FGSV-Nr. FGSV 002/113
Ort Karlsruhe
Datum 22.09.2015
Titel Betriebsdienst auf minderbreiten Querschnitten - Anforderungen gemäß RSA und ASR A5.2
Autoren Dr.-Ing. Matthias Zimmermann
Kategorien Straßenbetrieb, Winterdienst
Einleitung

Minderbreite Querschnitte im Sinne des Forschungsvorhabens „Straßenbetriebsdienst auf minderbreiten Straßenquerschnitten“ liegen vor, wenn Breitenerfordernisse durch den Straßenverkehr, durch zu tätigende Aufgaben des Betriebsdienstes sowie für notwendige Sicherheitsabstände infolge von Anforderungen an Verkehrs- und Arbeitssicherheit in Summe größer sind als die Breite des vorliegenden Straßenquerschnitts.

Die Ansprüche der Verkehrssicherheit an Arbeitsstellen allgemein (und somit auch an die Arbeitsstellen des Betriebsdienstes, die i.d.R. als Arbeitsstellen kürzerer Dauer durchgeführt werden) sowie dazugehörige Maße sind in den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) dargelegt.

Sicherungsmaßnahmen nach RSA „dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (…) und der Arbeitskräfte (im …) Arbeitsbereich“, sie gelten jedoch nur „für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen“. Daher dienen Sicherheitsabstände und andere konkrete Festlegungen auch außerhalb der Fahrbahn primär der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, sie gewährleisten nicht zwingend einen ausreichenden Gesundheits-, Arbeits- und Unfallschutz. Mit diesem Anspruch ist in den letzten Jahren vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ein Entwurf der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ erarbeitet worden, der „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr“ benennt. Die ASR konkretisieren die bereits bestehenden und einzuhaltenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, deren Erfüllung durch die Einhaltung dieser Technischen Regeln als erfüllt angesehen werden kann.

Wesentliche Festlegungen der ASR A5.2 betreffen einerseits Arbeitsraumbreiten neben Maschinen bzw. zu bearbeitenden Flächen, andererseits Sicherheitsabstände zwischen Arbeitsplätzen und dem fließenden Verkehr. Dieser zwischen der Mitte des Leitkegels als häufigstem Leitelement in AkD und dem Arbeitsraum anzusetzende Abstand SQ ist nach aktueller Entwurfsfassung abhängig von der im angrenzenden Verkehrsraum zulässigen Geschwindigkeit.

Im ersten Teil zu diesem Thema wird zunächst die Frage beleuchtet, welche typischen Situationen des Betriebsdienstes welche Anforderungen nach RSA bzw. ASR nach sich ziehen und welche verkehrstechnischen Mittel oder Einflussparameter gemäß diesen Regelungen zur Verfügung stehen, um auch zukünftig gerade auf Straßen mit minderbreitem Querschnitt eine Ausübung der Betriebsdienstaufgaben zu gewährleisten, ohne zum drastischsten Mittel einer Vollsperrung greifen zu müssen.

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1 Grundsätzliche Breitenanforderungen mit sicherheitstechnischem Hintergrund

1.1 Anforderungen aus verkehrsrechtlicher Sicht

Das derzeit gültige Regelwerk für Arbeitsstellen auf Straßen stellen die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) aus dem Jahr 1995 dar. Die RSA enthalten vor allem Festlegungen zu Verkehrsführungen, zur Art der Beschilderung sowie zur Kenntlichmachung von Personen und Fahrzeugen.

In Teil A, Kap. 1.1 (2) der RSA ist diese Festlegung getroffen: „Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich)“. Gleichzeitig gilt aus Kap. 1, dass „diese Richtlinien (…) für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen (gelten).“

Diese beiden grundlegenden Festlegungen zeigen zwar auf, dass neben der durch die RSA direkt beeinflussbaren Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auch die Sicherheit von Arbeitskräften grundsätzlich durch die Regelungen gewährleistet werden soll. Die wenigen und vor allem unabhängig von den Arbeiten selbst getroffenen Festlegungen der RSA können aber nicht in Anspruch nehmen, die ganze Bandbreite des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abzudecken.

