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1 Einleitung
Eine Regelung der umweltbezogenen Aspekte der Baugrunderkundung für den Neubau, Umund Ausbau von Straßen wurde in der AG 5 als dringend notwendig angesehen. Daher wird zur Zeit ein Regelwerk erarbeitet, dessen aktueller Arbeitsstand hier zusammengefasst wird.
Vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an Abfallvermeidung und Abfallverwertung sollen durch Vorgaben für die frühzeitige und fachgerechte Beschaffung und Bewertung umweltrelevanter Informationen die Voraussetzungen für ein Stoffstrommanagement in Straßenplanung und Straßenbau geschaffen werden. Darunter sind insbesondere Überlegungen zur Vermeidung und ortsnahen Wiederverwendung ausgebauter Materialien zu verstehen, um Transportaufwendungen und Entsorgungskosten zu minimieren.
Die Untersuchung der im Straßenbau anfallenden Ausbaustoffe soll auf Rechtssicherheit sowie auf einen werterhaltenden und wirtschaftlichen Umgang ausgerichtet werden. Dazu ist eine enge Abstimmung der geotechnischen und umweltrelevanten Beprobung und die Anpassung der Untersuchungen an die Planungsabläufe im Straßenbau notwendig.
Der Bedarf für das geplante Regelwerk ist insbesondere aufgrund der komplizierten und kaum überschaubaren Fülle an Gesetzen, Vorschriften und Regelwerken und der damit verbundenen Unsicherheit bei der Anwendung gegeben. Unklarheiten über die Anforderungen an Beschaffung und Bewertung umweltrelevanter Informationen verursachen jedoch häufig Verzögerungen im Planungs- und Bauablauf sowie Vertragsstreitigkeiten.
In der Praxis entsteht häufig ein hoher Aufwand durch die ,,buchstabengemäße" Anwendung verschiedenster Vorschriften und Regelwerke. Exemplarisch seien hier nur die LAGA PN 98 (Probenahme und Protokolle), LAGA M20 (Parametersatz und Werte) sowie die DepV (Parametersatz in Genehmigungsbescheiden, nur ,,kann-Regelung" für Ausnahmen) genannt.
Obwohl diese untergesetzlichen Regelwerke durchaus die Möglichkeit bieten, bei ausreichenden Vorinformationen die Zahl von chemischen Untersuchungen bis zum kompletten Verzicht zu reduzieren, wird dies aus Unwissenheit nur selten umgesetzt. Das trifft vor allem für die Untersuchung unbelasteter Böden, aber auch für gut charakterisierbare Ausbaustoffe wie z. B. Betonbruch zu.
Häufig wird im Gegenteil sogar versucht, mit einer großen Anzahl chemischer Analysen eine möglichst hohe Sicherheit für die Einstufung von Ausbaustoffen zu erzielen. Doch auch trotz dieses hohen Aufwandes wird keine Vertragssicherheit für die Entsorgung der Ausbaustoffe erreicht. Der Grund ist, dass Beprobungen von großen Ausbaumassen nicht statistisch repräsentativ durchführbar bzw. leistbar ist. Unabgestimmte Nachbeprobungen durch Auftragnehmer und darauf basierende Nachträge sind an der Tagesordnung.
Dagegen bietet die Nutzung und Dokumentation vorhandener Vorinformationen über die Böden und Ausbaustoffe in situ für große Anteile dieser Stoffe die Möglichkeit, ohne Beprobung und chemische Analysen auszukommen. Dafür kann die Beprobung und chemische Analyse auf Bereiche konzentriert werden, in denen tatsächlich Belastungsverdacht besteht.
Dementsprechend liegen die Schwerpunkte bei der Erarbeitung der RUGS auf der gezielten Nutzung der Vorerkundung und Dokumentation von Flächen ohne bzw. mit spezifischem Belastungsverdacht sowie auf einer Verbesserung der Beprobungstechnik für liegende Böden, um eine hohe Qualität bei der Beschreibung der für Verwendung oder Abfallverwertung relevanten Eigenschaften zu erreichen.
2 Rechtlicher Rahmen 2.1 Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für Anforderungen an den Umgang mit Ausbaustoffen sind vielfältig:
Straßenrecht FStrG
Baurecht BauGB
Wasserrecht EU-WRRL, EU-Grundwasser-RL, WHG, GrwV
Bodenschutzrecht BBodSchG, BBodSchV
Abfallrecht EU-ARRL, KrWG, AVV, DepV, ErsatzbaustoffV?
