FGSV-Nr. FGSV A 40
Ort Nürnberg
Datum 10.05.2011
Titel Wiederverwendung von Ausbauasphalt - Ein Überblick
Autoren Dipl.-Ing. André Täube
Kategorien Asphaltstraßen
Einleitung

Mit der Wiederverwendung von Asphalt in Asphalttrag-, Asphaltbinder- und Asphaltdeckschichten liegen in Deutschland jahrelange positive Erfahrungen vor und sie kann seit langem als Stand der Technik angesehen werden. Mit Inkrafttreten des auf den europäischen Anforderungsnormen (DIN EN 13108, Teile 1 bis 8) basierenden Technischen Regelwerkes für Asphalt ist die Wiederverwendung nunmehr auf höchster Ebene (R 1) im nationalen Regelwerk verankert. Nun gilt es, in der konsequenten Umsetzung die höchstwertige Wiederverwendung im Sinne einer maximalen Wertschöpfung in der Praxis weiter gezielt zu fördern und zu fordern, um einerseits wertvolle Ressourcen zu schonen und andererseits die volkswirtschaftlichen Vorteile auszuschöpfen, der tendenziell zunehmenden Bitumenverknappung und -verteuerung wirkungsvoll zu begegnen. Die höchstwertige Verwertung, also die Wiederverwendung von Ausbauasphalt bei der Produktion von Asphaltmischgut (im Heißmischverfahren) ist rechtlich geboten sowie ökonomisch, ökologisch und bautechnisch sinnvoll. Deshalb sollte jede Tonne Ausbauasphalt zu einem Asphaltmischwerk gelangen, da nur dort kein „down-cycling“ stattfindet und das Asphaltgranulat im gleichen Produkt wie dem Ausgangsprodukt wiederverwendet werden kann.

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1 Einführung

1.1 Begriffe

Zunächst sollen für das Verständnis einige besonders wichtige Begriffe, die in der täglichen Praxis häufig falsch verstanden und angewendet werden, definiert werden. Ausbauasphalt wird entweder durch Fräsen (Fräsasphalt) oder durch Aufnehmen eines Schichtenpaketes in Schollen (Aufbruchasphalt) gewonnen. Asphaltgranulat ist Ausbauasphalt, der durch Fräsen (gegebenenfalls mit anschließender, zusätzlicher Zerkleinerung) oder durch Aufbrechen/ Aufnehmen von Schollen mit anschließender Zerkleinerung in Stücke gewonnen wurde.

Unter Verwertung ist die Aufbereitung eines Stoffes oder Produktes zu einem neuen Stoff zu verstehen. Sie entspricht der Forderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) [1], Abfall in den Stoffkreislauf zurückzuführen. Ein Beispiel hierfür ist die Zugabe von Asphaltgranulat bei der Produktion von Baustoffgemischen für hydraulisch gebundene Tragschichten. Die Wiederverwendung hingegen ist die wiederholte Benutzung eines Stoffes/Produktes für den gleichen Verwendungszweck. Dies ist beispielsweise beim Einsatz von Asphaltgranulat bei der Produktion von Asphaltmischgut der Fall. Den idealen Kreislauf des Asphaltgranulates zeigt das Bild 1.

Bild 1: Idealer Asphaltgranulatkreislauf

1.2 Historie

Die Wiederverwendung von Asphalt in bedeutendem Umfang entwickelte sich Anfang der achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts, was am Aufkommen an Asphaltgranulat deutlich wird, das sich seit Mitte der neunziger Jahre auf einem nahezu konstanten Niveau bewegt (Bild 2). Der Anteil des Asphaltgranulates, das in Asphalt wiederverwendet wurde (Wiederverwendungsrate), konnte zwischen 1987 und 1995 maßgebend gesteigert werden (Bild 3). Hierbei lag der Schwerpunkt damals auf der Verwendung von Asphaltgranulat in Asphaltfundations- und Asphalttragschichten [2, 3].

Bereits zu Beginn der neunziger Jahre wurde zu Recht festgestellt, dass die maschinen- und materialtechnischen Fragestellungen bei der Wiederverwendung von Ausbauasphalt weitgehend gelöst sind [4]. Die konsequente Weiterentwicklung, nämlich die Steigerung der Asphaltgranulatanteile im Asphaltmischgut sowie die zunehmende Verwendung von Asphaltgranulat in höherwertigen Schichten, wie Asphaltbinder- und Asphaltdeckschichten, fand dann maßgeblich in den vergangenen 20 Jahren statt.

