FGSV-Nr. FGSV C 15
Ort Veitshöchheim
Datum 22.03.2023
Titel Geltungsbereich und Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung
Autoren Dr.-Ing. Thomas Merkel
Kategorien Erd- und Grundbau
Einleitung

Bei der Erzeugung und Verarbeitung von Metallen, bei der Erzeugung von Energie und bei anderen industriellen Prozessen einerseits sowie im Zuge von Bautätigkeiten andererseits entstehen jährlich rund 260 Mio. t industrielle Nebenprodukte und mineralische Bauabfälle. Der Einsatz dieser Baustoffe im Straßenbau hat sich über viele Jahre bewährt. Unerlässlich ist dabei die Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen, die sich aus bautechnischer Sicht oder aus Fragen der Umweltverträglichkeit ergeben. Dann tragen diese Baustoffe substanziell zur Schonung natürlicher Gesteinsrohstoffe bei und reizen die ohnehin schon begrenzten Deponiekapazitäten nicht weiter aus.

In diesem Zusammenhang zeigt sich allerdings auch ein Zielkonflikt, denn beim Medienschutz einerseits und Ressourcenschutz andererseits treffen unterschiedliche Interessen aufeinander. So fordert der Kreislaufgedanke die möglichst vollständige Verwendung nutzbarer Materialien und damit die Vermeidung oder zumindest Minimierung von Abfällen. Der Boden- und Gewässerschutz zielt hingegen in erster Linie auf die Vermeidung negativer Einflüsse auf Boden und Grundwasser und fordert strenge Bewertungsmaßstäbe.

Diesen Zielkonflikt versucht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz seit einer Reihe von Jahren aufzulösen. Als Ergebnis dieser Bemühungen wurde am 16. Juli 2021 die sogenannte Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Durch sie wird im Wesentlichen eine neue Ersatzbaustoffverordnung zur Regelung des Einbaus von Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke eingeführt und die Bodenschutzverordnung wird neu gefasst. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren wird die Mantelverordnung am 1. August 2023 in Kraft treten. Damit geht eine langjährige Entwicklung ihrem Abschluss entgegen. Es werden die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern abgelöst, wodurch die Nutzung der in der Verordnung behandelten Baustoffe erleichtert werden soll. Zusätzlich bietet die bundesweit geltende Verordnung eine verbesserte Rechtssicherheit und -klarheit, was ebenfalls der Nutzung der Sekundärbaustoffe zugutekommen soll.

Seitens der FGSV wurde der Prozess über viele Jahre konstruktiv begleitet. Aktuell werden die Vorschriften der EBV in das Regelwerk der FGSV implementiert, um die Anwendung für den Bereich des Straßenbaus zu erleichtern und auf diesem Weg zu einer erfolgreichen Kreislaufwirtschaft beizutragen.

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1 Einleitung

Bei der Erzeugung und Verarbeitung von Metallen, bei der Erzeugung von Energie und bei anderen industriellen Prozessen einerseits sowie im Zuge von Bautätigkeiten andererseits entstehen jährlich rund 260 Mio. t industrielle Nebenprodukte und mineralische Bauabfälle (Merkel; Reiche, 2020). Der Einsatz dieser Baustoffe im Straßenbau hat sich über viele Jahre etabliert und bewährt. Unerlässlich ist dabei die Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen, die sich aus bautechnischer Sicht oder aus Fragen der Umweltverträglichkeit ergeben. Dann tragen diese Baustoffe substanziell zur Schonung natürlicher Gesteinsrohstoffe bei und reizen die ohnehin schon begrenzten Deponiekapazitäten nicht weiter aus.

In diesem Zusammenhang zeigt sich allerdings auch ein Zielkonflikt, denn beim Medienschutz einerseits und Ressourcenschutz andererseits treffen unterschiedliche Interessen aufeinander. So fordert der Kreislaufgedanke die möglichst vollständige Verwendung nutzbarer Materialien und damit die Vermeidung oder zumindest Minimierung von Abfällen. Der Boden- und Gewässerschutz hingegen zielt in erster Linie auf die Vermeidung negativer Einflüsse auf Boden und (Grund-)Wasser und fordert strenge Bewertungsmaßstäbe.

