FGSV-Nr. FGSV 002/117
Ort Münster
Datum 15.03.2017
Titel RSA/ASR – Auswirkungen auf die Baudurchführung
Autoren Dipl.-Ing. Horst Leisering
Kategorien Kommunal
Einleitung

Jedes Bauen stört den Verkehrsfluss. Das Aufrechterhalten aller Fahrspuren, vorzugsweise ohne Geschwindigkeitsreduzierung, ohne Beeinflussung des Verkehrs, ohne Zusatzkosten, ohne zusätzlichen Zeitaufwand und bei simpelster Verkehrsführung bei gleichzeitiger Durchführung einer Straßenkomplettsanierung ist ein Wunschgedanke, der bei näherem Hinsehen als nicht realistisch erkannt werden muss. Er kann nicht Gegenstand ernsthafter Diskussionen sein. Soll der Verkehr trotz Bauarbeiten an der Baustelle vorbeigeführt werden, so müssen hierfür entsprechende zusätzliche Maßnahmen, Bauflächen, Bauzeiten und daraus folgende Kosten eingeplant und bereitgestellt werden.

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1 Einleitung

In der Vergangenheit wurde seit vielen Jahren immer wieder darüber diskutiert, welche Abstände zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten sind, damit den Beschäftigten in den Bauphasen, in welchen sie unmittelbar neben dem fließenden Verkehr arbeiten, sichere Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

2 Abgrenzung RSA/ASR A5.2

Die RSA regeln die verkehrliche Sicherung von Arbeitsstellen und entsprechende verkehrsrechtliche Maßnahmen auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, welche die Arbeiten an den Arbeitsstellen durchführen, gehören nicht zum Regelungsumfang der RSA. Die Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sind im Arbeitsschutzrecht geregelt.

Die Sozialpartner der Bauwirtschaft und die BG BAU haben sich seit dem Jahr 2006 verstärkt dafür eingesetzt, dass die Arbeitsbedingungen auf Straßenbaustellen und insbesondere der Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr verbessert werden. Zunächst wurde versucht, Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht, z. B. der Arbeitsstättenverordnung, durch entsprechende Hinweise und Präzisierungen in den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA-95) zu konkretisieren. Da die RSA-95 nicht die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz regeln, sondern die Sicherheit des fließenden Verkehrs, wurden entsprechende Initiativen im zuständigen Arbeitskreis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) aus formalen Gründen abgelehnt. Um die Frage des Geltungsbereiches der RSA abschließend und verbindlich zu klären, gab es am 15. 6. 2011 ein Gespräch im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Beteiligung der „Bundesanstalt für Straßenwesen“ (BASt) und der Länder. Das BMVBS bestätigte nach Prüfung des Sachverhalts, dass Regelungen für die Sicherheit der Beschäftigten auf Baustellen im Straßenverkehr in den RSA aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen können.

3 Entstehung der ASR A5.2

Da eine Konkretisierung von Arbeitsschutzregelungen in den RSA juristisch nicht möglich war, wurde die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ erarbeitet. Technische Regeln konkretisieren, wie die in den Arbeitsschutzverordnungen gestellten Anforderungen umgesetzt werden können.

Nachdem der ASTA die ASR A5.2 am 5. 12. 2013 beschlossen hatte, wurde von Vertretern der Verkehrsseite Diskussionsbedarf zur beschlossenen Fassung angemeldet. Diese wurde daraufhin zur Information der breiten Fachöffentlichkeit im April 2014 als Entwurf auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zugänglich gemacht. Wesentliche Sorge der Verkehrsseite war, grob vereinfacht dargestellt, dass durch Einführung der ASR A5.2 nur noch unter Vollsperrung gearbeitet werden kann. Hintergrund dieser Einschätzung war zum einen, dass der Aufbau, die Hierarchie und die Anwendung von Regelwerken des Arbeitsschutzes nicht immer richtig eingeschätzt wurden. Zum anderen wurde bei der Beantwortung der Frage, welche Straßenbreiten bei Anwendung der RSA-95 halbseitig baubar sind, aus verkehrlicher Sicht teilweise von zu optimistischen Annahmen ausgegangen.