Bild 2: Asphaltmischgutproduktion und Aufkommen an Asphaltgranulat in den Jahren 1982 bis 2010

Bild 3: Aufkommen, Wiederverwendung und resultierende Wiederverwendungsrate von Asphaltgranulat in den Jahren 1987 bis 2010

Bei der Entwicklung der Wiederverwendung waren innerhalb Deutschlands jedoch große regionale Unterschiede feststellbar, die sich in einer Vielzahl von länderspezifischen Sonderregelungen und Beschränkungen widerspiegelten. Auch waren trotz der langjährigen positiven Erfahrungen immer wieder Leistungsbeschreibungen zu beklagen, die den Einsatz von Asphaltgranulat prinzipiell untersagten und auch entsprechende Nebenangebote nicht zuließen. Die Ursachen hierfür sind vielschichtig. Sie reichen von Unachtsamkeit beim Verfassen der Leistungsbeschreibung über negative Erfahrungen mit der Wiederverwendung von Ausbauasphalt in Einzelfällen, verursacht durch Fehler – von welcher Seite auch immer – bis zu mangelnder Kenntnis des jeweils geltenden Regelwerkes und der fachlichen sowie rechtlichen Hintergründe.

2 Rechtliche Rahmenbedingungen für die Wiederverwendung von Asphalt

2.1 Allgemeine Regelungen

War die Wiederverwendung von Asphalt bis 1996 im Wesentlichen durch Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) geregelt, gibt es seit 1996 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) mit den hierzu ergangenen Verordnungen. Das KrW-/AbfG legt in § 22 fest, dass der Hersteller seine Erzeugnisse so gestalten muss, „dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstehende Abfälle sichergestellt ist.“ Der Produzent ist während des gesamten Lebenszyklus für sein Produkt verantwortlich. § 37 des Gesetzes verpflichtet alle Behörden des Bundes sowie alle der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Abfällen zur Verwertung hergestellt worden sind. In den Abfallgesetzen aller Bundesländer finden sich gleichlautende (Bestimmungen oder) Forderungen mit der Verpflichtung der Länderbehörden zu entsprechender Vorgehensweise. Konkret heißt dies, dass unter Wiederverwendung von Ausbauasphalt hergestellter Asphalt einem aus ausschließlich neuen Rohstoffen hergestellten Produkt vorgezogen werden muss.

2.2 Bauvertragliche Regelungen

Die VOB [5] enthält im Teil C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – unter DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – sowie unter DIN 18317 – Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt – Regelungen zum Wiederverwenden von Baustoffen. So ist dort unter anderem festgelegt, dass wiederaufbereitete Stoffe als ungebraucht gelten, „wenn sie für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sind.“ Asphaltgranulat darf demnach gleichberechtigt mit verwendet werden, wenn die darin enthaltenen Gesteinskörnungen den Anforderungen der TL Gestein-StB [6] genügen und das Bindemittelgemisch im (unter Verwendung von Asphaltgranulat hergestellten) Asphalt geeignet ist. Das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebene HVA B-StB [7] regelt in Umsetzung des KrW-/AbfG unter anderem, dass Nebenangebote über eine kostengünstigere oder umweltverträglichere Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ausdrücklich erwünscht sind. Diese Regelungen wurden durch die Festlegungen in den ZTV Asphalt-StB 07 [8] und TL Asphalt-StB 07 [9] (siehe Abschnitte „TL Asphalt-StB“ und „ZTV Asphalt-StB“) umgesetzt. Mit dem ARS 29/10 vom 22. Dezember 2010 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wichtige Änderungen und Ergänzungen an den TL- und ZTV Asphalt-StB 07 – auch die Wiederverwendung von Asphalt betreffend – vorgenommen.

3 Das Technische Regelwerk

Das die Wiederverwendung von Asphalt betreffende, auf Basis der europäischen Anforderungsnormen erarbeitete, Technische Regelwerk besteht im Wesentlichen aus den TL Asphalt-StB 07 in Verbindung mit den TL AG-StB 09 [10] sowie den ZTV Asphalt-StB 07. Ergänzt werden diese Regelwerke durch das M WA, Ausgabe 2009 [11].