Diesen Zielkonflikt versucht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) aufzulösen. Bereits im Jahr 2005 hatte die Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) nach erfolglosen Versuchen, die Bewertung der Umweltverträglichkeit mineralischer Abfälle bundesweit einheitlich zu regeln, das BMUV gebeten, diese Aufgabe zu übernehmen. Letztlich besteht Einigkeit darüber, dass eine eventuelle Belastung des Grundwassers oder des Bodens sich durch eine Landesgrenze nicht ändert, und dass insofern eine unterschiedliche Bewertung in den Bundesländern aus Sicht des Umweltschutzes wenig sinnvoll ist.

Als Ergebnis dieser Bemühungen wurde am 16. Juli 2021 die sogenannte Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl., 2021). Durch sie werden im Wesentlichen die neue Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV, kurz EBV) eingeführt und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BGBl., 1999) neu gefasst. Außerdem werden im Zusammenhang mit der EBV Änderungen an der Deponieverordnung (BGBl., 2009a) und der Gewerbeabfallverordnung (BGBl., 2017) vorgenommen. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren wird die Mantelverordnung am 1. August 2023 in Kraft treten.

Damit geht eine langjährige Entwicklung ihrem Abschluss entgegen. Durch die EBV werden die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern abgelöst, wodurch die Nutzung der in der Verordnung behandelten Baustoffe erleichtert werden soll. Zusätzlich bietet die bundesweit geltende Verordnung eine verbesserte Rechtssicherheit und -klarheit, was ebenfalls der Nutzung dieser Baustoffe zugutekommen soll.

2 Geltungsbereich

Wie schon der Titel der EBV deutlich macht, regelt sie den

  1. Einbau von
  2. Ersatzbaustoffen in
  3. Technische

Damit ist grundsätzlich der Geltungsbereich umschrieben – insofern bleibt zunächst nur zu klären, in welchem Sinne diese Begriffe genutzt werden. Dazu werden in der EBV in § 2 „Begriffsbestimmungen“ Festlegungen getroffen.

Ad 1:

Einbau wird in der EBV in § 2 Nr. 15 definiert, als „Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Technischen Bauwerken“. Hier wird also noch einmal eine enge Verknüpfung der drei Begriffe vorgenommen.

Ad 2:

Der Begriff mineralischer Ersatzbaustoff (MEB) wird in § 2 Nr. 1 definiert, als „mineralischer Baustoff, der

  1. als Abfall oder als Nebenprodukt
    • in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder
    • bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt,
  2. unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist und
  3. unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 bezeichneten Stoffe fällt“.

Es sind also ausdrücklich sowohl (mineralische Bau-)Abfälle einbezogen als auch Nebenprodukte. Die Eignung muss selbstverständlich gegeben sein, außerdem gibt es eine Auflistung bestimmter Stoffe, zu denen auch Bodenmaterial gehört, andere sind von der EBV nicht erfasst. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Geltungsbereich sind außerdem insbesondere

  • mineralische Primärbaustoffe als „Bodenschätze“, die in Abgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen werden,
  • Ausbauasphalt und Ausbaustoffe mit teer-/pechtypischen Substanzen sowie
  • hydraulisch gebundene MEB, die im Geltungsbereich der Landesbauordnungen verwendet werden oder zur Herstellung von Betonwaren.

Ad 3:

Technische Bauwerke letztlich werden in § 2 Nr. 3 definiert als „jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 errichtet wird; hierzu gehören insbesondere

  1. Straßen, Wege und Parkplätze,
  2. Baustraßen,
  3. Schienenverkehrswege,
  4. Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
  5. Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
  6. Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen“.

In den genannten Anlagen 2 (für den Straßenbau) und 3 (für den Bahnbau) werden dann die einzelnen Elemente dieser Aufzählung genauer bezeichnet – auch die für den Erdbau relevanten unter den Buchstaben e) und f) bereits Genannten.

Ausdrücklich abgegrenzt werden z. B. Erdarbeiten auf oder in sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, die in der BBodSchV (BGBl., 1999) geregelt werden, außerdem Deponien sowie der Wasser- und Deichbau.

