FGSV-Nr. FGSV 002/118
Ort Veitshöchheim
Datum 18.05.2017
Titel Aktuelle Empfehlungen und Vorgaben zur Verwendung gebietseigener Gehölze in der freien Natur; Zertifizierungsproblematik
Autoren Dr. Monika Konnert
Kategorien Landschaftstagung
Einleitung

In Deutschland werden jährlich viele Millionen Bäume und Sträucher in der freien Landschaft, an Waldrändern und im Siedlungsbereich ausgebracht, die zum Teil hier erzeugt, zum Teil aber auch aus anderen Ländern importiert werden. Zum Schutz der heimischen Biodiversität wurde 2009 im § 40(4) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine Regelung eingeführt, nach der ab 2020 keine gebietsfremden Herkünfte in der freien Natur ausgebracht werden dürfen. Der Aufbau einer ökonomisch tragfähigen Produktion von gebietseigenen Gehölzen in Deutschland ist daher notwendig. Die praktische Umsetzung der Vorschriften zu gebietseigenen Gehölzen ist schwierig, weil nur die Verwendung, nicht aber die Kontrolle der Produktion und des Inverkehrbringens geregelt wird. Diese soll durch private Zertifizierungssysteme erfolgen. Wichtige Bestandteile dieser Zertifizierungssysteme werden dargestellt und deren praktische Umsetzung am Beispiel Bayerns eingehend diskutiert. Dabei wird auch ein Vergleich mit den Regelungen des Forstvermehrungsgutgesetzes, das für die Ausbringung von Baumarten im Wald gilt, angestellt.


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1 Einleitung

In Deutschland werden jährlich viele Millionen Bäume und Sträucher in der freien Landschaft, an Waldrändern und im Siedlungsbereich ausgebracht. Über 150 Millionen Gehölze werden in deutschen Baumschulen produziert, ein weiterer Teil wird aus anderen Ländern importiert. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses unkontrollierte Einbringen Risiken für die Natur und Landschaft birgt, vor allem durch die Veränderung des angepassten Genpools solcher Arten mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Anpassungsfähigkeit (Kätzel und Schulz 2005, Marzini 1997, Rumpf 2003). Denn sowohl bei den Straucharten als auch bei den Waldbaumarten haben sich natürliche Populationen im Zuge der Evolution an die unterschiedlichen standörtlichen Bedingungen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet angepasst und Lokalrassen, auch als Provenienzen oder Herkünfte bezeichnet, herausgebildet. Dies wurde durch Studien zur phänotypischen und genetischen Variabilität klar gezeigt (z. B. Rumpf 2002, Leinemann, Kleinschmit et al. 2014).

Zum Schutz der heimischen Biodiversität wurde deshalb 2009 im § 40(4) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine Regelung eingeführt, nach der ab 2020 keine gebietsfremden Herkünfte in der freien Natur ausgebracht werden dürfen. Das heißt aber auch, dass in Deutschland eine ökonomisch tragfähige Produktion von gebietsheimischen oder gebietseigenen Gehölzen in den Baumschulen aufgebaut werden muss, um die Versorgung des Marktes mit Vermehrungsgut, dass diese Anforderungen erfüllt, sicherzustellen (Kowarik, Seitz 2003). Dies beginnt mit der Ausweisung geeigneter Erntebestände in Deutschland bis zur Anzucht und dem Vertrieb unter kontrollierbaren Bedingungen.

Laut Bundesnaturschutzgesetz (§ 7) gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart als heimisch wenn sie ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise

a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt. Demgegenüber werden Pflanzen als gebietseigen bezeichnet, wenn sie aus Populationen einheimischer Sippen stammen, die sich in einem bestimmten Naturraum über einen langen Zeitraum in vielen Generationsfolgen vermehrt haben und bei denen eine genetische Differenzierung gegenüber Populationen in anderen Naturräumen anzunehmen ist (BMU 2012). In den Regelungen zur Verwendung von Gehölzen in der freien Natur steht der Begriff gebietseigen im Mittelpunkt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Art als gebietsfremd gilt (§ 7), wenn sie in dem betreffenden Gebiet in der freien Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt. 