3.1 TL Asphalt-StB

Die TL Asphalt-StB 07 beinhalten Anforderungen an Asphaltmischgut, das für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen eingesetzt wird. Sie regeln die Zusammensetzung des Mischgutes und legen Anforderungskategorien für einzelne Eigenschaften, in Abhängigkeit von der Mischgutart, fest. Die TL Asphalt-StB 07 lassen die Wiederverwendung für sämtliche Mischgutarten, mit Ausnahme der Offenporigen Asphalte (PA), zu. Selbstverständlich gelten sämtliche Anforderungen an das Asphaltmischgut uneingeschränkt auch bei Mitverwendung von Asphaltgranulat. Für das Asphaltgranulat gelten dabei die Anforderungen der TL AG-StB.

Die „Verwendung von Asphaltgranulat“ wird im Abschnitt 3.1.1 der TL Asphalt-StB 07 behandelt. Dort ist festgelegt, dass der mit Gleichung 1 zu berechnende Erweichungspunkt Ring und Kugel innerhalb der Sortenspanne des geforderten Bindemittels liegen muss. Hierzu kann ein Bitumen derselben oder maximal eine Sortenspanne weicheren Spezifikation nach den TL Bitumen-StB 07 [12] eingesetzt werden. Ein weicheres Straßenbaubitumen als 70/100 ist dabei jedoch, außer in Asphalttragdeckschichtmischgut, nicht erlaubt:

TR&Bmix = a · TR&B1 + b · TR&B2                                                                       (1)

mit

TR&Bmix     Rechnerischer (resultierender) Erweichungspunkt des Bindemittels im Asphaltmischgut

TR&B1        Erweichungspunkt des aus dem Asphaltgranulat zurückgewonnenen Bindemittels,

TR&B2        Mittlerer Wert des Erweichungspunktes der Sortenspanne des Frischbindemittels (falls Straßenbaubitumen vorgesehen) bzw. ermittelter Erweichungspunkt des vorgesehenen PmB

a und b     Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des Frischbindemittels (b), wobei sich a und b zu 1 ergänzen (a + b = 1).

Es ist weiterhin geregelt, dass die obere Korngröße D des im Asphaltgranulat enthaltenen Gesteinskörnungsgemisches die obere Korngröße D des Asphaltmischgutes nicht überschreiten darf.

Zentrale Eigenschaft für die Verwendung von Asphaltgranulat ist dessen Gleichmäßigkeit. Die Ermittlung der Gleichmäßigkeit wurde aus den TL AG-StB 06 [13] in den Anhang D der TL Asphalt-StB 07 übernommen. Sie wird, wie bisher, an einer Probe je angefangene 500 Tonnen Asphaltgranulat, jedoch an mindestens 5 Proben je Halde anhand der Spannweite bestimmter Merkmalsgrößen bestimmt (Tabelle 1).

Tabelle 1: Gesamttoleranzen Tzul der für die Gleichmäßigkeit relevanten Merkmalsgrößen des Asphaltgranulates in Abhängigkeit von der Asphaltmischgutart

Aus den einzelnen Spannweiten wird dann für Asphalttragschicht- und -tragdeckschichtmischgut für sämtliche Merkmalsgrößen mit Hilfe der Gleichung (2) die für jede Merkmalsgröße einzeln mögliche Zugaberate ermittelt. Für Asphaltdeck- und Asphaltbinderschichten ist für das Merkmal Erweichungspunkt Ring und Kugel die Gleichung (2) und für alle anderen Merkmalsgrößen die Gleichung (3) anzuwenden. Maßgebend ist die jeweils geringste sich ergebende Zugaberate. Diese ist dann der aufgrund der maschinentechnischen Gegebenheiten der Mischanlage (siehe Abschnitt „M WA“) maximal möglichen Zugaberate gegenüberzustellen. Für die Zusammensetzung des Asphaltmischgutes maßgebend ist dann letztlich wiederum der kleinere dieser beiden Werte:

Formeln in PDF

Zmög,i   mögliche Zugaberate an Asphaltgranulat

ai         ermittelte Spannweite der jeweiligen Merkmalsgröße

Tzul,i     Gesamttoleranz der jeweiligen Merkmalsgröße (Tabelle 1)

i            Index für die Merkmalsgröße, i = 1...5, (Tabelle 1).

