FGSV-Nr. FGSV 002/94
Ort Karlsruhe
Datum 15.09.2009
Titel Aktueller Sachstand zum Umgang mit Bankettschälmaterial und Grabenaushub
Autoren Dipl.-Geogr. Gerd Dahmen
Kategorien Straßenbetrieb, Winterdienst
Einleitung

Bankette und Straßengräben sind Bestandteil der Straßenentwässerung. Wegen der Ablagerung von Abrieb und dem Aufkommen von Pflanzenbewuchs ist zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines zügigen Wasserabflusses eine regelmäßige Reprofilierung der Bankette und Gräben erforderlich. Das dabei anfallende Material ist aufgrund seiner Exposition mit verkehrstypischen Stoffen belastet. Neuere Untersuchungen zeigen jedoch, dass durch den Eintrag von Oxiden und organischer Substanz die Rückhaltefähigkeit gegenüber Schadstoffen kontinuierlich erneuert und ein für den Rückhalt günstiger pH-Wert beibehalten wird. Ein Verbleib des Materials im Straßenseitenraum kann somit einen Beitrag zur Reinigungsleistung bei der Versickerung des Oberflächenwassers liefern. Gleichwohl müssen anfallende Überschussmassen auch außerhalb des Straßenseitenraumes entsorgt werden. Nachfolgend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Bankettschälgut und Grabenaushub beleuchtet und die Inhalte eines entsprechenden Richtlinienentwurfes vorgestellt.

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1   Anlass und Problemdarstellung

Die Diskussion über den richtigen Umgang mit Bankettschälgut zwischen den Umweltbehörden und den Straßenbauverwaltungen reicht bis in die 1990er Jahre zurück. Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat 1995 ein Technisches Regelwerk Bankettschälgut [1] vorgelegt, das zunächst auf Widerstand der Straßenbauverwaltungen gestoßen ist. Obwohl keine vollständige Einigung erzielt werden konnte, hat die Leiterkonferenz Straßenbau in seiner Sitzung im Oktober 1998 beschlossen, die TR Bankettschälgut der LAGA in der Fassung von 1997 ab dem 1. 1. 1999 zunächst auf ein Jahr befristet verbindlich einzuführen, um praktische Erfahrungen zu sammeln [2]. Die TR Bankettschälgut beinhaltete unter anderen, dass im Straßenseitenraum ein Verschieben von Bankettschälgut in dünnen Schichten außerhalb von Wasserschutzgebieten für Straßen mit einem DTV von nicht mehr als 40 000 KFZ/24 Std. zulässig ist. Bei BAB und anderen Straßen mit einem DTV von mehr als 40 000 KFZ/24 Std. war dies zulässig, wenn eine vorherige Untersuchung ergeben hat, dass die Zuordnungswerte der LAGA für den offenen Einbau ohne Sicherungsmaßnahmen (Z 1.2) nicht überschritten wurden. Mit der Verabschiedung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. 7. 1999 [3] war aus Sicht der LAGA eine gesonderte Regelung für Bankettschälgut entbehrlich und der Entwurf der TR Bankettschälgut wurde zurückgezogen. Die Regelungen des Bodenschutzrechtes, die sich mit dem Auf- und Einbringen von Material auf und in den Boden befassten, sollten jetzt unmittelbar auch auf die Umlagerung von Bankettschälgut angewandt werden. Diese Regelungen wurden 2002 durch eine von der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) herausgegebene Vollzugshilfe konkretisiert [4]. Danach wurde eine in der BBodSchV enthaltene Ausnahmeregelung, die bis dahin immer wieder auch für Bankettschälgut genutzt worden ist, für die Anwendung von Bankettschälmaßnahmen ausdrücklich für nicht zulässig erklärt. Mit der verbindlichen Einführung dieser Vollzugshilfe in einigen Bundesländern wurde die Umlagerung von Bankettschälgut im Straßenseitenraum deutlich erschwert. Parallel lief in 2005 eine Übergangsregelung im Deponierecht aus, wodurch auch die Entsorgungsmöglichkeiten für Bankettschälgut in Frage gestellt wurden. Eine daraufhin bei der BASt in Auftrag gegebene Untersuchung [5] kam zu dem Ergebnis, dass bei konsequenter Anwendung der gesetzlichen Regelungen und einer regulären Durchführung der Schälarbeiten die bundesweiten Entsorgungskosten sich mindestens versechsfachen würden. Die ad-hoc-Fachgruppe Betrieb hat daraufhin im Frühjahr 2004 einen Arbeitskreis ins Leben gerufen, der in Abstimmung mit den Länderarbeitsgemeinschaften Abfall, Boden und Wasser eine einheitliche und abgestimmte Regelung für den Umgang mit Bankettschälgut erarbeiten sollte.