Damit regelt die EBV die Voraussetzungen für die Verwendung einer Reihe von ausdrücklich genannten Baustoffen, die in ebenfalls definierten Schichten etc. zum Einsatz kommen. Bei Einhaltung der Regelungen der EBV entfällt die Erfordernis einer spezifischen wasserrechtlichen Erlaubnis, da unter diesen Voraussetzungen nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind, wie ausdrücklich festgestellt wird.

Ausnahmen von den Regelungen der EBV bedürfen weiterhin der Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde am Ort des Einbaus. Insbesondere kann sie

  • auf Antrag des Bauherrn oder des Verwenders (in der Regel die Baufirma) auch Einbauweisen zulassen, die nicht in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt Voraussetzung dafür ist, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.
  • der Verwendung von Sekundärbaustoffen zustimmen, die in der EBV nicht genannt und damit nicht geregelt sind, beispielsweise, weil sie nur regional verfügbar sind und daher einer bundesweiten Regelung nicht bedürfen. Diese sind keine MEB im Sinne der EBV, aber selbstverständlich Sekundärbaustoffe, die grundsätzlich eingesetzt werden können. Dabei sind – wie bei den zusätzlichen Einbauweisen – insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (BGBl., 2012), das Bodenschutzgesetz (BBodSchG) (BGBl., 1998) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (BGBl., 2009b) zu beachten.

Die oben genannten Voraussetzungen für den Einbau von MEB umfassen insbesondere ausführliche Regelungen zur Güteüberwachung, zum Einbau und zur Dokumentation. Bei RC-Baustoffen kommen Regelungen zur Annahmekontrolle an der Aufbereitungsanlage hinzu.

3 Grundlagen

Grundlage der EBV-Regelungen ist ein wissenschaftliches Konzept (Susset; Leuchs, 2008; Susset; Maier et. al., 2018), das auf der Basis des eines breit angelegten Verbund-Forschungsvorhabens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Sickerwasserprognose erarbeitet wurde. Es wird von Schwellenwerten für das Grundwasser (LAWA , 2016) bzw. von Hintergrundwerten im Grundwasser (Utermann; Fuchs, 2010) ausgegangen und darauf aufbauend durch Modellrechnungen abgeleitet, welche Konzentrationen bestimmter Inhaltsstoffe in Sickerwasser enthalten sein dürfen, die eine Schicht oder einen Baukörper verlassen. Unter Berücksichtigung der Bewegung des Sickerwassers (mit den Inhaltsstoffen) zum Grundwasser und der Anreicherung der Inhaltsstoffe aufgrund von Anlagerungen im Boden wurden materialspezifische Grenzwerte (sogenannte Materialwerte) und Einsatzmöglichkeiten abgeleitet. Dass hierbei für die Erarbeitung einer bundesweiten Verordnung Annahmen getroffen, Kategorisierungen vorgenommen und Vereinfachungen zugelassen werden müssen, ist grundsätzlich nachvollziehbar und lässt sich letztlich nicht umgehen.

Werden die MEB in Technischen Bauwerken Witterungseinflüssen wie Niederschlägen und Temperaturschwankungen ausgesetzt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass durch den Kontakt mit Niederschlags- bzw. Sickerwasser Stoffe aus dem Baustoff gelöst und freigesetzt werden. Die Freisetzung ist von einer Vielzahl von Randbedingungen abhängig. Maßgeblich für das Freisetzungspotenzial sind z. B. die mineralogische und chemische Bindung, die Einbindung in die umgebende Matrix, das Maß der Kristallinität, die Korngröße sowie die Säuren- oder Basenneutralisationskapazität. Zahlreiche Untersuchungen belegen, dass für die meisten Stoffe keine Korrelation zwischen ihren Gesamtgehalten im Feststoff und der Löslichkeit existiert, so dass sich das Freisetzungspotenzial nicht anhand von Feststoffgehalten abschätzen lässt (Reiche; Sokol et. al., 2021). Konsequenterweise wird in der EBV wie bei den derzeit gültigen Länderregelungen bei der Bewertung der MEB für den Einsatz in Technischen Bauwerken in der Regel die Auslaugbarkeit herangezogen. Nur organische Parameter, die in Böden oder RC-Baustoffen enthalten sein können, sind im Feststoff zu analysieren.

