FGSV-Nr. FGSV 002/125
Ort Koblenz
Datum 09.05.2019
Titel Das neue „Merkblatt Bäume an Straßen“ – Versöhnung zwischen Verkehrssicherheit und Alleenschutz?
Autoren Andreas Heil
Kategorien Landschaftstagung
Einleitung

Kaum ein Thema im Bereich des Straßenbaus ist dermaßen emotional beladen wie das Thema Bäume an Straßen. In der hitzigen Diskussion scheinen die eigenen Argumente schlüssig und die einzig sinnvolle Möglichkeit, die andere Seite dagegen argumentiert ideologisch und als Handlanger einer bestimmten politischen Zielsetzung. Man denke an die „springenden Alleebäume“ von Rosendorfer (1996) oder die „schweigenden und unschuldigen Scharfrichter“ bei Reissinger (1963). Und noch heute hört man bisweilen „die Todesstrafe ist abgeschafft, ein Fahrfehler darf nicht mit dem Tod bestraft werden“. Ist das zynisch oder ist es zynisch, bei dieser Erkenntnis den Bäumen nicht direkt an den Stamm zu wollen? Ganz klar: Hier kann etwas nicht stimmen. Führt man die Diskussion auf diesem Niveau weiter, ist eine Annäherung nicht erwünscht. Aber mit der Erarbeitung des „Merkblattes Bäume an Straßen“ scheint die Annäherung endlich zu gelingen. Wie weit sie letztlich gehen wird, muss sich zeigen.

Ich möchte heute einen Überblick über die aktuellen Regelungen zu Bäumen an Straßen und einen Einblick in das Merkblatt geben.

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1 Ein schweres Thema – eine Annäherung

Kaum ein Thema im Bereich des Straßenbaus ist dermaßen emotional beladen wie das Thema Bäume an Straßen. In der hitzigen Diskussion scheinen die eigenen Argumente schlüssig und die einzig sinnvolle Möglichkeit, die andere Seite dagegen argumentiert ideologisch und als Handlanger einer bestimmten politischen Zielsetzung. Man denke an die „springenden Alleebäume“ von Rosendorfer (1996) oder die „schweigenden und unschuldigen Scharfrichter“ bei Reissinger (1963). Und noch heute hört man bisweilen „die Todesstrafe ist abgeschafft, ein Fahrfehler darf nicht mit dem Tod bestraft werden“. Ist das zynisch oder ist es zynisch, bei dieser Erkenntnis den Bäumen nicht direkt an den Stamm zu wollen? Ganz klar: Hier kann etwas nicht stimmen. Führt man die Diskussion auf diesem Niveau weiter, ist eine Annäherung nicht erwünscht. Aber mit der Erarbeitung des „Merkblattes Bäume an Straßen“ scheint die Annäherung endlich zu gelingen. Wie weit sie letztlich gehen wird, muss sich zeigen. Ich möchte heute einen Überblick über die aktuellen Regelungen zu Bäumen an Straßen und einen Einblick in das Merkblatt geben.

2 Bäume an Straßen – die Argumente

Zu Beginn sollen die verschiedenen Positionen dargestellt werden. Die Landschaftsplanung ist dafür sicher ein guter Ort, denn viele „grüne“ Kolleginnen und Kollegen der Straßenbauverwaltungen kennen beide Seiten sehr gut.

2.1 Kulturgut, Naturschutz und Landschaftsbild

Alleen und einseitige Baumreihen sind ein Teil des natürlichen und kulturellen Erbes vieler Regionen, für die der Straßenbau in besonderer Weise Verantwortung trägt. Sie beleben das Landschaftsbild und erfüllen vielfältige Aufgaben im Landschaftshaushalt und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Darüber hinaus hat Straßenbepflanzung positive Auswirkungen auf die Straßenraumgestaltung, die optische Führung und die Stabilisierung des Straßenkörpers.

Die ökologische Bedeutung der Alleen steigt mit dem Alter. Auch die gestaltende Kraft der Alleen nimmt Jahr für Jahr zu, zumindest bis altersbedingte Abgänge unvermeidbar werden. Auch die Verwendung von seltenen oder besonders regionaltypischen Arten kann der Wert steigen.

Aufgrund dieser Bedeutung werden Alleen und Baumreihen im Bundesnaturschutzgesetz an mehreren Stellen thematisiert. Sie können beispielsweise als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden. Auch der Schutz als Naturdenkmal ist möglich. Es gibt im Allgemeinen Artenschutz Regelungen zum Baumschnitt, und das dauerhafte Entfernen von Alleen ist in der Regel als Eingriff einzustufen und ausgleichspflichtig.