2   Mengen und Kosten der Bankettschälgutentsorgung

Das Bankett ist der unbefestigte Seitenstreifen neben der befestigten Fahrbahn. Über die Bankette und die anschließenden Böschungen erfolgt im Regelfall durch flächenhafte Versickerung die Entwässerung der Straßenoberflächen. Durch Vegetation und Anreicherung von Substrat wachsen die Bankette im Laufe der Zeit in die Höhe und behindern einen zügigen Abfluss des Oberflächenwassers. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es erforderlich, die Bankette regelmäßig zu regulieren. Abhängig von den Standortbedingungen und dem Verkehrsaufkommen liegen die Schälintervalle an BAB bei durchschnittlich 9 und an Bundes- und Landesstraßen bei durchschnittlich 7 Jahren. Unter Zugrundelegung dieser Schälintervalle ergibt sich für die klassifizierten Straßen bundesweit eine Bankettschälgutmenge von jährlich 2,3 Mio. t [5].

Die BASt hat im Zuge der Auswertung einer bundesweiten Erhebung zur Abfallentsorgung von Straßen- und Autobahnmeistereien [6] für das Erhebungsjahr 2001 die Entsorgungswege und die Entsorgungskosten für Bankettschälgut ermittelt. Ca. 50 % der befragten Meistereien gaben an, dass das Bankettschälgut wieder im Straßenseitenraum verwendet wurde, Verwertung im Landschaftsbau, Aufbereitung und Zwischenlagerung wurden jeweils von 15 % der befragten Meistereien als Entsorgungsweg genannt. Lediglich 6 % der Meistereien haben das Bankettschälgut auf Deponien oder in vergleichbaren Anlagen beseitigt [5]. Aus diesen Angaben wurden die Entsorgungskosten von bundesweit ca. 5 Mio. € für das Erhebungsjahr errechnet [5].

Vor dem Hintergrund der geänderten bodenschutz- und abfallrechtlichen Randbedingungen hat die BASt die Auswirkungen auf die Entsorgungskosten in zwei unterschiedlichen Szenarien abgeschätzt. In einem Szenario kann nach wie vor ein erheblicher Teil des anfallenden Bankettschälguts im Straßenseitenraum verbleiben, lediglich die Kosten für die Entsorgung

Bild 1: Entwicklung der Entsorgungskosten in Mio. € für Bankettschälgut nach [5]

der Überschussmassen werden angepasst. Danach entstehen bei regulärer Schälung pro Jahr Kosten in Höhe von 30 Mio. €. Im zweiten Szenario wird angenommen, dass zusätzlich der Anteil der Überschussmassen deutlich ansteigt, weil der Verbleib von Bankettschälgut im Straßenseitenraum aus Gründen des Bodenschutzes stärker reglementiert wird (Verbleib: 20 % anstelle von 50 %). In diesem Szenario steigen die Entsorgungskosten sogar auf 80 Mio. € [5].

Bei diesen Szenarien sind die Aufwendungen für den Transport von Bankettschälgut nicht berücksichtigt. Außerdem ist zu bedenken, dass die Entsorgungskosten auf der Basis von 2004 ermittelt worden sind. Es ist also damit zu rechnen, dass die Entsorgungskosten deutlich stärker steigen als in den Szenarien angenommen. Die Konsequenz ist, dass die Meistereien die Regulierungsarbeiten an den Banketten auf das absolut notwendige Minimum beschränken und lediglich Notmaßnahmen zur Gewährleistung des Wasserabflusses durchführen. So haben 16 % der befragten Straßenmeistereien im Rahmen der oben genannten Untersuchung angegeben, dass sie keine regulären Bankettregulierungen vornehmen, bei den Autobahnmeistereien waren es sogar 66 % [5].

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Bankettschälgut etwas genauer zu betrachten.

3   Rechtliche Rahmenbedingungen

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Bankettschälgut unabhängig vom geplanten Verwendungszweck um Abfall handelt, da der Zweck des Bankettschälens nicht die Gewinnung von Bankettschälgut ist. Falls die Abfalleigenschaft grundsätzlich unterstellt wird, ist dennoch eine Verwertung von Bankettschälgut innerhalb und außerhalb des Straßenseitenraumes möglich. Entscheidend sind die Anforderungen, die bei einem Verbleib im Straßenseitenraum bzw. an den jeweiligen Entsorgungsweg außerhalb des technischen Straßenbauwerkes gestellt werden. Werden diese erfüllt, so kann Bankettschälgut entsprechend verwertet werden. Bei einer Einstufung als Abfall ist jedoch zu beachten, dass für den Abfallentsorger Registerpflichten verbunden sind. Der Entsorger muss die Entsorgung schriftlich dokumentieren (für jede Abfallart: Ort, Menge und Datum der Verwertung) und in einem Register für drei Jahre aufbewahren [7]. Bei einer Verwertung innerhalb des Straßenbauwerks übernimmt die Straßenbauverwaltung die Rolle des Entsorgers und damit die Verpflichtung zum Führen eines Registers.