Sie sind im untergesetzlichen Regelwerk und Empfehlungen konkretisiert:
Straßenrecht Regelwerke BMVBS und FGSV/ARS
Baurecht Europäische und nationale Normen
Wasserrecht Besorgnisgrundsatz, GAP-Konzept, GFS-Konzept
Bodenschutzrecht Vollzugshilfen
Abfallrecht LAGA PN 98/DIN-Entwurf für Haufwerke unbekannter Herkunft;
LAGA M20 in verschiedenen Fassungen
Zu den meisten dieser Bereiche bestehen auch länderspezifische Regelungen, beispielsweise Erlasse der UM, WM, VM, die eigene oder modifizierte Regelungen enthalten.
2.2 Umgang mit Ausbaustoffen bei der Planung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen
Zur Ausfüllung dieses rechtlichen Rahmens wird die angemessene und verhältnismäßige Umsetzung der Umweltanforderungen als wichtiges Ziel für den Umgang mit Ausbaustoffen bei der Planung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen angesehen. Dabei sind die
– Gewährleistung der Schutzziele, die
– Praktikabilität und die
– Wirtschaftlichkeit zu vereinen. Ein wesentlicher Unterschied der formalen Anforderungen ergibt sich daraus, ob die Ausbaustoffe außerhalb oder innerhalb des Abfallregimes, das heißt des Geltungsbereiches des KrWG, gehandhabt werden. Daher ist der begriffliche Unterschied zwischen Verwendung/Wiederverwendung (außerhalb des Abfallregimes) und Verwertung/Beseitigung (= Entsorgung; innerhalb des Abfallregimes) bedeutsam.
In der Praxis ist eine Abgrenzung zwischen diesen Bereichen oft schwierig, da die Vorgabe des KrWG, insbesondere auch die Ansicht des (potenziellen) Abfallerzeugers zugrunde zu legen, den Vorsorge- und Besorgnisgrundsätzen des Fachrechtes einzelner Schutzgüter gegenübersteht. Oft wird dann auch von Auftraggeberseite der ,,sicherere" Weg gewählt und ein Ausbaustoff als Abfall an Dritte abgegeben, um keine Fehler zu machen und weniger Aufwand zu haben, da die Handelnden bei Nutzung der Alternative ,,Abgabe als Wirtschaftsgut" leichter angreifbar erscheinen.
Trotzdem gibt es Fälle, in denen Ausbaustoffe aus einer Baumaßnahme den Weg der Wiederverwendung oder des Wirtschftsgutes gehen (Bild 1). Im Sinne eines nachhaltigen Umganges mit Ausbaustoffen wären mehr davon wünschenswert. Insbesondere Böden in situ ohne Verdacht auf anthropogene Belastungen sollten als wertvolle Ressource geschätzt und entsprechend behandelt werden. Sie sind nicht nur im Sinne der natürlichen Bodenfunktionen des BBodSchG, sondern auch als Primärbaustoff eine der wichtigsten Lebensgrundlagen und ein wichtiger Bestandteil des Naturhaushaltes. Diese Funktion wird in Erdbauwerken zwar eingeschränkt durch Gefügestörungen, Verdichtung und teilweise Versiegelung, aber grundsätzlich bleibt sie erhalten. Auch ein Straßendamm oder ein Schutzwall erfüllt natürliche Bodenfunktionen im Sinne des Bodenschutzgesetzes. Bild 1: Bereitstellungsfläche innerhalb einer Baumaßnahme zur Verwendung von sandigen und kiesigen Böden für spezielle Einsatzzwecke innerhalb derselben Baumaßnahme und zum Verkauf
3 Richtlinien Untersuchungstrategie als Grundlage für Stoffstrommanagement im Straßenbau (RUGS-StB) 3.1 Zielstellung
Die RUGS werden im AK 5.5.3 ,,Probenahmestrategie und Analytik" der FGSV mit enger Verbindung zum AK 5.1.1 ,,Boden- und Felserkundung" erarbeitet. Dem Arbeitskreis gehören sieben Mitglieder aus Straßenbauverwaltungen der Länder, zwei Mitglieder aus der BASt, ein Mitglied vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) und ein Mitglied der OFD Hannover/Leitstelle Boden und Altlasten an. Die Fertigstellung einer Fassung für die Länderumfrage ist bis Ende 2013 geplant.