3.2 ZTV Asphalt-StB

Die ZTV Asphalt-StB 07, mit Ihren Regelungen für den Bauvertrag, legen im Abschnitt 3.4.3 fest, dass Asphalttragschichtmischgut mit Asphaltgranulat mit Straßenbaubitumen 50/70 oder 70/100 als gefordertem Bindemittel auch einen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel (TR&Bmix) im zurückgewonnenen Bindemittel aufweisen darf, der einem einer Sortenspanne härteren Bitumen nach TL Bitumen-StB entspricht. Diese härtere Bitumensorte gilt dann jedoch als geforderte Bindemittelsorte, womit ausgeschlossen ist, die bereits erwähnte Regelung der TL Asphalt-StB, eine Sortenspanne weicheres Bitumen zuzugeben, zu nutzen und gleichzeitig ein eine Sortenspanne härteres Bitumen resultierend zu erhalten. Es ist also in jedem Fall immer nur eine Sortenspanne Differenz zwischen Zugabebindemittel und resultierendem Bindemittel im Asphaltmischgut möglich, auch bei Asphalttragschichtmischgut.

Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymermodifiziertem Bitumen gemäß den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat (Tabelle 2).

Tabelle 2: Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels von Straßenbaubitumen und Polymermodifiziertem Bitumen (Quelle: ZTV Asphalt-StB 07)

Entgegen den TL Asphalt-StB schließen die ZTV Asphalt-StB eine Verwendung von Asphaltgranulat im Splittmastixasphaltmischgut aus. Grund hierfür ist, dass die Europäische Anforderungsnorm für Splittmastixasphalt (DIN EN 13108-5) die Verwendung von Ausbauasphalt zulässt und somit die auf den Europäischen Anforderungsnormen basierenden TL Asphalt-StB 07 dies nicht ausschließen dürfen. Da gegen die Mitverwendung von Asphaltgranulat in Splittmastixasphalt in Deutschland derzeit noch Vorbehalte bestehen, wurde zunächst der Ausschluss über die ZTV Asphalt-StB im Technischen Regelwerk festgelegt. Allerdings enthält der Abschnitt 3.8.3 eine Passage, die für besondere Fälle die Verwendung von Asphaltgranulat in SMA ermöglicht. Hierzu ist dies in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Es bleibt zu hoffen, dass – zumindest in den deutschen Regionen mit Vorreiterrolle bei der Wiederverwendung von Asphalt – davon auch Gebrauch gemacht wird. Denn nur so kann dem Argument der noch nicht vorhandenen Erfahrungen bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat bei der Produktion von Splittmastixasphalt mittelfristig entgegengewirkt werden.

3.3 M WA

Das „Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt“, Ausgabe 2009 (M WA), enthält zahlreiche ergänzende Hinweise und gibt Hilfestellungen (Tabelle 3). Es regelt beispielsweise die von der Maschinentechnik abhängige, maximale Zugaberate von Asphaltgranulat. In Abhängigkeit von den maschinentechnischen Voraussetzungen werden für Chargenmischanlagen folgende maximalen Zugaberaten für Asphaltgranulat empfohlen:

  • bei Erwärmung durch die heißen Gesteinskörnungen, bei chargenweiser Zugabe (Direktzugabe in den Mischer): 30 -%,
  • bei Erwärmung durch die heißen Gesteinskörnungen, bei kontinuierlicher Zugabe (Elevatorzugabe): 40 -%,
  • bei Erwärmung gemeinsam mit den Gesteinskörnungen (Wurfband- oder Mittenzugabe): 40 -%,
  • bei Erwärmung in gesonderter Vorrichtung (Paralleltrommel): 100 -%,
  • Höhere Zugaberaten sind bei entsprechenden positiven Erfahrungen möglich. Für die in Deutschland selten vorkommenden Durchlaufmischanlagen gelten gesonderte Festlegungen.

Weiterhin enthält das Merkblatt zwei Nomogramme als Hilfestellung bei der Ermittlung der maximal möglichen Asphaltgranulat-Zugaberate zu Asphaltmischgut für Asphalttrag-, Asphalttragdeck- und Asphaltfundationsschichten (Bild 4) sowie für Asphaltdeck- und -binderschichten (Bild 5).

