FGSV-Nr. FGSV M 12
Ort Aschaffenburg
Datum 22.11.2017
Titel Erfordernisse beim Bau ländlicher Wege
Autoren LVD Dipl.-Ing. Dieter Ziesel
Kategorien Gesteine, Mineralstoffe
Einleitung

Der Bau Ländlicher Wege weist einige Besonderheiten auf, die bislang in den allgemeinen Regelwerken des Straßenbaus nicht abgebildet waren. Mit den neuen "Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen, Baustoffe, Baustoffgemische und Bauprodukte für den Bau Ländlicher Wege" (TL LW 16) und den neuen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege" (ZTV LW 16) ist diese Lücke für die im Ländlichen Wegebau verwendeten Standardbauweisen nun geschlossen. Der Beitrag behandelt einige Grundsätze beim Bau Ländlicher Wege und zeigt anhand verschiedener Beispiele die besonderen Erfordernisse beim Bau Ländlicher Wege auf.

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1 Einleitung

Die "Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen, Baustoffe, Baustoffgemische und Bauprodukte für den Bau Ländlicher Wege" (TL LW 16) und die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege" (ZTV LW 16) sind im August 2016 erschienen. Dabei gab es bei deren Erstellung, insbesondere hinsichtlich der TL LW, immer wieder Diskussionen, ob der Ländliche Wegebau eigenständige Regelwerke benötigt oder ob die besonderen Anforderungen beim Bau ländlicher Wege nicht in die allgemeinen Regelwerke des Straßenbaus aufgenommen werden können. Dies rührt sicherlich daher, dass viele Regelungen aus dem Straßenbau auch im Ländlichen Wegebau gelten. Daneben gibt es allerdings Besonderheiten im Ländlichen Wegebau, die bisher nicht über das bestehende Regelwerk des Straßenbaus abgebildet werden und daher das eigenständige Konstrukt aus ZTV LW 16 und TL LW 16 sehr wohl begründen.

Ziel war es, ein geschlossenes Regelwerk für diejenigen zu fertigen, die üblicherweise Ländliche Wege bauen. Dies sind in erster Linie die Kommunen, die Forstverwaltungen und die Teilnehmergemeinschaften in Flurneuordnungen.

Mittlerweile hat der Arbeitsausschuss 6.5 Ländliche Wege den Auftrag erhalten, die TL LW 16 fortzuschreiben und den Inhalt auf die spezifischen Regelungen für den Ländlichen Wegebau zu reduzieren. Dies soll im Dialog mit den anderen Regelwerken erfolgen.

Der folgende Beitrag soll dazu dienen, die besonderen Erfordernisse beim Bau von Ländlichen Wegen zu veranschaulichen und herauszustellen. Dazu werden zunächst die allgemeinen Erwartungen der (Be)nutzer an die Ländlichen Wege und ihre Gebrauchseigenschaften dargestellt und anhand einiger Bilder verdeutlicht.

Nach einer kurzen Darstellung der Gründe, welche die Erstellung der aktuellen TL LW 16 und ZTV LW 16 notwendig machten, geht der Beitrag beispielhaft auf konkrete bautechnische Anforderungen insbesondere bei den Wegebefestigungen mit ungebundenen Schichten und den Wegebefestigungen mit Asphalt ein.

2 Ländliche Wege ­ wovon reden wir?

Zeitgleich mit den TL LW 16 und den ZTV LW 16 wurde von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abfall und Abwasser e. V. (DWA) der Teil 1 der "Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege" (RLW 2016) herausgegeben. Die RLW bilden die Planungsgrundlage für den Ländlichen Wegebau und fassen die Vorgaben für die Planung von Ländlichen Wegen zusammen. Danach werden die Ländlichen Wege entsprechend ihrer Funktion eingeteilt in Verbindungswege, Feldwege, Waldwege und sonstige Ländliche Wege (vgl. Bild 1). Dabei sind die Feldwege wiederum unterteilt in Hauptwirtschaftswege, Wirtschaftswege und Grünwege. Die Waldwege werden gegliedert in Holzabfuhrwege und Betriebswege. Unter den sonstigen Ländlichen Wegen sind Geh- und Wanderwege, Rad- und Reitwege sowie Viehtriebe zusammengefasst.