Einige Länder gehen darüber hinaus. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Alleenschutz in die Verfassung aufgenommen. Die Liste der besonders geschützten Biotope wurde z. T. explizit um Alleen ergänzt. Alleen können im Rahmen der Landschaftsplanung und der Biotopvernetzung eine besondere Rolle spielen.

Alleen sind also ein sehr wertvolles Landschaftselement, das einen hohen gesetzlichen Schutz genießt.

2.2 Verkehrssicherheit

Kommen wir zur Verkehrssicherheit. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) hat es sehr kurz und meines Erachtens treffend formuliert: „Schön, aber gefährlich“.

Hindernisse am Straßenrand sind, wenn man von der Straße abkommt, natürlich gefährlich. Und die Statistiken führen immer noch erschreckend hohe Zahlen von Verunglückten an Bäumen, jedes Jahr finden ungefähr 600 Menschen den Tod am Baum. Jeder vierte auf Landstraßen verunglückte starb bei Baumunfällen, häufiger sind nur Unfälle mit Gegenverkehr.

Es ist wichtig, gerade im Hinblick auf Strategien zur Senkung der Gefahren, die genauen Gründe und Abläufe dieser Unfälle zu erkennen, und dabei spielen die Stichworte überhöhte Geschwindigkeit und Alkohol eine nicht unwesentliche Rolle. Diese Ursachen gilt es zu bekämpfen, aber das Verunglücken am Baum mit „selbst schuld“ abzutun ist äußerst zynisch und zudem falsch. Es gibt viele Gründe für das Abkommen von der Straße.

Eine sinnvolle Strategie zur Verringerung der Unglücke an Bäumen muss also die Ursachen bei den Fahrenden (insbesondere Alkohol und Geschwindigkeit und diesbezügliche Kontrollen) und die Aspekte der Linienführung und Straßengestaltung in Augenschein nehmen.

Schauen wir uns kurz die beiden in der öffentlichen Diskussion immer wieder zitierten Regelwerke, die ESAB und die RPS, an.

Die „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume“ (ESAB) (FGSV 2006 b), die – das sei am Rande bemerkt – deutlich besser sind als ihr Ruf, bauen auf der Erkenntnis auf, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn Unfallhäufungen vorliegen oder ansonsten die Abkommenswahrscheinlichkeit erhöht ist. Das Auffinden von diesen auffälligen Bereichen wird beschrieben.

Der Kern der ESAB sind dann die zu ergreifenden „Maßnahmen zur Verringerung von Unfällen mit Aufprall auf Bäume und der Unfallfolgen“. Sechs verschiedene Maßnahmen werden zur Entschärfung aufgeführt. Erst dann, wenn keine dieser Maßnahmen auch in Kombination geeignet bzw. angemessen ist, das Unfallgeschehen wesentlich zu verbessern, ist über das Entfernen von Bäumen zu entscheiden.

Soweit die Theorie. Ob in der Praxis dem geforderten Abwägungsprozess genügend Raum gegeben wird, kann man in manchen Fällen bezweifeln.

In einem letzten Abschnitt der ESAB wird die Pflanzung an bestehenden Straßen thematisiert, dazu später mehr.

Die „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (RPS) (FGSV, 2009) haben dagegen einen komplett anderen Ansatz. Im Kern der Richtlinien werden Räume an Straßen beschrieben, in denen Gefahrenstellen bestimmter Gefährdungsstufen durch Schutzeinrichtungen zu sichern sind. Die RPS sind – kurz gesagt – anzuwenden bei neuen Straßen (bzw. Baumaßnahmen) oder neuen Hindernissen, nicht aber im Bestand.

Ein Beispiel, bewusst kein Baum: Eine Lärmschutzwand steht neben der Fahrbahn. Diese Lärmschutzwand wird in der Gefährdungsstufe 3 „Hindernisse mit besonderer Gefährdung von Fahrzeuginsassen“ eingeordnet. In Abhängigkeit von der Geschwindigkeit und der Böschungshöhe ergibt sich der kritische Abstand. Darunter sind Schutzeinrichtungen vorzusehen, darüber nicht.

Stichwort Baum: Das sucht man in den RPS vergebens. Das ist nachvollziehbar, wenn man betrachtet, dass die RPS – im Gegensatz zu den ESAB – alle Gefahrenstellen untersuchen und allgemeine Aussagen treffen, aber äußerst ungeschickt, wenn man die politische Brisanz des Themas bedenkt.

