FGSV-Nr. | FGSV 002/84 |
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Ort | Karlsruhe |
Datum | 27.09.2005 |
Titel | Das neue Merkblatt Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen im Kontext europäischer Regelungen |
Autoren | Dr. Michael Wunderlich (2005) |
Kategorien | Straßenbetrieb, Winterdienst |
Einleitung |
1 Einleitung Anfang der siebziger Jahre wurde vom Bundesministerium des Innern, das damals auch für den Umweltschutz zuständig war, die Notwendigkeit erkannt, ein beratendes Gremium einzurichten, das sich mit Fragen zu wassergefährdenden Stoffen befasste. So wurde der Beirat „Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe (LTwS)“ geschaffen. Kurze Zeit später wurden als Gremien des Beirats die „Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS)“ und der „Fachausschuss Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen (GMAG)“ gegründet. Letzterer hatte die Aufgabe, die Auswirkungen von freigesetzten, wassergefährdenden Stoffen zu minimieren. Hierzu mussten Mindestanforderungen an Ölbekämpfungsprodukte definiert und Prüfverfahren entwickelt werden. Der Umgang mit diesen Produkten wurde in Merkblättern beschrieben. Diese Informationen wurden zunächst im Gemeinsamen Ministerialblatt der Obersten Bundesbehörden später als eigenständige LTwS-Schriften veröffentlicht. Mit der Gründung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ging der Beirat zu diesem Ministerium über. Der Fachausschuss GMAG erarbeitete die „Anforderungen an Ölbinder“, das „Merkblatt zu Ölbinderanforderungen und -prüfmethoden“, Bekanntmachung „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen – ausgenommen Ölbinder“, „Anforderungen an vorgefertigte, schwimmende Ölsperren für Binnengewässer“ und ein Merkblatt zu deren Einsatz. Eine besondere Bedeutung hat die zweimal jährlich erscheinende „Liste der geprüften Ölbinder/Sofortmaßnahmen bei Mineralölunfällen“. Seit 2001 können alle Schriften über die LTwS-Website[1]) beim Umweltbundesamt abgerufen werden. |
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Volltext | Der Fachvortrag zur Veranstaltung ist im Volltext verfügbar. Das PDF enthält alle Bilder und Formeln.1 EinleitungAnfang der siebziger Jahre wurde vom Bundesministerium des Innern, das damals auch für den Umweltschutz zuständig war, die Notwendigkeit erkannt, ein beratendes Gremium einzurichten, das sich mit Fragen zu wassergefährdenden Stoffen befasste. So wurde der Beirat „Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe (LTwS)“ geschaffen. Kurze Zeit später wurden als Gremien des Beirats die „Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS)“ und der „Fachausschuss Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen (GMAG)“ gegründet. Letzterer hatte die Aufgabe, die Auswirkungen von freigesetzten, wassergefährdenden Stoffen zu minimieren. Hierzu mussten Mindestanforderungen an Ölbekämpfungsprodukte definiert und Prüfverfahren entwickelt werden. Der Umgang mit diesen Produkten wurde in Merkblättern beschrieben. Diese Informationen wurden zunächst im Gemeinsamen Ministerialblatt der Obersten Bundesbehörden später als eigenständige LTwS-Schriften veröffentlicht. Mit der Gründung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ging der Beirat zu diesem Ministerium über. Der Fachausschuss GMAG erarbeitete die „Anforderungen an Ölbinder“, das „Merkblatt zu Ölbinderanforderungen und -prüfmethoden“, Bekanntmachung „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen – ausgenommen Ölbinder“, „Anforderungen an vorgefertigte, schwimmende Ölsperren für Binnengewässer“ und ein Merkblatt zu deren Einsatz. Eine besondere Bedeutung hat die zweimal jährlich erscheinende „Liste der geprüften Ölbinder/Sofortmaßnahmen bei Mineralölunfällen“. Seit 2001 können alle Schriften über die LTwS-Website[1]) beim Umweltbundesamt abgerufen werden. 2 LTwS-Schrift 27 und Liste geprüfter ÖlbindemittelDie LTwS-Schrift 27 beschreibt Mindestanforderungen für Ölbindemittel in bezug auf deren Wirksamkeit (Ölaufnahme, Ölhaltefähigkeit usw.), Arbeitssicherheit und Umweltschutz. Die Kriterien werden auf freiwilliger Basis geprüft. Produkte, die diese Anforderungen nachweislich erfüllen, können in die Liste der geprüften Ölbindemittel aufgenommen werden. Die Liste, die bisher als LTwS-Schrift 15 bekannt war, ist jetzt auf der Website[2]) des Verbandes der Hersteller geprüfter Öl- und Chemikalienbindemittel abrufbar. Damit haben alle Stellen, die solche Mittel beschaffen, eine aktuelle Informationsquelle für wirksame, sichere und umweltschonende Produkte. In der LTwS-Schrift 27 ist auch ein Merkblatt enthalten, das die Anwendung von Ölbindemitteln auf Straßen, unbefestigten, freien Flächen und auf Gewässern beschreibt. Damit erhielten die Einsatzkräfte praktische Hinweise, worauf bei der Entfernung von Öl zu achten ist. Allerdings war es erforderlich, die aus dem Jahr 1997 stammenden Hinweise den aktuellen Bedürfnissen anzupassen. 