2 Aktuelle Regelungen bei den gebietseigenen Gehölzen

Zweck des Bundesnaturschutzgesetzes ist der „Schutz von Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen“. Mit der Novelle des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/) wurde im § 1 auch die nachhaltige Sicherung der biologischen Vielfalt als eines von drei Hauptzielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verankert. Des Weiteren wurde im § 40 festgelegt, dass die Verwendung heimischer Gehölze aus regionaler Herkunft gefördert werden soll. Um dies zu gewährleisten soll in der freien Landschaft Saat- und Pflanzgut verwendet werden, dass seinen genetischen Ursprung in dem entsprechenden Gebiet hat. Daher legt das Bundesnaturschutzgesetz für wild lebende Arten fest, dass die gewerbsmäßige Ernte und die Ausbringung in der freien Natur (außerhalb besiedelter Bereiche) genehmigt werden müssen. Bis zum 1. März 2020 gilt eine Übergangsregelung, ab dem 2. März 2020 müssen die Vorschriften des § 40 Absatz 4 BNatSchG ohne Abweichungsmöglichkeiten in den Ländern vollzogen werden. Zur Umsetzung dieser Vorschriften hat eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern verschiedenster Interessensgruppen unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) einen „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze“ veröffentlicht BMUB 2012, Nehring 2013). Ebenso wurden Mindeststandards für die Zertifizierung gebietseigener Gehölze festgelegt. Beide Arbeiten haben empfehlenden Charakter und sollen besonders in der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 2. März 2020 die Verwendung gebietseigener Gehölze unterstützen.

Wie bereits der Titel sagt, regelt der Leitfaden nicht, wie gebietseigene Gehölze erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden sollen, sondern nur was man bei ihrer Verwendung beachten soll. Hier ist der grundlegende Unterschied zum Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG), (https://www.gesetze-im-internet.de/fovg/BJNR165800002.html), dass für forstliches Vermehrungsgut (Vermehrungsgut, dass im Wald ausgebracht wird) gilt. Das FoVG regelt die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut wichtiger forstlicher Baumarten und Hybride, aber nicht die Verwendung. Diese wird über Empfehlungen der einzelnen Bundesländer (Herkunftsempfehlungen) gesteuert (Konnert, Haverkamp 2016).

Das Bundesnaturschutzgesetz bezieht sich auf besiedelte und unbesiedelte Bereiche; Land- und Forstwirtschaft sind von den Regelungen des § 40 BNatSchG ausgenommen. Die Regelungen gelten für wichtige Baum- und Straucharten, die häufiger in der freien Landschaft gepflanzt werden. Eine Auswahl dieser Arten enthält der Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze (BMU 2012). Darunter sind auch 10 Baumarten, die auch den Regelungen des FoVG unterliegen, u. zw. Spitz-Ahorn, Berg-Ahorn, Schwarz-Erle, Grau-Erle, Sand-Birke, Moor-Birke, Hainbuche, Ess-Kastanie, Rot-Buche und Gewöhnliche Esche. Die Berücksichtigung derselben Arten in zwei unterschiedlichen Gesetzeswerken macht die Produktion für die Baumschulen nicht einfacher und ist auch für die Abnehmer nicht unproblematisch.

Um der Anpassung von Baum- und Straucharten an unterschiedliche ökologische Bedingungen Rechnung zu tragen, wird im Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze (BMU 2012) empfohlen, für alle Arten in Deutschland sechs Vorkommensgebiete auszuweisen (Bild 1), als Basis für die Produktion und die Verwendung. Grundlage der Abgrenzung sind ähnlich wie bei der Abgrenzung der forstlichen Herkunftsgebiete, die ökologischen Grundeinheiten für Deutschland. Allerdings wird dabei im Unterschied zum FoVG der hohen Vielfalt an ökologischen Standortsgegebenheiten, vor allem der Höhenanpassung, aber auch der maritimen Einflüsse zu wenig Rechnung getragen. Die Abgrenzung in sechs Vorkommensgebiete ist gesetzlich nicht bindend, sondern nur eine Empfehlung und lässt die Möglichkeit weiterer Unterteilungen, sofern naturschutzfachlich gerechtfertigt zu. 

Bild 1: Empfohlene Vorkommensgebiete gebietseigener Gehölze. Die Konzeption geht auf Schmidt und Krause (1997) zurück

Einige Bundesländer (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg) haben nach fachgutachterlicher Einschätzung der verantwortlichen Stellen ergänzende Differenzierungen bei bestimmten Vorkommensgebieten vorgenommen. Bayern und Baden-Württemberg haben z. B. aufgrund erheblicher naturräumlicher Unterschiede innerhalb der Vorkommensgebiete 4, 5 und 6 diese weiter unterteilt (vgl. Tabelle 1). 