4 Umsetzung im FGSV-Regelwerk

4.1 Konzept

Auch wenn die EBV als Verordnung der Bundesregierung für sich gilt, wurde durch den Koordinierungsausschuss Bau der FGSV beschlossen, sie in das Regelwerk der FGSV zu implementieren, soweit es die Anwendung im Straßen-, Erd- und Wegebau erleichtert. Unterschiedliche Teilaufgaben in diesem Zusammenhang werden durch unterschiedliche Gremien der FGSV übernommen, die Koordination liegt beim AA 6.2 „Umweltverträglichkeit, Industrielle Nebenprodukte und RC-Baustoffe“.

Für einzelne Regelwerke sind Länderumfragen durchzuführen. Um die Umsetzung der EBV vor dem 1. August 2023 abschließen zu können, war daher notwendig, die fachlichen Arbeiten in den FGSV-Gremien noch im Jahr 2022 abzuschließen. Die Bearbeitung erfolgte daher in engem Rhythmus und unter großem Einsatz aller Beteiligten. Im Ergebnis sollen die Regelungen der EBV in folgenden Regelwerken für den Straßenbau umgesetzt werden, die dazu entsprechend überarbeitet werden:

  • Probenahme
    • TP Gestein-StB (FGSV 610),
    • TP BF-StB (FGSV 591)
  • Prüffrequenzen in der Gütesicherung:
    • TL Gestein-StB (FGSV 613)
    • TL G SoB-StB (FGSV 696)
    • TL BuB E-StB (FGSV 597)
  • Durchführung der Prüfungen
    (Eluatherstellung und Analytik, CBR-Klasse):     
    • TP Gestein-StB
  • Materialspezifische Anforderungswerte
    („Materialwerte“):                                                 
    • TL Gestein-StB,
    • TL BuB E-StB
  • Einbaumöglichkeiten:
    • RuA-StB (FGSV 642)

Dabei werden die Regelungen der EBV teils „übersetzt“ in den Sprachgebrauch des Straßenbaus, außerdem präzisiert oder ergänzt, wo dies für die mit Planung, Ausschreibung und Bau von Straßenbauwerken befassten Personen von Relevanz ist. Eine Änderung von Regelungen der Verordnung erfolgt ausdrücklich nicht – die EBV als Verordnung der Bundesregierung gilt selbstverständlich uneingeschränkt.

4.2 Gütesicherung

Eine wichtige Voraussetzung für die Freistellung von der Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis in der EBV ist eine umfangreiche Gütesicherung der Baustoffe, bestehend aus Eignungsnachweis (EgN), werkseigener Produktionskontrolle (WPK) und Fremdüberwachung (FÜ).

In diesem Zusammenhang zeigt sich allerdings ein Unterschied zur bisherigen Praxis: Während bisher die Baustoffe 2- bis 4mal jährlich durch eine fremdüberwachende Stelle beprobt und untersucht wurden, wird durch die EBV die Untersuchungsfrequenz in Abhängigkeit von der erzeugten Menge deutlich erhöht, außerdem sind zukünftig auch Prüfungen im Rahmen der WPK durchzuführen. Insgesamt steigt der Aufwand eindeutig an.

Gewisse Erleichterungen soll es für „Mitglieder einer anerkannten Güteüberwachungsgemeinschaft“ geben, wie es in der EBV formuliert ist. Hintergrund ist, dass hier neben dem Hersteller in der WPK („1. Augenpaar“) und der Überwachungsstelle bei der FÜ („2. Augenpaar“) noch eine dritte Stelle die Durchführung der Untersuchungen kontrolliert („3. Augenpaar“). Diese dritte Stelle führt ausschließlich Prüfungen eingereichter Unterlagen durch, zusätzliche Produktprüfungen sind nicht vorgesehen. Dennoch trägt auch diese „Papierprüfung“ weiter zur Validität der durchgeführten Produktprüfungen bei.