Im Sinne der RUGS wird unter Stoffstrommanagement die umfassende Planung zur Lenkung der bei einer Baumaßnahme anfallenden Aus- und Einbaustoffe durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragte verstanden. Dabei sind logistische, bautechnische und Umweltkriterien zu berücksichtigen. Wichtige Aspekte sind:
– Minimierung von Materialtransporten,
– möglichst hohe Wiederverwendungs-/Verwertungsquoten,
– Optimierung des Untersuchungsprogrammes für die Weiterverwendung auf der Baustelle oder in anderen Verwendungen, auch durch Abgabe an Dritte,
– Schaffung eines Systems für die Bewertung von Überschussmassen und Straßenausbaustoffen zur Abgabe an Dritte (Verwertung und Beseitigung von Materialien). Durch den wirtschaftlichen Einsatz (wieder-)verwendbarer oder -verwertbarer Ausbaustoffe kann die Schonung von Ressourcen sowie die Vermeidung von Abfällen, unnötigen Transporten oder Umlagerungsprozessen erreicht werden. Dabei ist das Ziel der Richtlinien, auch die Wege aufzuzeigen, die die Verwendung geeigneter Böden und Ausbaustoffe aus naheliegenden anderen Baumaßnahmen oder der Einsatz ,,eigener" Ausbaustoffe dort ermöglichen. Durch frühzeitige und transparente Informationsbeschaffung und Planung sollen sowohl für die Baubeteiligten wie auch die Umweltbehörden bestmögliche Entscheidungsgrundlagen und damit die Voraussetzungen für ein Stoffstrommanagement in Straßenplanung und Straßenbau geschaffen werden.
3.2 Schwerpunkte
Der Regelungsbereich der RUGS umfasst:
– die Umweltbewertung von Ausbaustoffen,
– auch Flächen mit Vorbelastung (z. B. urbane Böden),
– keine Detailuntersuchung und Bewertung von Altlasten.
Die Richtlinien sind so aufgebaut, dass ein abgestuftes Vorgehen
– nach den Erfordernissen der Planungsphasen:
• Vorplanung
• Entwurfsplanung/Genehmigungsplanung
• Ausführungsplanung
• Bauausführung – nach vorliegenden Erkenntnissen und geplanter Verwendung/Entsorgung aus
• Ergebnissen beprobungsloser Untersuchungen
• standort- und anlagenangepasster Anwendung der Tabellen der PN 98
• vollständiger Anwendung der Tabellen der PN 98
möglich wird.
Vorplanung
Die Durchführung einer gründlichen und umfangreichen Vorerkundung
– verhindert erhöhte oder unerwartete Folgekosten,
– vermindert Verzögerungen im späteren Bauablauf. Die nach M GUB für die geotechnische Untersuchung zu benutzenden Unterlagen werden genutzt und gegebenenfalls ergänzt. Eine bedarfsangepasste historische Recherche und Dokumentation wird durchgeführt.Es wird eine Begehung der geplanten Trasse gefordert, und gefundene Auffälligkeiten werden dokumentiert, vor allem im Hinblick auf anthropogene Veränderungen.
Im Rahmen der Vorplanung sind in der Regel keine Feld- und Laboruntersuchungen erforderlich. Dafür ist um so wichtiger die Dokumentation und Bewertung der beprobungslosen Untersuchungen, um zu klären, ob Anhaltspunkte für anthropogene Belastungen bestehen oder nicht, so dass die Untersuchungen der nächsten Planungsphase danach ausgerichtet werden können.
Entwurfs-/Genehmigungsplanung
In dieser Phase sind die Vorgaben so konzipiert, dass die
– Feststellung der Eignung der geplanten Ausbaustoffe (Bodenmaterial und mineralische Stoffe) hinsichtlich einer Verwendung innerhalb oder Verwertung außerhalb der Baumaßnahme, das
– Feststellen der Eignung mineralischer Stoffe mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen (z. B. Ausbauasphalt, Betonbruch, Bauschutt) für die Verwendung innerhalb der Baumaßnahme oder die Verwertung als Abfall durch Dritte, und das
– Erkennen von altlastenrelevanten/umweltgefährdenden Bodenverunreinigungen, die Ausweisung der betroffenen Flächen, die Weitergabe von Informationen an die zuständige Behörde/n ermöglicht werden. Die Informationen sollen auch die Planung von Bereitstellungsflächen erleichtern. Lagerflächen sollten gegebenenfalls in die Planfeststellung einbezogen werden. Aus den Ergebnissen werden Handlungsempfehlungen für die umweltrelevanten Untersuchungen der Ausführungsplanung erarbeitet.
Ausführungsplanung
Die vorher gewonnenen Ergebnisse werden für Abfälle in Form ausschreibungsfähiger Untersuchungsberichte (Deklarationsanalysen) zusammengefasst. Diese müssen die Analysenergebnisse und die Festlegung des AVV-Abfallschlüssels enthalten. Ausbaustoffe zur Verwendung sind so zu beschreiben, dass die für die vorgesehene Verwendung nötigen Informationen aus der Beschreibung hervorgehen.