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau zur Einführung der RPS hat versucht, das zumindest ansatzweise aufzufangen, indem dort unter dem Stichwort „Neupflanzungen“ ergänzende Erläuterungen gegeben werden. Dort wird darauf verwiesen, dass Bäume mit mehr als 25 cm Stammumfang (das sind ca. 8 cm Durchmesser) die Eigenschaften haben, die die RPS als „nicht verformbare punktuelle Einzelhindernisse“ beschreiben, und somit mit Schutzeinrichtungen zu sichern sind.

Dass einige Straßenbauverwaltungen die Regelungen der RPS zum Anlass genommen haben, Bäume als Hindernisse großflächig zu beseitigen, entspricht somit nicht dem Wortlaut der RPS, aber möglicherweise dem Geiste des Werkes. Das BMVI hat sich im Nachgang bemüht, die Wogen zu glätten und in ergänzenden Schreiben darauf hingewiesen, dass im Bestand die ESAB anzuwenden sind.

Einen hundertprozentigen Schutz vor Baumunfällen wird es wohl nicht geben. Ob und mit welchen Mitteln die Vision Zero, der sich BMVI und DVR verpflichtet fühlen, erreicht werden kann, ist eine schwierige Frage. Das Ziel ist zumindest richtig. Aber ein isoliertes „Baum ab“ wird nicht die Lösung sein. Viele andere Maßnahmen wie Schutzeinrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Kontrolle werden dabei eine wesentliche Rolle spielen müssen.

3 Eine kleine jüngere Historie

Keine Sorge, an dieser Stelle möchte ich nicht die Geschichte der Allee von den Römern bis ins Mittelalter erzählen, nicht über Schillers Empfehlungen zur Baumpflanzung an Landstraßen, nicht über marschierende Truppen unter Bäumen und erst recht nicht über die alten und lang andauernden Streitigkeiten wie bei der Entstehung der ESAB berichten. Mein Rückblick ist nur kurz und beginnt mit den neuen RPS 2009.

Die Fronten waren recht verhärtet und man glaubte durch die Weglassung des Wortes „Baum“ die Diskussion zu beruhigen, so war zumindest die Forderung des BMU. Anstelle dessen sollte der Punkt Neupflanzungen im ARS thematisiert werden. Das war wohl ein Fehler. Während sich in der Folgezeit einige Straßenbauverwaltungen darin bestärkt sahen, gegen Bäume an Straßen vorzugehen, wuchsen das Unverständnis und der Widerstand auf Seiten des Naturschutzes. Die Umweltministerkonferenz forderte im Juni 2016 schließlich das BMVI auf, die Umweltseite bei einer Fortschreibung der RPS zu beteiligen.

Das BMVI richtete im September 2015 einen Runden Tisch unter Leistung des Abteilungsleiters Straßenbau aus. Die scheinbar unversöhnlichen Sichtweisen wurden deutlich vorgetragen, aber man saß an einem Tisch und so wurde dieser Runde Tisch der Beginn einer Annäherung und Auftakt für gemeinsame sachliche Gespräche.

Ein ständiger Antreiber der Diskussion war die im April 2016 auf einem Parlamentarischen Abend gegründete Parlamentsgruppe Kulturgut Alleen im deutschen Bundestag unter Leistung von Josef Göppel, CSU. Diese legte im Juni 2016 ihren Beschluss mit Forderungen zum Alleenschutz vor und führte Gespräche mit dem BMVI und DVR.

Im April 2017 wendete sich das BMVI mit einem Rundschreiben „Bäume an Straßen – Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Schutz der Alleen“ an die Länder und erläuterte die aktuelle Regelungslage und stellte noch einmal klar, dass im Bestand die ESAB gelten und die Bemühungen zum Ausbau der Schutzeinrichtungen verstärkt werden müssen, um Alleen erhalten zu können.

Die gemeinsamen Gespräche mündeten dann im Oktober 2017 in den FGSV-Workshop

„Baumschutz im FGSV-Regelwerk“, woraus sich im Anschluss die ad-hoc-Gruppe „Merkblatt für Bäume an Straßen“ bildete. Die gemeinsame Federführung von FGSV und FLL ist für den Prozess von immenser Bedeutung.

4 Konkrete Anforderungen an bestimmte Fallkonstellationen

Wie also können wir konkret mit dem Thema Bäume an Straßen umgehen? Es ist sehr wichtig, hier differenzierte Antworten zu finden. In der Diskussion werden die Themen Alleenerhaltung und Alleenentwicklung oft genug nicht angemessen differenziert.