Bild 4: Nomogramm zur Ermittlung der maximal möglichen Asphaltgranulat-Zugabemenge zu Asphalttrag-, Asphalttragdeck- und Asphaltfundationsschichtmischgut [15]

Bild 5: Nomogramm zur Ermittlung der maximal möglichen Asphaltgranulat-Zugabemenge für Asphaltdeck- und -bindermischgut; Quelle: Leitfaden Wiederverwenden von Asphalt

Tabelle 3: Zugabemöglichkeiten von Asphaltgranulat in Abhängigkeit von der Asphaltmischgutart [11]

3.4 TL AG-StB

Mit der Ausgabe 2009 der „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat“ (TL AG-StB 09) wurden größtenteils redaktionelle Änderungen, aber auch einige inhaltliche Korrekturen gegenüber der Ausgabe 2006 vorgenommen. So konnte beispielsweise die für Asphaltgranulat ohnehin wenig praktikable Klassifizierung des Fließkoeffizienten der Gesteinskörnung 0/2 entfallen, da die entsprechenden, im Anhang A der TL Asphalt-StB 07 geforderten Kategorien sich nur auf ungebrauchte feine Gesteinskörnungen beziehen.

Die TL AG-StB 09 enthalten weiterhin Festlegungen zur Klassifizierung von Asphaltgranulat und seinen Bestandteilen, den im Asphaltgranulat enthaltenen Gesteinskörnungen sowie dem Bindemittel im Asphaltgranulat, anhand materialspezifischer Anforderungen. Sie werden in den TL Asphalt-StB in der Form in Bezug genommen, dass bei Mitverwendung von Asphaltgranulat die Anforderungen der TL AG-StB gelten (siehe Abschnitt 2.4 der TL Asphalt-StB). Die Klassifizierung erfolgt in Abhängigkeit von der Eigenschaft oder Merkmalsgröße durch Einstufung in Kategorien und Angabe von Kategorien oder aber der direkten Angabe von Kennwerten. Neben den Kennwerten und den zugehörigen Kategorien sind auch jeweils die entsprechenden Prüfverfahren mit aufgeführt.

Bild 6: Beispiel für ein ausgefülltes Formblatt zur Klassifizierung eines Asphaltgranulates

Welche Eigenschaften des Asphaltgranulates und seiner Bestandteile festzustellen sind, regelt Anhang 2. Dort ist in Form einer Matrix in Abhängigkeit vom vorgesehenen Verwendungszweck des Asphaltgranulates festgelegt, ob eine bestimmte Eigenschaft nachzuweisen ist oder nicht. Sofern ein Nachweis erforderlich ist, ist darüber hinaus geregelt, ob dieser durch Prüfung zu erbringen ist oder aus Vorinformationen entnommen werden kann. Für die festzustellenden Eigenschaften legen die Anhänge 3.1 und 3.2 dann wiederum in Abhängigkeit vom vorgesehenen Verwendungszweck konkrete Kennzahlen oder Kategorien fest. Prüfungen zur Ermittlung bestimmter Kennwerte sind in der Regel dann erforderlich, wenn entsprechende Vorinformationen fehlen. Ausgenommen hiervon sind die zur Beurteilung der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates notwendigen Prüfungen, die immer durchgeführt werden müssen (siehe Abschnitt „TL Asphalt-StB“).

Der Anhang 4 der TL AG-StB enthält ein Formblatt zur Klassifizierung von Asphaltgranulat. In dieses Formblatt sind die ermittelten Kategorien sowie Spannweiten und Mittelwerte für die Eigenschaften bzw. Merkmalsgrößen des Asphaltgranulates und seiner Bestandteile einzutragen und es ist anzukreuzen, ob das entsprechende Ergebnis durch Prüfung oder Vorinformation ermittelt wurde. Die so vorgenommene Klassifizierung ermöglicht dann die Beurteilung der Eignung des Asphaltgranulates für einen bestimmten vorgesehenen Verwendungszweck. Das Bild 6 zeigt ein solches beispielhaft ausgefülltes Formblatt.