In Abhängigkeit von der Dauer einer Arbeitsstelle wird nach RSA (1995) die Ausführung der Arbeitsstellensicherung unterschieden. Die RSA kennt Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD) und Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD). Laut RSA (1995) bleiben AkD „nur über eine begrenzte Stundenzahl, in der Regel während der Tageshelligkeit eines Kalendertages, bestehen, auch wenn die Arbeiten an den folgenden Tagen fortgesetzt werden“. Dies gilt sowohl für stationäre als auch für sich stetig fortbewegende Arbeitsstellen. Hierunter fallen die meisten Leistungen des Straßenbetriebsdienstes. Da die aktuelle Erarbeitung der Teilfortschreibung der RSA nur die Teile A und D (Autobahnen) betrifft, wird darauf hier kein Bezug genommen.

Der unter dem Stichwort „Minderbreite“ relevante Aspekt der Straßenverkehrssicherheit wird im Querschnitt vorrangig vor dem Hintergrund betrachtet, dass eine gefahrlose Vorbeifahrt von zwei Fahrzeugen gewährleistet sein muss. Ein fahrergeführtes, luftbereiftes Fahrzeug verhält sich auf den gängigen Straßenbelägen nicht spurtreu, somit ist mit gewissen Bewegungsspielräumen zu rechnen. Die Maße dieser seitlichen Bewegungsspielräume hängen neben dem physischen Zustand des Fahrzeugführers und dem technischen Zustand des Fahrzeuges auch von lokal und zeitlich veränderlichen äußeren Faktoren ab, wie Seitenwindverhältnissen oder Kurvenfolgen; dabei nehmen die Anforderungen an die Breite der Bewegungsspielräume mit ansteigender Fahrgeschwindigkeit zu.

Auf Straßen, die nach der aktuellen Netzgestaltungsphilosophie einer EKL 3 oder höher entsprechen (nach RAL, 2012), ist davon auszugehen, dass die vorhandene Infrastruktur in Kombination der jeweils zulässigen Geschwindigkeiten diese Bewegungsspielräume zulässt. Ein Indiz dafür kann eine vorhandene Leitlinie sein, die die jeweiligen Richtungsfahrstreifen eindeutig voneinander abgrenzt. Allerdings ist bei schmalen Landstraßen teilweise auch festzustellen, dass Leitlinien bei Fahrbahnbreiten aufgebracht werden, die nicht die von der VwV-StVO geforderte Mindestbreite für so entstandene Fahrstreifen von 2,75 m ermöglichen.

Die Fahrzeugbreite gemäß der StVZO (für Pkw: max. 2,50 m, für Lkw: max. 2,55 m) entspricht der Karosseriebreite. Die Breite der Außenspiegel ist darin nicht enthalten. Da die Außenspiegel fahrzeugspezifisch sind, kann kein einheitliches „Maß“ der Außenspiegel angegeben werden.

Eine beispielhafte Betrachtung an Lkw-Fahrerhäusern hat ergeben, dass bei schweren Nutzfahrzeugen durch die Rückspiegel in der Regel Gesamtfahrzeugbreiten von ca. 3,00 m entstehen. 

Aus dem o.a. Geltungsbereich der RSA ergibt sich, dass Sicherheitsabstände und andere konkrete Festlegungen auch außerhalb der Fahrbahn primär der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen, daher gewährleisten sie nicht zwingend auch einen ausreichenden Gesundheits-, Arbeits- und Unfallschutz.

1.2 Anforderungen aus dem Arbeitsschutz

Die RSA beinhalten nahezu ausschließlich Regelungen zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen hinsichtlich Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs an Straßen und sollen voraussichtlich im Zuge der derzeit stattfindenden Teilfortschreibung auch dahingehend umbenannt werden.

Keinen Niederschlag in den RSA finden indessen Regelungen zum Arbeitsschutz auf Arbeitsstellen an Straßen. Als kritisch angesehen werden hier insbesondere Tätigkeiten von Personal im Grenzbereich zwischen Arbeitsraum und Verkehrsraum.

Daher wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ein Arbeitskreis installiert, der diese Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu Straßenbaustellen erarbeitet hat. Die so entstandenen ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ sind (Stand September 2015) nicht eingeführt. Die Entwurfsfassung ist allerdings seit ca. eineinhalb Jahren über die Homepage der BAuA vorveröffentlicht.