Das neue „Merkblatt Bäume an Straßen“ versucht genau das zu tun. Von BMU und Alleenbefürwortern wurde oft gefordert, das technische Regelwerk (gemeint sind vor allem die RPS) flexibler anzuwenden. Aber genau das ist meines Erachtens nicht zielführend. Es gibt sehr klassische Fallkonstellation, in denen man ein ähnliches Instrumentarium von Regeln ansetzen kann. Die Ungenauigkeiten (um nicht zu sagen Beliebigkeiten) in der Anwendung des Regelwerkes haben ja gerade dazu geführt, dass im Bestand reihenweise Alleen gefallen sind.

Vier Fallkonstellationen werden hier unterschieden.

  1. Bestehende Bäume an Straßen.
  2. Neue Bäume an bestehenden Straßen?
  3. Neubau von Straßen mit Bäumen?
  4. Alleenentwicklung abseits der Bundesfernstraßen.

4.1 Bäume an Straßen – Was ist zu tun? Was kann man tun?

a) Grünpflege und Nachpflanzungen

Bäume an Straßen und insgesamt die Bepflanzung an Straßen gehören als sogenanntes „Zubehör“ zu den Straßen. Dieses ist dauerhaft zu unterhalten und pflegen.

Mit anderen Worten: „Ziel der Grünpflege ist es, durch regelmäßige und effiziente Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Erhaltung und Verjüngung der Bäume und Sträucher den Bestand der Grünflächen und damit deren Aufgaben und Funktionen dauerhaft zu sichern.“ Dieser Text stammt wörtlich nicht aus einem „grünen“ Papier, sondern aus dem Grünpflegemerkblatt des Betriebsdienstes.

Dass die dauerhafte Erhaltung des Straßenbegleitgrüns mit seinen Funktionen insbesondere dann von besonderem Gewicht ist, wenn die Bäume als Landschaftspflegerische Maßnahmen im Rahmen der Planfeststellung festgesetzt wurden, oder wenn es sich um geschützte Landschaftsbestandteile oder besonders geschützte Biotope handelt, versteht sich von selbst.

Das ist also der eine Grundsatz, Bäume, Baumreihen und Alleen sind dauerhaft zu erhalten und zu verjüngen. Aber es gibt ja auch den Grundsatz der Verkehrssicherheit. Was bedeutet das dann für die Verjüngung (also Nachpflanzung) im Bestand?

Diese Nachpflanzungen werden derzeit im Abschnitt 4 „Pflanzungen an bestehenden Straßen“ der „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume“ (ESAB, 2006) erläutert.

Das neue Merkblatt wird sich auch diesem Thema widmen.

Die aktuelle Regelung: Bei vitalen Alleen oder einseitigen Baumreihen kann in kleineren Baumlücken (bis 100 m) in der Regel in der alten Flucht nachgepflanzt werden. Solche Nachpflanzungen gelten grundsätzlich nicht als Neupflanzungen.

b) Maßnahmen zur Unfallvermeidung, Entfernen von Bäumen

Wie bereits oben bei der Vorstellung der ESAB dargestellt, können Bäume im Straßenrand ein Sicherheitsrisiko darstellen.

Soweit Bäume an bestehenden Bundesstraßen ein Sicherheitsrisiko darstellen können, sind Maßnahmen zur Verringerung von Unfällen mit Aufprall auf Bäume und der Unfallfolgen zu ergreifen. Die oben bereits erwähnten sechs Maßnahmen, die auch kombiniert werden können und sollen, sind:

  • Bauliche Maßnahmen (bautechnische und entwurfstechnische Maßnahmen),
  • Betriebliche Maßnahmen,
  • Verkehrstechnische Maßnahmen,
  • Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen,
  • Verkehrsüberwachung (mobil oder ortsfest),
  • Herausnehmen der Straße aus einer Allee.

Erst als „Ultima Ratio“ wird das Entfernen von Bäumen beschrieben. Abwägungskriterien werden dargestellt. Kommt man zu dem Ergebnis, dass das Entfernen von Bäumen notwendig ist, muss man auch die gesetzlichen Vorgaben des Naturschutzrechts beachten. Da das dauerhafte Entfernen von Bäumen in der Regel als Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann („Eingriff“), einzustufen ist, sind regelmäßig Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in angemessenem und zumutbarem Umfang vorzusehen. Das Verhältnis bestimmt sich nach Landesrecht. Besondere Landesregelungen zu geschützten Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen sind zu beachten.

Übrigens empfiehlt das BMVI die Errichtung von passiven Schutzeinrichtungen durch Nachrüstung von Schutzeinrichtungen vor Hindernissen zur Prävention auch in noch unauffälligen Bereichen.