Es ist absolut unstrittig, dass eine repräsentative Probenahme eine bestimmende Voraussetzung für die Validität der später erzielten Prüfergebnisse ist. Dies gilt für bautechnische Parameter genauso wie für Umweltuntersuchungen. Die EBV stellt hinsichtlich der Probenahme auf die Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen in Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen (PN 98) (LAGA, 2019a) ab, inklusive der Handlungshilfe zur Anwendung der PN 98 (LAGA ,2019b).

Auf Basis dieser Handlungshilfe kann festgehalten werden, dass bei durch entsprechende Aufbereitung homogenisierten und für die Vermarktung bestimmten MEB im Rahmen der WPK und der FÜ die im Straßenbau üblichen Probenahmeverfahren gemäß DIN EN 932-1 (DIN 1996) angezeigt sind. Details sollen in Kürze in einem überarbeiteten Teil 2.2 der TP Gestein-StB festgelegt werden.

Beim Verdacht auf ungleichmäßige Verteilung von umweltrelevanten Inhaltsstoffen ist der Probenahmeaufwand entsprechend zu erhöhen, z. B. durch Erhöhung der Anzahl der Einzelproben o. Ä. – aber das entspricht letztlich dem Vorgehen beim Verdacht auf ungleichmäßige Verteilung der bautechnischen Eigenschaften und ist bewährte Probenahmepraxis.

Als Standardprüfverfahren zur Bestimmung der Auslaugbarkeit wird im Bereich des Straßenbaus bisher ein Schüttelverfahren mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis (W/F) von 10:1 auf Basis einer Europäischen Norm (DIN, 2003) angewendet. Dieses Prinzip wird auch durch der EBV verfolgt. Allerdings stützt sie sich basierend auf den o. g. wissenschaftlichen Studien (Susset; Leuchs, 2008; Susset; Maier et al., 2018) auf neue Auslaugverfahren, die mit einem W/F von 2:1 (DIN 2009; DIN 2015) statt wie bisher üblich 10:1 arbeiten. Eine Umrechnung der Ergebnisse ist nicht möglich, so dass die in der Verordnung festgelegten Materialwerte nicht mit den bisher üblichen Anforderungswerten vergleichbar sind.

4.3 Einsatzvoraussetzungen und -möglichkeiten

Basierend auf den Untersuchungsergebnissen werden die MEB klassifiziert, um die Einbaumöglichkeiten bestimmen zu können. Die Festlegung unterschiedlicher „Qualitätsklassen“ (auf der Basis unterschiedlicher Auslaugbarkeit) ermöglicht hierbei den gezielten Einsatz je nach Bauweise einerseits und Empfindlichkeit des Untergrunds (Boden, Grundwasser) andererseits.

In der Verordnung wird in Tabellenform dargestellt, wo der Einsatz für den jeweiligen Baustoff möglich ist. In die Entscheidung gehen die Einbauweise (z. B. Asphaltdecke, Schottertragschicht oder Straßendamm) ein sowie die Eigenschaften der Grundwasserüberdeckung und gegebenenfalls die Lage innerhalb eines Wasserschutzbereichs. Das Grundprinzip dieser Tabellen wurde von den sogenannten Verwertererlassen aus NRW (MBl NW 1991, MBl NW 2001a, MBl NW 2001b) übernommen, wo es sich seit vielen Jahren bewährt hat.

Im Detail gibt es dennoch Kritik an den Tabellen, wie sie nun in die EBV aufgenommen wurden. Ein wichtiger Teil der Implementierung der EBV in das FGSV-Regelwerk besteht daher in der Umsetzung dieser Einbautabellen. Es wurde beschlossen, die Übertragung der Einbautabellen in eine Neufassung der RuA-StB zu übernehmen.