Tabelle 1: Unterteilung der Vorkommensgebiete für gebietseigene Gehölze in Süddeutschland (http://www.lfu.bayern.de/natur/gehoelze_saatgut/gehoelze/index.htm) 

In jedem Vorkommensgebiet dürfen nur Herkünfte verwendet werden, die aus diesem Vorkommensgebiet stammen. Die Anzucht darf laut Leitfaden „auch außerhalb der Vorkommensgebiete“ stattfinden. Die Verwendung von Ersatzherkünften ist nicht erlaubt. Dies könnte für die Versorgung bei einigen Arten problematisch werden, wenn in einem Vorkommensgebiet nicht genügend Erntebestände vorhanden sind oder die Erntesituation (schlechte Blüte, schlechte Fruktifikation) unbefriedigend ist. Langfristig könnten hier Samenplantagen Abhilfe schaffen, wenn der Ursprung ihres Ausgangsmaterials wiederum gebietseigene Vorkommen aus einem einzigen Vorkommensgebiet sind. Allerdings ist von Naturschutzseite aus noch nicht geklärt, welche Vorrausetzungen solche Plantagen erfüllen müssen und ob sie auch außerhalb des Vorkommensgebietes, für das das Saatgut gedacht ist, angelegt werden dürfen. Bei einigen Baumarten wie z. B. der Hasel bei der heimisches Saatgut häufig knapp ist, und wo in den letzten Jahrzehnten viel importiert wurde, ist hier dringender Handlungsbedarf. Es gibt bereits für einige Straucharten Samenplantagen (http://fgrdeu.genres.de/) allerdings ist nicht geklärt, ob diese den Empfehlungen des Leitfadens entsprechen, da sie vor 2012 angelegt wurden (Kleinschmit et al. 2017).

Derzeit läuft die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes. In der geänderten Gesetzesfassung soll das BMUB unter anderem ermächtigt werden, durch eine Rechtsverordnung die Vorkommensgebiete von Gehölzen zu bestimmen und einen Nachweis mit entsprechenden Anforderungen vorzuschreiben, dass Gehölze und Saatgut aus bestimmten Vorkommensgebieten stammen. Dies soll im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen (BMF) und für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) geschehen.

3 Zertifizierungssysteme – Qualitätsgarantie und/oder Kontrollinstrument?

Die Empfehlungen zu Mindeststandards der Zertifizierung gebietseigener Gehölze gehen von einer privatwirtschaftlichen Zertifizierung aus und ziehen eine gesetzliche Regelung zur Kontrolle der Produktion und des Inverkehrbringens nicht in Erwägung. In der Folge haben sich in Deutschland bereits mehrere Zertifizierungssysteme etabliert, mit oft unterschiedlichen Ansätzen und Verfahrensregeln. Daher soll im Folgenden auf die Thematik der Zertifizierung näher eingegangen werden. 

3.1 Begriffsbestimmungen

Ein Zertifizierungssystem soll im allgemeinen Produkte bereitstellen, die die Anforderungen der Kunden und behördlich festgelegte Normen erfüllen. Der Begriff der „Zertifizierung“ wird in der Praxis aber sehr unterschiedlich verwendet. Daher erscheint eine Klärung der wichtigsten Termini in Verbindung mit Zertifizierungsystemen sinnvoll (siehe auch Konnert, Hosius 2008a, 2008b).

Unter Zertifizierung versteht man im allgemeinen die Bescheinigung einer bestimmten Eigenschaft (eines bestimmten Zustandes) durch unabhängige Experten sei es für ein bestimmtes Produkt (Produktzertifizierung) oder für einen bestimmten Betrieb (Betriebszertifizierung). Auch eine sog. gemischte Zertifizierung ist möglich, wenn sowohl die Betriebsführung als auch das daraus hervorgehende Produkt zertifiziert werden. Die Art der Zertifizierung hängt letztendlich von den zu bescheinigenden Eigenschaften ab.

