FGSV-Nr. FGSV 002/103
Ort Erfurt
Datum 15.04.2013
Titel Micro-/Minitrenching und andere Verfahren zur Leitungsverlegung
Autoren Dipl.-Ing. Kai Lachmann
Kategorien Kommunal
Einleitung

Im europäischen Vergleich liegt Deutschland in der Ausstattung der Haushalte mit Breitbandanschlüssen im hinteren Bereich Europas. Zur Förderung der Vernetzung der Haushalte mit Breitbandanschlüssen wurde deshalb eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes durch den Bundesrat im März 2012 beschlossen. Ziel dieser Novelle ist es, bis 2018 ca. 75 % aller Haushalte mit Breitbandanschlüssen auszustatten. Im Wesentlichen beschäftigt sich diese Novelle mit dem Einsatz von Micro-/Minitrenching. Die Anwendung dieses Verfahrens hat bei den betroffenen Fachverbänden zu erheblichen Diskussionen geführt. Vorerst konnte durch die Erstellung eines „Arbeitspapiers für Bauleistungen zur Glasfaserkabelverlegung – Sonderverfahren Mikro/Mini-Trenching der Focusgruppe Mikro-/Mini-Trenching“ der Projektgruppe „Branchenübergreifende Zusammenarbeit“ des IT-Gipfelprozesses eine Grundlage für die technischen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dies ist allerdings nur ein erster Schritt. Die offenen Fragen/Probleme müssen nun kurzfristig geklärt werden. Es ist jedoch jetzt schon ersichtlich, dass mit dem Einsatz von Trenchingverfahren im öffentlichen Straßenland erhebliche Probleme zu lösen sind. Diese gilt es in der Zukunft, für alle Betroffenen, zufriedenstellend zu lösen.

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1 Einleitung

Im europäischen Vergleich liegt Deutschland in der Ausstattung der Haushalte mit Breitbandanschlüssen im hinteren Bereich Europas. Zur Förderung der Vernetzung der Haushalte mit Breitbandanschlüssen wurde deshalb eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes durch den Bundesrat im März 2012 beschlossen. Ziel dieser Novelle ist es, bis 2018 ca. 75 % aller Haushalte mit Breitbandanschlüssen auszustatten. Im Wesentlichen beschäftigt sich diese Novelle mit dem Einsatz von Micro-/Minitrenching. Die Anwendung dieses Verfahrens hat bei den betroffenen Fachverbänden zu erheblichen Diskussionen geführt. Vorerst konnte durch die Erstellung eines „Arbeitspapiers für Bauleistungen zur Glasfaserkabelverlegung – Sonderverfahren Mikro/Mini-Trenching der Focusgruppe Mikro-/Mini-Trenching“ der Projektgruppe „Branchenübergreifende Zusammenarbeit“ des IT-Gipfelprozesses eine Grundlage für die technischen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dies ist allerdings nur ein erster Schritt. Die offenen Fragen/Probleme müssen nun kurzfristig geklärt werden. Es ist jedoch jetzt schon ersichtlich, dass mit dem Einsatz von Trenchingverfahren im öffentlichen Straßenland erhebliche Probleme zu lösen sind. Diese gilt es in der Zukunft, für alle Betroffenen, zufriedenstellend zu lösen.

Der Vortrag gibt einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, dem eigentlichen Trenchingverfahren sowie einen Überblick über weitere mögliche Verfahren zur Leitungsverlegung. Dabei wird auf folgende Verfahren eingegangen:

  • Leitungsverlegungen im Zuge des Straßenneubaus,
  • Leitungsverlegungen im Leitungsgraben,
  • grabenlose Rohrverlegung (z.B. Spülbohrverfahren),
  • Leitungsverlegungen mit Freilandleitungen,
  • Leitungsverlegungen in vorhandenen Ver- oder Entsorgungssystemen,
  • hochleistungsfähige Mobilfunknetze.

Eine Abwägung, welches Verfahren wo und wann angewendet wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die durch den jeweils zuständigen Straßenbaulastträger, in Verbindung mit den Versorgungsträgern und Bauunternehmen, genau abzuwägen ist.