Sie regeln die Anforderungen an Arbeitsplätze und dienen der Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung. Sind diese Anforderungen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung eingehalten sind („Vermutungswirkung“), so dass keine konkrete Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist! Wie in den meisten Regularien des Arbeitsschutzes sind dort zunächst Maßnahmen genannt, die Gefährdungen verhindern, im zweiten Schritt solche, die zu einer Minimierung führen, wenn Risiken nicht auszuschließen sind.

Seitdem der Entwurf von 2013 bekannt ist, gibt es auf vielen Ebenen Diskussionen zwischen Arbeitsschutz einerseits und Straßenbauverwaltungen bzw. Verkehrsbehörden andererseits.

So veröffentlicht die Verkehrsministerkonferenz das Ziel, dass eine Gesamtgefahrenabwägung erfolgen soll.

Die ASR enthalten für den Fall, dass zum Grenzbereich hin oder im Grenzbereich zwischen (verbleibendem) Verkehrs- und Arbeitsraum tatsächlich Personal eingesetzt wird, von der entsprechenden Leiteinrichtung (bei AkD bspw. Leitkegel) zur Arbeitsstelle hin einzuhaltende Sicherheitsabstände sowie Arbeitsraummaße.

Gemäß Arbeitsstättenverordnung §1 (2) gilt „diese Verordnung (…) nicht (…) in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden“. Daher sind formal auch die Arbeitsstättenregeln als Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung nicht maßgebend.

Stattdessen gilt für Arbeitsmittel die Betriebssicherheitsverordnung, darin ist u.a. festgelegt, dass innerhalb der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung auch die Arbeitsumgebung zu berücksichtigen ist.

Auch zur Betriebssicherheitsverordnung gibt es Technische Regeln, diese (z.B. TRBS 2111 Teil 1 - Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln) beschreiben allerdings vor allem Gefährdungen, die von den Arbeitsmitteln selbst ausgehen.

Daher ist festzuhalten, dass formal die ASR A5.2 für mobile Arbeitsstellen tatsächlich nicht maßgebend sind, nach ähnlichen Kriterien sind aber auch die Gefährdungen zu beurteilen, die sich in diesem Fall aus der Arbeitsumgebung ergeben.

2 Auftreten von Breitenunverträglichkeiten (minderbreiter Querschnitt)

2.1 Konkurrierende Breitenansprüche

Bei nahezu jeder Betriebsdiensttätigkeit im Straßenraum ergeben sich mindestens drei konkurrierende Räume, die in Einklang gebracht werden müssen. Ziel dieser Betrachtung und des gesamten Vorhabens ist es, Lösungen aufzuzeigen, wie alle relevanten Breitenansprüche im bestehenden Straßenquerschnitt untergebracht werden können (siehe Bild 1).

- Am Beginn der Betrachtungen steht in der Regel zunächst ein Arbeitsraum, der sich aus der zu erledigenden Tätigkeit und dem Ort ihrer Erbringung ergibt.

- Dem gegenüber steht der Breitenanspruch des Verkehrsraums, der sich aus den ihn nutzenden Fahrzeugen ergibt, dieser wird in den RSA konkretisiert. Dass sich Arbeitsraum und Verkehrsraum zumindest nicht zu einem Zeitpunkt überlappen können, ist naheliegend. Allerdings ist teilweise die Einstellung zu erkennen, dass Verkehrs- und Arbeitsraum direkt aneinanderstoßen können, was im Regelfall jedoch nicht zutrifft.

- Ebenfalls gemäß RSA (Teil A, Kap. 10.0) ist zwischen Arbeitsbereich der Arbeitsstelle (z.B. Grabungskante, Baugeräte) und Verkehrsbereich außerorts „möglichst ein Mindestabstand von 0,5 m (Richtwert) einzuhalten, soweit nicht vom Baulastträger ein anderes Maß vorgeschrieben wird“. Die entsprechende Breite ist in jedem Fall zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich vorzuhalten.

- Je nachdem, ob im Grenzbereich zwischen Verkehrs- und Arbeitsraum auch Personal tätig ist, ergeben sich aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz weitere Anforderungen an den Sicherheitsabstand. Dieser kann sich zum Teil mit dem Sicherheitsabstand gemäß RSA überlappen.

Aus dieser systematischen Zusammenstellung ist bereits erkennbar, dass kein Querschnitt per se minderbreit ist. Er wird es erst aus dem Zusammenspiel von Tätigkeit, verkehrlichen Anforderungen und evtl. Sicherheitsabständen.