Bezüglich der Anforderungen, die bei der Entsorgung von Bankettschälgut zu beachten sind, sind nachfolgende rechtliche Vorschriften von zentraler Bedeutung:

  • „Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)“ [3] für ein Auf- oder Einbringen von Material auf oder in den Boden,
  • Verschiedene Länderregelungen auf der Basis des LAGA M 20 [8] für den Einsatz von Recyclingbaustoffen, wobei eine bundeseinheitliche Regelung in einer „Verordnung zur Regelung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung“ (kurz: Artikelverordnung) [9] geplant ist,
  • „Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV)“ [10] für die Ablagerung auf Deponien und Verwertung als Deponieersatzbaustoff.

3.1  Bodenschutzaspekte

Sofern Bankettschälgut auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht wird, wird durch die BBodSchV eine Reihe von Anforderungen gestellt. Unter anderem müssen im Vorfeld der Maßnahme Untersuchen veranlasst werden und es ist nachzuweisen, dass die in der BBodSchV aufgeführten Vorsorgewerte eingehalten werden. Bei einer Umlagerung von Bankettschälgut auf den sich anschließenden Böschungsbereich handelt es sich nach Auffassung der LABO um eine durchwurzelbare Bodenschicht, auch wenn der Böschungsbereich integraler Bestandteil des Straßenbaukörpers ist. Insoweit sind für derartige Regulierungsmaßnahmen die Regelungen des Bodenschutzes einschlägig. Dies wurde auch durch eine rechtliche Prüfung im BMVBS bestätigt [11].

Die BASt hat in einer Untersuchung die Ergebnisse von insgesamt 840 Bankettprobenanalysen, die von verschiedenen Ländern im Rahmen von Regulierungsarbeiten erstellt worden sind, ausgewertet [12]. Das Bild 2 zeigt die Abweichungen der 90 Perzentile, der Median- und Mittelwerte aus dieser Untersuchungen von den Vorsorgewerten der BBodSchV für die Bodenart Schluff/Lehm.

Bild 2: Abweichung statistischer Kennwerte von Bankettanalysen von den Vorsorgewerten dargestellt als Quotient von Kennwert und Vorsorgewert nach [5]

Zwar liegen die Medianwerte (50 Perzentil) für sämtliche Parameter unterhalb der Vorsorgewerte, aber die Mittelwerte und die 90 Perzentile zeigen deutliche Überschreitungen. Für die Erfüllung der Anforderungen der BBodSchV ist es erforderlich, dass eine Bankettprobe für sämtliche Parameter unterhalb der Vorsorgewerte liegt. Eine entsprechende Auswertung der BASt hat ergeben, dass dies lediglich bei weniger als 10 % der Proben aus dem BAB-Bereich und bei ca. 25 bis 30 % der Proben aus dem nachgeordneten Netz der Fall ist [12].

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und welche Ausnahmemöglichkeiten die BBodSchV gewährt.

  1. Umlagerung im Rahmen baulicher Maßnahmen:

    Die Anforderungen der BBodSchV gelten nicht für die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird (§ 12 (2)BBodSchV) [3]. Die von der LABO herausgegebene Vollzugshilfe zu diesem Paragrafen [4], die von einigen Ländern verbindlich eingeführt worden ist, nimmt jedoch „…Unterhaltungsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit von bestimmten Anlagen fortlaufend durchgeführt werden müssen…“ (S. 13) von dieser Ausnahmeregelung aus und erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Bankettschälgut.

  2. Maßnahmen innerhalb von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten:

    Außerdem ermöglicht die BBodSchV in Gebieten mit geogen oder anthropogen erhöhten Schadstoffgehalten Abweichungen von den Vorsorgewerten. Diese Gebiete müssen aber ausdrücklich als solche ausgewiesen sein und es ist fraglich, ob eine Pauschalausweisung der Straßenseitenräume auch aus Sicht der Straßenbauverwaltung sinnvoll ist.