3 Merkblatt „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“Der Fachausschuss GMAG veröffentlichte den Entwurf „Beseitigung von Öl auf Verkehrsflächen“ im Mai 2004 auf der Website des BMU Beirats LTwS. Dem technischen Stand entsprechend wurde auch die maschinelle Reinigung von Ölspuren berücksichtigt. Wegen der oft nicht bekannten Regelungen über die Zuständigkeit bei Maßnahmen zur Straßenreinigung, wurden entsprechende Hinweise in das Merkblatt aufgenommen. Von Mai bis Juli des Jahres 2004 konnten kritische Anmerkungen zum Entwurf des Merkblattes eingereicht werden. Der Fachausschuss prüfte die Einwände und übernahm sie, wenn sie berechtigt waren. Die geplante Veröffentlichung des Merkblatts im Jahr 2005 musste jedoch verschoben werden, da mit der Auflösung des BMU Beirats LTwS auch die organisatorische Grundlage für den Fachausschuss GMAG nicht länger bestand. Eine Fortsetzung der Arbeit wird unter dem Dach der DWA ermöglicht, wenn die Kooperationsvereinbarung zwischen dem THW[3]) und der DWA unterzeichnet ist. Die Schrift soll als Merkblatt DWA-M 715 „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ im Jahr 2006 erscheinen. Als Technische Regel gibt das Merkblatt den derzeit anerkannten Stand der Reinigungsmaßnahmen wieder. Es ersetzt jedoch nicht die entsprechenden länderseitig getroffenen Regelungen. Das Merkblatt beschreibt zunächst den Zweck und den Anwendungsbereich. Weiter werden die erforderlichen Sofortmaßnahmen genannt und solche, die als Folgemaßnahmen zu beachten sind. Im Kapitel „Einsatz von Ölbindemitteln“ wird die Eignung von Bindemitteln und deren Handhabung angesprochen. Die Nachreinigung der Verkehrsflächen mit Tensiden ist ein wichtiger Schritt, um die Rutschfestigkeit und damit die Verkehrssicherheit wieder herzustellen. Ein eigenes Kapitel ist der maschinellen Ölspurbeseitigung gewidmet. Hierin werden Maßnahmen, Anforderungen und die Handhabung dargestellt. Ein Anhang gibt Hinweise zu rechtlichen Fragen. 4 Europäische Normung „Ölbindemittel“Im Rahmen des Europäischen Normungsverfahren wurde das Technische Kommitte CEN TC 337 „Winter maintenance and road service area maintenance equipment“ eingerichtet. Innerhalb dieses Technischen Kommittes war die Arbeitsgruppe CEN/TC 337 WG4-WI 3 „Absorbents for petroleum hydrocarbons intended for road maintenance“ rund drei Jahre tätig. In der Arbeitsgruppe waren fünf EU-Mitgliedsländer vertreten. Der Fachausschuss GMAG war mit sechs Mitgliedern beteiligt. Im Juni 2005 wurde der Entwurf für eine Norm durch das TC in Paris angenommen, im August ins Deutsche übersetzt und durch das DIN bekannt gemacht[4]). Nach Beendigung der Einspruchsfrist (Ende Januar 2006) werden die Einwendungen aller Länder an die Arbeitsgruppe WG4-WI 3 zur Korrektur gegeben. Die Einführung der Norm hängt von der zügigen Endbearbeitung ab. 5 Unterschiede der Bindemittel-AnforderungenEs gibt einige wesentliche Unterschiede der Bindemittel-Anforderungen. In der Tabelle 1 sind die Unterschiede einander gegenübergestellt. Tabelle 1: Unterschiede der Prüfverfahren Aus den in Deutschland bekannten 4 Typklassen der Ölbinder wird die Europäische Norm nur auf streufähiges, körniges Material angewandt. Dies entspricht dem Typ III mit der Zusatzbezeichnung “R“ nach der LTwS-Schrift 27. Für die Rutschfestigkeit wurde ein höherer Wert akzeptiert, da in der Prüfung keine Nachreinigung mit Tensiden vorgesehen ist. Das Testöl (Prüfgemisch A 20/NP II) gemäß LTwS-Schrift 27 wird von der Firma Haltermann, Hamburg, geliefert. Die Firma garantiert gleichbleibende Qualität für dieses spezielle Öl. Aus Gründen einer europaweiten Akzeptanz wurde jedoch als Testöl Dieselkraftstoff (ohne Zusatzstoffe für den Winter) gewählt. Arbeitsschutz und Umweltschutz orientieren sich an bestehenden Regelungen. 6 AusblickEin Termin für die Einführung der Norm DIN EN 15366 „Produkte für den Straßenbetriebs und Winterdienst. Bindemittel zur Anwendung auf Straßen“ kann noch nicht genannt werden. Mit dem Gültigwerden dieser Norm können die Anforderungen (gemäß LTwS Schrift 27) an Ölbinder Typ III R entfallen. Für die Hersteller oder In-Verkehr-Bringer von Bindemittel ist die EN von Vorteil, da ihre Produkte nicht länger nach unterschiedlichen nationalen Vorschriften geprüft werden müssen. Im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und den Umweltschutz ist zu begrüßen, dass diese Kriterien aufgenommen wurden. Eine neue Norm (EN) für Bindemittel mit anderen Eigenschaften, z. B. schwimmfähige Produkte oder Chemikalienbindemittel, ist derzeit nicht geplant. Das Merkblatt DWA-M 715 „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ soll im Jahr 2006 veröffentlicht werden. Hinweise hierzu werden dann auf der DWA-Website zu finden sein. 1) http://www.umweltbundesamt.de/anlagen/ltws-veröffentlichungen.html 3) THW = Technisches Hilfswerk 5) SRT = Skid Resistance Test (Methode zur Prüfung der Rutschfestigkeit |