2 Leitungsverlegung mit Micro-Trenching

2.1 Bauweise

Mikro- und Minitrenching ist ein Verfahren zur Herstellung von schmalen Gräben oder Schlitzen durch Schneiden oder Fräsen zur Verlegung von Mikrorohr-/Mikro- bzw. Mini-Glasfaserkabeltrassen. Die Verlegesohltiefe der Leitungen liegt beim Minitrenching im Bereich der Frostschutz- und Tragschicht, unterhalb des gebundenen Oberbaus der betroffenen Fahrbahn bzw. des Geh- oder Radweges. Die Verfüllung des Grabens erfolgt zeitnah nach der Herstellung, die Öffnungszeit des offenen Schlitzes beträgt maximal 2 Tage. Als Verfüllbaustoff, unter dem gebundenen Oberbau, ist ein frostsicherer, zeitweilig fließfähiger, selbstverdichtender Verfüllbaustoff zu verwenden. Die Mikro- und Minitrenching-Verfahren kommen ausschließlich in Straßen der Bauklassen II – VI und Geh- und Radwegen zur Anwendung.

Das Verfahren stellt gemäß § 68 Telekommunikationsgesetz (TKG) eine neue Möglichkeit für die Herstellung von Trassen im Breitbandausbau dar.

Tabelle: Trenching – Bauweisen

2.2 Änderungen des Telekommunikationsgesetz (TKG)

In einer Novelle des TKG durch den Bundesrat im März 2012 wurden im Wesentlichen Änderungen des § 68 Absatz 2 TKG und des § 76 TKG beschlossen. Das Ziel war bzw. ist die Forcierung des Breitbandausbaus.

Im Folgenden wird auf die wesentlichen Punkte/Änderungen im TKG eingegangen:

2.2.1 § 68 Abs. 2 TKG Grundsatz der Benutzung öffentliche Wege

  • Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
  • Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) im Wege des Micro- oder Minitrenching zu verlegen.

    Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
  1. die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
  2. nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
  3. der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.

Die Punkte 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in

  • Bundesautobahnen und
  • autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

Schon anhand dieser Darstellung sind die zahlreichen widersprüchlichen und unklaren Punkte im § 68 TKG erkennbar.

2.2.2 § 70 TKG (Mitbenutzung)

In diesem Zusammenhang muss nochmals auf den § 70 TKG (Mitbenutzung) hingewiesen werden. Die Prüfung dieses Paragraphen sollte bei der Genehmigung von weiteren Telekommunikationslinien stets eingefordert werden.

„Soweit die Ausübung des Rechts nach § 68 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehenen Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Fall hat der Mitbenutzungsberechtigte an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.“

2.3 Widersprüchliche Regelwerke

DIN 1998 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen; Richtlinien für die Planung

  • Überdeckung bei Rohrtrassen 0,5 m
  • Überdeckung bei Erdkabelverlegung 0,6 m

DIN 1998 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen; Richtlinien für die Planung

  • Überdeckung bei Rohrtrassen 0,5 m
  • Überdeckung bei Erdkabelverlegung 0,6 m

ATB-BeStra Allgemeine Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien

  • Mindestüberdeckung 0,5 m
  • Mindestens 0,1 m unter Planum (OK Schutzrohr/Planum)

ZTV A-StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen 2012

  • Wiederherstellung der Verkehrsflächenbefestigung hat so zu erfolgen, dass sie dem ursprünglichen Zustand entspricht
  • Randzonen erfordern eine Abtreppung, die eine Nachverdichtung ermöglichen

Berufsgenossenschaft Merkblatt D 152 Erdverlegte Leitungen

  • Fräseinsatz nur dort, wo die Lage der Leitung durch Ortung/Suchschlitze festgestellt wurde und der Abstand von 0,1 m bzw. 0,3 m eingehalten wird
  • Verlust des Versicherungsschutzes

Hinweise für die Herstellung und Verwendung von zeitweise fließfähigen, selbstverdichtenden Verfüllbaustoffen im Erdbau (H ZFSV)

  • Einsatz zeitweise fließfähiger, selbstverdichtender Verfüllbaustoffe (H ZFSV) nur in Verfüllzonen gestattet

Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
BGI 759 Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel/Rohrleitungen

  • Tiefbaubestimmung durch Ortungsgeräte nicht zulässig für die Bestimmung Abstand Kabel/Erdbaumaschine

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

  • 16 Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • Verunreinigtes Fräsgut kann nicht dem Heißmischgut wieder zugeführt werden
  • Bauproduktverordnung BWR 7

2.4 Technische Grundlagen

Die technischen Grundlagen für das Arbeiten mit Mikro-/Mini-Trenching ist im Arbeitspapier:

„Sonderverfahren Mikro/Mini-Trenching der Focusgruppe „Mikro-/Mini-Trenching“ der Projektgruppe „Branchenübergreifende Zusammenarbeit“ des IT-Gipfelprozesses zusammengefasst.

