FGSV-Nr. FGSV 001/22
Ort Düsseldorf
Datum 08.10.2008
Titel Sicherung von Arbeitsstellen – Neue Elemente zum Schutz der Verkehrsteilnehmer und des Personals
Autoren Dr.-Ing. Michael M. Baier
Kategorien Kongress
Einleitung

Die rechtliche Grundlage für alle verkehrslenkenden, -beschränkenden oder -verbietenden Maßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen aus Anlass von Arbeiten im Straßenraum ist die StVO. Die Sicherung von Arbeitsstellen erfolgt gemäß der VwV-StVO nach den RSA, die aktuell überarbeitet werden, ergänzt durch die ZTV-SA. Bei der aktuellen Überarbeitung der im Jahr 1995 eingeführten RSA werden zunächst der Teil D (Autobahnen) und die sich hierauf beziehenden Abschnitte des Teils A (Allgemeines) fortgeschrieben. Die Notwendigkeit einer solchen Teilfortschreibung begründet sich zum einen in den technischen Weiterentwicklungen der Einrichtungen zur Baustellenabsicherung sowie den erhöhten Anforderungen an die Verkehrssicherung insbesondere auf Autobahnen, zum anderen in den vorgesehenen Änderungen von StVO und VwV-StVO. Die wesentlichen Änderungen gegenüber den derzeit noch gültigen RSA sind unter anderem die Einführung der Pfeilbake anstelle der bisher eingesetzten Schraffenbake, die Ergänzung baulicher Leitelemente um transportable Schutzeinrichtungen sowie die Einführung von Warnschwellen als Vorwarneinrichtung bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer. Des Weiteren werden auch erstmalig Regelungen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer bei Dunkelheit (Nachtbaustellen) festgelegt.

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1 Einleitung

Die rechtliche Grundlage für alle verkehrslenkenden, -beschränkenden oder -verbietenden Maßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen aus Anlass von Arbeiten im Straßenraum ist die StVO. Die Sicherung von Arbeitsstellen erfolgt gemäß der VwV-StVO zu § 43 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach den RSA [1], ergänzt durch die ZTV-SA [2]. Aktuell werden die RSA durch den AK 3.5.4 „Sicherung von Arbeitsstellen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen überarbeitet. Dabei erfolgt zunächst die Fortschreibung des Teils D (Autobahnen) und der sich hierauf beziehenden Abschnitte des Teils A (Allgemeines). Die Notwendigkeit einer solchen Teilfortschreibung begründet sich zum einen in den technischen Weiterentwicklungen der Einrichtungen zur Baustellenabsicherung sowie den erhöhten Anforderungen an die Verkehrssicherung insbesondere auf Autobahnen, zum anderen in den vorgesehenen Änderungen von StVO und VwV-StVO (auf Grundlage der Synopse „Weniger Verkehrszeichen – Bessere Beschilderung“ des BLFA-StVO vom 3. Februar 2004).

2 Neue Regelungen für Arbeitsstellen auf Autobahnen

Die verkehrsrechtlichen Grundsätze der RSA [1] sehen zur Sicherung von Arbeitsstellen die Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach für Standardsituationen typisierten Regelplänen vor. Im Bereich von Arbeitsstellen längerer Dauer wird der Verkehr in der Regel mit Hilfe von Markierungen, im Überleitungsbereich sowie teilweise auch zur Abgrenzung des Arbeitsbereichs ergänzt durch Absperrgeräte (z. B. Leitbaken), geführt. Zur Gegenverkehrstrennung können an Stelle von Markierungen bauliche Leitelemente oder transportable Schutzeinrichtungen eingesetzt werden. Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer ist in jedem Fall der Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln auf dem bzw. den zu sperrenden Fahrstreifen vorgeschrieben. Gleiches gilt für Arbeitsstellen auf dem Seitenstreifen. Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Vorwarneinrichtungen, wie Vorwarntafeln oder kleinem Blinkpfeil, ist situationsabhängig und durchaus unterschiedlich geregelt. Mit den in den Regelplänen vorgeschriebenen Anordnungen soll für die jeweilige Situation ein Optimum hinsichtlich technischem Aufwand, Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer und Sicherheit für die im Bereich der Arbeitsstelle Beschäftigten erreicht werden.

In der RSA-Teilfortschreibung [3] sind die bisherigen verkehrsrechtlichen Grundsätze beibehalten. Die wichtigsten Änderungen gegenüber den derzeit noch gültigen RSA [1] sind nachfolgend dargestellt. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf den Bereich der Autobahnen.