Bild 1: Arten Ländlicher Wege nach den RLW

Verbindungswege verbinden örtliche Wegesysteme und ermöglichen einen übergemeindlichen Verkehr. Sie können ganzjährig, auch mit hohen Lasten befahren werden. Das Hauptwirtschaftswegenetz bildet die weitmaschige Feld- und Flurerschließung und wird verdichtet durch Wirtschaftswege und Grünwege. Oft werden die Ländlichen Wege multifunktional genutzt, das heißt die Wege dienen zugleich dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und der Freizeitnutzung, z. B. als Fuß-, Rad-, Wander- oder Skaterweg (vgl. Bild 8).

Beim Bau Ländlicher Wege kommen verschiedene Bauweisen zum Einsatz. Hergestellt werden Ländliche Wege als reine Grünwege (umgangssprachlich auch Erdwege), als Wege mit Befestigungen aus Schichten ohne Bindemittel, als Wege mit Pflasterdecken oder Plattenbelägen, als Wege mit Befestigungen aus hydraulischen Bindemitteln und Beton sowie aus Asphalt (vgl. Bilder 2 bis 7). Zu den Standardbauweisen der RLW kommen noch regionale Bauweisen hinzu.

Welche Erwartungen hat nun der Nutzer bzw. der Baulastträger an die Ländlichen Wege? Es gilt der Grundsatz jeder vernünftigen Haushaltsführung. Es soll wirtschaftlich und sparsam geplant und gebaut werden. Überdimensionierungen sind demzufolge zu vermeiden. Gleichzeitig sollen die Wege möglichst langlebig sein und nur wenige Unterhaltungsarbeiten notwendig machen. Selbstverständlich ist, dass der aktuellste Stand der Bautechnik eingesetzt wird.

Beim Bau ländlicher Wege sind jedoch nicht nur die bautechnischen Aspekte zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch ökologische Belange. Ländliche Wege sollen möglichst naturnah ausgebaut werden. So soll beispielsweise die Versiegelung der Flächen gering gehalten werden und die zum Einsatz kommenden Baustoffe aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes naturverträglich sein, da unmittelbar neben den Wegen vor allem Nahrungsmittel produziert werden. Und nicht zuletzt sind die Interessen der unterschiedlichsten und besonderen Nutzergruppen wie z. B. der Land- und Forstwirte, der Radfahrer oder von Freizeitsportlern und Erholungssuchenden zu berücksichtigen. Bei der Erzielung eines Kompromisses spielt dann oft die Art der Wegebefestigung eine entscheidende Rolle.

Daneben bestehen die folgenden Randbedingungen: Nach den RLW als Planungsanleitung gilt bei den Ländlichen Wegen, mit Ausnahme der Verbindungswege in der Regel eine eingeschränkte ganzjährige Befahrbarkeit. Insbesondere werden hohe Lasten auf dem Großteil der Ländlichen Wege nur saisonal verstärkt transportiert, vor allem im Frühjahr zur Düngung und im Herbst zur Ernte. Daher ist im Regelfall kein frostsicherer Oberbau notwendig. Bei Fahrbahndecken aus Beton oder Asphalt ist die Verwendung von frostwiderstandsfähigem Gestein der Kategorie F1 nicht zwingend erforderlich.

Außerdem werden bei Ländlichen Wegen aufgrund des langsam fahrenden Verkehrs keine Ansprüche an die Griffigkeit der Oberfläche gestellt.

Ländliche Wege werden üblicherweise geländegleich und an die Topografie angepasst hergestellt. Damit bewegt man sich oft in Bereichen mit Grundwasserschwankungen oder auch in recht steilen Lagen, in denen aus technischen Gründen nur noch bestimmte Wegebauweisen eingesetzt werden können. Darüber hinaus finden sich bei allen Bauweisen des Ländlichen Wegebaus auch immer Bereiche innerhalb des Wegequerschnittes, die wasserdurchlässig und ungebunden ("offene" Bauweisen) befestigt sind. Gemeint sind hier insbesondere die ungebundenen befestigten Seitenstreifen und gegebenenfalls die Zwischenstreifen bei Spurwegen, die mit Schichten ohne Bindemittel hergestellt werden. Dies bedingt erhöhte Anforderungen an die umweltrelevanten Merkmale der Baustoffe und Baustoffgemische.

Die folgenden Bilder sollen die zuvor genannten Prinzipien verdeutlichen.