Dabei sind folgende Aspekte umgesetzt worden:

  • Die Beschreibungen der Einbauweisen entsprechen nur zum Teil den Begriffsbestimmungen der FGSV, teils sind sie sachlich einfach falsch. Sie wurden entsprechend umformuliert.
  • Die umfangreichen Tabellen sind in zwei Teiltabellen aufgeteilt worden, hier bot sich die Aufteilung in die Bereiche Erdbau und Oberbau an.
  • Dies führt auch dazu, dass einzelne Zeilen auf die Erdbautabelle und die Oberbautabelle aufgeteilt werden, beispielsweise Zeile 8 der EBV, in der Frostschutzschichten, Bodenverbesserungen und Unterbau zusammengefasst sind.
  • Diese beiden Tabellen sollen im Druck so angeordnet werden, dass sie auf gegenüberliegenden Doppelseiten angeordnet sind, so dass die Einsatzmöglichkeiten jedes MEB auf einen Blick erfasst werden können.
  • In den Tabellen für den einzelnen MEB sollen die Zeilen, die entsprechend dem R 1-Regelwerk aus bautechnischen Gründen nicht zulässig sind, durch Schraffur oder Einfärbung eindeutig gekennzeichnet werden.
  • Davon zu unterscheiden sind die Zeilen, die in der EBV als „bautechnisch nicht relevant“ gekennzeichnet sind. Hier wurde – soweit nicht ohnehin ein bautechnisch begründeter Ausschluss durch das R1-Regelwerk vorliegt – die Kennzeichnung „/“ übernommen. Letztlich liegt für diese Kombinationen aus MEB, Einbauort und Einbauweise keine Bewertung durch die EBV vor.
  • Die Zeilen für die Einbauweisen in der EBV sollen so unterteilt werden, dass Einbauweisen, für die unterschiedliche MEB zulässig sind, jeweils eine eigene Zeile Dies ist teils im Oberbau der Fall, beispielsweise musste Zeile 1 in Asphaltdecke, Asphalttragschicht und Betondecke aufgeteilt werden.
  • Die in der EBV in der Einleitung zu den Tabellen getroffene Regelung, dass bei Straßen mit Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz der Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß den Einbauweisen 7 und 8 unabhängig von den Eigenschaften der Grundwasserdeckschicht und der Lage zu Wasserschutzbereichen zulässig ist, ist in zusätzlichen Zeilen in die Tabellen aufgenommen worden.
  • Unabhängig von bautechnischen oder umweltbedingten Zulässigkeiten sind die Tabellen für die unterschiedlichen MEB bzw. MEB-Klassen jeweils identisch aufgebaut, um den Überblick zu erleichtern.
  • Auf eine Tabelle für Ziegelmaterial (ZM), das für den Straßenbau nicht relevant ist, wurde verzichtet.

Durch die modifizierten Tabellen werden keine Änderungen der EBV vorgenommen. Dies gilt selbst dann, wenn die EBV offensichtlich Fehler enthält – der im BGBl. veröffentlichte Text ist bindend.

In der Tabelle 1 ist beispielhaft der aktuelle Diskussionsstand für die Tabelle für RC-2 im Erdbau wiedergegeben. Auch wenn die Diskussionen noch nicht abgeschlossen sind, gibt die Darstellung sicher einen guten Eindruck, wie die Tabellen in den RuA-StB aussehen werden.

Tabelle 1: Einsatzmöglichkeiten von RC-2 im Erdbau (Entwurf)

Über die o. g. zulässigen Einbauweisen hinaus sind gemäß EBV für eine Reihe von MEB Mindesteinbaumengen je Baumaßnahme festgelegt worden. Offensichtlich soll die Verteilung dieser Baustoffe auf viele Kleinstbaumaßnahmen verhindert werden. Dies ist beim Einsatz zusätzlich zu berücksichtigen.