4 Ungebundene Verwertung nur noch in Sonderfällen

Die ungebundene Verwertung von Asphaltgranulat sollte künftig nur noch in Ausnahmefällen erfolgen. Beispielsweise dann, wenn sich das Asphaltgranulat hinsichtlich der Eigenschaften des darin enthaltenen Bindemittels nicht mehr für eine Wiederverwendung bei der Herstellung Asphalt eignet. Denn nur bei der Wiederverwendung bei der Produktion von Asphalt (im Heißmischverfahren) wird der wertvollste Bestandteil des Ausbauasphaltes, das Bitumen, in seiner Wirkung reaktiviert und damit wieder nutzbar gemacht und damit die höchst mögliche Wertschöpfung erreicht. Überdies besteht keine Notwendigkeit zu ungebundener Verwertung, da mengenmäßig das gesamte Aufkommen an Asphaltgranulat in Deutschland bei der Herstellung von Asphalt wiederverwendet werden kann.

Besonders soll hier allerdings der Verwertung bei der ungebundenen Befestigung ländlicher Wege, bei der ungebundenen Befestigung von Plätzen oder bei der Anlage ungebundener Baustraßen entgegengetreten werden. Diese, in letzter Zeit besonders in Kommunen häufiger anzutreffende, Unsitte ist ein klarer Verstoß gegen die RuVA-StB 01 [15]. Denn diese regeln im Abschnitt 4.3 klar, dass eine ungebundene Verwertung von Asphaltgranulat in Deckschichten ohne Bindemittel oder Tragschichten ohne Bindemittel unter wasserdurchlässigen Deckschichten nicht erlaubt ist. Es sollte in Zukunft stärker gegen die Missachtung dieses Verbotes vorgegangen werden.

5 Standardleistungskatalog stärkt Wiederverwendung

Es ist folgerichtig und zu begrüßen, dass bei der Fortschreibung des Leistungsbereiches 113 - Asphaltbauweisen des Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau (STLK LB 113) [16] sämtliche, die Wiederverwendung von Asphalt einschränkenden Textpassagen entfallen sind. Somit kann die Wiederverwendung von Asphalt nicht mehr so einfach in der Leistungsbeschreibung ausgeschlossen werden, denn dazu müssten entsprechende Textpassagen als Freitext eingegeben werden. Dies jedoch fachlich und juristisch zu begründen, dürfte schwierig sein, da ein Ausschluss von Asphaltgranulat weder ökonomisch noch ökologisch noch (bau)technisch sinnvoll ist.

6 Handhabung einer „Wanderhalde“

Eine Besonderheit bei der Wiederverwendung von Asphalt stellt die sogenannte „Wanderhalde“ dar. Dies ist eine größere Lagerhalde von Asphaltgranulat von deren einem Ende Material für die laufende Produktion entnommen wird und an deren anderem Ende gleichzeitig neues Asphaltgranulat angelagert wird. Solche Wanderhalden sind an Asphaltmischwerken üblich und auch nicht zu beanstanden. Sie widersprechen auch nicht der Forderung nach getrennter Lagerung (Bild 1), die sich vornehmlich auf die Schichtherkunft des Materials bezieht. Wichtig ist jedoch, dass der Betreiber des Asphaltmischwerkes oder des Asphaltgranulat-Lagerplatzes sicherstellt, dass die Eigenschaften des Asphaltgranulates homogen sind, regelmäßig überprüft werden und sich innerhalb der ermittelten Spannweite der jeweiligen Merkmalsgröße bewegen.

Bisweilen sind Auftraggeber in Bezug auf die Gültigkeit von Erstprüfungen bzw. Eignungsnachweisen von Asphaltmischgut mit Asphaltgranulat verunsichert, da das zur Verwendung vorgesehene Asphaltgranulat „nicht mehr das gleiche ist“, das hinsichtlich seiner Eigenschaften bei Erstellung der Erstprüfung/des Eignungsnachweises zu Grunde gelegt wurde. Es wird dann auftraggeberseitig oft die Forderung einer neuen Erstprüfung/eines neuen Eignungsnachweises erhoben. Hierzu ist klarzustellen, dass die Eigenschaften des Asphaltgranulates – wie die Eigenschaften der ungebrauchten Rohstoffe ebenfalls – über die Zeit schwanken. Von großer Wichtigkeit ist es deshalb, dass der Hersteller des Asphaltmischgutes die Eigenschaften des Granulates gemäß der Vorgaben des Technischen Regelwerkes überwacht und sicherstellt, dass das für die Produktion verwendete Asphaltgranulat in seinen Eigenschaften innerhalb der ermittelten Spannweite der einzelnen Merkmalsgrößen liegt. Ist dies der Fall, kann das Asphaltgranulat weiterhin für das jeweilige Produkt verwendet werden ohne dass eine neue Erstprüfung oder ein neuer Eignungsnachweis erforderlich werden. Es sei an dieser Stelle nochmals auf das Verfahren zur Ermittlung der möglichen Zugaberate in Abhängigkeit von der Gleichmäßigkeit der Asphaltgranulateigenschaften mittels Gleichungen 2 bzw. 3 sowie zur Veranschaulichung auf die Nomogramme (Bilder 4 bzw. 5) verwiesen. Solange die Eigenschaften des Asphaltgranulates innerhalb dieser Spannweiten liegen, handelt es sich formal um das gleiche Asphaltgranulat.