Bild 2: ALE Unterfranken, "Grünweg"

Bild 3: ALE Unterfranken, "Schotterweg"

Bild 4: ALE Unterfranken, "Waldweg"

Bild 5: Roland Pickhardt, "Betonspurweg"

Bild 6: ALE Unterfranken, Würzburg, "Asphaltweg"

Bild 7: GD Flurneuordnung Freiburg, "Pflasterweg im Rebgebiet"

Bild 8: Karsten Dyba/swp, "multifunktionale Nutzung"

3 Die neuen Regelwerke für den Ländlichen Wegebau

Die aktuellen Regelwerke sind aus Sicht des Arbeitsausschusses Ländliche Wege konzipiert, um genau diesen zuvor genannten grundsätzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Bild 9: Regelwerke: RLW, ZTV LW 16, TL LW 16

Zusammen mit den "Richtlinien für den Ländlichen Wegebau" (RLW) beinhalten die "Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen, Baustoffe, Baustoffgemische und Bauprodukte für den Bau Ländlicher Wege" (TL LW), Ausgabe 2016 und die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege" (ZTV LW), Ausgabe 2016, alle Regelungen, die für den Neubau Ländlicher Wege notwendig sind: also von der Planung der Ländlichen Wege (RLW) über die Anforderungen an Gesteinskörnungen, an die Baustoffe, an die Baustoffgemische und an die Bauprodukte (TL LW) bis hin zu den zusätzlichen Vereinbarungen im Bauvertrag und zu den Vorgaben zur Bauausführung (ZTV LW) ­ und dies für alle Standardbauweisen.

Spezielle Technische Regelwerke für den Ländlichen Wegebau haben schon eine lange Tradition. Mit den "Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege" (TV-LW), erschienen im Jahre 1975 in der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen, sollte die Bauausführung bundeseinheitlich festgelegt werden.

Seither wurde das Regelwerk mehrfach fortgeschrieben. Die Überarbeitung der bislang gültigen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege" (ZTV LW, Ausgabe 99/01 mit Änderungen und Ergänzungen, Ausgabe 2007) war aufgrund der zwischenzeitlich für weitere Baustoffe und Mischgüter harmonisierten Europäischen Normen sowie vielen weiteren technischen Neuerungen notwendig geworden. Als weiterer Grund kam die Neufassung der RLW hinzu.

Von weiterem Interesse ist sicherlich, wie die verbindliche Einführung der beiden Regelwerke in der Praxis erfolgt. Anders als beim Straßenbau werden die Regelwerke für den Ländlichen Wegebau von den Ländern eingeführt. Zuständig dafür sind in aller Regel nicht die Straßenbehörden, sondern meistens die Landwirtschaftsministerien bzw. deren nachgeordnete Behörden.

4 Beispiele für Anforderungen und Besonderheiten beim Bau Ländlicher Wege

Im Allgemeinen werden im Ländlichen Wegebau für Erdarbeiten und die Herstellung von Erdbauwerken nur die Primärbaustoffe Boden und Fels verwendet. Werden im Ausnahmefall aufbereitete Böden (mit oder ohne Fremdbestandteilen), Rezyklierte Baustoffe (RC), Baustoffe aus industriell hergestellten Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen oder mineralische Baustoffe aus Bergbautätigkeit verwendet, so gelten hierfür die "Technischen Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus" (TL BuB E-StB). Im Übrigen gelten für Erdarbeiten die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau" (ZTV E-StB).

Da Ländliche Wege, wie zuvor bereits erwähnt, eine geländegleiche Gradiente aufweisen (vgl. auch Bilder 2 bis 8) und aufgrund des "offenen" Einbaus, finden Erdarbeiten im Ländlichen Wegebau vielfach im Grundwasserschwankungsbereich, in Wiesengelände oder in Überflutungsbereichen statt. Daher werden im Ländlichen Wegebau erhöhte Anforderungen an die umweltrelevanten Merkmale gestellt und grundsätzlich eben nur die Primärbaustoffe Boden und Fels verwendet.

Erhöhte Anforderungen an die umweltrelevanten Merkmale gelten auch bei allen Befestigungen mit Schichten ohne Bindemittel, also für die Fahrbahnen von Schotterwegen genauso wie für die ungebunden befestigten Seiten- und Zwischenstreifen bei Asphalt- oder Betonwegen und für das Bettungs- und Fugenmaterial bei Pflasterdecken und Plattenbelägen aller Art, z. B. mit Rasenverbundsteinen. Daher liegt die Priorität auf der Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen. Werden zulässigerweise Baustoffgemische aus industriell hergestellten oder rezyklierten Gesteinskörnungen verwendet, wird zusätzlich zur Güteüberwachung durch den Hersteller eine Fremdüberwachung gefordert. Bei Baustoffgemischen aus ausschließlich natürlichen Gesteinskörnungen reicht die Güteüberwachung durch den Hersteller. Zugelassen sind an rezyklierten Gesteinskörnungen und RC-Baustoffen nur solche, die die Anforderungen der Klasse RC-1 der TL Gestein-StB erfüllen.