Sofern erforderlich, sind im Rahmen der Ausführungsplanung auf Basis der Ergebnisse der Entwurfsplanung die folgenden Punkte zu klären bzw. auszuführen:
– detaillierte und zeitnahe Beprobung und Untersuchung der zu entsorgenden Bauüberschussmassen (Boden, mineralische Abfälle), – Abgrenzung von Bereichen mit eingeschränkter Verwertbarkeit (z. B. bei Ausbauasphalt),
– Einbeziehung der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchungen und des bestätigten Sanierungsplans für angetroffene Altlasten,
– Schaffung der Grundlagen für eine Beweissicherung,
– Überprüfung der Zulässigkeit einer Wiederverwendung von belastetem Bodenmaterial und mineralischen Stoffen innerhalb der Baumaßnahme in Bereichen mit Sondernutzung (z. B. Trinkwasserschutzgebiete).
Bauausführung
Wenn möglich, sollen Beprobungen während der Bauphase durch ausreichende Recherchen, Beprobung und Analysen in den Planungsphasen vollständig vermieden werden.
Weitere Beprobungen bei der Bauausführung sind nur erforderlich, wenn
– unerwartete Materialien oder Hinweise auf bisher nicht berücksichtigte Schadstoffbelastungen gefunden werden,
– bestimmte Bereiche erst bei der Bauausführung zugänglich werden (z. B. bei Rückbau aufstehender Bausubstanz).
Dann ist das Vorgehen bei der Probenahme wie bei der Ausführungsplanung, aber die Materialien sind in der Regel getrennt auszubauen und auf/in gesonderten Haufwerken bzw. Behältern zu lagern. Noch ein Hinweis zur Dauer der Gültigkeit der Analysenergebnisse bei Abgabe an Deponien/Verwerter: Bei liegenden Böden/Bauwerken handelt es sich um ,,nicht regelmäßig anfallende Abfälle" gemäß Satz 2 des § 8 (1) Nr. 3 der DepV, daher besteht keine Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Analyseergebnissen.
Untersuchungen
Unter ,,Untersuchung" werden sowohl beprobungslose Untersuchungen durch Recherchen und zerstörungsfreie Verfahren verstanden, wie auch Laboruntersuchungen nach Beprobung der auszubauenden Stoffe.
Für beprobungslose Untersuchungen machen die RUGS Vorgaben für
– Art der Untersuchung und Dokumentation der Ergebnisse,
– Kriterien für Untersuchungsbedarf im Feld,
– Felduntersuchungen:
• Probenahmeplanung
• Probenahme
• Mischprobenherstellung und Auswahl der Proben für die Analytik
• ausreichende Probenmengen und Probenrückstellung
• Dokumentation.
Bei Laboruntersuchungen sind viele notwendige Informationen schon an anderer Stelle geregelt, so dass die RUGS nur eine kurze Übersicht geben. Diese macht insbesondere Angaben zur Parameterauswahl, da diese relativ komplex ist (länderspezifisch und je nach Verwendungs- oder Verwertungsweg gelten unterschiedliche Regelwerke).
Anforderungen an
Um die Qualität der Ergebnisse zu sichern, werden Anforderungen an die
– Bearbeiter auf AG-Seite,
– Gutachter,
– Probenehmer,
– Analytiklabor,
– Entsorgungsbetriebe,
– Transportunternehmer,
– Dokumentation:
• vom ersten Schritt an
• begründeter Probenahmeplan
• Probenahmeprotokoll
• vor allem auch ,,Nullergebnisse"!
– und den zusammenführenden Bericht
gestellt.
Inhalt der (Teil-)Berichte
Die Anforderungen an den umwelttechnischen Bericht beinhalten insbesondere:
– grundlegende Projektinformationen,
– Dokumentation und Einordnung der beprobungslosen Untersuchungen,
– bei Bedarf: begründeter Probenahmeplan; Protokolle von Probenahme und Probenvorbereitung; Analysenergebnisse,
– Einordnung und Bewertung aller Untersuchungsergebnisse vor dem Hintergrund der Massenbilanz (siehe z. B. Bilder 3 bis 5),
– Konzeption für die Stoffströme, gegebenenfalls Änderung der Massenbilanz. Um die Vollständigkeit der Informationen zu verbessern und eine sinnvolle Weitergabe bzw. Zugänglichkeit für die jeweils folgende Planungsphase zu erreichen, enthält die RUGS eine Modellgliederung und Vorgaben zu den Datenformaten von Bericht und Anlagen.
Beispiele für praxisrelevante Darstellungsmöglichkeiten der Untersuchungsergebnisse für Ausbaustoffe sind eine Übersicht von Liefer- und Ausbaumassen (Bild 2) oder Bewertungsbänder für Ausbaustoffe bei einem Straßenumbau (Bilder 3 und 4). Bild 2: Beispiel für die Übersicht von Liefer- und Ausbaumassen einer Straßenbaumaßnahme Bild 3: Legende zu Bewertungsbändern für Ausbaustoffe (Quelle: AN der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt) Bild 4 a bis d: Beispiel von Bewertungsbändern für Ausbaustoffe (Quelle: AN der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, verändert) |