Bild 1: Systematische Darstellung konkurrierender Breitenansprüche

2.2 Definition minderbreiter Querschnitt

Minderbreite Querschnitte im Sinne dieser Themenstellung liegen vor, wenn Breitenerfordernisse durch den Straßenverkehr, durch zu tätigende Aufgaben des Betriebsdienstes sowie für notwendige Sicherheitsabstände infolge von Anforderungen an Verkehrs- und Arbeitssicherheit in Summe größer sind als die Breite des vorliegenden Straßenquerschnitts.

2.3 Eingangsgrößen aus den RSA

Arbeitsstellen auf Straßen können auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einen unmittelbaren Einfluss ausüben. Daher sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit alle Arbeitsstellen an bzw. auf Straßen auf der Grundlage der „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) einzurichten und zu betreiben. „Diese Richtlinien beinhalten auch alle übergeordneten Vorgaben aus StVO und StVZO.

Darüber hinaus werden in den RSA (Teil A) die Anforderungen an Absperrgeräte, Warneinrichtungen, bauliche Leitelemente, Sicherheitskennzeichnung von Arbeits- und Sicherungsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen, Warnkleidung für Personen, die im Bereich der Arbeitsstelle tätig sind und auch die eventuell notwendige Beleuchtung aus verkehrsrechtlicher Sicht zur Gewährleistung von Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs beschrieben.

Für Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) sind im Textteil der RSA keine expliziten Maße angegeben. In den Regelplänen (siehe Bild 2) sind jedoch die gleichen Maße wie für Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD) ablesbar (mind. 5,50 m für Begegnungsverkehr, Regelplan C II / 1 bzw. min. 3,0 m für Wechselverkehr ohne LSA, Regelpläne C II / 2 und C II / 5). In den RSA, Teil C, Kap. 3 (8) heißt es darüber hinaus: „Wenn bei der Durchführung von Arbeiten kürzerer Dauer die Sicherheit oder eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung nicht ausreichend gewährleistet ist, muss die Arbeitsstelle wie eine Arbeitsstelle von längerer Dauer beschildert und abgesperrt werden“. Dies impliziert auch eine mögliche Ausführung mit Lichtsignalanlage, bei der die Breite der Verkehrsfläche auch hier im Ausnahmefall bis auf 2,75 m vermindert werden kann.

Bild 2: Maßgebliche Regelpläne aus den RSA.: C II / 2, C II / 3, C I / 5 (v.l.n.r.)

Wie bereits ausgeführt, ist gemäß RSA (Teil A, Kap. 10.0) zwischen Arbeitsbereich der Arbeitsstelle (z.B. Grabungskante, Baugeräte) und Verkehrsbereich außerorts „möglichst ein Mindestabstand von 0,5 m (Richtwert) einzuhalten, soweit nicht vom Baulastträger ein anderes Maß vorgeschrieben wird“.

Zur Sicherheit des Verkehrs ist es außerdem erforderlich, dass zwischen der Längsabsperrung von Arbeitsstellen und dem Verkehrsraum ein Abstand eingehalten wird. Dieser Raum dient einerseits dazu, ein Touchieren oder Umfahren der Absperrgeräte durch unbeabsichtigte Fahrbewegungen (infolge von Unachtsamkeit, Seitenwind etc.) zu verhindern, andererseits auch dazu, dass die Absperrgeräte nicht durch Druck- oder Sogwirkungen vorbeifahrender Fahrzeuge ihre Standfestigkeit verlieren. In den RSA heißt es hierzu in Teil A – Allgemeines: „Der lichte Abstand zwischen Fahrstreifen- bzw. Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken soll 0,25 m betragen.“ Für AkD und die dabei übliche Nutzung von Leitkegeln anstelle von Absperrgeräten ohne benachbarte Fahrstreifenbegrenzung ist in den RSA eine analoge explizite Festlegung nicht genannt, es ist jedoch davon auszugehen, dass die o.a. Argumente auch auf AkD übertragbar sind und daher einen rechnerischen Abstand zwischen Fahrstreifen und der dem Verkehr zugewandten Fußplattenkante der Leitkegel implizieren.