Im Unterschied zum Straßenbau ist bei den Baustoffgemischen für Kiestragschichten (KTS) bzw. Schottertragschichten (STS) eine größere Bandbreite des Lieferantentypischen Siebdurchgangs (SDV-Bereich) zulässig. Um bei diesen Schichten eine dichtere Tragschicht zu erhalten und so das Eindringen von Wasser zu reduzieren, gelten für den maximalen Feinanteil < 0,063 mm abweichende Kategorien. Baustoffgemische für Wege mit nicht frostsicherem Oberbau dürfen im Anlieferungszustand höchstens einen Feinanteil von 7 M.-% (Kategorie UF7) besitzen. Bei Verbindungswegen mit frostsicherem Aufbau sowie bei Wegen mit vollflächiger Befestigung aus Asphalt, Beton oder Pflaster ist maximal nur ein Feinanteil von 5 M.-% erlaubt (Kategorie UF5).

Die Möglichkeit, für bestimmte Anwendungen auch Tragschichten aus unsortiertem Gestein (TSuG) zu verwenden, trägt dem Grundsatz Rechnung, kostengünstige Wege zu bauen. Für die TSuG dürfen nur natürliche Gesteinskörnungen und/oder Böden verwendet werden. Dabei können geeignete, regional verfügbare und damit eben auch kostengünstigere Baustoffgemische (v. a. im Waldwegebau und für Schotterwege) eingesetzt werden. Als Anforderung gilt im Grunde nur, dass das Baustoffgemisch verdichtbar und tragfähig sein muss. Im Allgemeinen wird eine ausreichende Tragfähigkeit bei einem Feinanteil < 0,063 mm mit nicht mehr als 15 M.-% (im eingebauten Zustand) erreicht. Anforderungen an die Korngrößenverteilung bestehen nicht, außer dass das Größtkorn nicht größer als 60 % der Dicke der fertigen Schicht sein soll. Bevor eine gebundene oder ungebundene Schicht aufgebracht wird, muss die nach der RLW geforderte Tragfähigkeit sichergestellt sein, das heißt auf der Oberfläche der herzustellenden TSuG ist ein Ev2-Wert größer/gleich 80 [MPa] zu erreichen.

Für Deckschichten ohne Bindemittel (DoB) sind im Ländlichen Wegebau u. a. auch Gemische aus unsortiertem Gestein mit bindigen Anteilen zulässig. Die ungebundene Deckschicht
schützt die ungebundene Tragschicht vor eindringendem Oberflächenwasser, der erhöhte Feinanteil "verklebt" gleichsam die Deckschicht und wird wasserundurchlässig. Zudem kann dieses Baustoffgemisch bei Zwischenstreifen und bei Seitenstreifen an gebundenen befestigten Wegen zum Einsatz kommen, um eine schnellere Begrünung zu erzielen. Dadurch wird die Erosionsgefahr dieser Streifen reduziert.

Ansonsten müssen DoB immer aus natürlichen Gesteinskörnungen hergestellt werden, RCBaustoffe sind nicht zugelassen. Deckschichten mit RC-Baustoffen (z. B. mit Glas, Fliesen, Metallreste als Fremdbestandteile) könnten scharfe Kanten ausbilden. Dies ist für Radfahrer und Tiere problematisch. Zudem dienen die Ländlichen Wege der Freizeit- und Erholungsvorsorge. Deshalb ist ein möglichst naturnahes Erscheinungsbild für die Akzeptanz bei den verschiedensten Nutzern wichtig.

Als eine letzte Besonderheit bei den Befestigungen mit Schichten ohne Bindemittel seien in diesem Vortrag noch die Regelungen zur Herstellung von Schichten aus Schotterrasen zu nennen, die neu in das Regelwerk aufgenommen wurden. Schichten aus Schotterrasen werden u. a. in Wiesenwegen, im Grundwasserschwankungsbereich sowie in Überströmungsbereichen bei Hochwasser zum Schutz gegen die Erosion eingebaut. Als Gerüstbaustoffe für das Einbaugemisch sind nur natürliche Gesteinskörnungen mit festgelegten Anforderungen an die Kornstufenverteilung zugelassen.