Als Ergänzung zu den Maßnahmen der ESAB kann der „Leitfaden für Sonderlösungen zum Baum- und Objektschutz an Landstraßen“ der BASt (BASt, 2017) genutzt werden. Sind Bäume erhaltenswert und sollen gesichert werden, bieten die RPS klassische Schutzmaßnahmen an. Diese können aber oftmals z. B. wegen des engen Platzbedarfs nicht verwirklicht werden. Der Leitfaden enthält Sonderlösungen und weitere Entscheidungshilfen, die vor dem Hintergrund der konkreten Situation vor Ort geplant und umgesetzt werden sollen. Mit diesem Leitfaden ist ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung von Bäumen gelungen.

c) Umgang mit Bäumen bei Baumaßnahmen

Bei Baumaßnahmen an Straßen, selbstverständlich bei Erweiterungen und Um- und Ausbauten, aber auch bei Erneuerung von Straßen sind nicht nur neue, sondern auch schon bestehende Gefahrenstellen abzusichern. Insofern sind hier die RPS anzuwenden. Vorgaben zum Entfernen von Bäumen werden aber nicht gegeben. Die Erhaltung der wertvollen Baumbestände muss in die Planung einbezogen werden. Ansonsten gilt auch hier: das Naturschutzrecht ist zu beachten.

4.2 Neue Bäume an bestehenden Landstraßen?

Nach der grundsätzlichen Erhaltungspflicht und dem schweren Thema Entfernen widmen wir uns nun dem ebenfalls schwierigeren Thema Neupflanzungen. Hierunter sind echte Neupflanzungen zu verstehen, Nachpflanzungen im Bestand haben wir ja bereits abgehandelt.

Reden wir über Bundesfernstraßen, so muss man konstatieren, dass dieses Straßennetz vorwiegend dem überregionalen Verkehr dient und somit – zumindest bei den jüngeren und höhenfrei entworfenen Straßen der Verbindungsfunktionsstufen 1 oder 2 – für höhere Geschwindigkeiten, sprich 100 km/h, ausgelegt sind. Daher ist hier in besonderem Maße ein hohes Sicherheitsbedürfnis zu Grunde zu legen. Die gewünschten hohen Reisegeschwindigkeiten resultieren in hohen Anforderungen an die Sicherheit der Straße.

Bei dieser Ausgangslage sind Baum- und Alleepflanzungen kaum mehr möglich, es sei denn, man hält sich an gewisse Regeln. Und diese werden stark durch die Abstände der RPS geprägt, die wiederum aus den Geschwindigkeiten resultieren.

Die Grundregel ist einfach: keine neuen Bäume innerhalb des kritischen Abstandes zum Rand der befestigen Fläche oder Schutz durch passive Schutzeinrichtungen. Das Regelwerk des Straßenbaus ist an dieser Stelle durchaus streng und spricht von „begründeten Ausnahmefällen", denn auch Schutzeinrichtungen sind aus Sicherheitsgründen nicht komplett problemfrei (nicht nur für Motorradfahrende). Zudem sind bei den Abständen der Wirkungsbereich der Schutzeinrichtung und die Aspekte der betrieblichen Unterhaltung zu beachten.

An Landstraßen mit Gleichlage sind folgende Abstände (A) einzuhalten:

  • Straßen mit Vzul > 100 km/h A = 12,0 m,
  • Straßen mit Vzul 80 bis 100 km/h A = 7,5 m,
  • Straßen mit Vzul 60 bis 70 km/h A = 4,5 m.

Bei Dämmen erhöhen sich die Abstände, bei Einschnittslagen verringern sich die Abstände. Besteht bereits eine Schutzeinrichtung, können Neupflanzungen dahinter erfolgen.

Ein weiterer Spielraum besteht, wenn man Pflanzungen nicht direkt an der Straße vornimmt, sondern bspw. auf Böschungen oder auf der abgewandten Seite von Radwegen. Durch die geometrischen Randbedingungen können hier die kritischen Abstände leichter eingehalten werden.

Selbst wenn es gelingt, sich auf Abstände oder Schutzeinrichtungen zu einigen, fehlt oft der notwendige Grundbesitz zur Anlage von Alleen. Das Land Brandenburg hat daher eine Mustervereinbarung verabschiedet, die es der Straßenbauverwaltung erlaubt, Alleebäume auf den angrenzenden Flächen ohne Grunderwerb zu pflanzen, während der Landwirt diese Alleen als Ökologische Vorrangfläche im Rahmen der Prämienberechnung mit einrechnen kann. Denn zu den förderfähigen Landschaftselementen gehören auch Baumreihen (das sind mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 m).

4.3 Neubau von Straßen mit Bäumen?

Beim Neubau von Straßen gelten im Grunde die gleichen Regeln wie bei der Neupflanzung von Bäumen an bestehenden Straßen, mit dem großen Unterschied, dass hier ein großer planerischer Spielraum besteht, wie mit Bäumen umgegangen wird.