  3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Auch die bodenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So müssen gemäß § 7 BBodSchG und § 10 (1) BBodSchV die Vorsorgeanforderungen „...im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig…“ sein [3, 13]. Die Begründung zu den entsprechenden Paragrafen der BBodSchV ist noch eindeutiger. Danach ist eine Überschreitung der Vorsorgewerte gerade entlang von Verkehrswegen wegen der Unvermeidbarkeit bestimmter Schadstoffeinträge und -gehalte hinnehmbar [14].

Auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist damit eine Abweichung von den Vorsorgewerten begründbar.

3.2    Anforderungen an Recyclingbaustoffe

Wegen der zum Teil unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Ländern wird hier die als Arbeitsentwurf vorliegende Artikelverordnung [9] herangezogen.

Mit Artikel 1 wird eine Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken eingeführt. Sie gilt ausdrücklich nicht für das Auf- oder Einbringen von Material auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht und auch nicht für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf einem technischen Bauwerk. In all diesen Fällen gilt das Bodenschutzrecht. Der Anwendungsbereich der Artikelverordnung konzentriert sich auf den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen.

Bankettschälgut besteht zu 90 % aus mineralischer Substanz sowie aus Humus und Pflanzenresten. Damit ist es der Kategorie „Bodenmaterial“ (BM) der Artikelverordnung zuzuordnen. Für diese Kategorie wird der Gehalt an organischer Substanz auf 2 % (Gewichtsprozent des TOC) begrenzt. Das Bild 3 zeigt, dass Mittelwert, Median und 90 Perzentil von Bankettschälgut diese Anforderung nicht erfüllen.

Bild 3: TOC-Überschreitung der zulässigen Obergrenze für Recyclingmaterial

Allerdings haben erste Versuche einer einfachen Vorbehandlung von Bankettschälgut durch Absiebung gute Ergebnisse bei der Abtrennung der organischen von den mineralischen Anteilen gezeigt [15]. Damit zeichnet sich ab, dass durch einfache Absiebung grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die bautechnischen Eigenschaften von Bankettschälgut zu verbessern und weitere Einsatzmöglichkeiten zu erschließen.

Neben dem Anteil organischer Substanz werden in der Artikelverordnung auch Obergrenzen für bestimmte Schadstoffgehalte festgelegt, wobei je nach Randbedingungen des Einbaus von Bodenmaterial unterschiedlich strenge Werte für die Kategorien von BM 0 bis BM 3 vorgesehen sind. Neu ist die Untersuchungsmethode. Das bislang übliche Elutionsverfahren soll künftig durch einen Säulenschnelltest ersetzt werden. Insoweit sind die nach der bisherigen Methode gewonnenen Daten nicht mit den Obergrenzen der Artikelverordnung vergleichbar. Die BASt hat sich mit insgesamt 10 Bankettproben an einem bundesweiten Test zu den Säulenschnelltests beteiligt. Die Bankettproben stammen von 7 BAB Standorten mit überdurchschnittlicher Verkehrsstärke (DTV 50 000 bis 75 000 KFZ/24 Std.) und 3 stark befahrenen zweistreifigen Bundesstraßen (DTV 17 500 KFZ/24 Std.) [12]. Das Bild 4 zeigt die Abweichung des Medians aus dieser Untersuchung von den Obergrenzen der unterschiedlichen Bodenmaterial-Kategorien der Artikelverordnung.

Aufgrund der geringen Datenbasis lassen sich noch keine gesicherten Erkenntnisse ableiten, aber es deutet sich an, dass das Bankettschälgut nach einer Vorbehandlung als mineralischer Baustoff in technischen Bauwerken eingesetzt werden kann.

Bild 4: Abweichung der Bankett-Medianwerte von den zulässigen Obergrenzen für die Bodenmaterialien 0 bis 3, dargestellt als Quotient, nach [12]

3.3   Anforderungen an Deponierbarkeit

Die Deponieverordnung [10] legt die Anforderung für Deponien der Klassen 0 bis IV sowie für Deponieersatzbaustoffe fest. Da in der Vergangenheit die Ablagerung von Siedlungsabfällen aufgrund von Verrottungsvorgängen zu Problemen bei der Gasbildung, der Sickerwasserbelastung und zu Setzungserscheinungen geführt hat, hat der Gesetzgeber strenge Obergrenzen für den Gehalt an organischer Substanz, gemessen als Glühverlust (GV) und Gesamtgehalt an organischer Substanz (TOC) festgesetzt. Diese Obergrenzen, die eine Ablagerung nicht vorbehandelter Siedlungsabfälle verhindern sollen, sind zum 1. 6. 2005 in Kraft getreten. Auch Bankettschälgut überschreitet häufig die entsprechenden Grenzwerte. Grundsätzlich kann auch hier eine Absiebung und Abtrennung von Pflanzen- und Wurzelresten eine Lösung sein, ist aber nicht zwingend notwendig, um die Deponiefähigkeit herzustellen. Gemäß Deponieverordnung ist eine Überschreitung der entsprechenden Obergrenzen zulässig, wenn

  • die jeweiligen Zuordnungswerte für lösliche organische Substanz (DOC-Wert) eingehalten werden,
  • die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstands der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität AT4) oder von 20 mg/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) unterschritten wird und
  • der Brennwert (H0) von 6 000 kJ/kg nicht überschritten wird.