Ein Zertifizierungsverfahren schafft die Voraussetzungen zur Überprüfung der zu bescheinigenden Eigenschaft(en). In einem solchen Verfahren werden Regeln festgelegt und deren Einhaltung überwacht. Diese Regeln müssen klar und verständlich sein und damit sowohl für Produzenten als auch für Abnehmer nachvollziehbar.

Zum Unterschied dazu ist ein Kontrollfall nur die Überprüfung eines Sachverhalts für eine bestimmte Partie und hiermit ein einmaliger und in sich abgeschlossener Vorgang. Auch ein Gütesiegel ist keine Zertifizierung im eigentlichen Sinn, sondern eine Bescheinigung bestimmter Qualitätsmerkmale meist ohne periodische, unabhängige Kontrolle. 

3.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Zertifizierung gebietseigener Gehölze

Ein Zertifizierungssystem ist in erster Linie eine vertrauensbildende Maßnahme. Es sichert dem Abnehmer zu, dass der Erzeuger nach bestimmten Regeln produziert oder dass er Produkte auf den Markt bringt, die eine oder mehrere bestimmte Eigenschaften haben. Dies wird von einem unabhängigen Zertifizierer bescheinigt. Die vom Abnehmer gewünschte Eigenschaft muss entlang der gesamten Produktionskette kontrollierbar sein, d. h. von der Samenernte bis zur Auslieferung der Pflanze. Ist dies nicht der Fall verliert das System an Glaubwürdigkeit, mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Absatz und die Verwendung des Produktes. Wie Hattemer und Ziehe (2004) betonen, geht das Vertrauen verloren, wenn sich die zugesicherten Eigenschaften nicht eindeutig wiederholbar nachweisen bzw. widerlegen lassen. Es versteht sich von selbst, dass daher nur kontrollierbare Eigenschaften zugesichert (zertifiziert) werden können.

Der Nachweis der „Herkunft“ steht im Mittelpunkt der derzeitigen Zertifizierungssysteme für Strauch- und Baumarten sowohl in der freien Landschaft als auch im Wald. Das heißt der Abnehmer erwartet, dass mit dem Zertifikat bescheinigt wird, dass eine Partie von Saat- oder Pflanzgut von einem bestimmten Bestand (forstliche Zertifizierungssysteme Züf und FFV – Haase, Hosius et al. 2007, Hussendörfer 2005, Wezel 2008) oder aus einer bestimmten genau abgegrenzten Region (z. B. Vorkommensgebiet) stammt. Letztendlich geht es um den Nachweis der Abstammung von einem bestimmten Ausgangsmaterial, um die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzgebers zu belegen. Dazu eignet sich in erster Linie ein Produktzertifikat, das bestätigt, dass diese Partie von Ausgangsmaterial aus einem bestimmten Vorkommensgebiet stammt und dies von der Ente bis zum Endverbraucher genau nachverfolgt werden kann. 

Eine Betriebszertifizierung, z. B. für Erntefirmen oder Baumschulbetriebe ist dafür wenig sinnvoll, weil eine vorbildliche Betriebsführung nicht unmittelbar mit der Abstammung aus einer bestimmten Partie in Zusammenhang stehen muss und nicht unmittelbar die Voraussetzungen zur Überprüfbarkeit der Abstammung (Herkunft) schafft. Angaben wie „der Betrieb befolgt die Regeln des Arbeitsschutzes etc.“ helfen hier nicht weiter. 

Letztendlich sei noch erwähnt, dass phänotypische Qualitätsmerkmale, wie z. B. Anwuchserfolg, Wuchsform, Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten, Frostresistenz auch wenn sie genetisch bedingt sind, derzeit für gebietseigene Forstsamen und -pflanzen nicht bescheinigt (zertifiziert) werden können, da sie am Saat- und Pflanzgut nicht kontrolliert sind. 

3.3 Wesentliche Elemente eines Zertifizierungssystems zum Herkunftsnachweis

Wie bereits erwähnt, muss ein Zertifizierungssystem, dass eine bestimmte Herkunft bescheinigt, ermöglichen, dass die Abstammung des Pflanzenmaterials von einem bestimmten Ausgangsmaterial zu jedem Zeitpunkt des Produktionsprozesses überprüft werden kann.