4 Entstehung der Handlungshilfe zur ASR A5.2

Um alle am Straßenbau und in der Straßenunterhaltung Beteiligten bei der Anwendung von RSA und ASR A5.2 zu unterstützen, wurde zwischenzeitlich eine Handlungshilfe erarbeitet. Ziel der Handlungshilfe ist es, zum einen für wichtige Bereiche in Regelungen und Hintergründe der ASR A5.2 einzuführen und zum anderen Anwendungsbeispiele zu geben – sowohl für die unmittelbare Anwendung der Vorgaben der ASR A5.2, als auch für den Umgang mit Abweichungen. Diese Handlungshilfe liegt zwischenzeitlich im Entwurf vor und kann unmittelbar nach Einführung der ASR A5.2 veröffentlicht werden.

Im Vortrag soll, basierend auf dieser Handlungshilfe, deutlich gemacht werden, wie bei gleichzeitiger Anwendung von RSA und ASR A5.2 Baumaßnahmen durchgeführt werden können.

5 Aufgaben des Bauherrn

Der Bauherr ist verpflichtet, so zu planen, dass bei der Ausführung unter anderem die geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz eingehalten werden können. Die Baustellenverordnung fordert zudem, bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens unter anderem die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Der Stand der Technik wird insbesondere beschrieben in staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regeln, z. B. den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes muss der vom Bauherrn zu bestellende Koordinator nach Baustellenverordnung bereits in der Planungsphase unter anderem die Gefährdungen durch den öffentlichen Verkehr berücksichtigen und Maßnahmen unter Berücksichtigung unter anderem der staatlichen Gesetze, Verordnungen sowie des Stands der Technik (z. B. ASR) zum Schutz von Beschäftigten vorsehen.

Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 BaustellV beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Sofern nach § 2 Abs. 2 BaustellV eine Vorankündigung erforderlich ist, müssen der Bauherr oder der von ihm beauftragte verantwortliche Dritte eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Bauherr, verantwortlicher Dritter und der Koordinator müssen darin mit Namen und Anschrift aufgeführt werden. Dies gilt auch für die Planungsphase.

6 Gesamtgefährdungsabwägung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Verkehrssicherheit

Bei der Planung einer Straßenbaumaßnahme hat eine Gesamtbetrachtung der möglichen Gefährdungen, Belange und Interessen (z. B. Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz, Lärmschutz, Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Geeignetheit und Angemessenheit von Umleitungsstrecken) zu erfolgen. Es ist insbesondere notwendig, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz frühzeitig im Planungs- und Ausführungsprozess eines Straßenbauvorhabens zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang sind zuerst folgende Fragen zu klären:

– Erfolgen Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr? Wenn ja: In welchen Bauphasen und in welchem zeitlichen Umfang?

– Ist eine Vollsperrung möglich? Sind geeignete Umleitungsstrecken vorhanden? Wie sind Art und Stärke des umzuleitenden Verkehrs?

– Sind Baufeldabmessungen ausreichend für Aufrechterhaltung der Verkehrsführung während der Bauphase?

Können die Anforderungen der ASR A5.2 nicht vollständig erfüllt werden, sollten insbesondere folgende Fragen betrachtet werden:

– Welche Bauphasen sind für den öffentlichen Verkehr kritisch?

– Können die kritischen Phasen auf ein definiertes Zeitfenster begrenzt werden?

– Können Vollsperrungen bzw. auf Autobahnen der Wegfall von Fahrstreifen durch Organisation der Baustelle, spezielle Verfahren und Arbeitsweisen vermieden oder zeitlich begrenzt werden?

– Können Arbeitsabläufe oder Tätigkeiten so zusammengefasst werden, dass Auswirkungen auf den Verkehr minimiert werden?

– Können Arbeiten so in kürzere Bauabschnitte aufgeteilt werden, dass Auswirkungen auf den Verkehr minimiert werden?

– Welche Bauabschnitte/Tätigkeiten können bzw. müssen in verkehrsarme Zeiten verlegt werden?

– Können für die Bauzeit Provisorien hergestellt werden, z. B. Ertüchtigen von Banketten, Herstellen von Umfahrungsstrecken oder Fahrbahnverbreitungen im Bereich der Baustelle?