Aus dem Bild 5 geht hervor, dass diese Bedingungen von Bankettschälgut sehr eindeutig eingehalten werden. Aus der BASt-Studie zur Schadstoffbelastung wurden jeweils die Maximalwerte für DOC (32 mg/l) und AT4 (2,42 mg/g) dem strengsten DOC-Zuordnungswert der DepV (50 mg/l) bzw. dem zulässigen AT4-Wert (5 mg/g) gegenübergestellt. Die Gasbildungsrate von Bankettschälgut wurde im Auftrag des Landesbetriebes Straßenbau NRW von einem Fachinstitut beispielhaft an zwei Bankettproben ermittelt [16]. Sie lag mit maximal 2,3 l/kg deutlich unterhalb der zulässigen 20 l/kg. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens des BMVBS zur energetischen Verwertung von Grünabfällen aus dem Straßenbetriebsdienst [17] wurde u. a. der Heizwert von Bankettschälgut untersucht. Dieser schwankte zwischen 250 und 540 kJ/kg TM und liegt damit deutlich unterhalb von 6 000 kJ/kg.

Bild 5: Verhältnis der Maximalwerte von Bankettschälgut zu den jeweiligen zulässigen Obergrenzen der Deponieverordnung, dargestellt als Quotient von Maximalwert/Obergrenze

Vergleicht man die 90 Perzentile für Bankettschälgut aus der BASt-Studie [12] mit den übrigen Zuordnungswerten der Deponieklassen I und II, so zeigt sich, dass eine Deponierung von Bankettschälgut im Regelfall uneingeschränkt möglich ist.

Bild 6: 90 Perzentilwerte der Schadstoffgehalte von Bankettschälgut bezogen auf die Zuordnungswerte der Deponieklasse I und II, dargestellt als Quotient Perzentil/Z-Wert

4   Richtlinienentwurf zum Umgang mit Bankettschälgut und Grabenaushub

4.1   Vorüberlegungen und Aufbau des Richtlinienentwurfes

Der von der ad-hoc-Fachgruppe Betrieb eingerichtete Arbeitskreis ist bei der Erarbeitung eines Richtlinienentwurfes von folgenden Überlegungen ausgegangen:

  • Schaffung von Rechtssicherheit für die Straßenbauverwaltungen.

    Bislang ist ein rechtskonformer Umgang mit Bankettschälgut nur nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden als Einzelfallentscheidung möglich. Dieses Verfahren ist aufwändig und führt in der Vollzugspraxis immer wieder zu sehr unterschiedlichen Regelungen. Mit dem Richtlinienentwurf sollen für typische Fallgestaltungen einheitliche fachlich vertretbare Lösungsmöglichkeiten aufzeigt werden, die es ermöglichen, den Abstimmungsaufwand deutlich zu reduzieren.
  • Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Untersuchungen

    Im Zusammenhang mit der Untersuchung der Schadstoffproblematik von Bankettmaterial hat die BASt auch eine Literaturauswertung durchgeführt [12]. Dabei wurde bestätigt, dass Bankettmaterial ein sehr großes Rückhaltevermögen für die straßen- und verkehrstypischen Begleitstoffe aufweist. Darüber hinaus konnte aufgezeigt werden, dass dieses Rückhaltevermögen im Laufe der Zeit nicht nachlässt, sondern durch den Eintrag von Metalloxiden und organischer Substanz, die die Filtrations- und Adsorbtionseigenschaften von Bankettmaterial wesentlich bedingen, kontinuierlich erneuert und damit auch langjährig erhalten bleibt. Hinzu kommt, dass Bankettmaterial aufgrund seiner stofflichen Zusammensetzung einen für die Rückhaltung von Schwermetallen günstigen pH-Wertbereich aufweist (neutral bis schwach alkalisch). Dieses Phänomen kann auch für Grabenaushub angenommen werden, da es ähnlich wie Bankettmaterial über den Straßenoberflächenabfluss mit entsprechenden Sedimenten beaufschlagt wird. Somit kann der Verbleib von Bankettschälgut und Grubenaushub im Straßenseitenraum aktiv zu einer Aufrechterhaltung der Filter und Reinigungsfunktion bei der Versickerung von Straßenoberflächenwasser beitragen. Damit ist für die Umlagerung von Bankettschälgut und Grabenaushub im Rahmen einer Reprofilierung ein Nützlichkeitsnachweis erbracht.
  • Bei einem Verbleib im Straßenseitenraum ist aufgrund der Unvermeidbarkeit von Schadstoffeinträgen entlang von Verkehrswegen eine Überschreitung der Vorsorgewerte hinnehmbar.