Um dies zu gewährleisten sind folgende Vorrausetzungen zwingend:

a) die Erfassung und Dokumentation von Ernteeinheiten unter Vergabe einer einzigartigen Erfassungsnummer (Registriernummer) für jede Einheit. Diese Einheiten müssen von dem Kontrollorgan (Zertifizierer) jederzeit überprüft werden können. Die Ausweisung und Registrierung der Ernteeinheiten muss nach bestimmten von den zuständigen Behörden festgelegten Kriterien erfolgen mit Einverständnis des Besitzers. Der Übersichtlichkeit halber können die Ernteeinheiten in einer Datenbank erfasst werden. Als vertrauensbildende Maßnahme sollte auf Wunsch auch die Abnehmerseite lesenden Zugriff auf diese Datenbank haben.

b) die Vergabe einer „Geburtsurkunde“ bei der Ernte für jede Erntepartie mit einer einmaligen Nummer, die die Partie ab der Ernte („Geburt“) entlang des gesamten Produktionsprozesses, bei jedem Besitzerwechsel, bis zum Endverbraucher begleitet. Diese Nummer muss auch auf den Lieferpapieren stehen und so für die Abnehmerseite einsichtig sein. Diese Referenznummer (Ursprungsnummer, ID-Nummer) ist eine Zahlenabfolge. Sie kann auch so gestaltet werden, dass sie auch die Registernummer enthält und somit auch den Schluss auf die Ernteeinheit zulässt.

c) die Dokumentation aller Bewegungen während des Produktionsprozesses durch die Baumschule (z. B. Aussaatmengen, Zukauf, Verkauf etc.) und deren stichprobenartige Kontrolle durch eine unabhängige Person (z. B. Zertifizierer).

Weitere Vorschriften wie z. B. die Registrierung oder Zertifizierung der Ernte- oder Anzuchtbetriebe oder die Kontrolle mit molekulargenetischen Methoden erhöhen zwar die Herkunftssicherheit, sind aber in einem solchen System nicht zwingend.

3.4 Zertifizierungssysteme bei Baum- und Straucharten in Deutschland

3.4.1 Beispiel Forst

Zurzeit gibt es in Deutschland zwei Zertifizierungssysteme für forstliches Vermehrungsgut, nämlich „ZüF“ (www.zuef.net) und „FfV“ (www.isogen.de). Beide Systeme schaffen die Voraussetzungen für die Überprüfbarkeit aller Produktionsschritte, von der Ernte bis zur Auspflanzung im Wald und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des Forstvermehrungsgutgesetzes. Beide Systeme sind auf privatwirtschaftlicher Basis als Verein organisiert. Die Teilnahme ist freiwillig, auf der Basis von ständiger Mitgliedschaft oder zeitweiser Teilnahme am Verfahren. Die Systeme unterscheiden sich teilweise in der konkreten Abwicklung des Zertifizierungsvorgangs sowie organisatorischen Details, beruhen aber auf denselben Prinzipien und zwar:

Genau festgelegte und transparente Verfahrensregeln in jedem System.

– Lückenlose Erfassung und Dokumentation sämtlicher Handlungsabläufe in einer Datenbank.

Sicherstellung von Rückstellproben (sogenannte Referenzproben) ab Ernte für genetische Vergleichsuntersuchungen.

– Stichprobenartige Kontrolluntersuchungen mittels genetischer Marker.

Unabhängiger Zertifizierer.

Da beide Systeme die gesetzlichen Vorschriften des FoVG ergänzen, stammt das zertifizierte Erntegut nur aus registrierten Erntebeständen, mit einer einmaligen Registernummer (Bedingung a). Bei der Ernte wird eine ID-Nummer vergeben, die die Partie bis zum Endverbraucher begleitet (ZüF) oder es wird die bei der Ernte durch die Kontrollbeamten vergebene Stammzertifikatsnummer registriert (FfV) (Bedingung b). Alle Verfahrensschritte werden in einer Datenbank dokumentiert und können dort vom Zertifizierer jederzeit auf Plausibilität geprüft werden (Bedingung c).

Die Nachfrage nach zertifizierten Forstpflanzen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen, vor allem seit diese Pflanzen auch eine erhöhte Förderung durch den Staat erfahren. Die ursprünglichen Vorbehalte und Zweifel bei Produzenten und Verbaucher sind inzwischen weitgehend abgebaut. 

3.4.2 Beispiel freie Landschaft

Für die gebietseigenen Gehölze haben sich in Deutschland bereits mehrere Zertifizierungssysteme auf privatwirtschaftlicher Basis etabliert. Diese sollen sich an den Empfehlungen einer Arbeitsgruppe orientieren, die Mindeststandards zur Zertifizierung gebietseigener Gehölze erarbeitet hat.