2.1 Spezifizierung technischer Mindestanforderungen an Verkehrszeichen und Markierungen

Für die in Arbeitsstellen eingesetzte Beschilderung wird die Verwendung von Verkehrszeichenfolien mindestens der Bauart Typ 2 gemäß alter DIN 67520 [4] oder visuell gleichwertiger Foliensysteme – jetzt Reflexions-Klasse RA2 mit Reflexfolien-Aufbau B oder C gemäß neuer DIN 67520 [5] – gefordert. Bisher waren die technischen Anforderungen nur in den ZTV-SA [2] enthalten; als Regelfall wurde die Bauart Typ 1 gefordert. Durch die Spezifizierung der Mindestanforderungen sind Verkehrszeichenfolien der Bauart Typ 1 (entspricht der Reflexions-Klasse RA1 mit Reflexfolien-Aufbau A) jetzt nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Aufgrund der lichttechnischen Eigenschaften ist bei Beschilderungen mit Verkehrszeichenfolien der Reflexions-Klasse RA2 (mit Reflexfolien-Aufbau B oder C) oder visuell gleichwertigen Foliensystemen eine Beleuchtung in der Regel nicht erforderlich.

Vorübergehende Markierungen auf Bundesfernstraßen sind als gelbe Markierung mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe – Typ II gemäß DIN EN 1436 [6] – oder mit gelben Markierungsknöpfen auszuführen. Werden Markierungen vom Typ II mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe eingesetzt, kann dabei auf die Markierungsknöpfe verzichtet werden. Bisher waren die technischen Anforderungen (Regelfall: Bauart Typ 1) nur in den ZTV-SA [2] durch einen Verweis auf die inzwischen durch die TL M [7] ersetzten TL-VM [8] enthalten.

2.2 Ergänzung baulicher Leitelemente um Schutzeinrichtungen

Sollen bei Arbeitsstellen längerer Dauer mit Gegenverkehrstrennung erhöhte Leitwirkungen erzielt oder Unfallgefahren gemindert werden, können transportable Schutzeinrichtungen mit einer Höhe von mindestens 500 mm eingesetzt werden. Sind transportable Schutzeinrichtungen nach Prüfung gemäß DIN EN 1317 [9] zugelassen, können sie nach Ziffer II VwV-StVO zu § 41 Abs. 4 als Träger vorübergehender Markierungen eingesetzt werden. Übernehmen sie die Funktion der Markierung sollten transportable Schutzeinrichtungen mit gelber durchgehender Markierungsfolie vom Typ II nach DIN EN 1436 [6] ausgestattet werden. Hiermit werden die Regelungen an die Praxis angepasst, da transportable Schutzeinrichtungen bereits seit 1997 auf Grundlage der ZTV-SA [2] und des zugehörigen ARS [10] eingesetzt werden.

2.3 Einführung der Pfeilbake

Nach der vorgesehenen Änderung von § 43 Abs. 3 Nr. 2 StVO und Ziffer II VwV-StVO zu § 43 Abs. 3 StVO können Leitbaken eine abweichende Ausführung der Schraffierung aufweisen. Somit können zukünftig zur Verkehrsführung neben den bislang eingesetzten Schraffenbaken mit schrägen Streifen auch Pfeilbaken angewendet werden (Bild 1). Diese besitzen eine deutlich höhere visuelle Wirkung und sind durch die damit gegebene frühzeitigere Erkennbarkeit der Verkehrsführung einem homogeneren und damit sicheren Verkehrsablauf in Arbeitsstellen dienlich.

Bild 1: Zukünftig mögliche Bilder von Leitbaken in Deutschland

Es dürfen jedoch keine Leitbaken mit unterschiedlichen Verkehrszeichenbildern innerhalb einer Arbeitsstelle aufgestellt werden, um die Vermischung von Schraffen- und Pfeilbaken, insbesondere innerhalb einer spitzwinkligen Querabsperrung, zu vermeiden. Die visuelle Führung einer Überleitung mit Pfeilbaken würde durch einzelne dazwischen aufgestellte Schraffenbaken nachhaltig gestört. Diese Forderung basiert auf Empfehlungen zum Einsatz von Pfeilbaken von Baier/ Meseberg/ Kemper [11] aus dem Jahre 2007, die im Wesentlichen aus den Untersuchungen von Meseberg [12] und Baier et al. [13] abgeleitet wurden.

2.4 Einsatz aufmerksamkeitserhöhender Maßnahmen

Um die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer an Stellen, die erhöhte Anforderungen an die Fahraufgaben erfordern (z. B. extreme Fahrstreifenverschwenkungen), zu erhöhen, können ausnahmsweise fluoreszierende Beschilderungen verwendet werden. Es sind dann Verkehrslenkungstafeln (Zeichen 501ff StVO) in der Farbkombination Schwarz auf Zitronengelb und Pfeilbaken (Zeichen 605 StVO) in der Farbkombination Rot/Zitronengelb einzusetzen (Bild 2). Diese Regelungen basieren auf den Untersuchungsergebnissen von Baier et al. [13] aus dem Jahre 2006.