7 Wiederverwendung bedeutet Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

Die Wettbewerbsfähigkeit der Asphaltbauweise, und damit der Asphaltindustrie, hängt neben den Energiekosten auch wesentlich von den Kosten der Baustoffe, also im Wesentlichen Gesteinskörnungen und Bitumen, ab. Da der Anteil des Bitumens an den Gesamtkosten von Asphalt überproportional hoch ist, trifft der starke Anstieg des Bitumenpreises in den letzten Jahren die Asphaltindustrie in besonderem Maße. Da es dem Baustoff Asphalt derzeit an einer Alternative zum Bitumen mangelt, ist der weitere Ausbau der Wiederverwendung von Asphalt der einzige, momentan gangbare Weg, der fortschreitenden Bitumenverknappung und -verteuerung wirkungsvoll zu begegnen und die Preise von Asphaltmischgut nicht überproportional ansteigen zu lassen. Hierfür ist es notwendig, die Möglichkeiten des Technischen Regelwerks im Hinblick auf die Wiederverwendung von Asphalt konsequent zu nutzen. Damit die Industrie dies kann, bedarf es einer breiten Unterstützung durch die Auftraggeberseite, beispielsweise durch gezieltes Ausschreiben von schichtenweisem Fräsen und den Verzicht auf Einschränkungen der Möglichkeiten der Wiederverwendung durch entsprechende Länderregelungen. Auch die partielle Einschränkung der Wiederverwendung, beispielsweise der Ausschluss von Asphaltgranulat in Deckschichten der Bauklassen II und III oder in Deckschichten aus Gussasphalt, wie sie von einigen Bundesländern praktiziert wird, schadet letztlich allen. Überdies handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen die Festlegungen der Abfallgesetze der jeweiligen Bundesländer.

Zwar ist die Entwicklung der Wiederverwendung von Asphalt in Deutschland in den letzten zwei Jahrzehnten durchaus beachtlich und auch erfreulich, jedoch bedarf es weiterer Anstrengungen, auch um im europäischen Vergleich Schritt zu halten. Der Blick in die Niederlande zeigt, dass dort die Wiederverwendung bereits noch weiter entwickelt ist, was sich nicht zuletzt auch im Anteil der Asphaltmischanlagen, die mit einer Paralleltrommel ausgestattet sind, widerspiegelt (Bild 7). In den Niederlanden wurden im Jahr 2007 10,2 Mio. t Asphalt produziert und dabei 3,2 Mio. t Asphaltgranulat verarbeitet. Diese Zahlen bedeuten, dass 31 % der Produktionsmenge aus Asphaltgranulat bestehen. Nur zwei Drittel der Gesamtproduktion wurden unter Wiederverwendung von Asphalt hergestellt – im Mittel zu ca. 47 %. Im Vergleich dazu wurden 2010 in Deutschland 11,5 Mio. t Ausbauasphalt in 45,0 Mio. t Gesamtproduktion verarbeitet. Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Asphaltgranulatanteil von 25,5 %. Nach Schätzung des Deutschen Asphaltverbandes enthalten 60 % des produzierten Asphaltmischgutes Asphaltgranulat, woraus sich dann ein mittlerer Asphaltgranulatanteil von ca. 42,6 % ergibt. In Deutschland werden derzeit 650 stationäre Asphaltmischanlagen betrieben, davon sind (nach DAV-Statistik) 127 Anlagen (ca. 20%) mit einer Paralleltrommel ausgestattet. In den Niederlanden sind – mit Ausnahme einer Anlage – sämtliche Asphaltmischanlagen mit einer Paralleltrommel ausgerüstet (ca. 98%).