Mit Blick auf den vorgegebenen zeitlichen Rahmen des Vortrags wären neben diesen Eigenheiten bei den Befestigungen mit Schichten ohne Bindemittel vor allem noch einzelne Beispiele aus dem Asphaltbereich anzusprechen.

So sind im Ländlichen Wegebau zum Teil jahrzehntelang bewährte Anforderungen an die Asphaltsorten festgelegt, die dazu führen sollen, eine lange Nutzungsdauer ohne großen Unterhaltungsaufwand zu erreichen und zudem kostengünstig bauen zu können. Die Asphaltschichten sollen möglichst dicht und flexibel und damit beständig gegen Rissbildung sein. Dazu muss das Asphaltmischgut bindemittelreich sein, hohlraumarm und mit weichem Bindemittel hergestellt werden. Als Bindemittel kommen für den Bau von Ländlichen Wegen ausschließlich Straßenbaubitumen 160/220 und 70/100 zum Einsatz, härtere Bitumensorten sind auch für das resultierende Bindemittelgemisch bei Verwendung von Asphaltgranulat ausgeschlossen. Angestrebt wird ein Mischgut mit geringem Verdichtungswiderstand. Ein daraus resultierender Verlust an Wärmestandfestigkeit hat im Ländlichen Wegebau eine nachrangige Bedeutung. Mit einer guten Verdichtbarkeit des Mischgutes lassen sich die Anforderungen an den Schichtenhohlraumgehalt des Asphaltes im Einbauzustand zuverlässig erreichen. Eine Verringerung des Hohlraumgehaltes begünstigt die Alterungsbeständigkeit, das Haftverhalten zwischen Bitumen und Gestein, die Ermüdungsbeständigkeit und die Rissresistenz bei Kälte. Aufgrund des langsam fahrenden Verkehrs sind, wie bereits genannt, keine Griffigkeitsanforderungen notwendig. Daher werden keine Anforderungen an den Polierwert der Gesteine gestellt. Ein Abstumpfen nach dem Einbau ist ebenso nicht erforderlich.

5 Zusammenfassung

Der Vortrag hat das Ziel, für die Belange des Ländlichen Wegebaus zu sensibilisieren und deutlich zu machen, dass es im Ländlichen Wegebau einige Spezialitäten in den Bauweisen gibt, die eigenständige Regelungen unabdingbar machen. Dabei lag nicht die Absicht zugrunde alle Besonderheiten im Ländlichen Wegebau darzustellen, sondern diese Notwendigkeit anhand einzelner Beispiele, insbesondere aus dem Bereich der Schichten ohne Bindemittel, aufzuzeigen.

Diese Besonderheiten im Ländlichen Wegebau zeigen sich auch in den Gesprächen des Arbeitsausschusses Ländliche Wege mit dem zuständigen Arbeitsausschuss im Asphaltbereich, die derzeit im Rahmen der Überarbeitung der TL Asphalt-StB und im Hinblick auf die geforderte Fortschreibung der TL LW 16 stattfinden.

Literaturverzeichnis

Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen, Arbeitsausschuss ländliche Wege (1975): Technische Vorschriften und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (TV-LW 75), Ausgabe 1975, Köln

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2007): Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW 99/01) mit Änderungen und Ergänzungen Ausgabe 2007 (ZTV LW 99/01). FGSV Verlag, Köln, zurückgezogene Veröffentlichung.

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2016): Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege (ZTV LW 16), Ausgabe 2016, Köln, FGSV 675

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2016): Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen, Baustoffe, Baustoffgemische und Bauprodukte für den Bau Ländlicher Wege (TL LW 16), Ausgabe 2016, Köln, FGSV 676

Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (Oktober 2005): Richtlinien für den ländlichen Wegebau, Ausgabe Oktober 2005 (RLW 99). DWA Verlag, Hennef

Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (August 2016): Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) ­ Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege (August 2016). DWA Verlag, Hennef

H e r s e l, O.; Prof. Dr.-Ing. L o r e n z l, H.; M ö n k e m e y e r, C.; O h e, H.; P f a r r, P.; P i c k h a r d t, R.; R e i n h a r d t, I.; Z i e s e l, D. (2017): Die neuen ZTV LW 16 und TL LW 16. Straße und Autobahn, 68, 7, S. 515 ­ 524, Kirschbaum Verlag, Bonn