Bild 2: Einsatz fluoreszierender Beschilderungen in einer Arbeitsstelle längerer Dauer

Zitronengelb ist ein Farbton mit erhöhter Auffälligkeit bei Tage, insbesondere bei Dämmerung. Durch den Einsatz fluoreszierender Beschilderungen wird die gezielte Betonung kritischer Bereiche ermöglicht. Deshalb ist ein inflationärer Gebrauch von fluoreszierenden Beschilderungen zu vermeiden. Diese sollten nur sparsam und nur gezielt zur „Markierung“ besonderer Situationen, die vom Verkehrsteilnehmer eine aktive Handlung (z. B. Verzögerung, Richtungsänderung) erfordern, eingesetzt werden.

2.5 Einführung von Warnschwellen als Vorwarneinrichtung bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer

Bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer (einschließlich Nachtbaustellen) auf Autobahnen können zusätzlich mechanisch wirkende, transportable Warnschwellen eingesetzt werden. Die Grundlage hierfür wurde inzwischen durch eine Ergänzung zu § 43 Abs. 3 Nr. 2 StVO geschaffen, nach der zusammen mit der Absperrtafel überfahrbare Warnschwellen verwendet werden können, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Auf Fahrstreifen dürfen Warnschwellen nur in Kombination mit kleinem Blinkpfeil eingesetzt werden, auf Seitenstreifen nur ohne.

Die Warnschwellen sind aus geeignetem Kunststoffmaterial hergestellt, etwa 2 m lang, etwa 23 cm breit und haben eine Höhe von 3 cm (Bild 3). Bei einem Gewicht von jeweils rund 20 kg sind sie von einer einzelnen Person noch leicht zu transportieren, zu verlegen und wieder aufzunehmen. Die technischen Spezifikationen sind in den TLP-Warnschwellen [14] geregelt, die inzwischen notifiziert wurden.

Bild 3: Abmessungen von Warnschwellen (Angaben in mm)

Die Regelungen zum Einsatz von Warnschwellen basieren im Wesentlichen auf den Empfehlungen von Baier et al. [15] aus dem Jahre 2005, die aus den vorangegangenen Untersuchungen von Steinauer et al. [16] abgeleitet wurden. Die Warnschwellen werden bereits vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen sowie inzwischen auch in Bayern eingesetzt. Die ersten Erfahrungen sind durchaus positiv, insbesondere seitens des Betriebsdienstpersonals wird der Einsatz als sicherheitserhöhende Maßnahme befürwortet. Es bestehen jedoch teilweise noch gewisse Probleme mit der Lagestabilität, die wohl aus zu häufigen Überfahrten durch Kraftfahrzeuge resultieren. Hier werden aktuell sowohl verkehrsrechtliche Lösungen gesucht, um das Überfahren der Warnschwellen zu unterbinden bzw. zumindest weitgehend zu vermeiden, als auch die Materialbeschaffenheit der Schwellen bezüglich der Lagestabilität verbessert.

2.6 Einführung von Regelungen für Nachtbaustellen

Nachtbaustellen sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die während der Dunkelheit über eine begrenzte Stundenzahl betrieben werden. Die Einrichtung von Nachtbaustellen ist in Betracht zu ziehen, wenn das Verkehrsaufkommen bei Tage so hoch ist, dass der Betrieb einer Arbeitsstelle dann zu unzumutbaren Behinderungen des Verkehrs führen würde.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Nachtbaustellen ist mit Rücksicht auf die Beschäftigten im Arbeitsbereich in der Regel niedriger anzusetzen als bei Arbeitsstellen während der Tageshelligkeit. Sie ist hierbei je nach Art der durchzuführenden Arbeiten festzulegen. Der besonderen Situation einer Nachtbaustelle ist durch eine entsprechende Vorwarnung im Zulaufbereich Rechnung zu tragen. So sollte unter anderem die Vorwarntafel durch Einsatz aktiver lichttechnischer Einrichtungen hervorgehoben werden.

2.7 Erhöhung der Anforderungen an Warnkleidung

Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine geschlossene Absperrung von diesem getrennt sind, müssen gemäß § 35 Abs. 6 StVO Warnkleidung nach DIN EN 471 [17] tragen. Für Arbeiten bei Dunkelheit, also z. B. in Nachtbaustellen, wird Warnkleidung der Klasse 3 gemäß der DIN EN 471 [17] gefordert, wobei die menschliche Gestalt (Kontur) durch Reflexstoffe betont werden soll.