(http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Artenschutz/gehoelze_zertifizierung_bf.pdf.).

Darin wird die Schaffung der Voraussetzungen für eine lückenlose Kontrolle und Dokumentation über alle Stadien des Produktionsverlaufs gebietseigener Gehölze bis zum Endverbraucher gefordert. Die dafür vorgeschlagene Vorgehensweise ist teilweise mit den Vorgaben des FoVG und seiner Durchführungsverordnungen kompatibel. Um die Rückverfolgbarkeit der Ware bis zu den Erntebeständen zu gewährleisten wird z. B. die Dokumentation aller Erntebestände anhand einer Erntebestandsnummer als notwendig erachtet, vergleichbar der Registernummer bei FoVG-Beständen. Jede Erntepartie soll eine Referenznummer erhalten, ähnlich der Stammzertifikatsnummer bei FoVG. Saatgutmischungen sollten sich an § 3 Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) (https://www.gesetze-im-internet.de/fovdv/BJNR471100002.html) orientieren. Damit wären die ersten beiden grundlegenden Voraussetzungen (siehe Abschnitt 3.3) erfüllt. Weniger eingegangen wird auf die Dokumentation und Kontrolle der Produktionsschritte.

Bei den meisten der auf dem Markt vorhandenen Zertifizierungssysteme für gebietseigene Gehölze (ZgG, EAB/EZG, ESB, ProAgro, vWW, RAL, Koeppl) besteht weiterer Optimierungsbedarf, um alle Mindeststandards und die drei Grundvoraussetzungen für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit zu erfüllen. Oft handelt es sich bei den erwähnten Systemen um eine Vermischung von „Produkt“ und „Betriebszertifizierung“ zu Lasten der lückenlosen Rückverfolgbarkeit. So sind z. B. Anforderungen an die Schutzausrüstung des Personals für ein Zertifizierungssystem zum Herkunftsnachweis irrelevant. Bei einigen Systemen ist die Mitgliedschaft in dem Zertifizierunsgverein bindend, so dass nicht jede frei am Markt agierende Firma daran teilnehmen kann. Manche Systeme agieren nur lokal (z. B. ProAgro nur in Brandenburg, EAB/ EZG vor allem in Süddeutschland, ESB in Nordrhein-Westfalen), wobei teilweise schon vor längerem regional festgelegte Vorkommensgebiete weiterhin die Grundlage bilden. Defizite gibt es aber vor allem in der Erfassung, Registrierung und Offenlegung der Ernteeinheiten. Dies hat man zunehmend erkannt, so dass inzwischen in mehreren Bundesländern Erntebestände kartiert und in Datenbanken erfasst werden. Allerdings gibt es hier keine deutschlandweit abgestimmte Vorgehensweise. Dies wäre aber dringend erforderlich vor allem bei der Ausgestaltung der Bestandsnummer und der Referenznummer (ID-Nummer, Ursprungsnummer oder ähnlich) für die einzelnen Erntepartien. Auch Regelungen hinsichtlich der stichprobenartigen Kontrolle der Ernten und des Produktionsprozesses (durch wen, wie oft?) sind notwendig. 

4 Derzeitiges Vorgehen in Bayern

In Bayern wurde im Einvernehmen zwischen dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Ernteregister für gebietseigene Gehölze (GEG) erstellt, als erster wichtiger Schritt für die lückenlose Nachvollziehbarkeit vom Produkt bis zum Erntebestand. Dazu wurde das bereits 2007 entwickelte web-basierte Erntezulassungsregister (EZR) für forstliches Vermehrungsgut, das gemeinsam von den Ländern Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern genutzt wird, um das Modul GEG erweitert. Das Register ist so aufgebaut, dass eine länderspezifische Speicherung und Dateneinsicht sowie ein unabhängiges Zugriffsmanagement durch die beteiligten Behörden und Länder möglich ist.

In dem Register werden die Bestände mit allen notwendigen Daten (z. B. Koordinaten, Flächengröße, Flächenpolygon, Adresse Eigentümer etc.) über eine Erfassungsmaske eingetragen. Das GEG generiert automatisch eine einmalige Registernummer (Bild 2), die sich aus Angaben zum Bundesland, zur Gehölzart, zum Vorkommensgebiet und zum Erntebestand, wie folgt zusammensetzt. 