  • Möglichst weitgehender Verbleib von Bankettschälgut im Straßenseitenraum

    Immer dort, wo es unter dem Aspekt des Umweltschutzes vertretbar und aus betrieblichen Gründen möglich ist, sollten Bankettschälgut und Grabenaushub innerhalb des Straßenseitenraumes verbleiben oder wiederverwendet werden können. Dort, wo dadurch der Einsatz von externem Erdaushub eingespart werden kann, ist dies auch gleichzeitig ein Beitrag zum Ressourcenschutz. Ein vollständiger Einsatz dieser Materialien im Straßenseitenraum ist jedoch nicht möglich. Aus diesem Grunde müssen auch Hinweise für die Abgabe an Dritte zur externen Entsorgung gegeben werden.

Hieraus ergibt sich für den Richtlinienentwurf [18], der gleichermaßen für Bankettschälgut als auch für Grabenaushub Anwendung finden soll, ein dreistufiger Aufbau:

  • Umlagerung von Bankettschälgut in dünnen Schichten innerhalb von Straßenbauwerken zum Zweck der Reprofilierung,
  • Einbau von Bankettschälgut im Rahmen von Erdbaumaßnahmen innerhalb von Straßenbauwerken,
  • Abgabe von Bankettschälgut an Dritte. In Anlagen zur Richtlinie werden geregelt:
  • Probenahme und Untersuchungsumfang,
  • Lagerung von Bankettschälgut,
  • Leistungsbeschreibung für die Entsorgung.

4.2   Abstimmung mit den Länderarbeitsgemeinschaften und Länderabfrage

In mehreren Gesprächsrunden mit Vertretern der Länderarbeitsgemeinschaften Abfall, Boden und Wasser sowie dem BMU wurde der Richtlinienentwurf kontrovers, aber auch konstruktiv diskutiert und modifiziert. Gleichwohl gab es in nachfolgend aufgeführten Punkten keinen abschließenden Konsens:

  • die rechtliche Würdigung von Bankettschälgut bei einem Verbleib im Straßenseitenraum (Abfall oder kein Abfall),
  • die Frage, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Obergrenze bei einer Umlagerung in dünnen Schichten zur Reprofilierung von den Vorsorgewerten abgewichen werden kann,
  • die Festlegung einer DTV-Grenze, bei deren Unterschreitung auf eine vorherige Untersuchung abgewichen werden kann und
  • Vorgabe zur Beprobung der Bankettbereiche.

Da eine abschließende einvernehmliche Abstimmung nicht möglich war, haben die ad-hoc-Fachgruppe Betrieb und der AK Verkehrspolitik in ihren Sitzungen Anfang 2008 beschlossen, das BMVBS um Einleitung der Ressort- und Länderabstimmung zu bitten, was Mitte 2008 erfolgt ist. Bis Mitte September 2008 ist die Rückmeldung erfolgt. Stellungnahmen liegen von sämtlichen Ländern vor. Inhaltlich sind die Stellungnahmen sehr unterschiedlich. Sie enthalten zahlreiche konkrete Hinweise und redaktionelle Änderungswünsche, von denen ein Großteil in den Richtlinienentwurf übernommen werden kann. Nach wie vor sind die genannten strittigen Punkte Gegenstand umfangreicher Stellungnahmen, die sich teilweise sehr intensiv mit den fachlichen und rechtlichen Aspekten auseinandersetzen und mögliche Kompromisslinien erkennen lassen. Der AK Bankett hat deshalb unter Würdigung dieser Stellungnahmen den Rahmen für eine nochmalige Überarbeitung der Richtlinie abgesteckt und diesen im Januar 2009 gemeinsam mit dem BMU und dem BMVBS diskutiert.

4.3    Kernpunkte der künftigen Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut und Grabenaushub

Nachfolgend werden die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten von Bankettschälgut und die jeweils einzuhaltenden Randbedingungen vorgestellt.