Auch der Dokumentationsaufwand wird ansteigen: Für eine ganze Reihe von MEB ist die geplante Verwendung vier Wochen vor Beginn des Einbaus anzuzeigen, nach Abschluss der Baumaßnahme ist eine weitere Anzeige mit Angabe der tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen einzureichen. Die (in den Bundesländern noch in Zuständigkeitserlassen jeweils festzulegende) zuständige Behörde dokumentiert abschließend die Verwendung anzeigepflichtiger MEB in einem Kataster – ausdrücklich getrennt vom Verdachtsflächenkataster („Altlastenkataster“), da die Regelungen der EBV die Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung ja gerade verhindern sollen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Freistellung von der wasserrechtlichen Erlaubnis durch eine ganze Reihe zusätzlicher Auflagen erkauft wurde. Ob sich insgesamt tatsächlich die durch das BMUV angestrebte bestmögliche Nutzung von Nebenprodukten und Verwertung mineralischer Abfälle im Sinne von § 6 des KrWG (BGBl., 2012) erreichen lässt, bleibt abzuwarten. Schon in der MantelV angelegt ist die Verpflichtung, dies zu beobachten und gegebenenfalls nachzusteuern. So sollen die Auswirkungen auf die Stoffströme zwei Jahre nach Inkrafttreten überprüft werden und gegebenenfalls zu Anpassungen der Verordnung führen. Außerdem ist – unabhängig von der bzw. ergänzend zur Notwendigkeit einer kurzfristigen Überprüfung und ggf. Nachjustierung – eine Evaluation ökologischer und ökonomischer Wirkungen der Verordnung durchzuführen und vier Jahre nach dem Inkrafttreten als Dokumentation eines wissenschaftlich begleiteten Monitorings dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

5 Produkteinstufung

Durch die EBV wurde von Anfang an nicht allein auf mineralische Abfälle abgezielt, sondern sie soll auch den Einsatz von Nebenprodukten regeln sowie von Stoffen, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben. Zur gemeinsamen Benennung wurde daher seinerzeit eigens der Begriff „mineralischer Ersatzbaustoff“ kreiert. Über einige Jahre enthielten die Entwürfe auch explizite Vorschriften, welche MEB als Nebenprodukte bzw. Abfallende-Stoffe anerkannt werden können. Diese Regelungen waren letzten Endes nicht konsensfähig und wurden wieder gestrichen. Damit gelten für die in der EBV behandelten Baustoffe weiterhin die allgemeinen Regelungen des KrWG, die also nicht durch eine Spezialvorschrift ergänzt oder verdrängt wurden.

Im KrWG werden für Nebenprodukte (in § 4) und für das Ende der Abfalleigenschaft (in § 5) jeweils vier Kriterien genannt, die die Voraussetzung für die Anerkennung als Produkt bilden. Dabei sind die ersten drei Kriterien in der Regel nicht strittig – lediglich die Formulierung im vierten Kriterium „… und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt“ wird immer wieder kontrovers diskutiert.

Genau auf diese Formulierung zielt § 1 EBV „Anwendungsbereich“, wenn es dort heißt: „Die Vorschriften dieser Verordnung regeln im Hinblick auf mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 die … Voraussetzungen, unter denen die Verwendung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 letzter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt“.

Eigentlich sollte das selbstverständlich sein – welchen Sinn hätte eine EBV, die den hier geforderten Schutz nicht gewährleistet? Zwar wird derzeit diskutiert, aus formalen Gründen im Rahmen einer 1. Novelle zur EBV (BMUV, 2022) diese Klarstellung zu streichen, aber letztlich ist auch ohne diesen förmlichen Absatz eindeutig, dass – sofern die Erfüllung der anderen Kriterien der §§ 4, 5 KrWG sichergestellt ist – MEB, die hinsichtlich ihrer Qualität und Gütesicherung die Regeln der EBV einhalten und auch gemäß den Regeln der Verordnung eingesetzt werden bzw. werden sollen, nicht als Abfälle anzusehen sind, sondern als Nebenprodukte bzw. als Stoffe, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben.

6 Fazit

Bei der Bewertung von mineralischen Bauabfällen und industriellen Nebenprodukten ist eine Balance zwischen den berechtigten Anforderungen an den Boden- und Gewässerschutz auf der einen und der Förderung von Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung auf der anderen Seite notwendig, das heißt eine Festlegung von Anforderungen mit Augenmaß, die den Schutz von Boden und Grundwasser gewährleistet, über dieses Ziel aber nicht hinausschießt. Nur so kann der Einsatz von industriellen Nebenprodukten und RC-Baustoffen verantwortlich ermöglicht und maximiert werden.

Die jahrelange Entwicklung der EBV hat in den letzten Jahren zunehmend zu Unsicherheiten geführt, inwieweit die bisherigen Länderregelungen noch zeitgemäß sind. Insofern ist sehr zu begrüßen, dass der Prozess nun zu einem – zumindest vorläufigen – Abschluss gekommen ist. Wie sich die zu erwartenden Stoffstromverschiebungen in der Praxis auswirken, insbesondere auch auf die Entwicklung der Deponiekapazitäten, muss beobachtet werden.