Neue Bundesfernstraßen gerade höherer Verbindungsfunktionsstufen mit hohen Entwurfsgeschwindigkeiten und Bäume im kritischen Abstand sind allerdings schwer miteinander vereinbar. Daher sind Möglichkeiten zu prüfen, Bäume bspw. auf Verwallungen oder der abgewandten Seite von Radwegen zu pflanzen.

Die Idee von knorrigen alten Bäumen direkt an Straßen, deren Laubdach oben über der Straße dicht zusammengewachsen ist, lässt sich hier leider nicht verwirklichen.

4.4 Alleenentwicklung abseits der Bundesfernstraßen

Es gibt Fälle, in denen es unter Berücksichtigung aller Aspekte nicht sinnvoll ist, Bäume und Alleen an einem bestimmten Standort dauerhaft zu erhalten, sei es, weil die Unfallhäufung nicht vertretbar ist, sei es, weil die Alleen an die Altersgrenze kommen bzw. aus Krankheitsgründen nicht mehr sicher sind und die Frage der Nachpflanzungen akut wird, oder die Bäume sind bei einer Baumaßnahme kaum erhaltbar.

In diesem Fall kann es sinnvoller zu sein, die Allee aufzugeben und eine Neupflanzung an einem anderen besser geeigneten Ort vorzunehmen. Geeigneter bedeutet in diesem Fall eine geringere Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern und eine geringere Beeinträchtigung für die Pflanzungen. Wünschenswert ist ein ein räumlicher Zusammenhang. In Frage kommen grundsätzlich

  • das nachgeordnete Straßennetz mit geringen Geschwindigkeiten,
  • ländliche Wege (Verbindungswege oder Feldwege),
  • Radwege.

Bei all diesen Überlegungen sind frühzeitig die Naturschutzbehörden und die Gemeinden bzw. Landkreise einzubeziehen. Baulastträger und Eigentümer müssen zustimmen. Die Übertragung der Baumreihe oder Allee an den Baulastträger und die Ablösung der Unterhaltung ist vorzunehmen.

Einige Länder haben – insbesondere vor dem Hintergrund des Generationenwechsels – bereits ähnliche Überlegungen in die entsprechenden Ländererlasse übernommen.

Auch Kompensationspflichten und der Einsatz von Ersatzgeld im Zusammenhang mit Bäumen müssen geregelt sein.

5 Wohin geht es mit dem neuen Merkblatt?

Das neue „Merkblatt Bäume an Straßen“ (M BaS) wird derzeit gemeinsam durch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) (ad-hoc-Gruppe 3.03) und die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau erarbeitet.

Es ist wichtig, dass das Werk in gemeinsamer Federführung von Vertretern der „grauen“ und „grünen“ Zunft erarbeitet wird. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe vertreten

  • die Straßenbauverwaltung des Bundes (BMVI, BASt) und der Länder (BB, MV, NI, ST),
  • die Naturschutzverwaltung des Bundes (BfN) und der Länder (MV, NW, SH),
  • die Naturschutzverbände (BUND),
  • „baumnahe“ Organisation wie das Institut für Baumpflege und der Bund Deutscher Baumschulen und
  • die Wissenschaft (Hochschule Darmstadt, TU Dresden).

Der Entwurf (Stand 25. Januar 2019) des Merkblattes behandelt viele hier angesprochenen Themen, aber darüber hinaus auch weitere Punkte. Das Hauptthema ist der Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Bäume an Straßen im Einklang mit den Ansprüchen der Verkehrssicherheit. Das Merkblatt enthält zudem die Grundlagen für das Auffinden von unfallauffälligen und sonstigen auffälligen Bereichen und Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit einem Aufprall auf einen Baum.

Das Merkblatt hat aktuell folgende Gliederung:

  • Abschnitt 1 Einführung
  • Abschnitt 2 Allgemeine planungs- und betriebstechnische Aspekte
  • Abschnitt 3 (3.1) Auffinden von auffälligen Bereichen
  • Abschnitt 4 Neue Bäume an Straßen
  • Abschnitt 5 Bestehende Bäume/Bestandsbäume
  • Abschnitt 6 Sonstiges

Ziel ist es, durch das „Merkblatt Alleen“ (MA-StB 92) (BMV, 1992), das „Merkblatt für Baumpflegearbeiten an Straßen“ (BMV, 1994) und die „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume“ (ESAB) (FGSV, 2006 b) zu ersetzen.