4.3.1  Umlagerung von Bankettschälgut in dünnen Schichten innerhalb des Straßenbauwerkes zur Reprofilierung

Die Reprofilierung wird dabei verstanden als Maßnahme zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Entwässerung und der Wiederherstellung und Erhaltung des Rückhaltevermögens gegenüber Schadstoffen. Der Umlagerungsort wird auf das Straßenbauwerk beschränkt und darf nicht weiter als 5 m vom befestigten Fahrbahnrand entfernt sein. Dies entspricht der Spritzwasserzone, die ohnehin durch verkehrliche Emissionen vorbelastet ist. Wegen dieser Vorbelastung soll aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Abweichung von den Vorsorgewerten bis zum Zweifachen Wert zulässig sein. Dabei wird der Vorsorgewert für die Bodenart Lehm/Schluff als Basis herangezogen. Abhängig davon lässt sich dann ein DTV-Wert ermitteln, unterhalb dessen eine vorherige Untersuchung entbehrlich ist, weil die gewählte Obergrenze unterhalb dieses DTV-Wertes im Regelfall nicht überschritten wird. Die Auswertung der Daten ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Es zeichnet sich jedoch ab, dass dieser bei einem DTV-Wert von 10 000 bis 20 000 Kfz/24 Std. liegen wird. Bei Überschreitung des DTV-Wertes ist durch eine vorherige Untersuchung nachzuweisen, dass Bankettschälgut den zulässigen zweifachen Vorsorgewert nicht überschreitet. Die Umlagerung hat im Regelfall an Ort und Stelle zu erfolgen. Als Tabuzonen gelten die festgesetzten, vorläufig sichergestellten und fachbehördlich geplanten Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete der Zonen I und II. Wegen der Einstufung als Abfall müssen die Maßnahmen dokumentiert werden, damit die Straßenbauverwaltungen, die in diesem Fall sowohl Abfallerzeuger als auch Abfallentsorger sind, ihren Registerpflichten nachkommen.

4.3.2  Einbau von Bankettschälgut im Rahmen von Erdbaumaßnahmen

Bezüglich der umweltbezogenen Anforderungen gelten die gleichen Kriterien wie für andere Böden und Recyclingmaterialien, die im Erdbau eingesetzt werden. Dabei handelt es sich bis zum Inkrafttreten der Artikelverordnung im Regelfall um länderspezifische Regelungen. Eine Untersuchung im Vorfeld der Maßnahme ist also zwingend, um die Zulässigkeit der vorgesehenen Verwertung zu ermitteln. Eine Vorbehandlung durch Absiebung und Abtrennung von Pflanzenteilen zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften kann im Einzelfall sinnvoll sein. Wegen des zeitlichen und örtlichen Auseinanderfallens von Schälmaßnahme und Wiedereinbau ist eine zeitlich begrenzte Zwischenlagerung erforderlich. Die entsprechenden Anforderungen werden in der entsprechenden Anlage der Richtlinie geregelt. Da das Bankettschälgut bei dieser Maßnahme aufgenommen, abtransportiert, gegebenenfalls vorbehandelt und an anderer Stelle wieder eingebaut wird, handelt es sich um einen Abfall zur Verwertung. Die Maßnahmen sind also zur Erfüllung der Registerpflicht zu dokumentieren.

4.3.3  Abgabe von Bankettschälgut an Dritte

Hier gelten grundsätzlich die für den vorgesehenen Verwendungszweck vorgeschriebenen Anforderungen. Die Konsequenz ist auch hier eine vorherige Untersuchung des Bankettmaterials, damit potenzielle Bieter wissen, welche Entsorgungswege überhaupt möglich sind. Der Untersuchungsumfang sollte die Zuordnungskriterien der DepV und die Zuordnungswerte des LAGA M 20 für Boden sowie den Parameter für die Atmungsaktivität AT4 beinhalten, um eine umfassende Bewertungsgrundlage zu erhalten und die möglichen Entsorgungswege nicht unnötig einzuschränken, weil entscheidende Parameter nicht untersucht worden sind. Sofern Bankettschälgut aufgrund länderspezifischer Regelungen nicht als gefährlicher Abfall einzustufen ist, entfallen die Registerpflichten, da die Straßenbauverwaltung lediglich als Erzeuger auftritt.

4.3.4  Probenahme

Die bereits in der TR Bankettschälgut vorgesehene Gewinnung einer Mischprobe je angefangene 5 Kilometer wird von den Vertretern der Umweltfachverwaltung als zu gering angesehen. Eine Erhöhung der Anzahl der Mischproben würde jedoch angesichts der starken kleinräumigen Streuung der Stoffgehalte im Bankettmaterial zur Festlegung unterschiedlicher Entsorgungsstrategien entlang eines Streckenabschnitts führen. Stattdessen soll die Anzahl der Einzelproben je Mischprobe verdoppelt werden, um so die Repräsentativität der Mischprobe zu erhöhen.