Seitens der FGSV wurde der Prozess über viele Jahre konstruktiv begleitet. Aktuell werden die Vorschriften der EBV in das Regelwerk der FGSV implementiert, um die Anwendung für den Bereich des Straßenbaus zu erleichtern und auf diesem Weg zu einer erfolgreichen Kreislaufwirtschaft beizutragen.

Literaturverzeichnis

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BGBl. (2009a): Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9 7. 2021 (BGBl. I S. 2598)

BGBl. (2009b): Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5)

BGBl. (2012): Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436)

BGBl. (2017): Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. 4. 2022 (BGBl. I S. 700)

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2022): Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Referentenentwurf, Bearbeitungsstand: 14. 6. 2022

Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (2019a): Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 32 – LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019

Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (2019b): Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Stand: 5. Mai 2019

Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (2016): Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser, Aktualisierte und überarbeitete Fassung, Kulturbuch-Verlag, Berlin

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DIN (2003): DIN EN 12457-4:2003-01 – Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)

DIN (2009): DIN 19528:2009-01 – Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen

DIN (2015): DIN 19529:2015-12 – Elution von Feststoffen – Schüttelverfahren zur Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen Stoffen mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 l/kg

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Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2020): Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau (TL BuB E-StB), Ausgabe 2020, Köln (FGSV 597)

MBl NW (1991): Anforderungen an die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Baustoffen) und industriellen Nebenprodukten im Erd- und Straßenbau aus wasserwirtschaftlicher Sicht. Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 3 - 953 - 26308 - und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III B 6 - 32 - 15/102 - vom 30. April 1991, Ministerialblatt NW - Nr. 45 vom 18. Juli 1991, 906 – 919

MBl NW (2001a): Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau. Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 3 - 953-26308 - IV - 8 - 1573-30052 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - v. 9.10.2001, Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, Nr. 75 vom 30. November 2001, 1472 - 1491

MBl NW (2001b): Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau. Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 3 - 953-26308 - IV - 8 - 1573-30052 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - v. 9.10.2001, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Nr. 76 vom 3. Dezember 2001, 1494 – 1505

Merkel, Th.; Reiche, Th. (2020): Einsatz von Sekundärbaustoffen für den Straßenbau als Beitrag zu Umweltschutz und Ressourceneffizienz – Rückblick und Ausblick. Straße und Autobahn, 71, 2, Kirschbaum Verlag, Bonn, 142 – 148

Reiche, Th.; Sokol, A.; Merkel, Th. (2021): Feststoffgrenzwerte – der richtige Weg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft? In: Thiel, S.; Thomé-Kozmiensky, E.; Senk, D. G.; Wotruba, H.; Antrekowitsch, H.; Pomberger, R. (Hrsg.): Mineralische Nebenprodukte und Abfälle 8 – Aschen, Schlacken, Stäube und Baurestmassen, Vivis-Verlag, Neuruppin, 55 – 67

Susset, B.; Leuchs, W. (2008): Ableitung von Materialwerten im Eluat und Einbaumöglichkeiten mineralischer Ersatzbaustoffe – Umsetzung der Ergebnisse des BMBF-Verbundes „Sickerwasserprognose“ in konkrete Vorschläge zur Harmonisierung von Methoden, FuE-Vorhaben im Auftrag des UBA, FKZ 205 74 251

Susset, B.; Maier, U.; Finkel, M.; Grathwohl, P. (2018): Weiterentwicklung von Kriterien zur Beurteilung des schadlosen und ordnungsgemäßen Einsatzes mineralischer Ersatzbaustoffe und Prüfung alternativer Wertevorschläge, FuE-Vorhaben im Auftrag des UBA, FKZ 3707 74 301

Utermann, J.; Fuchs, M. (2010): Materialuntersuchungen im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser – Hintergrundwerte für Spurenelemente im wässrigen Eluat bei einem Wasser-Feststoffverhältnis von 2:1 (DIN 19529), Hanno