Absperrtafeln als häufigste Sicherungseinrichtungen an AkD weisen nach RSA keine festen Breiten auf. Auch können sie sowohl als Anhänger wie auch als fest montierte Einrichtung am Fahrzeugheck eingesetzt werden. Je nach Tätigkeit und Wahl von Arbeitsfahrzeugen und –geräten kann im Querschnitt die Breite des Arbeitsraumes oder der Sicherungseinrichtung maßgebend sein - letzteres dann, wenn die im Querschnitt betrachtete Arbeitsstelle mit allen zugehörigen Sicherheitsmaßen vollständig im „Fahrzeugschatten“ des Sicherungsfahrzeuges liegt.

2.4 Eingangsgrößen aus den ASR

Die ASR A5.2 als Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung beschreiben Anforderungen und Maßnahmen, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung eingehalten sind. Konkret werden dabei zunächst gefährdungsverhindernde Maßnahmen genannt – bei Arbeitsstellen in der Regel nur durch die Vermeidung von Verkehr neben dem Arbeitsbereich möglich – , anschließend solche, die zu einer hinreichenden Minimierung der Risiken führen.

Anders als in AlD sind temporäre Schutzeinrichtungen als in der Regel wirksamste risikominimierende Maßnahme bei AkD in aller Regel nicht angemessen, daher wird in den ASR vor allem die Verwendung von Verkehrseinrichtungen zur Abgrenzung und deren Abstände zum Arbeitsraum thematisiert.

Wesentlich bei den Betrachtungen der ASR A5.2 ist die Forderung, dass zum einen der Arbeitsraum auch alle Bewegungsräume enthalten muss, quer zur Fahrbahn muss daher neben der bearbeiteten Breite z.B. bei einer Fahrbahnausbesserung eine Mindestbreite (BM) zur Verfügung stehen, die während der Erhaltungsmaßnahme als räumlicher Arbeitsplatz für Personal dient. Außerdem sind neben Arbeitsräumen Sicherheitsräume (SQ im Querschnitt der Fahrbahn) bei der Einrichtung von Arbeitsstellen zu gewährleisten. Nach dem derzeitigen Entwurf der ASR A5.2 wird als seitlicher Sicherheitsabstand der Abstand zwischen der Mitte der Verkehrseinrichtungen und den dem fließenden Verkehr zugewandten Außenbegrenzungen von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen auf Straßenbaustellen bezeichnet. Die Sicherheitsabstände hängen direkt von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab (Bild 3).

Bild 3: Seitliche Sicherheitsabstände (SQ) (Tabelle 2, Entwurf der ASR A5.2, April 2014)

An dieser Stelle ist anzumerken, dass Tabelle 3 der ASR Mindestmaße in Längsrichtung enthält. Diese sind für die Sicherheit von Beschäftigten in AkD mindestens genauso relevant wie seitliche Abstände. Für den Aspekt des Querschnitts haben diese Festlegungen jedoch keine Bedeutung.

3 Handlungsspielräume aus ASR und RSA

3.1 Möglichkeiten zur Reduzierung der Fahrstreifenbreite und des Mindestabstandes gemäß RSA

Die Mindestfahrstreifenbreiten in AkD sind zumindest auf Landstraßen kaum variabel. Abgesehen vom Regelplan C II / 4 für Markierungen in Fahrbahnmitte, neben denen gemäß RSA theoretisch 2,50 m als Fahrstreifenbreite ausreichen, verlangen alle für klassische Betriebsdiensttätigkeiten anwendbaren Regelpläne Fahrstreifenbreiten von 3,00 m. Einzig die Anwendung des Regelplanes C I / 5 mit LSA erlaubt in Verbindung mit der dort obligatorischen Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Reduzierung auf 2,75 m.

Für Außerortsstraßen sieht die RSA einen Mindestabstand zwischen Arbeits- und Verkehrsraum vor, der „möglichst“ 0,50 m betragen soll. Der Nachsatz „soweit nicht vom Baulastträger anderes Maß vorgeschrieben wird“ lässt theoretisch eine Reduzierung zu.

3.2 Möglichkeiten zur Reduzierung der Breite des Sicherheitsraumes (ASR)

Eingangsgröße für die Ableitung von Sicherheitsabständen in AkD ist gemäß ASR A5.2 die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Regelpläne der RSA für AkD auf Landstraßen (C II / 1 bis 5) sehen jedoch keine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor, d.h. beim Fehlen streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen ist von einer Vzul von 100 km/h auszugehen. Dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist unabhängig von örtlichen Randbedingungen in Tabelle 2 der ASR (siehe Bild 3) ein Maß SQ von 1,10 m zugeordnet, bezogen jeweils auf den Abstand zwischen Mitte der Leiteinrichtung und dem Arbeitsraum (siehe Bild 4).