Dieses Arbeitspapier soll den Kommunen eine Orientierungshilfe für kommunale Investitionsmaßnahmen geben.

2.5 Resümé

2.5.1 Vorteile Ausbau Micro-Trenching

  • Schneller Ausbau der Breitbandtechnologie in Deutschland
  • Kostensenkung (erstmalig) 30 %
  • Verkürzung der Bauzeit von 50 m pro Tag bei der konventionellen Art auf ca. 150 m pro Tag (teilweise wird mit einer Tagesleitung von bis zu 600 m geworben)
  • Reduzierung der Belastung für Verkehrsteilnehmer und Anwohner
  • Materialeinsatz (Umgang mit den Ressourcen)

2.5.2 Nachteile Ausbau Micro-Trenching

  • Schwächung des statischen Systems Straße
  • Verkürzung der Lebensdauer der Straße
  • Folgekosten unklar
  • Ausbau widerspricht gültigen Regelwerken
  • Einsatz nicht auf BAB bzw. BAB ähnlichen Straßen

Micro-Trenching ist eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit zur Verlegung von Breitbandkabeln. Der Einsatz sollte nur in bestimmten Bereichen erfolgen.

Eine klare Regelung zu den Folgekosten ist erforderlich (nicht zu Lasten des Straßenbaulastträgers).

Eine Anpassung der Vorschriften/Regelwerke ist erforderlich.

3 Weitere klassische Verfahren zur Leitungsverlegung

3.1 Leitungsverlegung im Zuge eines Neubaus einer Straße

Die sicherlich sinnvollste Lösung für den Bau neuer Leitungen ist, diese im Zuge der erstmaligen Herstellung einer Straße mitzuverlegen. Dazu ist im Vorfeld eine Koordination mit den anderen am Bau Beteiligten erforderlich. Die anfallenden Kosten müssen schon in der Planung aufgeteilt werden. Durch den anstehenden Ausbau ist die zusätzliche Verlegung nur ein kleiner Randaspekt und führt zu einer erträglichen Belastung für die Betroffenen. Auf jeden Fall sollte der Einsatz von Leerrohren/Kabelkanälen bei einem Neubau einer Straße ebenfalls überlegt werden, auch wenn dies wieder zu neuen Problemen mit der Vermarktung und Finanzierung dieser Leerrohre führt.

3.2 Leitungsverlegungen im Leitungsgraben ZTV A-StB 2012

Die Leitungsverlegung im Leitungsgraben nach den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB 2012) bedeutet einen massiven Eingriff in den Straßenkörper. Allerdings handelt es sich um ein erprobtes Verfahren, welches den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Die ZTV A-StB behandeln den Aufbruch von Verkehrsflächen, das Herstellen und Verfüllen von Leitungsgräben sowie die Wiederherstellung der Oberbauschichten. Sie sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, Bestandteil des Bauvertrages sind.

Ziel der Wiederherstellung ist es, dass der Oberbau der aufgegrabenen Verkehrsfläche dem ursprünglichen Zustand technisch entspricht. Dieses Bauverfahren ist verhältnismäßig teuer und bedeutet eine relativ lange Bauzeit und führt zu bekannten Einschränkungen und Behinderungen für die Anwohner.

3.3 Grabenlose Rohrverlegung

Mit der grabenlosen Leitungsverlegung (Ramm-, Spülbohr-, Pressbohrverfahren) ist die Verlegung von Erdkabeln und Rohrleitungen sehr wirtschaftlich möglich. Der Vergleich mit anderen möglichen Verfahren ist immer und in jedem Fall lohnenswert. Insbesondere bei Wegkreuzungen, Straßenunterfahrungen und Gewässerkreuzungen sind diese Verfahren eine mögliche Variante. Sie stellen eine kostengünstige, genehmigungsrechtlich am kürzesten realisierbare Möglichkeit dar. Es kann ein entscheidender Vorteil der Bohrtechniken sein, dass sie in der Lage sind den kürzesten Trassenweg zu ermöglichen. Ein besonderer Vorteil besteht ebenfalls in der Verlegetiefe, da diese keinen relevanten Kostenfaktor darstellt. Eine Leitungsverlegung in 1 m oder 8 m Tiefe ist nahezu kostenneutral, da im Wesentlichen nur die Bohrarbeiten, die Bohrloch-Aufweitarbeiten und der Erdkabeleinzug ins Bohrloch als Arbeitskosten anfallen. Die Arbeitszeiten für das Bohren sind wesentlich geringer als gemeinhin angenommen wird.