– Können zur Reduzierung der Fahrstreifenbreiten im Baustellenbereich Lkw und/oder Busse umgeleitet werden?

– Kann eine Umleitungsstrecke für den aufzunehmenden Verkehr ertüchtigt werden?

– Ist eine Umleitung der Richtungsverkehre auf getrennten Strecken möglich?

Nach sorgfältiger Abwägung der Auswirkungen im Baustellenbereich und auch im Bereich der Umleitungsstrecken ist festzulegen, welche Verkehrsführung während der Baumaßnahme sinnvoll sowie vertretbar ist und wie die Straßenbaumaßnahme durchgeführt werden muss. Als Ergebnis einer Gesamtgefährdungsabwägung sind die erforderlichen Maßnahmen für die Straßenbaustelle und/oder die Umleitungsstrecke festzulegen.

Werden diese Überlegungen in der Planungsphase nicht berücksichtigt, wird es während des späteren Bauablaufs schwerfallen, eine geeignete Lösung im Nachhinein kurzfristig zu realisieren.

7 Beispielhaft ausgewählte Baustellensituationen

In diesem Teil werden für Straßenbaustellen längerer und kürzerer Dauer Praxisbeispiele dargestellt, in denen RSA und ASR A5.2 angewendet werden.

Die Eignung der in den Beispielen dargestellten Lösungen ist für die jeweilige örtliche, verkehrliche und bautechnische Situation unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen. Sind Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient das Beispiel als Basis.

Die Beispiele differenzieren nach innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen.

7.1 Beispiel Innerorts: Erneuerung eines Fahrstreifens – Fahrbahnbreite 6,90 m Bauphase A (Arbeiten mit Personen im Grenzbereich zum fließenden Verkehr)

Während der Phase des Asphalteinbaus ist der Aufenthalt von Personen im Grenzbereich zum Straßenverkehr erforderlich. Aufgrund der fehlenden Breiten muss der vorbeifließende Verkehr auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden. Die Verkehrsführung erfolgt über Leitbaken.

Da in Bauphase A somit nur Pkw-Verkehr an den Leitbaken vorbeifährt, können Außenspiegel nicht in den Sicherheitsabstand (SQ) hineinragen. Deshalb wird unter Anwendung von Punkt 4.3 Absatz 3 ASR A5.2 die Bezugslinie für den seitlichen Sicherheitsabstand SQ zu der dem Verkehr zugewandten Kante der Leitbake verschoben. Die Bezugslinie liegt in diesem Fall somit nicht auf deren Mittelachse. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf 20 km/h begrenzt. In Anlehnung an Tabelle 1 der ASR A5.2 wird ein seitlicher Sicherheitsabstand von 20 cm ermittelt. Da Anlieferung des Einbaumaterials nur über rückwärtsfahrende Lkw erfolgen kann, ist diese Bauvariante nur bei kurzen Rückfahrwegen möglich.

Bild 1: Innerorts – Deckschichteinbau bei kurzer Rückwärtsfahrtstrecke für Baustellen-Lkw – Fahrbahnbreite 6,90 m – Bauphase A

Bauphase B

In den Zeitfenstern, in denen sich Beschäftigte nur in einem sicheren Bereich zum fließenden Verkehr aufhalten, ist die Aufrechterhaltung des Lkw-Verkehrs möglich.

Bild 2: Innerorts – Deckschichteinbau bei kurzer Rückwärtsfahrtstrecke für Baustellen-Lkw – Fahrbahnbreite 6,90 m – Bauphase B

7.2 Beispiel Landstraße: Gehölzschnittarbeiten – Fahrbahnbreite 7,50 m

Geplant ist die Durchführung von Gehölzschnittarbeiten unter Einsatz eines Hubsteigers auf einer 7,50 m breiten Fahrbahn. Die Fahrstreifenbreite wird auf 2,75 m beschränkt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Es finden Tätigkeiten im Grenzbereich zum fließenden Verkehr statt. BM beträgt 80 cm.