Bild 2: Zusammensetzung der Registernummer für Ernteeinheiten gebietseigener Gehölze im GEG

Dabei ist 096 das Länderkennzeichen für Bayern, 015 ist ein Schlüssel basierend auf einer durch das LfU festgelegten und durchnummerierten Gehölzartenliste, 51 bezieht sich auf das Vorkommensgebiet 5.1 (Unterteilung aus Bayern), 022 ist die laufende Nummer des Erntebestandes (pro Gehölzart können 999 Bestände erfasst werden) und 6 ist eine feste Schlüsselnummer, die für gebietseigene Gehölze in Bayern im GEG festgelegt wurde, um sie von den Forstbaumarten zu unterscheiden.

Die eingetragenen Vorkommen können bestandesweise, aber auch nach verschiedenen Kriterien sortiert abgefragt und als Reports ausgedruckt werden wie z. B.:

Anzahl zugelassener Bestände insgesamt (Anzahl und Fläche),

Anzahl zugelassener Bestände je Gehölzart (Anzahl und Fläche),

Anzahl zugelassener Bestände je Vorkommensgebiet (Anzahl und Fläche),

Anzahl zugelassener Bestände je Vorkommensgebiet und Regierungsbezirk (Anzahl und Fläche),

Anzahl zugelassener Bestände je Besitzart (Anzahl und Fläche),

Anzahl Ernten im Kalenderjahr (Anzahl),

Anzahl Ernten je Gehölzart und Vorkommensgebiet (Anzahl).

Die Ermittlung gebietseigener Gehölzbestände erfolgt in Bayern im Auftrag und unter fachlicher Leitung des Landesamtes für Umwelt (LfU). Der Eintrag in das GEG erfolgt durch dieses nur mit Zustimmung der Eigentümer, die vom LfU ermittelt werden. Auch die Beerntung bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Erfasste Erntebestände unterliegen keinem besonderen Schutzstatus, das Eigentumsrecht bleibt unberührt. Eine erste Kartierung von Erntebeständen wichtiger Straucharten in Bayern ist abgeschlossen, die Ermittlung der Eigentümer ist weit fortgeschritten. Zur Zeit laufen die datenschutzrechtlichen Klärungen vor der endgültigen Inbetriebnahme des Registers. Spätestens ab dem 1. 3. 2020 sollen in Bayern nur noch im Ernteregister enthaltene Erntebestände als Saatgutherkunft gebietseigener Gehölze akzeptiert werden. Bereits heute können alle Baumschulen bereits genutzte Bestände an das LfU melden und als gebietseigen anerkennen lassen. Dazu erfolgt eine Überprüfung durch das LfU, auf Grundlage der Alterschätzung (mindestens 50 Jahre), der Entstehungsgeschichte (spontan entstandenes Gehölz, keine Anpflanzung) und des Abstandes zu vorhandenen Siedlungen, Kleingärten, Gärtnereien etc. (300 m). Aus Gründen des „Betriebsgeheimnisses“ werden durch Baumschulen gemeldete Bestände aber erst ab dem 1. 3. 2020 im Register öffentlich gemacht. Bis dahin können die Betriebe mit den Eigentümern, vertragliche Vereinbarungen zur Nutzung der Bestände treffen.

Wenn die Erntebestände noch nicht ins Ernteregister eingetragen wurden, oder noch nicht anderweitig von der Naturschutzverwaltung als gebietseigen anerkannt wurden, muss die Herkunft der gebietseigenen Gehölze über einen Einzelnachweis belegt werden. Dies kann auch für Baumschulen gelten, die einem Zertifizierungssystem angeschlossen sind. Dieser Einzelnachweis orientiert sich an den Mindeststandards der Zertifizierung für gebietseigene Gehölze und beinhaltet:

Genaue Angaben zur Lage des Erntebestandes ,

Angaben zu dem Beernter mit der erteilten Sammelgenehmigung nach § 39 BNatschG,

Ernteprotokoll mit Erntedatum und Erntemenge,

Lückenlose Dokumentation aller Produktionsschritte (Buchbestandsführung mit Mengennachweis),

Unterschriebene Bestätigung des verantwortlichen Unternehmers,

Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, dass es sich um einen geeigneten Erntebestand im Sinne des § 40 BNatschG handelt.