Beim Faktor Bauraumbeanspruchung ist der Unterschied sogar sehr drastisch. Die Kabelverlegungen durch die unterschiedlichen Bohrtechniken beanspruchen nur wenig Platz im Gegensatz zu Leitungen in offenen Gräben. Grabenlos verlegte Leitungen stellen keinerlei Beeinträchtigungen und keinerlei Gefahren für Flora und Fauna dar, zudem können Bauarbeiten mit der Bohrtechnik sogar auch an milden Wintertagen ausgeführt werden.

Die Verlegegeschwindigkeit ist ein weiterer, sehr entscheidender Vorteil dieser Verfahren.

3.4 Leitungsverlegungen mit Freilandleitungen

Der Ausbau des Leitungsnetzes mit Freilandleitungen ist eine weitere kostengünstige Variante. Die Verlegung eines Erdkabels kostet in der Regel ein Vielfaches einer Freilandleitung. Auch wenn die Überlandnetze nicht 100-prozentig störungssicher sind, stellen diese durchaus eine mögliche Variante dar. Freilandleitungen sind störungsanfälliger, wie Leitungen, die im Boden verlegt sind. Wenn der Blitz einschlägt oder ein Sturm die Leitung beschädigt kommt es sofort zu starken Spannungsschwankungen im Netz. Ein weiterer wesentlicher Faktor, der gegen die Freilandleitung spricht, ist der gestalterische Aspekt und die damit verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Weiterhin ist zu beachten, dass bei gleichem Leiterquerschnitt eine geringere Übertragungsleistung vorhanden ist, die Leitungen nur sehr begrenzt überlastbar sind und der Transportverlust höher wie bei Erdleitungen ist.

3.5 Leitungsverlegungen in vorhandenen Versorgungssystemen

Die Forderung des Marktes, diese Netze schnell, flexibel und kostengünstig auf- und auszubauen, hat einen alten Gedanken neu belebt. Dabei werden die vorhandenen Abwassernetze für weitere als die ihnen ursprünglich zugedachten Zweck genutzt. Durch den Einsatz der Verlegesysteme in bestehenden Abwasserkanälen können komplette Kommunikationsleitungen fast ohne konventionellen Tiefbau realisiert werden. Diese innovativen und effizienten Bauverfahren ermöglichen teilweise eine Anbindung über den bestehenden Abwasserhausanschluss. Zu beachten ist hierbei, dass neben der Querschnittsreduzierung der Abschluss einer vertraglichen Regelung zwischen den Leitungsinhabern erfolgen sollte. Diese Variante zieht keinen Eingriff in den Straßenkörper nach sich, womit dann eine Schonung der Ressourcen erfolgt. Die Anlieger sind bei diesem Verfahren minimal belastet.

3.6 Hochleistungsfähiges Mobilfunknetz

Die Nutzung von frei gewordenen Funkfrequenzen, der sogenannten Digitalen Dividende für mobiles Breitband, soll für die Erstellung eines Hochleistungsfähigen Mobilfunknetzes genutzt werden. Diese waren im Mai 2010 von der Bundesnetzagentur an verschiedene Unternehmen versteigert worden. Die Versteigerung war mit der Bedingung verknüpft, die hochleistungsfähigen Mobilfunknetze vorrangig in bislang unversorgten Regionen aufzubauen. Konkret wurden die Netzbetreiber verpflichtet, zunächst Städte und Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern mit mobilem Breitband zu versorgen. Wie die Bundesnetzagentur Ende September 2011 mitteilte, haben die Telekommunikationsanbieter ihre Versorgungsverpflichtung erfüllt.

4 Zusammenfassung

  • Jede Methode hat seine Berechtigung.
  • Wo, welche Methode angewendet wird muss im Einzelfall genau geprüft werden.
  • Die weitere Entwicklung der technischen Möglichkeiten ist zu beachten.