FGSV-Nr. FGSV 002/123
Ort Kassel
Datum 19.03.2019
Titel Was gehört wohin? Neufassung der DIN 1998
Autoren Dipl.-Ing. Dieter Schaffaff
Kategorien Kommunal
Einleitung

Der Vortrag zeigt auf, dass eine ungeordnete Legung sowohl beim Bau, als auch bei der späteren Unterhaltung und Reparatur zu großen finanziellen Aufwendungen führen kann. Der Anwendungsbereich der DIN 1998 wurde auf öffentliche Verkehrsflächen auch außerorts erweitert. Neben leitungsfreien Zonen direkt an der Grundstücksgrenze, an die sich künftig die TK-Zone anschließt, wurde auch Freiraum für das Aufstellen von Schränken und Leuchten definiert. Überbauungen von Leitungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Festgelegt sind ebenfalls neben Mindestüberdeckungen aus der ATB-BeStra (FGSV 510) auch die Lage der Leitungen überörtlicher Versorgung (z. B. Kanal), die definitiv in die Straße zu legen sind.

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Der Fachvortrag zur Veranstaltung ist im Volltext verfügbar. Das PDF enthält alle Bilder und Formeln.

1 Anlass der Überarbeitung

In den vergangenen Jahren sind zu den etablierten Netzbetreibern zahlreiche neue hinzugekommen, wie zum Beispiel Breitbandbetreiber, private Biogasbetreiber, Bürgernetze „Internet“. Knapper und teurer werdender Baugrund führte gleichzeitig, insbesondere im ländlichen Bereich, zum Neubau von Verkehrsanlagen mit deutlich geringeren Ausbaubreiten. Gemeinsam mit dem sich geänderten normativen Umfeld, insbesondere für den Bau der öffentlichen Verkehrsflächen, wurde die Überarbeitung und Aktualisierung der Norm notwendig. 

2 Zur Historie

Die alte DIN 1998 wurde im Jahr 1978-05 veröffentlicht. Zwischenzeitlich war sie bereits zurückgezogen. Daher war eine grundsätzliche Überarbeitung notwendig. Die Anforderungen für die Legung von Ver- und Entsorgungsleitungen nehmen heute immer einen größeren Raum ein. Eine „ungeordnete Legung“ führt daher beim Bau, der späteren Unterhaltung und Reparatur zu großen finanziellen Aufwendungen für alle Beteiligten im öffentlichen Straßenraum. Hier ist insbesondere der Straßenbaulastträger gefordert, für Ordnung zu sorgen. 

Bild 1: Regelzonen Aufteilung nach der alten 1998 

3 Wichtige Änderungen

Neu ist die Regelung für die Anordnung der Leitungen außerhalb der Ortsdurchfahrten. Die zunehmende Anordnung von Fahrzeugrückhaltesystemen und daraus resutierende Konfliktbegründen den Regelungsbedarf. Innerhalb der Ortsdurchfahrten ist die Festlegung einer leitungsfreien Zone an der Grundstücksgrenze neu. Diese steht für die Unterbringung von Infrastrukturlementen wie Straßenleuchten, Anschlusskästen und Ähnlichem zur Verfügung.

Dem zu erwartenden umfänglichen Ausbau der Telekommunikationsnetze wurde Rechnung getragen, indem diese Spartenzone nun direkt neben der leitungsfreien Zone zur Grundstücksgrenze plaziert und gleichzeitig etwas verbreitert wurde. Geregelt wurde: „Bei mehreren Netzbetreibern ist die Telekommunikationszone einvernehmlich zu nutzen.“ Berichtet wurde im DIN-Arbeitsausschuss von bis zu 25 Telekommunikationsanbietern in einer Stadt. Die neue Regelung gibt nun den Straßenbaulastträgern die Möglichkeit, die Anordnung der Netze auf eine bestimmte Zone zu konzentrieren. Für die Unterbringung von Leitungen und Anlagen in den geringer gewordenen Ausbaubreiten im ländlichen Bereich findet der Anwender Hilfestellung im informativen Anhang. Es wurde ein Anwendungsbeispiel „Zonenanordnung bei beengten Verhältnissen“ ergänzt.

4 Grundlagen zur Legung von Leitungsanlagen

Klare Vorgaben durch Regelzonen:

Festlegung von Zonen zur Legung von Ver- und Entsorgungsleitungen. Ziel ist es für eine Grundversorgung alle Versorgungsleitungen im Bereich des Bürgersteiges außerhalb der Straße zur Versorgung der Grundstücke und Gebäude anzuordnen. Freiräume für Beleuchtung, Steuer- und Verteilerschränke sind vorzuhalten. 

5 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Verkehrsflächen

Wichtige Dinge sind hierbei:

– Mindestüberdeckung im öffentlichen Straßenraum nach ATB-BeStra,

– keine Überbauungen, klare Abgrenzungen,

– Leitungen der Überörtlichen Versorgung gehören in die Straße wie der Kanal,

– An der Grundstücksgrenze gibt es einen Freiraum für das Aufstellen von Schränken, Leuchten etc.,

– Leitungen sollen unbedingt an der Grundstücksgrenze gelegt werden,

– Der Straßenbaulastträger führt ein Verzeichnis der Leitungsträger in seinem Zuständigkeitsbereich.

Diese Norm regelt nicht:

– den Bau und Rückbau von Leitungen,

– oberirdische Leitungen,

– Leitungen an Brücken,

– Leitungen an Bundesautobahnen,

– Hausanschlussleitungen. 

6 Festlegung von Zonen zur Legung von Ver- und Entsorgungsleitungen 

Bild 2: Querschnitt nach DIN 1998

Ziel ist es, für eine Grundversorgung alle Versorgungsleitungen im Bereich des Bürgersteiges außerhalb der Straße zur Versorgung der Grundstücke und Gebäude anzuordnen. Freiräume für Beleuchtung, Steuer- und Verteilerschränke sind vorzuhalten. 