Um Unternehmen, die nicht rechtzeitig das Zertifikat oder den Einzelnachweis vorlegen, sicher von öffentlichen Vergaben auszuschließen ist der Herkunftsnachweis (Zertifikat oder Einzelnachweis) auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vor Zuschlagserteilung vorzulegen und spezifisch auf die zu liefernden Pflanzen auszustellen. Später ist dann darauf zu achten, dass die Pflanzen geliefert werden, für die der Herkunftsnachweis vorgelegt wurde. Dazu müssen auf dem Herkunftsnachweis, den Lieferpapieren und den Pflanzenetiketten dieselben Referenznummern (ID-Nummern, Ursprungsnummern,) aufgeführt werden. Mit dem Herkunftsnachweis muss auch die Entschlüsselung der Referenznummer vorgelegt werden.

Allerdings gibt es zurzeit noch keine einheitlichen Vorgaben, wie eine solche Nummer gestaltet werden soll. Eine bundesweit einheitliche Struktur, ähnlich wie es sie z. B. im Forst mit der Stammzertifikatsnummer gibt, erscheint daher dringend notwendig. Der folgende Vorschlag könnte die Grundlage für eine einheitliche Nummernsystematik bilden (Bild 3).

Demnach wird die Registernummer ergänzt mit Informationen zu der kontrollierenden und/ oder zuständigen Dienststelle. Die laufende Nummer wird über alle Ernten in einem Jahr automatisch in der Datenbank der Erntebestände (in Bayern GEG) erzeugt. Ist dies nicht möglich, müsste die zuständige Stelle die Nummern laufend vergeben, was aber die Gefahr doppelter Nummern birgt. An letzter Stelle steht das Erntejahr. Ein endgültiger Beschluss zur Umsetzung dieses Vorschlags steht in Bayern noch aus. 

Bild 3: Vorschlag zur Gestaltung einer Ursprungszertifikatsnummer für Ernten gebietseigener Gehölze 

Es sei noch erwähnt, dass in Bayern (wie übrigens auch in anderen Bundesländern wie z. B. Baden-Württemberg, Brandenburg, Thüringen, Hessen) für alle dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten die Regelungen des FoVG auch für Pflanzgut, dass für die freie Landschaft bestimmt ist, ausgedehnt wurden. Eine zusätzliche Ausweisung von Erntebeständen ist daher in diesen Ländern nicht notwendig. 

5 Schlussbemerkungen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) leistet, wie auch das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG), einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Genressourcen von Baum- und Straucharten sowie zum Erhalt der genetischen Vielfalt im Sinne des internationalen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD). Die praktische Umsetzung der Vorschriften zu gebietseigenen Gehölzen ist aber schwierig, weil nur die Verwendung, nicht aber die Kontrolle geregelt wird. Diese wird privaten Zertifizierungssystemen überlassen, für die Mindeststandards empfohlen werden. Hier ist der größte Unterschied zu dem FoVG, das gesetzliche Regelungen für die Kontrolle und das Inverkehrbringen enthält.

Die auf privatwirtschaftlicher Basis etablierten Kontrollsysteme für gebietseigene Gehölze in Deutschland sind noch sehr uneinheitlich und bedürfen in Teilen weiterer Optimierung, um dem Anspruch einer sicheren Kontrollierbarkeit der Herkunft gerecht zu werden. Um dies den Systemen zu erleichtern, wären deutschlandweit einheitliche Vorgaben für die Festlegung der Erntebestandsnummern und der Ursprungszertifikatsnummern wichtig, weil beide Elemente wesentlicher Teil jedes Zertifizierungssystems zur Herkunftskontrolle sind. Dies würde bei Produzenten und Abnehmern deutlich mehr Klarheit schaffen, als es zur Zeit der Fall ist. Dazu wäre eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Naturschutz und Forstwirtschaft sinnvoll. Denn die jahrzehntelangen Erfahrungen des Forstes mit dem FoVG können auch für Regelungen zur Verwendung in der freien Landschaft hilfreich sein. Nicht zuletzt deshalb haben einige Bundesländer von der Möglichkeit der Ausdehnung der Regelungen des FoVG auf die freie Landschaft Gebrauch gemacht, meist in enger Abstimmung mit wichtigen Abnehmern. 

Literaturverzeichnis

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