Zumindest nach den Maßstäben der ASR A5.2 kann daher durch die Anordnung einer reduzierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Risiko für die Beschäftigten reduziert werden, was sich in deutlich verminderten Maßen für SQ ausdrückt. Insbesondere bei kurzzeitigen stationären Arbeitsstellen ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass beim Auf- und Umstellen der Verkehrszeichen für den dann erforderlichen Geschwindigkeitstrichter neue Gefahren für Beschäftigte entstehen. Ein Herabsetzen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h ermöglicht so eine Reduzierung von SQ auf 0,5 m, bei 30 km/h auf 0,3 m.

Bild 4: Systemskizze aus ASR A5.2 zu Lage der nutzbaren Fläche in Bezug zu SQ und SL

Können die Sicherheitsabstände bzw. Arbeitsplatzbreiten gemäß ASR nicht eingehalten werden, so ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dazu können gemäß ASR A5.2 diese Kriterien herangezogen werden:

- Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs,

- Kurvigkeit der Straßenführung,

- Fahrstreifenbreiten,

- Fahrzeugarten, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse. 

Als mögliche Maßnahmen, denen ein geringeres Gefährdungsrisiko zugeschrieben wird, sind in den ASR A5.2 genannt:

- Weitere Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit in lokal begrenzten Abschnitten

- Herausfiltern und Umleiten des Lkw-Verkehrs

- Durchführung der Arbeiten in verkehrsarmen Zeiten

- Temporäre Lichtzeichenanlage zur zeitweiligen Sperrung des fließenden Verkehrs (Nutzen von Zeitfenstern).

4 Zusammenfassung

Als Eingangsgrößen aus RSA und ASR sind für die Beurteilung minderbreiter Querschnitte – hier beispielhaft für den Hauptanwendungsfall Landstraßen – diese Maße anzusetzen:

- Fahrstreifenbreite 3,00 m (RSA)

- Sicherheitsabstand zwischen Verkehrsraum und Arbeitsraum: 0,50 m (RSA)

- Im Regelfall keine angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Arbeitsstellenbereich (RSA)

In Abhängigkeit von zulässiger Höchstgeschwindigkeit Sicherheitsabstand zwischen Mitte der Leiteinrichtung und Arbeitsraum      
(50 cm bei Vzul = 50 km/h bis 110 cm bei Vzul = 100 km/h)

Als Spielräume aus RSA bzw. ASR stehen eine Reduzierung der erforderlichen Fahrstreifenbreite auf 2,75 m (möglich bei Lichtsignalanlage im Wechselbetrieb; RSA) sowie eine Reduzierung des erforderlichen Sicherheitsabstandes SQ durch Anordnung und Beschilderung einer geringeren Vzul (ASR) zur Verfügung.

Angesichts der andauernden Diskussion über die Festlegungen der ASR A5.2 zwischen Straßenbau- bzw. Verkehrsverwaltung einerseits und den Gremien des Arbeitsschutzes andererseits ist nicht auszuschließen, dass sich an einzelnen Stellgrößen nach Abschluss des Forschungsvorhabens „Straßenbetriebsdienst auf minderbreiten Straßenquerschnitten“ noch Änderungen ergeben. Die Methodik auch im Hinblick auf die weitere Abwägung der konkurrierenden Breitenansprüche ist bewusst so ausgelegt worden, dass sie unabhängig von der Herleitung und dem Maß für SQ anwendbar ist.

5 Literatur

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist. 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5296), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2014 (BAnz AT 17.11.2014 B5). 

Bundesministerium für Verkehr (1995): Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA-95). Bonn, Kirschbaum-Verlag, 2001. 

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2012): Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL), Ausgabe 2012. FGSV Verlag, Köln. 

Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) (2014): Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2 Straßenbaustellen - Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr, Entwurf, Stand 02.04.2014. 

Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) (2015): Technische Regeln für Betriebssicherheit, Teil 1: Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln (TRBS 2111), Ausgabe: April 2015.