Bild 3: Regelzonen 5.1 – 5.9 nach DIN 1998 

Bild 4: Bildbeschreibungstext zur Regelzone

7 Klare Vorgaben durch die ATB-BeStra für die Legung 

Bild 5: Vorgaben nach ATB-BeStra 

8 Mindestüberdeckung

Für alle Zonen gilt die Mindestüberdeckung 0,5 m, mindestens aber 0,1 m unter Planum. Ausnahmen für kreuzende Anschlussleitungen sind nach ATB-BeStra zulässig.

Die Mindestüberdeckung ist erforderlich:

a) zur Sicherstellung der Tragfähigkeit der Straße,

b) zum Schutz der Leitungen entsprechend den technischen Regeln des Straßenbaus und der Sparten,

c) für die statische Tragfähigkeit und Stabilität der Leitungen. 

9 Zone für die Telekommunikation (TK-Zone)

Hierzu gehören u. a. Einrichtungen oder Systeme eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des TKG, Breitbandübertragungsanlagen für TV-Netzbetreiber und TK-Einrichtungen von Kommunen, Polizei und Feuerwehr. Bei mehreren Netzbetreibern ist die TK-Zone einvernehmlich zu nutzen.

Anmerkung: Gilt einlagig für bis zu sechs Rohrzüge. Bei mehrlagigen Anlagen sind in der oberen Lage vorrangig Leitungen zur Versorgung der anliegenden Grundstücke anzuordnen. Anlagen, die ausschließlich der regionalen oder überregionalen Versorgung dienen, sind bei nicht ausreichender Korridorbreite in den tieferen Lagen anzuordnen. Die obere Lage sollte keinen höheren Aufbau als 0,6 m haben. Zwischen der oberen Lage und der tiefer anzuordnenden weiteren Lage ist ein freier Korridor von 0,5 m einzuplanen um anderen Sparten die Möglichkeit zur Kreuzung der Zone zu geben.

10 Zone für die Elektrizitätsversorgung (E-Zone)

Innerhalb der Zone (Strom) sollten die Kabel in vertikaler Richtung nach Verwendungszweck und Spannungsebenen angeordnet werden. In Kreuzungsbereichen sind für den späteren Bedarf gegebenenfalls Leerrohre vorzusehen.

Bei mehrlagigen Anlagen sind in der oberen Lage vorrangig Leitungen zur Versorgung der anliegenden Grundstücke anzuordnen. Anlagen, die ausschließlich der regionalen oder überregionalen Versorgung dienen, sind bei nicht ausreichender Korridorbreite in den tieferen Lagen anzuordnen oder finden in der Straße platz. Die obere Lage sollte keinen höheren Aufbau als 0,6 m haben.

Zwischen der oberen Lage und der tiefer anzuordnenden weiteren Lage ist ein freier Korridor von 0,5 m einzuplanen, um anderen Sparten die Möglichkeit zur Kreuzung der Zone zu geben.

11 Zone für die Gasversorgung (G-Zone)

Hierzu gehören Nieder-, Mittel- und Hochdruckleitungen.

Anmerkung: Dieser Wert gilt für Leitungen mit einem Außendurchmesser bis etwa 200 mm einschließlich der erforderlichen Sicherheits- und Montageabstände. Die Überdeckung sowie die Abstände von Fremdanlagen zu Gasleitungen sind nach DVGW-Regelwerk einzuhalten. 

12 Zone für Wasser (W-Zone)

Hierzu gehören Versorgungs-, Haupt-, Zubringer- und Fernwasserleitungen.

Anmerkung: Dieser Wert gilt für Leitungen mit einem Außendurchmesser bis etwa 250 mm einschließlich der erforderlichen Sicherheits- und Montageabstände. Die Überdeckung (z. B. zur Frostsicherheit) sowie die Abstände von Fremdanlagen (insbesondere Abwasserkanal und Fernwärme), sind nach DVGW-Regelwerk einzuhalten. 

13 Zone für die Fernwärme- und -kälteleitungen (FW-Zone)

Fernwärme- und -kälteleitungen bestehen üblicherweise aus zwei parallel nebeneinander liegenden Einzelrohren oder aus einem Mantelrohr mit zwei Medienrohren. Die Überdeckung sowie die Abstände von Fremdanlagen sind nach AGFW-Regelwerk zu ermitteln. 

14 Zone für Haupt- und Fernleitung

Haupt- und Fernleitungen z. B. 110-kV, Fernwärme oder G-HD, Leitungen, die dem überregionalen Transport dienen liegen in der Straße und werden nach Bedarf in dieser Zone angeordnet. 

15 Fazit

Für die Ausbaumöglichkeit von Ver- und Entsorgungsanlagen bestehen bereits heute ausreichend Möglichkeiten Leitungsanlagen in Erschließungsgebieten im Rahmen von Erschließungsverträgen rational und zu vernünftigen Kosten zu errichten. Die DIN 1998 ist in ihrer jetzigen neuen Ausprägung ein gutes unterstützendes Hilfsmittel zur Planung und zum Bau von Ver- und Entsorgungsanlagen im öffentlichen Straßenraum.

16 Ein Beispiel zu einer rationalen Lösung 

Bild 6: Vorgaben nach ATB-BeStra 

Literaturverzeichnis

DIN 1998, Ausgabe Juli 2018 (Ersatz für die 2014-07 zurückgezogene Norm DIN 1998:1978-05)

S c h a f f a f f, D.: Wo gehört was hin? In: bbr – Leitungsbau, Brunnenbau, Geothermie, Heft 5-2018, S. 30–33