3 Ausblick, weitere Aktivitäten und Aufgaben

Die Fortschreibung der RSA-Teile A und D ist inzwischen abgeschlossen und soll dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nunmehr zur Einführung übergeben werden. Die Einführung der Teilfortschreibung ist jedoch abhängig von der Verabschiedung der StVO-Novelle.

Unabhängig davon hat der AK 3.5.4 „Sicherung von Arbeitsstellen“ bereits mit der Fortschreibung der Teile B (Innerörtliche Straßen) und C (Landstraßen) begonnen, die auch weitere Überarbeitungen des Teils A (Allgemeines) nach sich ziehen wird. Darüber hinaus werden die ZTV-SA [2] überarbeitet. Parallel hierzu werden durch den AK 3.5.6 „Transportable Einrichtungen zur Verkehrssicherung“ die für verschiedene Baustellenabsicherungseinrichtungen vorliegenden TL überarbeitet und zu einer TL SA [18] zusammengefasst.

Des Weiteren werden im Rahmen von Forschungsprojekten verschiedene Aspekte im Hinblick der Verbesserung der Verkehrssicherheit wie auch des Verkehrsablaufs im Bereich von Arbeitsstellen auf Autobahnen betrachtet. Zu nennen sind hier das FE 82.339/2007 (Sicherheitsbewertung von Gegenverkehrstrennungen in Arbeitsstellen), bearbeitet vom Institut für Straßenwesen der RWTH Aachen und der BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH (Aachen), sowie das FE 82.358/2008 (Auswirkungen einer Überkopfsignalisierung auf Verkehrsablauf und Sicherheit bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer), bearbeitet vom Institut für Straßenwesen der RWTH Aachen, der BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH (Aachen) und der DTV-Verkehrsconsult GmbH (Aachen). Die Ergebnisse beider Projekte sollen bis Anfang des Jahres 2010 vorliegen.

Literaturverzeichnis

  1. Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). Ausgabe 1995, Bundesministerium für Verkehr, Bonn 1995
  2. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA). Ausgabe 1997. Bundesministerium für Verkehr, Bonn 1997 (FGSV 369)
  3. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Teil A: Allgemeines, und Teil D: Autobahnen. Teilfortschreibung 2007, Köln 2007 (Entwurf, Stand: Juni 2007)
  4. DIN 67520: Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung, Teil 2: Lichttechnische Mindestanforderungen an Reflexstoffe für Verkehrszeichen. Deutsches Institut für Normung, Berlin 1994
  5. DIN 67520: Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung – Lichttechnische Mindestanforderungen an Deutsches Institut für Normung, Berlin 2008
  6. DIN EN 1436: Straßenmarkierungsmaterialien – Anforderungen an Markierungen auf Straßen. Deutsches Institut für Normung e. V. , Berlin 2003
  7. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M). 2006, Köln (FGSV 375)
  8. Technische Lieferbedingungen für vorübergehende Markierungen (TL-VM). Ausgabe 1997, Bundesministerium für Verkehr, Bonn 1997
  9. DIN EN 1317: Rückhaltesysteme an Straßen, Teil 2: Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für Schutzeinrichtungen. Deutsches Institut für Normung V., Berlin 2004
  10. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999: Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97). Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, S 28/38.58.10/38 Va 99, Bonn, 17. August 1999
  11. Baier, M. M.; Meseberg, H.-H.; Kemper, D.: Empfehlungen zum Einsatz von Pfeilbaken in Arbeitsstellen längerer Dauer auf Autobahnen. In: Straßenverkehrstechnik 51 (2007), Heft 6, S. 289–296
  12. Meseberg, -H.: Wirksamkeit vertikaler Leitelemente für Straßenarbeitsstellen. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Unterreihe Verkehrstechnik, Heft V 49, Bergisch Gladbach 1997
  13. Baier, M. M.; Kemper, ; Baur, O.; Steinauer, B.; Frank, H.: Sicherheitswirkung von fluoreszierenden Materialien bei Leiteinrichtungen in Arbeitsstellen. Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 945, Bonn 2006
  14. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen (TLP-Warnschwellen). Entwurf 2007, Köln, 2007 (Stand: Juni 2007)
  15. Baier, M.; Hotop, R.; Kemper, D.; Steinauer, B.: Empfehlungen zum Einsatz von Warnschwellen zur Sicherung von stationären Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen. In: Straße + Autobahn 56 (2005), Heft 7, S. 384–393
  16. Steinauer, B.; Baier, M. M.; Kemper, D.; Baur, O.; Meyer, A.: Einsatz neuer Methoden zur Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Unterreihe Verkehrstechnik, Heft V 118, Bergisch Gladbach 2004
  17. DIN EN 471: Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen. Deutsches Institut für Normung V., Berlin 2003
  18. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Sicherungseinrichtungen an Arbeitsstellen an Straßen (TL SA). Entwurf 2008, Köln, 2008 (in Bearbeitung)