlehnung an die Tabellen des Anhang 8, M URU)
2 Fazit
Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Ressourcenschonung sind eng miteinander verknüpft. Als Bauherr und Abfallerzeuger ist es notwendig, sich frühzeitig mit Thema des Stoffstrommanagements auseinanderzusetzen. Umweltrelevante Untersuchungen, ein Konzept zur Vermeidung von Abfällen durch Wiederverwendung bzw. Verwertung in der Maßnahme sowie der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen als Liefermaterial bilden die Grundlage für einen nachhaltigen Straßenbau. Es werden nicht nur die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, sondern auch das Risiko von Störungen im Bauablauf, Bauzeitverzögerungen und Nachträgen minimiert. Der Gesetzgeber hatte mit der Ersatzbaustoffverordnung die Gelegenheit, Anforderungen an umweltrelevante Untersuchungen bundesweit einheitlich zu formulieren. Leider wurde dieses Ziel verfehlt, für den Abfallerzeuger bzw. Bauherren wurden keine klaren Regelungen für die umweltrelevanten Untersuchungen von Ausbaustoffen am Entstehungsort getroffen. Hier setzt das M URU der FGSV an. Es führt den Leser durch die verschiedenen Planungsphasen und gibt Hinweise und Empfehlungen zum Untersuchungsumfang sowie zur Erstellung einer Untersuchungsstrategie. Des Weiteren werden Anforderungen an den Probenehmer, an die Probenahme sowie an den umwelttechnischen Bericht beschrieben.
Die Herausforderung ist es, die Vorgaben des Umwelt- und Vergaberechts, der Wirtschaftlichkeit sowie der technischen Regelwerke an Qualität und Technik der Baustoffe zu verknüpfen. Es muss uns gelingen, Ausbaustoffe effizient zu nutzen, damit sie lange im Kreislauf bleiben und Rohstoffe eingespart werden. Die damit verbundene Reduzierung von CO2 hat Priorität. Wenn das große Potenzial des Stoffstrommanagements umgesetzt wird, leistet der Verkehrswegebau einen entscheidenden Beitrag zur Nachhaltigkeit und damit zum Klimaschutz.
Literaturverzeichnis
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung – BBodSchV, vom 9. 7. 2021 Deponieverordnung – DepV: Verordnung über Deponien und Langzeitlager, vom 27. 4. 2009
Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in Technische Bauwerke, vom 9. 7. 2021
EuGH-Urteil vom 17.11. 2022 - C-238/21: Bodenmaterial, Nebenprodukt und Abfallende
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2019): Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Bemessungen im Verkehrswegebau (M GuB), Ausgabe 2019, Köln (FGSV 511)
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2013): Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau – Ergänzung für den Um- und Ausbau von Straßen (M GuB UA), Ausgabe 2013, Köln (FGSV 512)
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2001): Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB), Ausgabe 2001/Fassung 2005, Köln (FGSV 795)
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2017): Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB), Ausgabe 2017, Köln (FGSV 599)
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Merkblatt über umweltrelevante Untersuchungen im Straßenbau (M URU), (in Vorbereitung)
Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen, vom 24. 2. 2012
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAGA) 23 – Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Stand Juni 2015
Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 32 – LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (2019): Handreichung – Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau, Ausgabe September 2019/Fassung 11/2020, NLStBV, Hannover
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (2019): Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), Fassung 2019, Beuth Verlag, Berlin |