Es ist mir ganz wichtig, zu betonen: Ich bin zuversichtlich, ein gutes und abgewogenes Papier zustande zu bringen. Aber fast noch wichtiger ist, dass es gelungen ist, die Diskussion wieder auf eine sachliche und konstruktive Ebene zu heben und eine in der Sache gute Streitkultur zu etablieren. Für dieses Engagement sei allen Beteiligten herzlich gedankt, insbesondere aber den beiden Gremienleitern, Herrn Dr. Nielsen von der FGSV und Herrn Rohrbach von der FLL.

6 Zusammenfassung

Kaum ein Thema im Bereich des Straßenbaus ist dermaßen emotional beladen wie das Thema Bäume an Straßen. Hier ist eine Versachlichung und konstruktive Streitkultur vonnöten. Durch die Erarbeitung des Merkblattes Bäume an Straßen scheint dies endlich zu gelingen.

Die Hauptargumente beider Seiten werden vorgestellt.

Alleen und einseitige Baumreihen sind ein Teil des natürlichen und kulturellen Erbes vieler Regionen, für die der Straßenbau in besonderer Weise Verantwortung trägt. Sie beleben das Landschaftsbild und erfüllen vielfältige Aufgaben im Landschaftshaushalt und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Darüber hinaus hat Straßenbepflanzung positive Auswirkungen auf die Straßenraumgestaltung, die optische Führung und die Stabilisierung des Straßenkörpers. Das Naturschutzrecht enthält zahlreiche Schutzinstrumentarien.

Alleen sind aber nicht nur schön, sondern können auch gefährlich sein. Nach wie vor sterben viel zu viele Menschen durch Unfälle mit Aufprall an Bäumen. Die Reduzierung dieser Unfallzahlen ist ein wichtiges Anliegen des BMVI. Zu diesem Zweck wurden auch die Regelwerke ESAB und RPS erlassen. Insbesondere die RPS haben aber zu Irritationen und übertriebenen Anwendungen geführt.

Die vorsichtige Annäherung der Positionen nach Erlass der RPS durch den Runden Tisch, die Parlamentsgruppe Alleen und die Gründung des gemeinsamen Gremiums von FGSV und FLL zur Erarbeitung des „Merkblattes Bäume an Straßen“ werden kurz dargestellt.

Wichtige Fallkonstellationen werden vorgestellt.

1. Bestehende Bäume an Straßen.

Ziel der Grünpflege ist es, durch regelmäßige und effiziente Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Erhaltung und Verjüngung der Bäume und Sträucher den Bestand der Grünflächen und damit deren Aufgaben und Funktionen dauerhaft zu sichern.

In auffälligen Bereichen sind Maßnahmen zu ergreifen; erst als „Ultima Ratio“ steht das Entfernen von Bäumen.

Bei Baumaßnahmen sind die RPS anzuwenden, die Erhaltung der Bäume ist anzustreben.

2. Neue Bäume an bestehenden Straßen?

Die Regelungen der RPS sind anzuwenden, das bedeutet keine Bäume im kritischen Abstand ohne Schutzeinrichtungen. Bei 70 km/h und 4,50 m sind keine Schutzeinrichtungen erforderlich.

3. Neubau von Straßen mit Bäumen?

Neue Bundesfernstraßen und Baumpflanzungen sind schwer in Einklang zu bringen. Aber es bestehen planerische Möglichkeiten, Baumreihen in sicherem Abstand vorzusehen.

4. Alleenentwicklung abseits der Bundesfernstraßen.

Ist es nicht sinnvoll, Alleen an einer Straße dauerhaft zu erhalten, kann es sinnvoll sein, Alleen abseits der Bundesfernstraßen anzulegen. Hierfür eignen sich das nachgeordnete Straßennetz mit geringen Geschwindigkeiten, ländliche Wege oder Radwege.

Zuletzt wird der aktuelle Stand der Arbeiten am Merkblatt Bäume an Straßen wiedergegeben. Was auch immer im Regelwerk stehen wird, wichtig war vor allem der Beginn einer neuen Gesprächskultur.