Bild 7: Vergleich der Asphaltmischanlagen mit und ohne Paralleltrommel in Deutschland und den Niederlanden

8 Zusammenfassung

Die höchstwertige Verwertung, also die Wiederverwendung von Ausbauasphalt bei der Produktion von Asphaltmischgut (im Heißmischverfahren) ist rechtlich geboten sowie ökonomisch, ökologisch und bautechnisch sinnvoll. Deshalb sollte jede Tonne Ausbauasphalt wieder zu einem Asphaltmischwerk gelangen, da nur dort kein „down-cycling“ stattfindet und das Asphaltgranulat im gleichen Produkt wie dem Ausgangsprodukt wiederverwendet werden kann. Umfassende Informationen zum Thema Wiederverwendung von Asphalt gibt der gleichnamige Leitfaden des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V., der unter www.asphalt.de als Broschüre bestellt oder als pdf-Datei heruntergeladen werden kann.

Mit der Wiederverwendung von Asphalt in Asphalttrag-, Asphaltbinder- und Asphaltdeckschichten liegen in Deutschland jahrelange positive Erfahrungen vor und sie kann seit langem als Stand der Technik angesehen werden. In den Technischen Regelwerken ist die Anwendung der Wiederverwendung von Asphalt nun in den TL Asphalt-StB 07 und ZTV Asphalt-StB 07 umgesetzt. Zusätzlich existiert auch weiterhin das „Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt“ in überarbeiteter Form, wiederum mit zahlreichen Hilfestellungen und Informationen für die tägliche Arbeit.

Trotz der in Deutschland bereits erreichten Erfolge bei der Wiederverwendung von Asphalt bedarf es weiterer gemeinsamer Anstrengungen von Auftraggeber- und Industrieseite um mit der europäischen und internationalen Entwicklung Schritt zu halten. Beispielsweise sollte das Ausschreiben von schichtenweisem Fräsen zum Standard werden und von der Industrie nicht mit „günstigeren“ Nebenangeboten konterkariert werden. Auch sollten Einschränkungen der Festlegungen des Technischen Regelwerkes in Bezug auf die Wiederverwendung von Asphalt der Vergangenheit angehören, da sie weder ökonomisch noch ökologisch oder aus bautechnischer Sicht gerechtfertigt sind und überdies einen Verstoß gegen die Forderungen der Abfallgesetze der jeweiligen Bundesländer darstellen.

9 Literaturverzeichnis

  1. KrW-/AbfG: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) – zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Juli 2007; Bundesgesetzblatt I Nr. 33, S. 1462 ff., Berlin, 2007
  2. Neumann, : Asphaltfundationsschichten aus Asphaltgranulat – eine zukunftsweisende Möglichkeit der Wiederverwendung großer Mengen Ausbauasphalt, Bitumen, Ausgabe 1/89, S.19–24
  3. Kolb, H.: Technologie bei Produktion und Einbau von Asphalt mit hohen Zugaben von Ausbauasphalt, Bitumen, Ausgabe 4/91, S.172–176
  4. Tappert, : Ausbauasphalt zwischen Deponie und Deckschicht – Technische und wirtschaftliche Grenzen der Wiederverwendung, Straße und Autobahn, Ausgabe 3/1990, S. 98–105
  5. VOB: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2009, Beuth Verlag, Berlin, 2010
  6. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2007 (TL Gestein-StB 04), Köln, 2008, FGSV 613
  7. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe April 2010/Fassung Februar 2011 (HVA B-StB), Deutscher Bundes-Verlag, Köln, 2011
  8. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007 (ZTV Asphalt-StB 07), Köln, 2008, FGSV 799
  9. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007 (TL Asphalt-StB 07), Köln, 2008, FGSV 797
  10. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09), Köln, 2009, FGSV 749
  11. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt, Ausgabe 2009 (M WA), Köln, 2009, FGSV 754
  12. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007 (TL Bitumen-StB), Köln; 2008, FGSV 794
  13. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2006 (TL AG-StB 06), Köln, 2006
  14. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, Ausgabe 2001/Fassung 2005, (RuVA-StB 01), Köln, 2005, FGSV 795
  15. Leitfaden Wiederverwenden von Asphalt, Deutscher Asphaltverband e.V., Bonn, 2008
  16. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau, Leistungsbereich 113 – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009, Köln, 2009, STLK LB 113