Bild 3: Landstraße – Arbeitsstellen kürzerer Dauer – Gehölzschnittarbeiten

Hinweis: Wenn Geäst zu weit in die Fahrbahn ragt, können auch kurzzeitige Vollsperrungen notwendig werden. Durch Änderung des technologischen Aufstellortes des Arbeitsmittels (z. B. Nutzung eines tragfähigen Bankettes) oder Reduktion des seitlichen Sicherheitsabstandes SQ durch Herabsetzen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit können Platzbedarfe variiert und an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

7.3 Beispiel Autobahnen: Erneuerung eines Betonfeldes – Fahrbahnbreite 11,25 m

Verkehrsführung beim Abbruch der Betonplatte

Beim Zertrümmern der Betonplatte und beim maschinellen Ausräumen des Betonaufbruchs ist in der Regel kein Arbeitsraum neben der zu erneuernden Fläche erforderlich. Sollten manuelle Arbeiten, z. B. zum Wegräumen von Abbruchteilen, welche auf die Fahrbahn neben die Abbruchkante gefallen sind, erforderlich sein, sind die hierfür benötigten Platzbedarfe separat zu ermitteln.

Bild 4: Beispiel Autobahnen: Erneuerung eines Betonfeldes

Verkehrsführung beim Betonieren

Die Fahrstreifenbreite bleibt auf 3,00 m eingeengt. Die zulässige Geschwindigkeit wird auf 40 km/h beschränkt (RSA, Teil D, Abschnitt 2.4.2). Der nach ASR A5.2 erforderliche seitliche Sicherheitsabstand SQ beträgt 40 cm (Tabelle 1). Beim Betonieren sind in dem gewählten Beispiel neben der zu erneuernden Fläche Tätigkeiten erforderlich, welche einen Arbeitsraum von 80 cm benötigen. Damit stehen für SQ noch 32,5 cm zur Verfügung. Eine Verringerung des SQ auf 32,5 cm setzt folgende zusätzliche Maßnahmen voraus:

– Tageslicht

– Räumlich eng begrenzter Baubereich, z. B. Sanierung eines Betonfeldes

– Verringern des Leitbakenabstandes auf 10 m

– Installieren einer Geschwindigkeitsanzeige oder eines „Dialog-Displays“ o. Ä.

Bild 5: BAB 3: Betonieren bei vzul = 40 km/h mit ergänzenden Maßnahmen

8 Zusammenfassung

Jedes Bauen stört den Verkehrsfluss. Das Aufrechterhalten aller Fahrspuren, vorzugsweise ohne Geschwindigkeitsreduzierung, ohne Beeinflussung des Verkehrs, ohne Zusatzkosten, ohne zusätzlichen Zeitaufwand und bei simpelster Verkehrsführung bei gleichzeitiger Durchführung einer Straßenkomplettsanierung ist ein Wunschgedanke, der bei näherem Hinsehen als nicht realistisch erkannt werden muss. Er kann nicht Gegenstand ernsthafter Diskussionen sein. Soll der Verkehr trotz Bauarbeiten an der Baustelle vorbeigeführt werden, so müssen hierfür entsprechende zusätzliche Maßnahmen, Bauflächen, Bauzeiten und daraus folgende Kosten eingeplant und bereitgestellt werden.

Werden neue Straßen oder Verbreiterungen von Fahrbahnquerschnitten geplant, ist der Bauherr seit 1998 verpflichtet, bereits in der Planungsphase die sichere Durchführung von späteren vorhersehbaren Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten zu berücksichtigen und in der sogenannten „Unterlage für spätere Arbeiten“ zusammenzustellen. Dabei sind auch Gefährdungen durch den fließenden Verkehr zu beachten.

Will der Bauherr kostengünstig, schnell und mit bester Produktqualität bauen, ist eine Vollsperrung oftmals die bessere Lösung. Bei einer Vollsperrung fallen z. B. Längs- und Quernähte weg. Hierdurch verbessert sich die Produktqualität der Straße und somit die Haltbarkeit. Eine geringere Reparaturhäufigkeit verringert die Belastung der Verkehrsteilnehmer. Nicht zu vernachlässigende Mitnahmeeffekte bei einer Vollsperrung sind geringere Baukosten und -zeiten. Verkürzte Bauzeiten kommen auch den Verkehrsteilnehmern zugute. Diesen Vorteil haben bereits jetzt viele Baulastträger und Verkehrsbehörden erkannt und setzen ihn erfolgreich in der Praxis um.