7 Literaturverzeichnis

  • BASt siehe Bundesanstalt für Straßenwesen
  • BMU siehe Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bzw. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
  • BMUB siehe Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit BMV siehe Bundesministerium für Verkehr
  • BMVI siehe Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  • Bundesanstalt für Straßenwesen (2017): Leitfaden für Sonderlösungen zum Baum- und Objektschutz an Landstraßen. Bergisch Gladbach, 19.12. 2017
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2008): Alleen – Ein Gewinn an Vielfalt für Kultur und Natur
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2010): Deutsche Alleen – durch nichts zu ersetzen. Tipps und Informationen für Alleen-Fans. 5. Auflage April 2010
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (2017): Alleen in unserer Kulturlandschaft (3. Mai 2017)
  • Bundesministerium für Verkehr (1992): Merkblatt Alleen, Ausgabe 1992 (MA-StB 92) (eingeführt durch ARS Nr. 11/1992 vom 4. 5.1992 (VkBl. S. 295))
  • Bundesministerium für Verkehr (1994): Merkblatt für Baumpflegearbeiten an Straßen, Ausgabe 1994 (eingeführt durch ARS Nr. 19/1994 vom 15.11.1994 (VkBl. 1995 S. 32))
  • Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (2017): Bäume an Straßen – Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Schutz der Alleen. Rundschreiben vom 3. 4. 2017 (StB 11/7123.10/9/2454681)
  • Deutscher Bundestag (2010): Alleenschutz. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 17/2235 – (Drucksache 17/2533 vom 8. 7. 2010)
  • Deutscher Bundestag (2013): Alleen als Kultur- und Naturgut erhalten und entwickeln sowie Alleenschutz ressortübergreifend organisieren. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 17/13576 – (Drucksache 17/13677 vom 31. 5. 2013) Deutscher Bundestag (2017): Verbesserung des Alleenschutzes. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 18/11831 – (Drucksache 18/11992 vom 19. 4. 2017)
  • Deutscher Bundestag (2019): Winterdienst und Alleenschutz. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 19/6598 – (Drucksache 19/6963 vom 11. 1. 2019)
  • Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) (2012): Vision Zero = Schriftenreihe Verkehrssicherheit, Band 16
  • Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) (2016): Bekämpfung von Baumunfällen auf Landstraßen. Beschluss vom 24. Mai 2016 auf der Basis einer Empfehlung des Vorstandsausschusses Verkehrstechnik
  • DVR siehe Deutscher Verkehrssicherheitsrat
  • FGSV siehe Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
  • FLL siehe Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
  • Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2006 a): Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst, Teil: Grünpflege, Ausgabe 2006. Köln. (bekannt gegeben durch Rundschreiben vom 28. 2. 2006) (FGSV 390/1)
  • Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2006 b): Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB), Ausgabe 2006. Köln. (eingeführt durch ARS Nr. 15/2006 vom 18. 9. 2006) (FGSV 250)
  • Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2009): Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS), Ausgabe 2009. Köln. (eingeführt durch ARS Nr. 28/2010 vom 20. 12. 2010 (VkBl. 2011 S. 44), Reparatur durch ARS Nr. 11/2013 vom 1. 7. 2013 (VkBl. S. 751)) (FGSV 343)
  • Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (2004): Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2004 (ZTV Baum-StB 04). FLL, Bonn. (eingeführt durch ARS Nr. 26/2004 vom 15. 11. 2004 (VBl. 2005 S. 58))
  • Landesumweltamt Brandenburg (Hrsg.) (2008): Fachtagung über die Entwicklung von Alleen als prägende Landschaftselemente. Alleenbewirtschaftung in Märkisch Oderland = Studien und Tagungsberichte des Landesumweltamtes, Band 56
  • L i p p o l d, C.; S c h u l z, R. (2009): Einfluss der Straßenseitenraumbepflanzung auf Fahrverhalten und Verkehrssicherheit = Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 1018. Hrsg.: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Bonn
  • M a i e r, R.; B e r g e r, R.; S c h i m p f, M. (2014): Entwicklung von Handlungsempfehlungen zur Anwendung der RPS 2009 = Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 1111. Hrsg.: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Bonn
  • Parlamentsgruppe Kulturgut Alleen im Deutschen Bundestag (2016): Kulturgut Alleen für die Zukunft erhalten, Beschluss vom 8. 9. 2016
  • R e i s s i n g e r, G. (1963): Zur Diskussion gestellt: Straßenbäume, in: ADAC-Motorwelt 16 (1963), S. 692f
  • R o s e n d o r f e r, H. (1996): Die springenden Alleebäume. Erzählungen. dtv
  • S t e l k e n s, U. (2015): Der Baum im Straßenrecht. S. 282 ff in Verwaltungs-Archiv, Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, 106. Band, Heft 3
  • UMK siehe Umweltministerkonferenz
  • Umweltministerkonferenz (2016): Allenschutz sichern – RPS 2009 anpassen (86. Umweltministerkonferenz 17. Juni 2016 in Berlin, TOP 21)
  • W e h n e r - H e i l, A. (2018): Umweltgerechte Straßenplanung. in: Lippold, C. (Hrsg.): Der Elsner 2017 – Handbuch für Straßen- und Verkehrswesen. Planung – Bau – Erhaltung – Verkehr – Betrieb. Otto Elsner Verlagsgesellschaft, Berlin