Zwischenlagerung

Sofern die Zwischenlagerung auf dem Gelände der Straßenbauverwaltungen vorgenommen wird, sind mit Hinweis auf § 4 FStrG [19] bzw. die entsprechenden Regelungen in den Landesstraßengesetzen keine weiteren förmlichen Genehmigungen anderer Behörden erforderlich. Allerdings sollte das Benehmen mit den fachlich zuständigen Behörden hergestellt werden. Hinsichtlich der technischen Anforderungen werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Standort außerhalb festgesetzter, vorläufig sichergestellter oder fachbehördlich geplanter Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete der Zonen I und II und rechtlich ausgewiesener Überschwemmungsgebiete. Bei Standorten in der Schutzzone III sind die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen zu beachten.
  • Die Lagerfläche ist wasserundurchlässig, B. Asphaltbefestigung, wobei darauf verzichtet werden kann, wenn der Abstand zum Grundwasser mehr als zwei Meter beträgt und die Fläche hydrogeologisch günstige Verhältnisse aufweist.
  • Die Entwässerung der Fläche erfolgt gemäß Vorgaben der RAS-Ew [20] oder Anschluss an einen Schmutz- oder Mischwasserkanal.
  • Beschränkung der Lagerdauer auf maximal 12 Monate.

5   Die nächsten Schritte

Die sich aus der Länderabfrage ergebenden redaktionellen Änderungen müssen in den Richtlinienentwurf eingearbeitet werden. Außerdem steht noch eine Detailabstimmung mit dem BMU über den genauen Umfang der Registerpflichten aus, bevor der die Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut durch das BMVBS den Ländern zur Einführung empfohlen werden kann.

Literaturverzeichnis

  1. LAGA (1995): Technische Regel für die Verwertung von mineralischen Reststoffen und Abfällen aus dem Baubereich, Altlasten und Schadensfällen, Teil: Bankettschälgut (TR Bankettschälgut)
  2. Schreiben des Vorsitzenden der LKS an den Vorsitzenden der LAGA vom 30. 11. 1998
  3. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. 7. 1999, BGBl I, S. 1554, zuletzt geändert am 23. 12. 2004, BGBl I, S. 3758. (BBodSchV)
  4. LABO (2002): Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV
  5. BASt (2004): Untersuchung zur Abfallentsorgung an Bundesfernstraßen, Teil Bankettschälgut
  6. TU Darmstadt (2003): Entwicklung eines Entsorgungskonzeptes für Abfälle im Bereich von Straßen- und Autobahnmeistereien. Abschlussbericht zu FE 03.334/2000/LGB
  7. Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) in der Fassung vom 20. 10. 2006 BGBl I, S. 2298, zuletzt geändert am 19. 7. 2007, BGBl I, S. 1462
  8. LAGA (2004): Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 20. Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (LAGA M 20)
  9. Verordnung zur Regelung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Arbeitsentwurf. Stand: 13. 11. 2007 (ArtikelV)
  10. Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) vom 27. 4. 2009, BGBl I, S. 900
  11. Gespräch am 19. 6. 2006 beim BMVBS in Bonn
  12. Kocher, B. (2008): Schadstoffgehalte von Bankettmaterial. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Verkehrstechnik, Heft V 167
  13. Gesetz zum Schutz des Bodens (BBodSchG) vom 17. 3. 1998, BGBl I, S. 502, zuletzt geändert am 9. 12. 2004, BGBl I, S. 3214
  14. Begründung zur BBodSchV vom 12. 7. 1999
  15. Kukoschke, K.G.; Kocher, B.; Dahmen, G.; Burmeier, H. (2007): Verwertung und Entsorgung von Bankettschälgut. Altlastenspektrum 05/07, S. 201–206
  16. Institut für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement (INFA) (2006): Untersuchungen zur Gasbildung von Bankettschälgut. Ahlen
  17. Institut für Energetik und Umwelt (IFE) (2006): Energetische Verwertung von Grünabfällen aus dem Straßenbetriebsdienst. Abschlussbericht FE 03.376/2004/LRB
  18. BMVBS (2008): Entwurf einer Richtlinie zum Umgang mit Bankettmaterial. Stand: 4. 2008 (Fassung der Länderabfrage)
  19. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)    in    der    Fassung    der    Bekanntmachung    vom 28. Juni 2007, BGBl I, S. 1206
  20. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Richtlinien für die Anlage von Straßen. Teil: Entwässerung (RAS-Ew), Ausgabe 2005, Köln, FGSV 539